Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.40
URTEIL
vom 8.
August 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Belarus,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. August 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Belarus, ist am 8. Mai 2011 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags
ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration ist am 27. Januar 2012
darauf nicht eingetreten, hat A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine
Ausreisefrist bis 26. Februar 2012 gesetzt, unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall. Auf Fahndungsauftrag des Migrationsamtes hin wurde A____
am 6. August 2014 um 17.15 Uhr von der Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen
und dem Migrationamt überstellt, welches Ausschaffungshaft für drei Monate bis
5. November 2014 angeordnet hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen
eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Aus
einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. November 2011 geht hervor, dass der
Beurteilte in der Unterkunft für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (WUMA)
– heute ist er volljährig – ein sehr schwieriger Mitbewohner war, er habe sich
an keine Regeln gehalten und habe immer wieder zur Fahndung ausgerschrieben
werden müssen, weil er nicht in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Er sei schon
mehrmals in Lausanne angehalten und wegen diversen Diebstählen kurzfristig festgenommen
worden. Gemäss Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt war dies am 8. Juli
2011 infolge eines Ladendiebstahls, zusammen mit einem Komplizen, der Fall. Am
11. Juli 2011 wurde er gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft bei
einem weiteren Ladendiebstahl betroffen, diesmal in Pratteln. Am 12. Juli 2011
hat das Migrationsamt Basel-Landschaft die Ausgrenzung des Beurteilten aus dem
Gebiet des Kantons Basel-Landschaft verfügt und dem Beurteilten eröffnet.
Diversen Aktennotizen des Migrationsamtes vom 8. August 2011, 24. August 2011,
28. September 2011, 4. Oktober 2011, 24. Januar 2012 und 27. März 2012 ist zu
entnehmen, dass der Beurteilte die Vorsprachetermine wiederholt nicht
eingehalten hat. Die Jugendanwaltschaft verurteilte den Beurteilten mit
Strafbefehl vom 26. August 2011 aufgrund der beiden genannten Ladendiebstähle
wegen mehrfachen Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von 5 Tagen, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 18 Monaten. Das WUMA hat den Beurteilten
am 5. Oktober 2011 infolge Untertauchens als ausgetreten gemeldet. Am 31.
Oktober 2011 wurde der Beurteilte am Bahnhof Lausanne von der Kantonspolizei
Waadt aufgegriffen. Am 11. November 2011 ist der Beurteilte offenbar wieder erschienen
und hat dem Migrationsamt die Angaben darüber verweigert, wo er sich
aufgehalten habe. Das WUMA hat den Beurteilten am 8. Dezember 2011 erneut
infolge Untertauchens abgemeldet. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamtes
vom 19. Januar 2012 hält sich der Beurteilte an keine Vorgaben, und es
"treffen täglich SBB-Rechnungen wegen Schwarzfahrens bei der Sozialhilfe
Basel ein". Der Président du Tribunal des Mineurs des Kantons Waadt hat
den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 26. Januar 2012 wegen Hausfriedensbruchs
(Eindringen in ein Gartenhaus) verurteilt. Zur Eröffnung des Asylentscheids vom
27. Januar 2012 konnte der Beurteilte nicht vorgeladen werden, weil er
unbekannten Aufenthalts war; der Entscheid ist am 6. Februar 2012 in
Rechtskraft erwachsen. Am 14. Februar 2012 wurde der Beurteilte zur Festnahme
ausgeschrieben. Am 13. März 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem
Einbruchversuch betroffen. Am 11. April 2012 wurde der Beurteilte im Kanton
Waadt bei einem Hausfriedensbruch betroffen. Am 7. April 2012 wurde der Beurteilte
in Lausanne bei einem Ladendiebstahl betroffen. Am 15. Mai 2012 wurde der
Beurteilte durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und tags darauf
dem Migrationsamt überstellt, welches aufgrund fehlender Haftplätze von der Inhaftierung
des jugendlichen abgewiesenen Asylbewerbers abgesehen hat. Am 14. Februar 2013
wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei des Kantons Wallis festgenommen und
dem Migrationsamt überstellt. Dieses hat die Haftentlassung angeordnet, unter
Auflage eines Vorsprachetermins am 21. Februar 2013, welchen der Beurteilte
nicht wahrgenommen hat. Am 27. März 2013 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt
festgenommen und tags darauf dem Migrationsamt zugeführt, welches diesen
entlassen hat mit der Weisung, sich am 2. April 2013 zu melden, welcher der
Beurteilte nicht nachgekommen ist. Die Présidente du Tribunal des Mineurs des
Kantons Waadt hat den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 30. Mai 2013 wegen
Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 30
Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 6. August 2014 wurde der Beurteilte durch
die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und dem Migrationsamt
überstellt. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab der Beurteilte
zu Protokoll, er habe nichts davon gewusst, dass er sich nicht mehr in der
Schweiz aufhalten dürfe. In der Folge wurde ihm der Nichteintretensentscheid
des BfM vom 27. Januar 2012 und damit der Wegweisungsentscheid eröffnet, womit
diese gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt
ist.
2.2 Aus
der vorangehenden Darstellung geht hervor, dass sich der Beurteilte an
keinerlei behördliche Anordnungen hält, dass er immer wieder untergetaucht ist
und dass er mehrfach straffällig geworden ist. Zudem hat er dem Migrationsamt
unmissverständlich erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Dies
hat er anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung
halten würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Der Haftrichter ist nicht
befugt, den Asyl-, bzw. den Wegweisungsentscheid des BfM materiell zu
überprüfen. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass dieser offensichtlich
unhaltbar wäre.
2.3 Der
Beurteilte gab dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung
an, er habe seit dem 28. März 2013 mit seiner Freundin bei deren Eltern
gewohnt, welche ihn unterstützt hätten. Sie wollten heiraten. Ausser dem
Vornamen B____ macht der Beurteilte zu den Personalien der Freundin und jenen
ihrer Eltern keinerlei Angaben. Er brauche Zeit für die Papierbeschaffung. Dem
ist entgegen zu halten, dass der Beurteilte genügend Zeit hatte, sich um die
Papierbeschaffung und die Heiratsvorbereitungen zu kümmern. Es ist ihm
zuzumuten, dies von seiner Heimat aus zu organisieren.
2.4 Auf
Anfrage des Migrationsamtes beim BfM vom 14. Februar 2013 hin hat sich
letzteres am 19. Februar 2013 dahingehend geäussert, dass die Beschaffung eines
Laisser-Passer möglich sein wird. Am 27. März 2013 erfolgte dann aber die
Meldung, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der Weissrussischen Botschaft
nicht registriert ist. Der Beurteilte ist nicht bereit, an der
Papierbeschaffung mitzuwirken, was weiter für die Untertauchensgefahr spricht.
Jedenfalls erscheint es im heutigen Zeitpunkt nicht unmöglich,
Ersatzreisepapiere zu beschaffen. Der Wegwesungsvollzug ist somit möglich und
durchführbar.
2.5 Der
Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt Suizidabsichten geäussert. Der
ärztliche Dienst hat sich umgehend mit dem Beurteilten befasst. Anlässlich der
heutigen Verhandlung ist der Beurteilte mit einem Verband am linken Unterarm erschienen.
Dazu hat er erklärt, er habe sich absichtlich geschnitten, es sei ihm egal, ob
er hier sterbe oder im Heimatland. Die Suizidabsichten im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug
stehen der Haft jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Der ärztliche Dienst ist
gehalten, den Beurteilten so engmaschig als nötig zu betreuen. Der Wegweisungsvollzug
und die Haft sind zumutbar. Nachdem keine milderen Mittel zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind, ist die Haft auch verhältnismässig
und für die angeordnete dreimonatige Dauer bis 5. November 2014 zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 5. November 2014 recht- und verhältnismässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.