Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.14
ENTSCHEID
vom 11.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...],
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. November 2013 wurde A_____ der mehrfachen
Urkundenfälschung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, unter Einrechnung
des Freiheitsentzugs (2 Tage), verurteilt. Zudem wurden ihm Gebühren und
Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 989.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihm
am 15. November 2013 eröffnet. Nach Eingang eines Gesuchs um Einstellung des
Verfahrens und Akteneinsicht des Privatvertreters, [...], vom 7. November 2013
wurde von der Staatsanwaltschaft eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. A_____ hat
mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (Postaufgabe 20. Dezember 2013)
Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Die Strafgerichtspräsidentin trat mit
Verfügung vom 16. Januar 2014 mit Hinweis auf die Verspätung des
Rechtsmittels auf die Einsprache nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wurde verzichtet.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 1. Februar 2014 Beschwerde
beim Appellationsgericht mit dem Antrag, es sei auf die Einsprache vom 20.
Dezember 2013 einzutreten.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass
darauf einzutreten ist.
2.1 Vorliegend
ist strittig, ob A_____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft rechtzeitig eingereicht hat. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach
seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist
beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2 Es
steht fest, dass der vom 5. November 2013 datierte Strafbefehl am 6. November
2013 bei der Post aufgegeben wurde. Mit Schreiben vom 7. November 2013 zeigte
[...] an, dass er von A_____ bevollmächtigt ist und seine Interessen vertritt.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 setzte ihm die Staatsanwaltschaft eine
Nachfrist von 10 Tagen für eine allfällige Einsprache gegen den Strafbefehl.
Dieses wurde ihm am 15. November 2013 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, bei
den Akten), somit ist die Frist am 25. November 2013 abgelaufen. Die Behauptung
von Herrn A_____, dass das Schreiben seinem Verteidiger erst am 13. Dezember
2013 zugestellt wurde, ist offensichtlich aktenwidrig. Die Einsprache
vom 20. Dezember 2013 erfolgte klarerweise verspätet
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Damit ist der Strafbefehl infolge Fristablaufs in
Rechtskraft erwachsen, und die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Einsprache
zu Recht nicht eingegangen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aziz Cengiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.