Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.66
URTEIL
vom 18. Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. März 2014
betreffend vorsorgliche
Obhutsaufhebung und Erweiterung
der Kompetenzen der Beiständin
Sachverhalt
A_____ und B_____
sind die Eltern des am [...] geborenen C_____. Mit Einzelentscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 12. März 2014 wurde im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme unter anderem die elterliche Obhut über C_____
aufgehoben und C_____ ab dem 16. März 2014 im Kinderheim D_____ platziert. Die
vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 11. Juni 2014 befristet und einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Schreiben
vom 21. März 2014 erhob A_____ Beschwerde gegen den Entscheid der KESB und beantragte
die Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Im Weiteren beantragte A_____ den
Erlass von Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 16. April 2014 beantragte die KESB
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum definitiven Entscheid am 13. Mai
2014. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2014 wurde dem
Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil
nicht vor der Ausfällung des definitiven Entscheides der KESB fällen wird und
die Beschwerde nach dessen Vorliegen wohl als gegenstandslos abgeschrieben
werden müsste, da dann kein aktuelles Interesse an der Überprüfung des
provisorischen Obhutsentzuges mehr bestehe. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde und die damit verbundenen Kostenfolgen
hingewiesen.
Mit Entscheid
der KESB vom 13. Mai 2014 wurde die mündliche Verhandlung betreffend die
allfällige Bestätigung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen auf den 13.
Juni 2014 verschoben und die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis zu
diesem Zeitpunkt befristet. Mit Entscheid der KESB vom 13. Juni 2014 wurde
schliesslich in Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen die elterliche Obhut
über C_____ aufgehoben und C_____ im Kinderheim D_____ untergebracht.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
der rekurrierenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung
des Rekurses der Rekurrentin einen praktischen Nutzen einträgt. Entfällt das
schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf den Rekurs nicht mehr
eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur
Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise dann verzichtet, wenn
sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung
auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und
deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007,
734/2006 vom 10. Januar 2007).
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. März 2014 Beschwerde gegen
den Entscheid der KESB betreffend vorsorglichen Massnahmen erhoben und deren
Aufhebung verlangt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
in Aussicht gestellt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht vor
der Ausfällung des definitiven Entscheides der KESB über den Obhutsentzug
fällen wird und die Beschwerde nach deren Vorliegen wohl als gegenstandslos
abgeschrieben werden müsste, da dann kein aktuelles Interesse an der
Überprüfung des provisorischen Obhutsentzuges mehr bestehe. Mit Entscheid vom
13. Juni 2014 wurden die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bestätigt, die
Obhut über C_____ aufgehoben und er wurde im Kinderheim D_____ untergebracht.
Es liegt somit ein definitiver Entscheid vor. Der Beschwerdeführer hat demnach
gar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung des
vorsorglichen Obhutsentzuges, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Mit
seinem Schreiben vom 21. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer zwar den
Erlass von Verfahrenskosten, reichte aber keine Belege für seine Mittellosigkeit
ein. Eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.– erscheint vorliegend als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.