Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.43
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. April 2014
betreffend Scheidung; Gesuch um
Erläuterung des Scheidungsentscheids (evtl. vorsorgliche Beschwerde)
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer)
und B_____ (Beschwerdegegnerin) wurden mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 20. März 2013 geschieden. Dem Urteil lagen einerseits eine Teilvereinbarung
vom 8./17. Oktober 2012 sowie eine ergänzende Vereinbarung vom 20. März 2013 zu
Grunde, mit denen sich die Parteien über die Scheidung und deren Nebenfolgen
vollständig geeinigt hatten.
Mit Eingabe vom
13. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin superprovisorisch die Erläuterung
des Entscheids hinsichtlich der Ziffer 6 der Vereinbarung über die
Scheidungsnebenfolgen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Beschwerdegegnerin die
IV-Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers direkt beziehen. Strittig
zwischen den Parteien war nach der Scheidung nun, ob sich diese Regelung auch
auf die vom Beschwerdeführer für die Kinder bezogenen Ergänzungsleistungen
bezieht. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Erläuterungsbegehrens.
Mit Erläuterungsentscheid vom 7. April 2014 stellte der Einzelrichter des
Zivilgerichts fest, „dass der Passus in Ziffer 6 der mit Entscheid vom
20.03.2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die Gesuchstellerin die
IV-Kinder-renten auf der IV-Rente des Gesuchsbeklagten direkt bezieht, weitere
Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet sind, nicht bedeutet, dass die Gesuchstellerin
[Beschwerdegegnerin] damit auf die künftige Zuweisung der Ergänzungsleistungen
auf den IV-Kinderrenten zu Gunsten des Gesuchsbeklagten verzichtet“. Der
Beschwerdeführer wurde verurteilt zur Zahlung einer Gerichtsgebühr von CHF
800.– und zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich CHF
40.– Mehrwertsteuer. Im Übrigen wurden die Vertretungskosten wettgeschlagen.
Gegen diesen
Erläuterungsentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai
2014 Beschwerde erhoben, mit der er die vollumfängliche sowie kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Dementsprechend
sei auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen,
subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz
zurückzuweisen, subsubeventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben, die
ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen,
ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und seinem Vertreter ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.1 Die Anfechtung des Erläuterungsentscheids des
Einzelrichters des Zivilgerichts mit Beschwerde entspricht der darin
enthaltenen Rechtmittelbelehrung. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der
„Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch“ mit Beschwerde
anfechtbar. Dies gilt aber nur für den Erläuterungsbeschluss „als solchen“ (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 11). Demgegenüber unterliegt
ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Entscheid, welcher aufgrund eines
Erläuterungsgesuchs im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO erläutert worden und den
Parteien nach Art. 334 Abs. 4 ZPO neu zu eröffnen ist, erneut der Berufung (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, a.a.O., § 26 Rz. 11; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 13; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 334 N 13; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 379). Ein Entscheid über das Erläuterungsgesuch
und damit ein Erläuterungsbeschluss als solcher erfolgt aber nur, wenn das
Gericht ein Erläuterungsgesuch abweist. Kommt das Gericht aber zum Schluss,
dass sein Entscheid mit einem Erklärungsmangel behaftet ist und erläutert es
seinen Entscheid, so entfällt ein separater Zwischenentscheid, mit dem es das
Erläuterungsgesuch gutheissen würde (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 334 N 11).
1.2 Daraus
folgt, dass der Entscheid, mit dem Ziffer 6 der Nebenfolgenvereinbarung
erläutert wird, der Berufung unterliegt. Mit Beschwerde sind nach Art. 319 lit.
a ZPO aber nur nicht berufungsfähige erstinstanzlichen Entscheide anfechtbar.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Inwieweit eine Konversion der
unzulässigen Beschwerde möglich wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden, hat
der Beschwerdeführer doch gleichzeitig auch Berufung erhoben.
2.1 Die
Kosten folgen grundsätzlich dem Entscheid. Vorliegend rechtfertigt es sich
aber, die Kosten des Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen
dem Staat aufzuerlegen. Vorliegend erkannte der Beschwerdeführer selber zu
Recht, dass der Erläuterungsentscheid mit Berufung anzufechten ist. Die
Ergreifung der Beschwerde erfolgt allein aufgrund der entsprechenden, unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. BB Ziff. I.1 S. 2). Diese Bestimmung
bildet aber keine Grundlage zur Ausrichtung von Parteientschädigungen an die Parteien
(Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 107 N 26). Daher sind die
Vertretungskosten der Parteien wettzuschlagen.
2.2 Nachdem
den Parteien bereits für das Scheidungsverfahren bei gleichen finanziellen
Verhältnissen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, kann zur
Vermeidung von Weiterungen darauf abgestellt und ihnen auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltlichen Prozessführung bewilligt werden. Daher
sind ihren Vertretungen auf der Grundlage einer Schätzung ihres mutmasslichen
Aufwands nach Massgabe ihrer unterschiedlichen Parteirollen und des daraus
resultierenden Aufwands unter Berücksichtigung der weitgehenden Parallelität
des Aufwands zu jenem im Berufungsverfahren ZB.2014.18 zudem Honorare von CHF 200.–
(knapp eine Stunde) für den Vertreter des Beschwerdeführers und CHF 150.–
(knapp ¾ Stunden) für den Vertreter der Beschwerdegegnerin, jeweils unter
Einschluss notwendiger Auslagen, zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse
auszurichten. Dabei ist auf den Rückforderungsanspruch von Art. 123 ZPO zu verweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. [...], wird ein Honorar von CHF 200.–, inklusive
Auslagenersatz, zuzüglich 8% MWST von CHF 16.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter der Beschwerdegegnerin im
Kostenerlass, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 150.–, inklusive
Auslagenersatz, zuzüglich 8% MWST von CHF 12.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.