Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.79
URTEIL
vom 9.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron ,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____ ,
C_____ ,
D_____ ,
E_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 29. April 2013
betreffend Angriff, mehrfache
sexuelle Handlungen mit einem Kind
sowie Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. April 2013 wurde A_____ des
Angriffs, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Vergewaltigung
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine Einrichtung für
junge Erwachsene eingewiesen. Ihm wurden eine Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung sowie die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ die Berufung erklärt und mit Berufungsbegründung vom
12. August 2013 beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts sei unter
o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, die
Zivilforderung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen und von Strafe,
Massnahme und Kostenfolgen sei abzusehen. Dem Berufungskläger sei die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 23. August 2013 auf eine eigene sowie eine Anschlussberufung
verzichtet und am 21. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt. Die Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt,
noch Nichteintreten beantragt; sie haben sich innert der ihnen gesetzten Frist
zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 9. Juli 2014 ist der Berufungskläger persönlich befragt worden; er,
seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Es
wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich
verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft
den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit
hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegen folgende, von der Vorinstanz als erwiesen
erachtete Sachverhalte zugrunde:
2.1.1 Dem
Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, er habe sich in der Nacht des 2./3. September
2011 gegen 0500 Uhr zusammen mit seinem Bruder F_____ und fünf bis sechs
weiteren jungen Männern an verbalen und körperlichen Übergriffen gegen C_____
und D_____ beteiligt. Die beiden Angegriffenen seien zunächst aus der Gruppe
heraus mit „Hurensohn“ betitelt und sogleich umzingelt worden, worauf ihnen
einer der Angreifer beschieden habe, dass er sie nun zusammenschlagen werde.
Der Berufungskläger habe die Situation zusätzlich angeheizt, indem er den
Vorerwähnten als Profikämpfer angekündigt und mitgeteilt habe, dass sie (C_____
und D_____) nun Pech gehabt hätten und von diesem Typen zusammengeschlagen
würden. Besagter habe sogleich Taten folgen lassen und D_____ mehrere
Fusstritte gegen die Beine versetzt. C_____ habe noch vergeblich versucht, die
Situation zu beruhigen, habe jedoch vom vorgenannten Angreifer sogleich
ebenfalls Fusstritte gegen die Beine und unmittelbar darauf folgend von einem
nicht ermittelten Gruppenmitglied einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf
erhalten. Als C_____ versucht habe, die Polizei zu allarmieren, hätten die
jungen Männer erneut angegriffen und beide Geschädigten mit zahlreichen
Schlägen und Tritten traktiert. Schliesslich hätten sich diese lösen können und
seien davon gerannt, verfolgt von der Gruppe der Angreifer. Beim Rennen sei bei
C_____ ein in Heilung begriffener Bänderriss wieder aufgebrochen, worauf er
gestürzt und von den Verfolgern mit zahlreichen Schlägen und Fusstritten an den
ganzen Körper „eingedeckt“ worden sei; Fusstritten gegen den Kopf habe er
ausweichen können. Schliesslich habe sich C_____ wieder lösen und am Marktplatz
mit einem Sprung in ein Taxi in Sicherheit bringen können.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen
der Geschädigten jedenfalls mit Bezug auf den Berufungskläger erstellt. So sei
namentlich erwiesen, dass er, seinen Bestreitungen und denjenigen seines
Bruders zum Trotz, beim Angriff zugegen gewesen sei. Die beiden Angegriffenen
hätten ihn aufgrund von Fotos aus dem Internet und eines in die Haare rasierten
Kreuzes, welches er entgegen seinen Aussagen erwiesenermassen bereits zur
Tatzeit getragen habe, eindeutig als denjenigen identifiziert, der sich als
„Trainer des Thaiboxers“ ausgegeben und die Situation angeheizt habe. Ebenso
eindeutig habe dieser junge Mann eine Uhr am Handgelenk getragen, wobei nach
übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten nur der Berufungskläger jeweils
eine Uhr trage. Damit sei er eindeutig als Tatbeteiligter identifiziert. Rechtlich
liege ein Angriff gemäss Art. 134 StGB vor, indem der Berufungskläger als
Mitglied einer Gruppe von 7-8 Personen an den zu Körperverletzungen führenden
Übergriffen zumindest verbal aktiv teilgenommen habe. Er habe das initial
angreifende Gruppenmitglied als Profikämpfer angekündigt und gedroht, dieser
werde die beiden Geschädigten nun zusammenschlagen. Es ergehe daher
Schuldspruch wegen Angriffs.
2.1.2 Sodann
soll der Berufungskläger zwischen März und April 2012 mindestens drei- bis
viermal mit der damals 12-jährigen E_____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und
andere sexuelle Handlungen vollzogen haben. Der Berufungskläger bestreite diese
Handlungen nicht. Entgegen seinen Behauptungen habe er aber zumindest in Kauf
genommen, dass das Mädchen jünger als 16 Jahre gewesen sei. Zwar sei nicht von
der Hand zu weisen, dass E_____ für ihr Alter relativ gross gewachsen sei und
eventuell angegeben habe, sie sei 16 Jahre alt. Dem Berufungskläger habe jedoch
aufgrund sämtlicher Umstände klar sein müssen, dass diese allfälligen Angaben
nicht zutreffen könnten. So müsse er gewusst haben, dass G_____ (die damals
ebenfalls 12-Jährige Freundin seines Bruders F_____), welcher man äusserlich angesehen
habe, dass sie deutlich jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, mit E_____ in
derselben Klasse gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben verkehre G_____ im Hause A/F_____
seit sie sieben oder acht Jahre alt sei; ihr Bruder sei mit dem Berufungskläger
in die Orientierungsschule gegangen. Zudem gehe aus einer weiteren Einvernahme
von G_____ hervor, dass die jüngere Schwester des Berufungsklägers im Alter von
E_____ und G_____ sei. Unter diesen Umständen sei dem Berufungskläger nicht zu
glauben, dass er gemeint habe, E_____ sei bereits 16 Jahre alt. Damit sei auch
der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.
Entgegen der
Verteidigung lägen sodann keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 187
Ziff. 3 StGB vor. Namentlich erscheine eine offensive Verführung des Berufungsklägers
durch E_____ angesichts der Tatsache, dass es ihr augenscheinlich unangenehm
gewesen sei, über die sexuellen Kontakte mit dem Berufungskläger zu sprechen,
entgegen seinen Behauptungen nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als E_____ den
Berufungskläger diesfalls dreimal hätte verführen müssen, was aufgrund von dessen
deutlich grösseren Erfahrung höchst unwahrscheinlich sei. Im Übrigen gebe der
Berufungskläger lediglich an, E_____ habe sich ausgezogen, was für sich alleine
aber noch keine Verführungssituation konstituiere. Gegen eine Verführung
spreche auch die vom Gericht als erwiesen erachtete Vergewaltigung von B_____
(vgl. E. 2.1.3 hiernach). Schliesslich könne nicht von einem gefestigten
Liebesverhältnis zwischen dem Berufungskläger und E_____, wie es Art. 187
Ziff. 3 StGB voraussetzte, ausgegangen werden. So habe er, konkret auf die
Beziehung angesprochen, ausgesagt, sie seien zuerst Freunde gewesen und dann
zusammengekommen. Er habe jedoch einzig geschildert, dass sie Sex miteinander
gehabt hätten. Hingegen habe er mit keinem Wort erwähnt, dass er sie geliebt
hätte, geschweige denn, dass sie über eine gewisse Zeit hinweg eine
partnerschaftliche Beziehung geführt hätten. Die Annahme von übrigen besonderen
Umständen im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB sei angesichts des
Altersunterschieds von knapp sieben Jahren sowie des Umstands, dass offenbar
relativ weitgehende sexuelle Handlungen vollzogen worden seien, ebenfalls
ausgeschlossen. Es ergehe daher Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern.
2.1.3 Dem
Berufungskläger wird schliesslich Vergewaltigung und mehrfache sexuelle
Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der damals 15-jährigen B_____ vorgeworfen,
begangen am 27. Oktober 2012. Gemäss Aussagen der Geschädigten soll er sie
bei sich zu Hause zunächst im Badezimmer gefragt haben, ob er ihr „Liebe
zeigen“ solle und sie, nachdem sie dies abgelehnt habe, seitlich an den Beinen
berührt und versucht haben, ihre Hose zu öffnen. Anschliessend hätten sich die
beiden ins Wohnzimmer begeben, wo sich auch ein befreundetes Pärchen (H_____ und
I_____) aufgehalten habe, um fernzusehen. Dort habe der Berufungskläger die Geschädigte
nach einiger Zeit wieder berührt und sie zunächst über den Kleidern an den
Armen, im Bereich der Oberschenkel, des Bauches und der Brüste gestreichelt¸
obwohl ihn die Geschädigte immer wieder weggedrückt und ihre Arme weggezogen
habe, um ihm begreiflich zu machen, dass sie dies nicht wolle. Nachdem das befreundete
Pärchen schliesslich gegangen sei, habe der Berufungskläger die Geschädigte
wieder angefasst und begonnen, sie zu küssen. Er habe sie unter der Kleidung an
der Brust angefasst und ihr in die Leggings gegriffen, wo er versucht habe,
„mit dem Finger in ihr Löchli und dann hinten rein zu gehen“. Hierauf sei sie
in Panik geraten und habe aufstehen wollen, doch er habe sie aufs Bett gedrückt
– auf Nachfrage habe sie präzisiert, er habe es probiert und sei mit „dem
Schwanz ein paar Mal rein und raus“ –, worauf sie zu weinen begonnen habe. Der
Berufungskläger habe immer „chill, chill“ gesagt; sie habe geschrien, doch da
keiner in der Wohnung gewesen sei, habe es keiner gehört. Irgendwann habe er
aufgehört, worauf sie sich schnell angezogen habe und aus der Wohnung gegangen
sei.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei namentlich gestützt auf die glaubhaften
Aussagen der Geschädigten erstellt. Diese seien logisch konsistent und bei
Nachfragen gleichbleibend. Sie gebe das Kerngeschehen detailliert wieder und
schildere auch eigene psychische Vorgänge („ich habe Panik bekommen“, ich hatte
zuerst Angst, es meiner Freundin zu erzählen“). Sie gebe Gespräche wieder und erwähne
ausgefallene Einzelheiten, wie beispielsweise, dass zwei Jungen in die Wohnung
gekommen seien, um trockene Socken anzuziehen, oder, dass der Berufungskläger
plötzlich aufgehört und nichts mehr gesagt habe. Einzig hinsichtlich der Frage,
ob er ein Kondom verwendet habe, seien ihre Aussagen unklar. Dies könne aber ohne
weiteres der Unerfahrenheit der Geschädigten zugerechnet werden, zumal sie
aufgrund einer Lern- und Leistungsschwäche in einer Sonderschule sei und im Verständnis
von Fragen zum Teil Defizite aufweise. Die von der Geschädigten erwähnte
Ausdrucksweise des Berufungsklägers „chill, chill“ tauche zudem sowohl in
seinen Einvernahmen als auch in seinen SMS auf, obwohl er, darauf angesprochen,
ausgesagt habe, „chill, chill“ komme ihm nicht so in den Sinn, er sage meistens
„relax“. Widersprüchlich sei überdies seine Aussage, wonach er „alle noch zum
Bahnhof SBB begleitet“ habe, nachdem er der Geschädigten, die ihn angebaggert
habe, gesagt habe, sie solle dies lassen. Diesbezüglich habe er an der Hauptverhandlung
zunächst angegeben, er habe die anderen (H_____ und I_____) zur Busstation
begleitet; auf Nachfrage habe er dann aber erklärt, er sei bis zum Bahnhof
mitgegangen. Die Aussagen der Geschädigten würden sodann von I_____ insofern bestätigt,
als diese angegeben und auf Nachfrage präzisiert habe, der Berufungskläger und
die Geschädigte hätten sie und H_____ zur Bushaltestelle begleitet und seien
dann wieder zur Wohnung zurückgegangen. Insgesamt erschienen die Aussagen von I_____
indes inkonsistent und teilweise widersprüchlich und es entstehe der Eindruck,
dass sie versuche, den Berufungskläger zu entlasten, aber dennoch die Wahrheit
zu sagen. So soll die Geschädigte nach Auffassung von I_____ schon seit Monaten
auf den Berufungskläger gestanden, aber sich „verarscht“ gefühlt haben, da er
keine Beziehung gewollt habe. Sie, I_____, sei der Meinung, die beiden hätten
sich an dem Abend geküsst; sie glaube, dass tatsächlich Sex stattgefunden habe,
jedoch nicht gegen den Willen der Geschädigten. Auch die Aussagen von H_____
seien teilweise wenig glaubhaft und würden den Anschein einer
Gefälligkeitsaussage erwecken, zumal er ausgesagt habe, der Berufungskläger sei
wie ein Bruder für ihn. Zudem habe genügend Zeit für Absprachen bestanden,
wobei interessant sei, dass sich die Aussagen von I_____ und H_____ in einem
Punkt nicht mit denjenigen des Berufungsklägers decken würden. Dieser habe
ursprünglich angegeben, er habe alle zum Bahnhof begleitet und erst anlässlich
der Hauptverhandlung davon gesprochen, dass er sie zur Bushaltestelle gebracht
habe. H_____ habe weiter erklärt, der Berufungskläger habe an jenem Tag in der
Wohnung mit der Geschädigten „herum gemacht“ im Bett. Sie sei anhänglich
gewesen und habe ihm die ganze Zeit unten angefasst. Sie habe ihm das T-Shirt
ausgezogen und seine „Pfeife“ angefasst. H_____ habe aber nicht sagen können,
ob das Anfassen über oder unter der Kleidung geschehen sei und habe schliesslich
bezeichnenderweise angefügt, vielleicht seien dies Halluzinationen, er sei ja
auch leicht angetrunken gewesen. Er habe dem Berufungskläger gesagt, dieser
solle keine Fehler machen, sie sei jünger. Auf die Frage, ob sich die
Geschädigte gegen das „Herummachen“ gewehrt habe, habe H_____ angegeben, sie
habe gar nichts gesagt, sondern nur gelacht. Er habe den Eindruck gehabt, dass
sie dem Berufungskläger gehorcht habe wie ein Hund.
Aufgrund der
Aussagen der Beteiligten sei, so die Vorinstanz, erstellt, dass die Geschädigte
und der Berufungskläger alleine in dessen Wohnung gewesen seien. Dieser habe sich
auch insofern widersprochen, als er, auf die Tatsache angesprochen, dass die
Geschädigte Entjungferungsverletzungen aufgewiesen habe, anlässlich der
Hauptverhandlung erklärt habe, sie habe ja einen Freund, nur um dann auf die Anschlussfrage,
warum sie dann ihn hätte anbaggern sollen, wiederum zu behaupten, die Geschädigte
habe wahrscheinlich gar keinen Freund gehabt. Hinzu komme, dass der
Berufungskläger gegenüber seinem Sozialarbeiter am 18. Dezember 2012 erwähnt
habe, er sei vor 1.5 Monaten mit einem 14-jährigen Mädchen im Bett gewesen und
befürchte nun, wieder Probleme zu bekommen. Der Sozialarbeiter habe dieses
Gespräch und dessen Inhalt an der Hauptverhandlung bestätigt. Es sei ausgeschlossen,
dass er dies falsch verstanden habe, ebenso, dass es sich um eine Verwechslung
oder Vermischung mit dem ersten Fall (E_____) gehandelt habe, da der Sozialarbeiter
davon erst im Rahmen der Anzeige und nicht vom Berufungskläger persönlich erfahren
habe. Neben den Aussagen der Beteiligten lägen sodann diverse SMS- respektive
facebook-Nachrichten vor, insbesondere eine Nachricht des Berufungsklägers, in
welcher er an die Geschädigte geschrieben habe, sie sei „das letzte“, sie habe
„es auch gewollt, und jetzt“. In einer späteren Nachricht habe er geschrieben, sie
solle zum Arzt gehen und nicht sagen, sie sei vielleicht schwanger. Bedeutsam
sei schliesslich die Anzeigesituation. Die Geschädigte sei nicht gleich nach
dem Vorfall zur Polizei gegangen, sondern habe sich gut überlegt, ob sie
wirklich Anzeige erstatten solle. Insbesondere sei zu erwähnen, dass die
Geschädigte bereits am 28. November 2012 ihren Eltern vom Geschehenen
erzählt habe, die Anzeige jedoch erst am 7. Januar 2013 erfolgt sei.
Daraus sei zu schliessen, dass die Eltern nicht panisch reagiert hätten, was
wiederum den Rückschluss zulasse, dass die Geschädigte ihren Eltern auch hätte
erzählen können, wenn es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt
hätte. Es gebe somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte
fälschlicherweise hätte angeben müssen, vergewaltigt worden zu sein, nur um den
Geschlechtsverkehr vor den Eltern zu rechtfertigen. Aufgrund der Beweislage sei
der Anklagesachverhalt somit erstellt.
In rechtlicher
Hinsicht habe sich der Berufungskläger der Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Geschädigte
kraftvoll aufs Bett gedrückt und sie an den Handgelenken festgehalten habe und
mit seinem Glied gegen ihren Willen vaginal in sie eingedrungen sei. Entgegen
der Anklage seien hingegen die wiederholten, vor dem Geschlechtsakt begangenen
sexuellen Handlungen (Angreifen der Brust, Versuche vaginaler und Analer
Penetration mit dem Finger) als von der nachfolgenden Vergewaltigung
konsumierte Delikte zu betrachten, da ihnen aufgrund der räumlichen, zeitlichen
und sachlichen Nähe zur Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Demgegenüber sei der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern in
Idealkonkurrenz zur Vergewaltigung ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte habe
eingeräumt gewusst zu haben, dass die Geschädigte erst 15 Jahre alt und damit
im Schutzalter gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB gewesen sei.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet die hiervor dargestellten Sachverhalte.
2.2.1 Mit
Bezug auf den Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von C_____ und D_____ macht der
Berufungskläger geltend, entgegen der Vorinstanz sei er von den Angegriffenen
nicht klar als Tatbeteiligter identifiziert worden. Es sei vielmehr offenkundig,
dass die Opfer die beiden Zwillingsbrüder auf den Fotos nicht hätten
auseinanderhalten und demnach keine klare Identifikation des Angreifers hätten vornehmen
können. Dies zeigten auch die Aussagen C_____s an der Hauptverhandlung,
anlässlich welcher er anhand der vorgezeigten Fotos die Brüder nicht habe
auseinanderhalten können. Auf die Zwillingsproblematik aufmerksam gemacht, habe
er schliesslich auf den Fotos den Bruder des Berufungsklägers als Täter
identifiziert. Gleiches gelte für D_____, der die Person auf dem Foto act. 406
(F_____) als den „Einheizer“ bezeichnet und mit Bezug auf die als
Identifikationsmerkmal bezeichnete Frisur angegeben habe, dass er den Täter an
den Seitenstreifen im Haar (F_____) erkenne; der Berufungskläger habe
demgegenüber ein Kreuz in die Haare rasiert gehabt. Angesichts der grossen Ähnlichkeit
bleibe eine Identifizierung immer etwas zweifelhaft, vorliegend sei aber klar F_____
von beiden Opfern als Täter benannt worden. Die Annahme der Vorinstanz, wonach
der Berufungskläger als am Angriff beteiligter Mittäter klar identifiziert
worden sei, widerspreche damit dem eindeutigen Beweisergebnis anlässlich der
Hauptverhandlung. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Angriffs sei
daher aufzuheben.
2.2.2 Hinsichtlich
des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von E_____ ist
unbestritten, dass der Berufungskläger mit der damals 12-jährigen Geschädigten „etwa
dreimal“ Geschlechtsverkehr gehabt hat. Die Verteidigung wendet hingegen ein,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger das Alter von
E_____ gekannt oder zumindest in Kauf genommen habe, dass sie jünger als 16 Jahre
alt gewesen sei. So räume das Strafgericht selber ein, dass das Mädchen für sein
Alter relativ gross gewachsen wesen sei und deutlich älter gewirkt habe, als es
tatsächlich gewesen sei. E_____ habe namentlich keine kindlichen Züge, sei
körperlich weit entwickelt und habe im Aussageverhalten einen sehr reifen
Eindruck gemacht. Zudem habe sie selber überzeugend dargelegt, dass sie gerne
älter wäre und entsprechend bemüht gewesen sei, sich wie eine 16-Jährige zu
verhalten. Die Vorinstanz anerkenne ferner, dass die Geschädigte dem
Berufungskläger selber gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt. Entgegen der
Vorinstanz habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, dass diese
Aussage nicht zutreffe. Namentlich lasse sich solches nicht daraus ableiten,
dass E_____ mit der deutlich jünger aussehenden G_____ in derselben Klasse
gewesen sei; darüber sei nie gesprochen worden. Im Übrigen kenne der
Berufungskläger G_____ nicht besonders gut. Ohnehin hätte auf deren von keiner
Seite bestätigte Aussage, wonach sie während Jahren im Hause A/F_____ verkehrt
habe, nicht abgestellt werden dürfen, da das Strafgericht selbst G_____ nicht
als glaubwürdig bezeichnet habe, zumal sie wiederholt gelogen und sich
widersprochen habe. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anlass gehabt, an
den Altersangaben von E_____ zu zweifeln.
Das Strafgericht
habe schliesslich zu Unrecht Art. 187 Ziff. 1 StGB zur Anwendung
gebracht, obwohl es anerkannt habe, dass der Berufungskläger das Alter von E_____
zwar nicht gekannt habe aber hätte erkennen müssen. Wenn schon, hätte er daher
gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB milder bestraft werden müssen.
Richtigerweise verbiete sich indessen vorliegend eine Verurteilung insgesamt.
2.2.3 Mit
Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil von B_____ bestreitet der Berufungskläger
jeglichen Sexualkontakt, erst recht jegliche sexuelle Gewalt. Er macht geltend,
die Geschädigte habe eine Liebesbeziehung zu ihm eingehen wollen und ihn aus
Rache über die Zurückweisung falsch beschuldigt. Entgegen der Vor-instanz zeige
die Durchsicht der Videobefragungen deutlich, dass die Aussagen von B_____
nicht logisch konstant und auf Nachfrage gleichbleibend seien. So stelle sie
während der zweiten Befragung jegliche Tätigkeit während des Beisammenseins zu
viert strikt in Abrede, obwohl sie zunächst ausgesagt habe, man habe
ferngesehen. Weiter habe sie einmal behauptet, I_____ kaum zu kennen, später
aber ausgesagt, sie sei mit I_____ schon früher beim Berufungskläger gewesen.
Schliesslich habe sie bei der ersten Befragung geschildert, wie der
Berufungskläger sie in Anwesenheit der beiden anderen angefasst und
gestreichelt habe, während die anderen mit sich selbst beschäftigt und somit
abgelenkt gewesen seien. Bei der zweiten Befragung habe sie dagegen in diesem
Zeitraum jedes „Rumgemache“ zwischen ihr und dem Berufungskläger und die
ursprünglich geschilderten Berührungen bestritten. Auch die Darstellung von B_____,
wonach man während rund 150 Minuten zu viert nichts (kein Fernsehen, Kochen
usw.) gemacht habe, sei wenig einleuchtend. Ein zeitlicher Widerspruch in ihrer
Schilderung ergebe sich auch insoweit, als sie einmal ausgesagt habe, sie habe
sich gleich nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr angezogen und sei mit dem
Berufungskläger aus der Wohnung gegangen. Gleichzeitig habe sie aber erzählt,
er sei zunächst noch ins Bad gegangen um sich frisch zu machen, erst anschliessend
sei man gemeinsam gegangen. Widersprüchlich sei auch die von der Vorinstanz
ignorierte Tatsache, dass B_____ Anzeige erstattet haben wolle, weil sie
infolge Ausbleibens ihrer Periode eine Schwangerschaft befürchtet habe, während
die Gynäkologin einen normalen Zyklus attestiert habe. Ferner lasse sich die
Widersprüchlichkeit zur Frage, ob nun ein Kondom verwendet worden sei, nicht
mit Unterfahrenheit und persönlichen Defiziten erklären. Auch dass der
Berufungskläger entgegen seiner Bestreitung das Wort „chill, chill“ verwendet
habe, lasse nicht auf eine Vergewaltigung schliessen. Ebenso wenig die von der
Gynäkologin festgestellten Entjungferungszeichen oder die Behauptung des
Sozialarbeiters, wonach der Berufungskläger über Sexualkontakte mit einem
Mädchen im Schutzalter berichtet habe.
Entgegen der
Vorinstanz finde sich sodann in den Akten kein Beleg dafür, dass I_____ die
Aussage von B_____ bestätigt habe, wonach sie (I_____) und H_____ die Wohnung
verlassen hätten, während die beiden anderen zurückgeblieben seien. Tatsächlich
habe I_____ geschildert, wie alle zusammen zur Bushaltestelle gegangen seien. Nicht
nachvollziehbar sei auch, weshalb die Vorinstanz nicht auf die Aussagen von I_____
abgestellt habe. Diese habe den betreffenden Tag detailreich und widerspruchsfrei
geschildert und dabei die Aussagen des Berufungsklägers weitestgehend bestätigt,
ohne ihn zu schonen. Auch H_____ habe geschildert, dass der Berufungskläger und
B_____ „herumgemacht“ hätten, wobei diese recht offensiv gewesen sei. Das
Strafgericht tue auch die Aussage von H_____ als Gefälligkeitsaussage ab,
obwohl er die Bestreitung jeglichen sexuellen Kontakts durch den Berufungskläger
gar nicht bestätigt habe. Die Angaben der Zeugen würden indes in den Details zu
sehr divergieren, als dass sie Grundlage für eine Verurteilung bilden könnten.
Zudem habe B_____ entgegen den Wahrnehmungen der Zeugen in Übereinstimmung mit
dem Berufungskläger jegliche sexuelle Vorkommnisse während des Beisammenseins
zu viert bestritten.
Zusammenfassend
müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die angeklagte Vergewaltigung
nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Einiges spreche dafür, dass es zu
einvernehmlichem Sexualkontakt gekommen sein könnte, allerdings seien die näheren
Umstände und der genaue Zeitpunkt und Ort in keiner Weise fassbar und beide – B_____
und der Berufungskläger – hätten dies vehement bestritten. Somit wäre auch der
Vorwurf sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen in dubio zu verneinen,
weshalb der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen sei.
Den Einwänden
des Berufungsklägers kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
3.1 Wie
die Vorinstanz mit Bezug auf den Vorwurf des Angriffs in der Nacht des
3. September 2011 zutreffend dargelegt hat, haben die beiden Opfer den
Berufungskläger eindeutig als einen der Angreifer identifiziert. Dies
namentlich anhand eines in die Haare einrasierten Kreuzes. So hat C_____ die
Staatsanwaltschaft am 7. September 2011, d.h. nur wenige Tage nach dem
Übergriff, per e-mail mit Fotos aus Internetportalen (usgang.ch und
tillate.com) bedient und ausgeführt, dass er und D_____ „den zweiten [Angreifer]
zu 100% identifizieren“ könnten. Es sei „der zweite von rechts mit dem weissen
T-Shirt und am Kopf einrasiertem Kreuz. Er erwähnte uns gegenüber, er sei der
Anführer und Trainer des Thaiboxers. Alles unter dem Anschein, dass wir jetzt
daran glauben müssten.“ (act. 365). Dies hat C_____ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung abermals bestätigt (act. 1331). Bei der
auf besagtem Foto abgebildeten Person, wobei das von den Zeugen erwähnte Kreuz
deutlich sichtbar ist, handelt es sich gemäss übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers
und seines Bruders um den Berufungskläger (act. 398/401; 409/412). Zwar
stammt das Foto nicht vom Tattag, sondern es wurde offenbar bereits am
19. August 2011 aufgenommen (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom
7. Juni 2012, act. 368). Jedoch war das von den Zeugen als
eindeutiges Identifikationsmerkmal bezeichnete Kreuz im Haar des
Berufungsklägers auch am Tattag noch eindeutig erkennbar, wenngleich es bereits
etwas verwachsen war. Dies ergibt sich aus einer weiteren Aufnahme, vom
3. September 2011 (act. 411), worauf gemäss eigenen Aussagen
ebenfalls der Berufungskläger abgebildet ist (act. 412). Aus seinen
Aussagen erhellt zudem, dass er den von ihm getragenen Haarschmuck zunächst gar
nicht bestritten hat. Es überzeugt daher nicht, wenn er – nota bene erst anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1324) – vorgebracht hat, er
habe sich das Kreuz erst am Tag seines Eintritts ins Untersuchungsgefängnis
(mithin dem 30. März 2012 oder dem 29. Januar 2013) in die Haare
einrasiert. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, wie es in der
Untersuchungshaft zu diesem Haarschnitt hätte kommen sollen. Auf diesen Umstand
angesprochen, hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung schliesslich
eine weitere Version zur Entstehung des Kreuzes in seinen Haaren vorgebracht,
indem er ausgesagt hat, dies müsse in den Tagen vor dem Haftantritt erfolgt
sein (zweitinstanzliches HV-Protokoll S. 4). Aufgrund der aktenkundigen
Fotos ist somit mit der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger das Kreuz
bereits im August/September 2011 und damit zur Tatzeit in die Haare einrasiert
hatte. Als nicht stichhaltig erweist sich nach dem Gesagten auch der Einwand
der Verteidigung, wonach die Zeugen den Berufungskläger nicht eindeutig
identifiziert hätten. Ihren ersten, tatnahen Aussagen ist vielmehr zweifelsfrei
zu entnehmen, dass sie „den mit dem Kreuz in den Haaren“ und damit den Berufungskläger
als einen der Angreifer identifiziert haben. Daran ändert nichts, dass sie die
Zwillingsbrüder anlässlich der knapp eineinhalb Jahre nach dem Vorfall
durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sicher
auseinanderhalten konnten. Es ist vielmehr auf die tatnahen Aussagen der
Geschädigten abzustellen. Für die Täterschaft des Berufungsklägers spricht im
Übrigen der Umstand, dass die Person mit dem Kreuz in den Haaren, die der Zeuge
C_____ an der Hauptverhandlung als Tatbeteiligten identifiziert hat, eine
Armbanduhr trägt (act. 1331/409, 411) und beide Zwillingsbrüder übereinstimmend
ausgesagt haben, dass nur der Berufungskläger eine Armbanduhr trage
(act. 1323). Aufgrund seiner ursprünglichen Aussagen ist schliesslich
davon auszugehen, dass der Berufungskläger am Tatabend im Ausgang, und nicht
wie anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet, zu Hause war
(zweitinstanzliches HV-Protokoll S. 4). So hat er damals zu Protokoll
gegeben, er sei an diesem Abend in der Disco [...] gewesen und habe seinen
Geburtstag gefeiert (act. 405). Es ist daher mit der Vorinstanz erstellt,
dass der Berufungskläger am Übergriff auf C_____ und D_____ in der angeklagten
Art und Weise beteiligt war.
Die rechtliche
Würdigung seines Verhaltens als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird
vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass. Die erstinstanzliche Verurteilung ist zu bestätigen.
3.2 Mit
Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind bestreitet der
Berufungskläger nicht, dass er zwischen März und April 2012 „etwa dreimal“ mit
der damals 12-jährigen E_____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Der
objektive Tatbestand gemäss Art. 187 StGB ist daher unbestrittenermassen
erfüllt. Entgegen der Verteidigung gilt dies auch für den subjektiven Tatbestand,
und hat der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen zumindest in Kauf genommen,
dass E_____ noch nicht mindestens 16 Jahre alt war.
So ist der
Vorinstanz zunächst darin zu folgen, dass dem Berufungskläger nicht entgegen
sein kann, dass E_____ in derselben Klasse war, wie die damals ebenfalls
12-jährige, deutlich jünger aussehende G_____ („G_____“), welche zu dieser Zeit
die Freundin seines Zwillingsbruders F_____ war. Dies zum einen deshalb, weil
der Kontakt zwischen den Brüdern entgegen der Darstellung des Berufungsklägers
anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 4) sehr eng war. So hat F_____
im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage zum Verhältnis
zu seinem Bruder ausgesagt, „Er bedeutet mir alles. Mich von ihm zu entfernen,
wäre das Schlimmste und das Grösste, was Sie mir antun werden.“ (act. 1320).
Der Berufungskläger selber hat angegeben, „Das Verhältnis zu F_____ ist ganz
gut. Zwischen uns läuft es immer gut. Wir verstehen uns gut.“ (act. 1323).
Zum andern ergibt sich aus den Akten, dass auch der Kontakt zwischen den
gleichaltrigen Klassenkameradinnen G_____ und E_____ recht eng war und dass sie
regelmässig gemeinsam mit den Gebrüdern A/F_____ unterwegs waren, namentlich
auch dann, als es jeweils zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer
und E_____ kam. So hat sie ausgesagt, „das andere Mädchen, G_____, war länger
mit F_____ (F_____) zusammen. […] Die anderen (offensichtlich F_____ und G_____)
wollten uns unbedingt zusammenbringen. […] Wir waren immer zusammen, also ich
mit G_____, wenn ich A_____ traf. […] Wenn wir (E_____ und der Berufungskläger)
unter der Decke waren, dann waren nur sie zwei (F_____ und G_____) noch rum und
haben „rumgemacht“. Wenn wir weitergemacht haben, haben wir sie weggeschickt“
(act. 726 f., 729). Die Darstellung von E_____, wonach sie und G_____
sowie die Brüder A/F_____ viel Zeit zusammen verbracht hätten, wird zudem von
einer weiteren Klassenkameradin, J_____, bestätigt (act. 656). Unter
diesen Umständen überzeugt es nicht, wenn die Verteidigung einwendet, der
Berufungskläger habe nicht gewusst, dass die beiden Mädchen in derselben Klasse
und im selben Alter – und deutlich jünger als er – waren. Dies umso
weniger, als er auch eine kleine Schwester in diesem Alter hatte. Es entlastet
den Beschwerdeführer nicht, dass E_____ allenfalls einmal gesagt haben soll,
sie sei bereits 16 Jahre alt. Eine solche, einmalige Bestätigung vermöchte eventualvorsätzliches
Handeln nicht auszuschliessen (vgl. dazu Maier,
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N. 36). Den
Aussagen von E_____ ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
der Tatsache, dass sie noch im Schutzalter war, sehr wohl bewusst war. So hat sie
zu Protokoll gegeben, „er wusste ja, dass es illegal ist, wenn wir Sex haben.
Er sagte, er könne drei Jahre ins Gefängnis kommen oder so etwas ähnliches.“
(act. 731). Es wird von der Verteidigung nicht geltend gemacht und
erscheint auch ausgeschlossen, dass E_____ den Berufungskläger zu Unrecht belastet
hat, hat sie ihn doch offensichtlich geliebt und noch anlässlich der Befragung
zum Ausdruck gebracht, es sei schade, dass es jetzt zwischen ihr und dem
Berufungskläger vorbei sei (act. 726).
Entgegen der
Verteidigung kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass E_____ keinerlei
kindliche Züge aufweisen und deutlich älter aussehen und sich verhalten soll,
als dies von einem unter 16-jährigen Mädchen zu erwarten wäre. Vielmehr ist der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das Beweisvideo ein sowohl äusserliches
als auch im Verhalten deutlich kindliches Mädchen zeigt. Dies zeigt sich nicht
zuletzt auch daran, dass es E_____ sehr unangenehm war, über das Erlebte resp.
Sex zu sprechen und ihr dies peinlich war (act. 728). Was die Verteidigung
schliesslich aus dem Umstand ableiten will, dass E_____ gerne schon älter
gewesen wäre als 12, ist ebenso unerfindlich wie der Einwand, sie sei bemüht
gewesen, sich wie eine 16-Jährige zu verhalten. Weder ihr Wunsch, bereits 16 zu
sein, noch ihr allfälliges, wie auch immer geartetes und vom Berufungskläger
nicht näher beschriebenes Verhalten einer angeblich 16-Jährigen vermögen am
deutlich und erkennbar unter 16 Jahren liegenden Alter von E_____ etwas zu
ändern. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass es dem
Beschwerdeführer als einem Jugendlichen deutlich leichter gefallen sein muss,
das ungefähre Alter von E_____ einzuschätzen, als dies für einen Erwachsenen
der Fall wäre. Wohl ist ihm zuzugestehen, dass er das Alter nicht aufs Jahr
genau gekannt haben mag. Angesichts des deutlich unter 16 Jahren liegenden
Alters von E_____ und des grossen Altersunterschieds muss er aber jedenfalls gewusst
haben, dass sie noch im Schutzalter war. Dies hat er nach dem Gesagten auch
gewusst.
Wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend festgehalten hat, liegen keine besonderen Umstände im
Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB, insbesondere keine echte Liebesbeziehung, vor.
Eine solche bestand allenfalls einseitig aufseiten von E_____. Der Berufungskläger
hat hingegen nichts dergleichen geltend gemacht. Vielmehr ist anzunehmen, dass
der um 7 Jahre ältere Angeschuldigte die kindliche Anhänglichkeit des Mädchens und
ihr Bedürfnis, zu den Erwachsenen zu gehören, schlicht ausgenutzt hat. Es kann
diesbezüglich auch auf den nachstehend geschilderten Vorfall mit B_____ sowie
auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen
Schüchternheit und Unerfahrenheit von E_____ in sexuellen Belangen (vgl. das
hiervor zum Aussageverhalten Gesagte) erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass
das Mädchen den Berufungskläger mehrfach aktiv verführt haben könnte. Er hat
denn auch lediglich ausgesagt, sie habe sich ausgezogen (act. 738), was
schlechterdings nicht als Verführen betrachtet werden kann. Die Verurteilung
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind ist deshalb zu Recht
erfolgt und zu bestätigen. Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten im
Übrigen, dass die Vorinstanz keine Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 4
StGB vorgenommen bzw. geprüft hat, ging sie doch von mindestens eventualvorsätzlichem,
nicht von fahrlässigem Handeln aus (vgl. dazu auch Maier, a.a.O., Art. 187 N. 35).
3.3 Mit
Bezug auf die Tatvorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der
Vergewaltigung zum Nachteil von B_____ am 27. Oktober 2012 hat die Vorinstanz
einlässlich und überzeugend begründet, weshalb sie den Anklagesachverhalt als
erwiesen erachtet hat. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 39 ff.) verwiesen
werden.
3.3.1 Der
Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen der Geschädigten in sich
stimmig, logisch konsistent und im Wesentlichen gleichbleibend und daher
glaubhaft sind. Entgegen der Verteidigung bestehen jedenfalls mit Bezug auf das
Kerngeschehen keine namhaften Widersprüche. B_____ hat anlässlich mehrerer
Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft (act. 97 f., 105 ff.,
209 ff.) übereinstimmend von unerwünschten sexuellen Annäherungen des
Berufungsklägers sowie davon berichtet, dass er gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, sprechen mehrere Gründe dafür, dass die Geschädigte tatsächlich
Erlebtes geschildert hat. So hat sie nachvollziehbar eigene psychische Vorgänge
geschildert, wie dass sie Panik bekommen oder zuerst Angst gehabt habe, das
Erlebte einer Freundin zu erzählen. Auffällig ist auch die von ihr geschilderte
spezielle Wortwahl des Berufungsklägers, wie: „er fragte mich, ob er mir Liebe
zeigen solle“, sowie „chill, chill“ beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Ein
Begriff, welchen der Berufungskläger, seinen Bestreitungen zum Trotz, häufig verwendet
(z.B. act. 127). Gleiches gilt für die Erinnerung bestimmter Einzelheiten
der Tatumstände, namentlich die Tatsache, dass zwei Jungen in die Wohnung gekommen
seien, um trockene Socken anzuziehen, – was I_____ im Übrigen bestätigt hat
(act. 187) – oder, dass der Berufungskläger plötzlich aufgehört und nichts
mehr gesagt habe, sowie, dass er anschliessend das Bettzeug wechseln musste, da
Deflorations-Blut der Geschädigten drauf gekommen war (act. 111, 113). Die
hinsichtlich des Kerngeschehens einzige Unklarheit in der Aussage der
Geschädigten besteht darin, dass sie nicht sicher war, ob ein Kondom verwendet
wurde. Dies ist aber ohne Weiteres mit der auch im Videoprotokoll deutlich
erkennbaren sexuellen Unerfahrenheit und ihren kognitiven Defiziten erklärbar. Auch
die Einlassungen der Geschädigten abseits des eigentlichen Kerngeschehens sind
glaubhaft, so namentlich zum Verlauf des gemeinsamen Nachmittags.
Entgegen der
Verteidigung tut es der Glaubhaftigkeit der Aussage von B_____ keinen Abbruch,
dass sie in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft recht einsilbig
geantwortet hat. Dies ist vielmehr nachvollziehbar, ging es doch dabei in
erster Linie um eine Konfrontation mit den Bestreitungen des Berufungsklägers
und den teilweise abweichenden Aussagen der beiden Zeugen I_____ und H_____. Es
ist daher plausibel, dass B_____ diese Vorhalte resp. die ihrer Ansicht nach
unzutreffenden Sachverhaltsversionen lediglich mit „nein“ beantwortet und damit
betont hat, dass es so nicht gewesen sei. Auch kann keine Rede davon sein, dass
sie sich in Widersprüche verstrickt oder eine andere Sachverhaltsversion zu
Protokoll gegeben hätte, als bei der ersten Befragung. Namentlich hat sie bei
der zweiten Befragung nicht etwa bestätigt, dass sie mit dem Berufungskläger
„rumgemacht“ habe. Sie hat im Gegenteil übereinstimmend mit ihrer ersten
Einvernahme (act. 107) ausgesagt, der Berufungskläger habe sie geküsst;
sie habe ihn vielleicht ein-, zweimal freundschaftlich geküsst oder umarmt (act. 210,
212). Entgegen der Verteidigung trifft es nach dem Gesagten auch nicht zu, dass
B_____ bei der zweiten Befragung jeglichen körperlichen Kontakt zwischen ihr
und dem Berufungskläger und dessen ursprünglich geschilderte Berührungen
bestritten hätte. Sie hat lediglich das vom Zeugen H_____ geschilderte
„Rumgemache“ in Abrede gestellt.
Unerfindlich ist
auch der Einwand der Verteidigung, wonach es ein eklatanter Widerspruch in den
Aussagen von B_____ sein soll, dass sie, anders als I_____ DVD-Schauen und Essen
am besagten Abend verneint habe. Die Geschädigte hat zudem spontan und
nachvollziehbar geschildert, dass das von I_____ erwähnte DVD-Schauen und Essen
an einem anderen Abend und mit teilweise anderen Personen stattgefunden haben
müsse. Es fällt auch auf, dass weder der Berufungskläger selber noch H_____ anlässlich
der Einvernahmen von DVD-Schauen und Essen, sondern übereinstimmend von Fernsehen
und Playstation-Spielen gesprochen haben (act. 127, 199). Es handelt sich
somit offensichtlich um eine Verwechslung von I_____. Die Behauptung, es sei
gegessen worden, hat der Berufungskläger erst in der Berufungsverhandlung
vorgebracht und offenbar von I_____ übernommen. Dies erscheint indes bereits
deshalb wenig glaubwürdig, weil die Zeit zum Kochen und DVD-Schauen kaum
gereicht haben dürfte, hat doch B_____ ausgesagt, man sei erst um ca. 1900 Uhr
in der Wohnung gewesen (act. 209), und haben I_____ und H_____ diese nach
eigenen Angaben ca. 2030 Uhr wieder verlassen (act. 187, 199). Auch der
Berufungskläger spricht von einer Aufenthaltsdauer von bloss einer Stunde,
sicher nicht lange (HV-Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Angesichts
der Aussagen der drei anderen Beteiligten sowie seiner eignen Aussage erweist
sich zudem die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er H_____ und I_____ zum
Essen eingeladen habe und die mit diesen wenig bekannte Geschädigte – aus
welchen Gründen auch immer – mit dabei gewesen sei (HV-Protokoll Berufungsverhandlung,
S. 6), als offensichtlich falsch. B_____ und H_____ haben ausgesagt, man
sei spontan zum Berufungskläger in die Wohnung gegangen, weil es kalt gewesen
sei, I_____ und der Berufungskläger haben sich in den Befragungen zum Grund
nicht geäussert (vgl. act. 107, 199; 126, 186 f.). Nicht
nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass der Berufungskläger
angibt, er habe B_____ nicht eingeladen und auch nicht dabei haben wollen, da
sie ihm wegen ihrer wiederholten „Anmachen“ lästig gewesen sei, sie aber
gleichwohl in die Wohnung hereingelassen und sie hat mitessen lassen. Auch die
Behauptung, dass er B_____ nach ihren angeblichen Annäherungen deutlich der
Wohnung verwiesen habe, ist nicht schlüssig, steht sie doch im Widerspruch
dazu, dass er hierauf alle drei Beteiligten zur Busstation begleitet
haben will (HV-Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Es ist aber nicht
plausibel, warum der Berufungskläger auch seine beiden angeblichen Essensgäste
aus der Wohnung hätte werfen sollen. Abgesehen davon bestehen bezüglich des
Verlassens der Wohnung weitere Widersprüche. So hat der Berufungskläger ursprünglich
angegeben, sie seien gemeinsam (zu viert) zum Bahnhof SBB gegangen
(act. 127), während H_____ und I_____ ausgesagt haben, der Berufungskläger
und B_____ hätten sie nur zur Busstation begleitet (act. 187, 200). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger dann sowohl von
Bahnhof SBB als auch von Busstation gesprochen (act. 1335 f.). Demgegenüber
hat B_____ gleichbleibend geschildert, dass die beiden anderen selbständig zum
Bus gegangen seien (act. 107, 211). Dies erscheint auch deshalb glaubhaft,
weil es hierfür kaum einer Begleitung bedarf, zumal sich die Busstation in
unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Berufungsklägers befand. Im Übrigen hat auch
I_____ entgegen der Verteidigung ursprünglich sehr wohl davon gesprochen, sie
und H_____ seien allein zur Busstation gegangen, während der Berufungskläger
und die Geschädigte in der Wohnung zurückgeblieben seien
(act. 185 f.). Ein relevanter Widerspruch liegt schliesslich auch
nicht darin, dass die Geschädigte einmal angegeben hat, I_____ kaum zu kennen, aber
später aussagte, sie sei mit ihr schon früher beim Berufungskläger gewesen. Abgesehen
davon betrifft dies auch nicht das Kerngeschehen.
Soweit die
Verteidigung die Glaubhaftigkeit von B_____ mit angeblichen Widersprüchen in
ihren Aussagen in Frage stellt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass kognitiv
beeinträchtigte Menschen wie die Geschädigte kaum in der Lage sind, ein Lügengebäude
aufrecht zu erhalten, und dass sie nur mit grösster Mühe kohärent unwahre
Angaben machen können. Das Aufrechterhalten einer „Lügengeschichte“ setzt
mithin ein Mass an kognitiven Fähigkeiten voraus, über welches B_____ angesichts
ihrer diesbezüglichen Defizite kaum verfügen dürfte. Die vom Berufungskläger vorgebrachte
Behauptung, B_____ habe sich an ihm rächen wollen und deshalb eine
Vergewaltigung erfunden, ist daher bereits deshalb nicht plausibel. Abgesehen davon,
gibt es hierfür auch sonst keine Hinweise. Namentlich lässt sich aus den Aussagen
der Geschädigten und ihrem auf Video dokumentierten Verhalten keine übertriebene
Belastungstendenz und kein Groll über die angebliche Zurückweisung durch den
Berufungskläger erkennen. B_____ hat denn auch unumwunden zugegeben, dass sie
während einer kurzen Zeit in den Berufungskläger verliebt gewesen sei
(act. 212). Auf ein Falschbezichtigungsmotiv lässt sich auch nicht aus den
Umständen der Anzeige schliessen. Zwar trifft es zu, dass B_____ angegeben hat,
sie habe ihren Eltern erst dann von der Vergewaltigung berichtet, als sie
befürchtet habe schwanger zu sein, sie aber gemäss Bericht der Gynäkologin zu
dieser Zeit normale Monatszyklen hatte. Dies schliesst jedoch eine
entsprechende Befürchtung der Geschädigten und infolge dessen einen erhöhten
Offenbarungsdruck nicht aus. Zum einen ist ihr zuzugestehen, dass sie aufgrund
ihres jugendlichen Alters und ihrer Unerfahrenheit über die genauen Mechanismen
von Zyklus und Schwangerschaft nicht Bescheid wissen musste. Zum andern war zum
Zeitpunkt ihrer Beichte bei den Eltern Ende November tatsächlich schon längere
Zeit seit dem letzten Zyklus Ende Oktober vergangen, wenn auch objektiv nicht
mehr als ein Monat. Gemäss Bericht der Gynäkologin vom 7. Dezember 2012
(act. 168) setze die Periode am 1. Dezember 2012 ein, also wenige
Tage nach dem Gespräch mit den Eltern. Im zeitlichen Zusammenhang ist zudem zu
beachten, dass die vorangegangene Periode am 29. Oktober 2012 stattfand,
d.h. lediglich zwei Tage nach dem inkriminierten Übergriff. Angesichts der
Deflorationsverletzung mit Blutung am 27. Oktober 2012 ist es daher sehr
gut möglich, dass die unerfahrene Geschädigte den am 29. Oktober 2012
einsetzenden Oktober-Zyklus nicht als solchen wahrgenommen und daher geglaubt
hat, es sei mehr als ein Monat seit der letzten Blutung vergangen. Gegen eine
Falschanzeige sprechen schliesslich einerseits die Tatsache, dass die
Geschädigte und ihre Eltern mit der Anzeige noch zugewartet und nicht
überstürzt gehandelt haben und zum andern der erhebliche, aus den Akten
ersichtliche soziale Druck, namentlich seitens von Bekannten und des Berufungsklägers,
dem sich die Geschädigte mit der Anzeige ausgesetzt hat.
3.3.2 Gleichfalls
zu folgen ist der Vorinstanz sodann mit Bezug auf ihre Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Berufungsklägers sowie der Zeugen I_____ und H_____. Es kann
hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
sowie das in Erwägung 3.3.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Soweit der Berufungskläger
jeglichen körperlichen Kontakt bestreitet, steht dies zudem nicht nur im
Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten sondern auch zu denjenigen des
Zeugen H_____, der von „Herummachen“ und von Anfassen im Genitalbereich
gesprochen hat (act. 200) und von I_____, welche von Küssen sprach
(act. 188). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Aussagen von H_____
betreffend angeblich einvernehmlichem „Herummachen“ den Anschein von Gefälligkeitsaussagen
machen, zumal er sein Verhältnis zum Berufungskläger als dasjenige zu einem
Bruder beschrieben hat und genügend Zeit für Absprachen bestanden. Gleiches
gilt für die Zeugin I_____, welche offensichtlich den Abend verwechselt hat. Entgegen
der Verteidigung kann daher keine Rede davon sein, dass sie den betreffenden
Tag detailreich und widerspruchsfrei geschildert hätte. Es fällt zudem auf,
dass sie offensichtlich darum bemüht war, den Interessen sowohl des Berufungsklägers
als auch der Geschädigten gerecht zu werden und diesen nicht übermässig zu
belasten. Auf ihre Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Die Verteidigung
räumt letztlich selber ein, dass die Angaben der Zeugen I_____ und H_____ in
den Details zu sehr divergieren, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Im
Übrigen scheint auch sie letztlich davon auszugehen, dass es zwischen dem Berufungskläger
und der Geschädigten zu einem sexuellen Kontakt gekommen sein dürfte, auch wenn
sie in Abrede stellt, dass dies am 27. Oktober 2012 der Fall war. Solches
ist jedoch nach dem Gesagten erstellt. Dies gilt auch und insbesondere für den
Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Geschädigten. Zwar kann
solches entgegen der Vorinstanz weder aus dem SMS-Verkehr des Berufungsklägers
(du bist das letzte, du wolltest es und was ist jetzt?) noch aus dem Bericht
des Sozialarbeiters K_____ geschlossen werden. Es ergibt sich jedoch aus den
überzeugenden Aussagen der Geschädigten, wonach sie mehrfach deutlich zum
Ausdruck gebracht habe, dass sie die Avancen des Berufungsklägers missbillige
und beim Geschlechtsverkehr auch klar erkennbar geschrien resp. sich gewehrt
habe. Demgegenüber sprechen sowohl der SMS-Verkehr als auch der Bericht des
Sozialarbeiters lediglich für Sexualverkehr des Berufungsklägers, aber nicht
für einen erzwungenen Sexualverkehr. Aufgrund der Aussagen des Sozialarbeiters
sowie des zeitlichen Zusammenhangs seines Berichts vom Dezember 2012 ist
immerhin davon auszugehen, dass Gegenstand der Diskussion mit dem
Berufungskläger entgegen seiner Behauptung nicht der Sexualverkehr mit E_____,
sondern derjenige mit der Geschädigten war, ist doch im Bericht von
Sexualkontakt mit einer 14-Jährigen vor 1.5 Monaten die Rede. Der Kontakt
müsste damit im Oktober stattgefunden haben, was E_____ als Opfer ausschliesst
und auf B_____ hinweist. Auch insoweit ist der Berufungskläger nicht glaubhaft.
Gleiches gilt für seine Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach
er mit seinem SMS gemeint habe, die Geschädigte sei das Letzte, was er anfassen
würde. Auch ist nicht plausibel, weshalb er – als angeblich nicht Betroffener –
derart gekränkt reagieren sollte, wie dies im SMS zum Ausdruck kommt, wenn die
Geschädigte nach Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Dritten tatsächlich
mit der Bitte um Rat an ihn gelangt wäre, wie er behauptet hat.
3.3.3 Nach
dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt auch mit Bezug auf die Vorwürfe zum
Nachteil von B_____ erstellt. In rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz
ebenfalls zu folgen, was von der Verteidigung zu Recht nicht bestritten wird.
Der Berufungskläger hat eingeräumt, das Alter der Geschädigten – sie war 15 und
damit im Schutzalter gemäss Art. 187 StGB – gekannt zu haben
(act. 126). Darauf lässt im Übrigen auch die Aussage von H_____ schliessen
(act. 200). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist
daher objektiv wie subjektiv erfüllt. Da der Berufungskläger zudem den Geschlechtsverkehr
gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, ist auch der Tatbestand der Vergewaltigung
gemäss Art. 190 StGB erfüllt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen
sexuellen Handlungen mit Kindern und wegen Vergewaltigung ist daher zu bestätigen.
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Strafrahmen nach dem
schwersten Delikt des Art. 190 StGB (Vergewaltigung) und lautet damit auf Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu berücksichtigen, wohingegen Strafmilderungsgründe
nicht erkennbar sind.
Die Vorinstanz
hat das Verschulden des Berufungsklägers sowohl mit Bezug auf die sexuellen Handlungen
mit B_____ resp. die Vergewaltigung als auch mit Bezug auf die sexuellen
Handlungen mit E_____ zu Recht als schwer eingestuft. Beide Mädchen waren
deutlich jünger als der Berufungskläger; E_____ gar erst 12 Jahre alt. Mag
namentlich E_____ auch selber auf die sexuellen Handlungen hingewirkt haben, so
hat doch der Berufungskläger die kindlichen Opfer seiner sexuellen Übergriffe
aus reinem Egoismus und völlig empathielos ausgenutzt. Zur Befriedigung seiner
eigenen Bedürfnisse hat er sich gar über den Willen von B_____ hinweggesetzt. Auch
das Verschulden hinsichtlich des Angriffs wiegt einigermassen schwer. Der Berufungskläger
hat als Mitglied einer Gruppe von 7-8 Personen zwei völlig fremde, nichts
ahnende und keinen Anlass setzende Personen massiv tätlich angegriffen. Die
Gruppe hat einigermassen enthemmt gehandelt, auch auf die am Boden liegenden
Opfer eingeschlagen resp. getreten und diese gar auf ihrer Flucht verfolgt. Hinsichtlich
der konkreten Strafzumessung ist der Staatsanwaltschaft sodann zuzustimmen,
dass die Einsatzstrafe von 15 Monaten, welche die Vorinstanz für die Vergewaltigung
sowie die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B_____ ausgesprochen
hat, ausserordentlich milde ist. Gleiches gilt in Anbetracht des Vorlebens des
Berufungsklägers, welcher bereits als Jugendlicher Gewaltdelikte begangen hat (versuchte
einfache Körperverletzung, versuchte einfache Köperverletzung mit einem
gefährlichen Gegentand, Tätlichkeiten, Nötigung und mehrfacher Diebstahl;
S. 47 des angefochtenen Urteils) und, kaum aus der Massnahme entlassen (im
Mai 2011), wieder durch Gewalttaten aufgefallen ist, für die von der Vorinstanz
für den Angriff als adäquat bezeichnete Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe.
Da jedoch nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche
Urteil ergriffen hat, kommt eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe nicht in
Frage (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Hingegen
ist eine Strafreduktion nach dem Gesagten jedenfalls nicht angezeigt. Die
erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren ist daher zu
bestätigen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ausgeschlossen. Da gemäss gutachterlicher Einschätzung eine deutliche Gefahr
erneuter Straftaten besteht (act. 1243, S. 32), muss dem
Berufungskläger eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb auch keine
teilbedingte Strafe auszusprechen ist.
Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zugunsten einer Massnahme im Sinne von
Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben und
der Berufungskläger ist in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen
resp. darin zu belassen. Es kann hierfür auf die zutreffenden und unbestrittenen
Ausführungen der Vorinstanz sowie auf das psychiatrische Gutachten (S. 32)
verwiesen werden. Die Fortsetzung der Massnahme wird auch von den Betreuern des
[...] [...] empfohlen, welche die Massnahmefähigkeit, -willigkeit und die
Massnahmebedürftigkeit weiterhin als gegeben betrachten (Bericht vom 2. Juli
2014; Verfahrensakten). Der Berufungskläger ist daher im Massnahmevollzug zu belassen.
Seine (wohl vorübergehende) Flucht – der Berufungskläger ist am Tag nach der
Berufungsverhandlung aus dem [...] geflüchtet – ändert daran vorderhand nichts.
Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung (S. 12) schliesslich
die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellt und dies mit der länger
dauernden Untersuchungs- und Sicherheitshaft begründet, wird solches erst bei einem
allfälligen, vorzeitigen Ende der Massnahme und Anordnung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
zu prüfen sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft ohnehin an die Strafdauer angerechnet wird. Von der
gesetzlichen Höchstdauer von vier Jahren (Art. 61 Abs. 2 StGB) ist
die mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. April 2013 angeordnete Massnahme jedenfalls
noch weit entfernt.
Da die
erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, gilt dies auch für die Nebenpunkte,
namentlich den Zivilpunkt. Es kann hierfür auf die zutreffenden, unbestrittenen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1‘200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen
Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnote vom 8. Juli 2014 geltend
gemachte zeitliche Aufwand von 17 Stunden (à CHF 180.–) ist angemessen. Hinzu
kommen 3.5 Stunden (à CHF 200.–) für die Berufungsverhandlung. Daraus
resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘146.40 (inkl. Auslagen
von CHF 79.25 und Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 307.15). Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– werden dem Berufungskläger
auferlegt.
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers,
[...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘146.40
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.