Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.37
URTEIL
vom 14.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1986, von
Togo,
Freiburgerstr. 7,
4057 Basel
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 11. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1986, von Togo, reiste am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) wies das Gesuch am 27. Dezember
2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist bis 21.
Februar 2013, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-263 vom 8. März 2013 ab. Die Ausreisefrist wurde bis 12. April 2013 erstreckt.
Am 21. März 2014 hat das BfM ein Wiedererwägungsgesuch von A____ abgewiesen. Am
10. Juli 2014 um 17.35 Uhr wurde er an der Klingentalstr. 77 durch die
Kantonspolizei kontrolliert und im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen. Dieses
hat A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014
verfügt. Das Migrationsamt hat A____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
rechtswidriger Einreise an das Strafbefehlsdezernat überwiesen. Die Überprüfung
der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer
von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der
Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen
(Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht,
wurde dem Beurteilten eröffnet. Sie ist für den Haftrichter verbindlich und
kann materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der Beurteilte auf solche materiellen
Aspekte beruft, ist er im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu
hören, und es ist auf das vorangegangene materielle Verfahren zu verweisen.
Dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre, kann jedenfalls
nicht gesagt werden. Der Beurteilte hat die Schweiz Anfang Mai 2014
unkontrolliert verlassen und sich in Paris aufgehalten. Seinen Angaben zufolge
ist er vor ca. zwei Wochen erneut in die Schweiz eingereist. Das Migrationsamt
hat den Beurteilten erneut aus der Schweiz weggewiesen und dies dem Beurteilten
eröffnet.
2.2 Das
Migrationsamt hat dem Beurteilten gemäss einer Aktennotiz am 24. April 2014
mitgeteilt, dass für ihn für den 21. Mai 2014 ein Flug in seine Heimat gebucht
worden ist; zudem wurde ihm eine Vorladung Rückkehrberatung ausgehändigt, und
die Bestätigung Nothilfe wurde verlängert. Anlässlich der heutigen Verhandlung
hat der Beurteilte die beiden letzten Punkte bestätigt, jedoch bestritten, vom
Flug Kenntnis erhalten zu haben. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten,
einerseits angesichts der genannten Aktennotiz, zudem auch angesichts einer
Aktennotiz des Migrationsamtes vom 22. April 2014, worin festgehalten wird,
dass dem Beurteilten anlässlich dessen Vorsprache am 24. April 2014 der Flug
mitgeteilt werden soll. Darauf, dass der Beurteilte vom Flug Kenntnis hatte,
deutet auch sein Verhalten hin, denn gerade danach ist er untergetaucht; der
letzte Termin, den er bei den Behörden wahrgenommen hatte, war der 29. April
2014. Daraufhin wurde der Flug annulliert. Nachdem der Beurteilte also im
Hinblick auf den Heimflug untergetaucht ist, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten
würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben.
2.3 Eine
Ausschaffung nach Togo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Der Beurteilte wurde von den togolesischen Behörden anerkannt, damit wird ein
Laisser-Passer erhältlich gemacht werden können. Einer weiteren Flugbuchung
steht nichts im Weg. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende
Anordnung der Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014 ist somit verhältnismässig
und zu bestätigen.
Der Beurteilte
hat anlässlich der heutigen Verhandlung nach einem Anwalt verlangt. Es steht
ihm frei, jederzeit auf eigene Kosten einen Anwalt zu bestellen. Sollte er dies
im Hinblick auf das vorliegende Urteil nachträglich tun, so würde dies vom
Haftrichter als Revisionsgrund betrachtet. Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung dagegen entsteht erst ab einer Haftdauer von drei Monaten.
Insoweit ist das Gesuch abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 9. Oktober 2014 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.