Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.210
URTEIL
vom 30. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. August 2013
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kenianische
Staatsangehörige A_____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...]1999
in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B_____, geboren am [...]. Er reiste am
23. Juli 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau.
Am 7. Juni 2002
bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das gemäss ihren Angaben seit dem 27.
Mai 2002 bestehende Getrenntleben. Am [...]2005 verstarb die Ehefrau.
Am [...]2006
gebar die slowakische Staatsangehörige C_____ das Kind D_____ als gemeinsame
Tochter mit dem Rekurrenten. Am [...]2008 heirateten die Eltern, worauf die
Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten erhielt. Diese
Ehe wurde am 26. April 2010 rechtkräftig geschieden.
Mit Schreiben
vom 27. Februar 2008 leitete die schweizerische Botschaft in Kenia dem Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) ein Schreiben des Anwalts von E_____
weiter, mit dem geltend gemacht wird, dass der Rekurrent im Jahr 2004 mit
dieser eine Ehe nach Brauch eingegangen sei, welcher am [...]2005 eine förmliche
Trauung gefolgt sei. Aus der Ehe seien die Kinder F_____ und G_____ hervorgegangen.
Mit dem Schreiben wird geltend gemacht, dass der Rekurrent seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber der Familie nicht nachkomme. In der Folge nahmen der
Bereich BdM und die Schweizerische Botschaft in Kenia weitere Abklärungen vor.
Aufgrund dieser Akten erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den
Rekurrenten, was mit Datum vom 3. Dezember 2009 zu dessen rechtskräftiger Verurteilung
durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer
falschen Beurkundung und mehrfacher Ehe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
à CHF 60.– mit bedingtem Vollzug führte.
Am 12. April
2008 und 1. Mai 2010 requirierte C_____ jeweils wegen häuslicher Gewalt die
Kantonspolizei.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen zur gesundheitlichen
Situation des an einer HIV-Infektion, an Diabetes mellitus Typ 2 und an einer
chronischen Lebererkrankung unklarer Ursache leidenden Rekurrenten ordnete der
Bereich BdM mit Verfügung vom 2. April 2012 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 8. August 2013 nach der zwischenzeitlich mit Strafbefehl vom
3. Mai 2013 wegen mehrfacher Tätlichkeit erfolgten Verurteilung zu einer
Busse von CHF 700.– kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. August und 29. Oktober 2013
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Februar 2012 und die Belassung und
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Rekurrent die Einholung amtlicher Erkundigungen bei H_____ sowie I_____
und J_____, den Beizug der Akten des KJS über D_____ und deren Befragung durch
das Gericht sowie die Durchführung einer Hauptverhandlung. Schliesslich
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 7. November 2013 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 26.
November 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses wie auch der
Verfahrensanträge auf Einholung amtlicher Erkundigung bei den genannten Ärzten
wie auch auf Durchführung einer Kindesbefragung. Mit Eingabe vom 30. Januar
2014 hat der Rekurrent dazu repliziert.
Dem Rekurrenten
ist mit Verfügung vom 12. November 2003 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
worden. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 erfolgte eine amtliche Erkundigung
bei I_____, welcher die ihm gestellten Fragen mit Bericht vom 11. Februar 2014
zusammen mit J_____ beantwortete.
Mit Eingaben vom
25. April 2014 und 5. Mai 2014 haben die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft
das Gericht über weitere strafrechtliche Untersuchungen gegen den Rekurrenten
unterrichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid mass-gebend, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 42
des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VPRG; SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II
60 E. 1b S. 63).
2.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) kann die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art
62 AuG vorliegen. Kann sich eine ausländische Person nicht auf einen Anspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht oder
Völkerrecht berufen, so hat das Migrationsamt nach pflichtgemässem Ermessen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden (VGer BE vom 22. Oktober 2010
E. 6.3.1, in: BVR 2011 S. 289, 301; Bundesamt für Migration [BFM],
Weisungen Nr. I/3, Aufenthaltsregelung, Version 30.09.11, Ziff. 3.3.6; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Ein Umkehrschluss aus Art. 33
Abs. 3 AuG ergibt jedoch, dass eine Bewilligungsverlängerung ausgeschlossen
ist, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt und sich der
Bewilligungswiderruf aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen des
Einzelfalls als verhältnismässig erweist (VGE VD.2011.159 vom 28. September
2013 E. 2).
2.2 Die
Vorinstanzen haben die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
auf Art. 62 lit. a AuG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde eine
Bewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person
im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Art. 90 lit. a AuG verpflichtet den Ausländer dabei wie schon
Art. 3 Abs. 2 ANAG, der Behörde von sich aus zutreffende und vollständige
Angaben über alle Tatsachen zu machen, von denen er wissen muss, dass sie für
die Bewilligungserteilung massgebend sind (Uebersax,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §
7.273 ff.).
2.3 Die
Vorinstanzen werfen dem Rekurrenten vor, bei den jahrelang gewährten
Bewilligungsverlängerungen seine Beziehung zu seiner kenianischen Lebenspartnerin
E_____, aus welcher zwei Kinder entsprungen sind, sowie den Eingang des Ehebundes
mit ihr und damit wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Unbestritten
ist, dass der Rekurrent vom [...]1999 bis zum 9. Juli 2005 mit B_____ und vom [...]2008
bis zum 26. April 2010 mit C_____ verheiratet gewesen ist. Gemäss den Feststellungen
des Strafgerichts ist der Rekurrent daneben am [...]2005 auf dem Standesamt
(„District Commissioner’s Office“) der Gemeinde Samburu im District of the Rift
Valley Province in Kenia zivilrechtlich auch die Ehe mit E_____ eingegangen. In
der Folge habe er trotz dieser rechtsgültig eingegangenen Ehe C_____ geheiratet
und dabei durch Täuschung bewirkt, dass der Zivilstandsbeamte seine unwahren
Angaben beurkundet hat. Darauf gründet seine mit Urteil des Strafgerichts vom
3. Dezember 2009 erfolgte Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer
falschen Beurkundung und mehrfacher Ehe. Bei ihrer Befragung durch die
Schweizerische Botschaft in Kenia gab E_____ an, sie habe seit 2000 eine Beziehung
mit dem Rekurrenten geführt. Er habe ihre im Jahr 1997 geborene Tochter G_____
nach lokalem Brauch adoptiert. Er habe sie und das Kind bis 2005 mit monatlichen
Zahlungen unterstützt und habe die Familie regelmässig besucht. Sie hätten am [...]
2004 nach lokalem Brauch geheiratet. 2005 sei sie von ihm schwanger geworden,
worauf er sie im Dezember 2005 für einen Monat besucht habe. Gemäss der
Bestätigung der Schweizerischen Botschaft vom 27. Februar 2008 hat der
Rekurrent E_____ im Jahr 2004 nach „local customary Laws“ und im Jahr 2005
zivil geheiratet. Nachdem er 2005 seine kenianische Familie verlassen habe, sei
die Botschaft vom Aussenministerium kontaktiert und um eine Intervention
gebeten worden. Ein Eheschluss am [...]2005 wird belegt durch ein „Certificate
of Marriage“ der Republic of Kenya. Demgegenüber hat der Rekurrent bereits mit
Schreiben vom 29. April 2008 bestritten, mit E_____ eine Ehe geschlossen zu
haben. Er sei mit ihr verlobt gewesen. Er habe mit seiner ersten Ehefrau nach
der Trennung ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten. Sie habe E_____ und
deren Tochter gekannt und sei über das Verlobungsfest unterrichtet gewesen. Er
bestätigte aber, regelmässig Alimente für G_____ bezahlt und jährlich für 3 bis
4 Wochen in seine Heimat gereist zu sein. Auch mit seinem Rekurs bestreitet er
den Bestand einer Ehe mit Verweis auf eine Bestätigung des State Law Office der
Republik Kenia vom 17. September 2010. Darin wird bestätigt, dass zwischen dem
Rekurrenten und E_____ keine „legal Marriage“ in Kenia, weder nach „customary
law“ noch auf andere Weise geschlossen worden sei.
Wie es sich
damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Der Rekurrent bestreitet
nicht, seit 2000 mit E_____ eine Beziehung unterhalten, deren Tochter adoptiert
und regelmässige Unterhaltszahlungen an seine Partnerin in Kenia geleistet zu
haben. Mit seinem Schreiben vom 29. April 2008 gab er selber an, sich mit ihr
verlobt zu haben. Seine erste Ehefrau habe E_____ und deren Tochter gekannt und
sei über das Verlobungsfest unterrichtet gewesen. Er bestätigte weiter
regelmässig Alimente für G_____ bezahlt und jährlich für 3 bis 4 Wochen in
seine Heimat gereist zu sein. Der Bestand dieser Beziehung war ohne Zweifel
eine Tatsache, die gerade nach der Trennung des Rekurrenten von seiner ersten
Ehefrau für die weiteren Bewilligungserteilungen massgebend war. Daraus folgt,
dass der Rekurrent im Sinne von Art. 62 lit. a AuG den Behörden wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat.
3.1 Hat
der Rekurrent durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt, so bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind die öffentlichen Interessen
an der Wegweisung des Rekurrenten und dessen privates Interesse am Verbleib in
der Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls
gegenseitig abzuwägen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE
VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
3.2 Hat
der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und
ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des
Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) wie auch Art. 13 Abs. 1 BV
vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153
- 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 127 II 60
- 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
- 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38
vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach dieser Rechtsprechung wird in
erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern.
4.1 Als
persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz bezieht sich der Rekurrent
zunächst auf die Dauer seines hiesigen Aufenthalts. Wie die Vorinstanz festgestellt
hat, entspricht der nunmehr bald 14-jährige Aufenthalt einer längeren Aufenthaltsdauer.
Immerhin muss dabei aber auch in Betracht gezogen werden, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten bereits im Jahr 2008 nur noch „provisorisch
verlängert“ worden ist, sodass der Rekurrent bereits damals mit einem
allfälligen Wegweisungsentscheid hat rechnen müssen. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent im Alter von 28 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich seither weiterhin jährlich regelmässig während
mehrwöchigen Aufenthalten in seiner Heimat aufgehalten hat. Dort leben auch
seine beiden aus der Beziehung mit E_____ hervorgegangenen Kinder. Es ist daher
mit der Vorinstanz festzustellen, dass er mit den heimatlichen kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, womit ihm
in persönlicher Hinsicht eine Reintegration in seinem Herkunftsland sicherlich
zugemutet werden kann.
4.2 Im
Weiteren beruft sich der Rekurrent zur Begründung der Unverhältnismässigkeit
seiner Wegweisung vor allem auf seine gesundheitliche Situation.
4.2.1 Beim
Rekurrent besteht eine erstmals im Jahr 2000 diagnostizierte HIV-Infektion, im
Oktober 2010 wie auch September 2012 im Stadium CDC A2. Gemäss Berichten von I_____
und J_____ vom 15. Oktober 2010 und 14. September 2012 ist die HIV-Infektion
des Rekurrenten soweit fortgeschritten, dass er einer antiretroviralen Therapie
zwingend bedarf. Seit Juni 2007 befindet sich der Rekurrent unter einer
Kombinationstherapie mit den Medikamenten Reyataz, Norvir, Viread und 3TC, mit
der die Viruslast immer vollständig habe unterdrückt werden können. Die
aktuelle antiretrovirale Therapie funktioniere beim Rekurrenten gut und werde
von ihm offensichtlich regelmässig eingenommen, nachdem frühere medikamentöse
Kombinationstherapien wegen Unverträglichkeit hätten umgestellt werden müssen.
Ohne retrovirale Therapie dürfte die Lebenserwartung beim Rekurrenten 3 bis 4
Jahre betragen, während im Falle einer fortgesetzten Therapie beinahe von einer
normalen Lebenserwartung ausgegangen werden könne.
Zudem leidet er
an einem im Jahr 2006 diagnostizierten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus
Typ 2, welcher sich unter der Insulintherapie in der Schweiz „nur leidlich gut“
habe einstellen lassen. Trotz ausgebauter Therapie mit den Medikamenten Humalog
und Lantus sei der Diabetes nicht optimal eingestellt. Eine regelmässige Behandlung
mit Insulin sei „unabdingbar“ und der Rekurrent bedürfe einer „engmaschigen Führung“,
um die Blutzuckerwerte in einem akzeptablen Rahmen halten und Spätschäden
vorbeugen zu können. Bei Reisen nach Kenia sei es wiederholt zu starken Anstiegen
der Zuckerwerte gekommen. Schliesslich wurde eine chronische Lebererkrankung
mit erhöhten Leberwerten diagnostiziert, deren spezifische Ursache unklar ist
und eine regelmässig Nachkontrolle der Leberwerte notwendig mache.
Mit Bericht des
Universitätsspital Basel vom 14. September 2012 wurde zudem eine deutlich
depressive Entwicklung diagnostiziert, welche der Rekurrent mit erhöhtem
Alkoholkonsum zu therapieren suche, was einen Risikofaktor für eine nicht optimale
Medikamenteneinnahme darstelle, im schlimmsten Fall zu Resistenzentwicklungen
beim HI-Virus führen könne und auch für den weiteren Verlauf des Diabetes nicht
förderlich sei.
4.2.2 Bezüglich
der Behandlungsmöglichkeiten für diese Leiden bestehen unterschiedliche Einschätzungen.
Das Bundesamt
für Migration (BfM) führt mit einem Consulting-Bericht „Kenia: Behandlung von
HIV und Diabetes“ aus, aufgrund der hohen HIV-Infektionszahlen von rund 6% der
Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren sei die Infrastruktur für HIV-Therapien
in Kenia gut ausgebaut. 2009 hätten 70,4% der Bedürftigen eine antiretrovirale
Therapie in 943 Gesundheitszentren erhalten. In ländlichen Gebieten insbesondere
im Norden des Landes sei der Zugang zu HIV-Therapien teilweise beschränkt. Die
antiretrovirale Therapie sei seit 2006 an öffentlichen Spitälern und Gesundheitseinrichtungen
kostenlos. In privaten Kliniken kostete die sogenannte „second-line antiretrovirale
Therapie“ ca. CHF 70.– pro Monat. Auch Diabetes mellitus Typ 2 könne in Kenia
in 57 Diabetes-Kliniken und 125 weiteren Einrichtungen behandelt werden. Die
Versorgung mit Medikamenten sei in Städten besser als in ländlichen Gegenden.
Insulin und Medikamente zur Behandlung des Typ 2 wie Glibenclamid und Metformin
seien in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, privaten Institutionen sowie
bei Hilfsmissionen erhältlich. An öffentlichen Gesundheitseinrichtungen werde
die Insulin- und Medizinabgabe subventioniert. Es stünden diesen aber nicht genügend
Insulin und Medikamente zur Verfügung, weshalb Betroffene auch im privaten
Sektor zu höheren Preisen einkaufen müssten. Die Überwachung des Blutzuckers
koste monatlich CHF 5.– und eine Insulintherapie für acht Monate rund CHF 20.–.
Zusammenfassend kommt das BfM zum Schluss, dass die medizinische Versorgung zur
Behandlung der Krankheiten des Rekurrenten in Kenia vorhanden sei, soweit sich
der Patient nicht in abgelegenen, ländlichen Regionen insbesondere im Norden
des Landes aufhalte.
Demgegenüber
kommen I_____ und J_____ mit ihren Berichten vom 14. September 2012 und 11. Februar
2014 zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht eine adäquate medizinische
Betreuung in Kenia kaum möglich sein dürfte und bei einer Ausreise dorthin mit
einem Fortschreiten sowohl der HIV-Infektion wie auch der Folgen des Diabetes
zu rechnen sein würde. Mit Bezug auf den Consulting-Bericht des BfM gestehen
die beiden Ärzte ein, dass die Versorgung mit antiretroviralen Medikamenten in
vielen Ländern Ostafrikas deutliche Fortschritte gemacht habe. Es stünden aber
nur wenige Medikamentenkombinationen und häufig nur in grösseren Zentren in urbanen
Gebieten zur Verfügung. Zudem werde über grassierende Probleme von Medikamentenlieferengpässen
und häufigen Therapieunterbrüchen mit dem Risiko von Resistenzentwicklungen
berichtet. Weiter sei die Infrastruktur für Kontrollen im besten Fall
rudimentär entwickelt. Die aktuelle Therapie des Rekurrenten mit den Medikamenten
Reyataz, Norvir, Viread und 3TC sei im öffentlichen Sektor und wohl auch im
Privatsektor nicht erhältlich. In ostafrikanischen Staaten sei meist nur eine
einzige, nach dem Versagen einer Ersttherapie notwendige Second-Line-Therapie
erhältlich. Dies beinhalte die vom Rekurrenten benötigte Kombination mit den
Medikamenten Prezista und Norvir nicht. Zudem stelle die Versorgung mit Insulin
im ländlichen Afrika eine noch grössere Problematik dar und es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent in seiner Geburtsregion die Versorgung
mit den notwendigen Antidiabetika nicht erhalten könne, was in kurzer Zeit zu
einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zum Tod
führen könne. Zusammenfassend sei die Wegweisung des multimorbiden Rekurrenten
nicht verantwortbar (Bericht vom 14. September 2012). Schliesslich stelle die
Stabilisierung der psychischen Situation des Rekurrenten eine unabdingbare Vor-aussetzung
zur erfolgreichen Behandlung des Diabetes wie auch der HIV-Infektion dar. Bei
einer Rückführung sei mit einer deutlichen Verschlechterung der psychischen
Situation mit konsekutiver Steigerung des Alkoholkonsums mit gravierenden negativen
Auswirkungen auf die Adhärenz zu den notwendigen Therapien zu rechnen.
4.2.3 Die
Auswirkungen einer Wegweisung auf die Gesundheit einer Person sind bei der Interessenabwägung
nach Art. 33 Abs. 3 und 96 AuG oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK als persönlicher Grund
für eine Fortführung des Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen. Der
blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht mit
demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische
Versorgung einer ausländischen Person einem höheren Standard entspricht, stellt
für sich aber keinen genügenden Grund dar, der einer Wegweisung grundsätzlich
entgegen stehen könnte (vgl. zu Art. 50 Abs. 2 AuG: BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai
2013 E. 4.2.4). Aufgrund gesundheitlicher Probleme kann nur dann auf eine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde
(zu Art. 83 AuG: BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; BGer 2C_1128/2012 vom 3. Juni
2013 E. 2.4.1). Dies kann vorliegend aufgrund der Berichte der behandelnden
Ärzte der Universitätsklinik nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn mit der
Vorinstanz festzustellen ist, dass sich der Rekurrent nach einer Rückkehr nicht
zwingend in seine ländliche Heimat mit schlechterer medizinischer Versorgung
begeben müsste, zumal er sich mit E_____ offensichtlich auch in Mombasa
aufgehalten hat (Befragung vom 30. Mai 2008), so muss aufgrund seines gesamten
diagnostizierten Gesundheitszustandes und der entsprechenden Berichte des
Universitätsspitals davon ausgegangen werden, dass auch in städtischen Zentren
Kenias für die spezifische Situation des multimorbiden HIV-infizierten Rekurrenten
mit spezieller Secondline-Therapie eine Rückkehr nach Kenia zu schweren gesundheitlichen
Problemen führen würde, die in der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG von Gewicht
sind.
4.3 Weiter
beruft sich der Rekurrent auf seine Beziehung zu seiner in der Schweiz
lebenden, heute achtjährigen Tochter D_____.
4.3.1 Mit
der Scheidung des Rekurrenten von C_____ ist mit Urteil vom 26. April 2010 die
elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter auf die Mutter übertragen worden.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, gab die Kindsmutter bei ihrer Befragung
durch den Bereich BdM mit Schreiben vom 18. Mai 2010 an, der Rekurrent dürfe seine
Tochter zweimal pro Monat begleitet sehen, nehme das Besuchsrecht aber nur in
50% der Fälle wahr. Eine Beziehung sei nicht existent. Die Tochter frage nicht
nach dem Vater und vermisse ihn auch nicht. Die Vorinstanz berücksichtigte
weiter, dass der Rekurrent noch in seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen
Verfahren seine Tochter gar nicht erwähnt habe. Erst mit Eingaben vom 30.
Oktober 2012 und 30. April 2013 habe er sich auf eine gute und enge Beziehung
zu seiner Tochter bezogen.
4.3.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann
die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem
Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um
dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im
selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK
sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht
im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind.
Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein
weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in
der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c S.
5, BGE 120 Ib 22 E. 4
S. 24 ff.; Urteile 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012
vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Die
Anforderungen an eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung hat das
Bundesgericht kürzlich neu definiert (BGE 139 I 315). Dabei unterscheidet das
Bundesgericht zwischen Ausländern, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft mit einem oder einer schweizerischen Staatsangehörigen
oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen und sich für die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht nur auf Art. 8 EMRK sondern auch auf Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG berufen können einerseits, und Ausländern, welche aufgrund
ihrer Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen und sich dafür ausschliesslich
auf Art. 8 EMRK abstützen können andererseits. Bei ersteren berücksichtigt das
Bundesgericht, dass sie durch den legalen Aufenthalt in der Schweiz auch Gelegenheit hatten, sich hier in legitimer Weise zu
integrieren und vertiefte Verbindungen zur Schweiz zu knüpfen. Deshalb
rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die Anforderungen für die „bereits in
der Schweiz ansässigen, besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten weniger
streng zu handhaben“ (BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320 f. m.H. auf BGer 2C_692/2011
vom 22. September 2011 E. 2.2.2 in fine).
4.3.3 Der Rekurrent kann weder der einen
noch der anderen, vom Bundesgericht in BGE 139 I 315 unterschiedenen Kategorien
von nicht sorgeberechtigten Ausländern mit Kindern in der Schweiz zugeordnet
werden. Er lebt zwar schon lange legal in der Schweiz, kann sich aber nicht auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, da er die nun von ihm geschiedene
Kindsmutter selber in die Schweiz nachgezogen hat. Da er sich aber in gleicher
Weise wie ein Ausländer, der sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann,
hier in legitimer Weise hat integrieren und vertiefte Verbindungen zur Schweiz
hat knüpfen können, rechtfertigt es sich gleichwohl, die vom Bundesgericht für
jene Ausländer entwickelten Voraussetzungen anzuwenden. Daher erfüllt er das
Erfordernis einer besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann, wenn
sein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter im Rahmen eines nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Voraussetzung ist aber in jedem Fall
zudem, dass das Besuchsrecht tatsächlich im vereinbarten oder verfügten Masse
kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Die faktische Ausübung des
persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise
mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden. Zudem ist darüber hinaus weiterhin
erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive
Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht
und dass sich dieser tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.).
4.3.4 Im vorliegenden Fall kann aufgrund der
beigezogenen Akten der Kinderschutzbehörden folgende Beziehung des Rekurrenten
zu seiner Tochter festgestellt werden.
Mit Verfügungen vom 17. Juli 2008 und 13. November 2008
ordnete das Zivilgericht einen begleiteten Besuchskontakt des Vaters gegenüber
seiner am [...]2006 geborenen Tochter D_____ im Rahmen der Begleiteten
Besuchstage (BBT) an und errichtete für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft,
welche zunächst von K_____ geführt worden ist. Diese berichtete mit
Verlaufsbericht vom 21. September 2009, dass die vom Zivilgericht angeordneten
begleiteten Besuchskontakte im Rahmen der BBT nur „eher unregelmässig“ hätten
stattfinden können. Der Vater habe wenig Engagement gezeigt, die Termine zu
planen und wahrzunehmen. Auch sei ihm der Kostenanteil von CHF 30.– zu hoch
gewesen. Da es zwischen den Eltern immer wieder zu persönlichen Kontakten
gekommen sei und D_____ ihren Vater in Anwesenheit der Mutter habe sehen
können, seien die BBT schliesslich eingestellt worden. Bei solchen Kontakten
unter den Eltern mit starkem Alkoholkonsum sei es zu regelmässigen Eskalationen
gekommen, die den Beizug der Polizei erforderlich gemacht hätten. Schwierig
erscheine die stark negative Haltung der Mutter gegenüber dem Vater, welche sie
ungefiltert und derb an D_____ weiterleite und sie sogar angeleitet habe solle,
den Vater zu beschimpfen. Aktuell bestünden keine Kontakte mehr zwischen Mutter
und Vater.
In der Folge kam
es daher zu einer Wiederaufnahme der Begleiteten Besuchstage ab Januar 2010.
Mit Arztbericht der Notfallstation des Universitätsspitals vom 2. Mai 2010
wurden bei der Mutter diverse Kontusionen feststellt, welche sie auf eine körperliche
Misshandlung durch den Rekurrenten zurückführt. Nachdem der Vater die Besuchskontakte
aufgrund seiner Arbeitstätigkeit an Samstagen auf den monatlichen Termin der
BBT am Sonntag beschränkt hatte, nahm er auch diesen Kontakt ab Februar 2010
nicht mehr wahr, weshalb die Begleiteten Besuchskontakte eingestellt wurden.
Mit Verlaufsbericht vom 7. Februar 2011 gab die Beiständin L_____ an, dass der
Vater auf diese Einstellung nicht reagiert habe. Nach Auskunft der Mutter
hätten darauf zum Vater kaum mehr Kontakte stattgefunden. Abgesehen von einem
Besuch an Weihnachten 2010 hätte nur noch ein sehr loser Kontakt bestanden. Er
zeige keinerlei Bemühungen, seine Tochter regelmässig zu sehen. Auf der Grundlage
dieses Berichts hob die Vormundschaftsbehörde die Erziehungsbeistandschaft mit
Beschluss vom 7. Februar 2011 auf. Auf diesen Beschluss hin machte der Rekurrent
mit einem auch von der Kindsmutter mitunterzeichneten Schreiben an die Vormundschaftsbehörde
vom 10. Februar 2011 geltend, er habe wöchentlich Kontakt mit seiner Tochter.
Gemäss einem Schreiben des Rekurenten vom 23. Mai 2012 ist es dann aber im Juli
2011 „von Seiten“ der Mutter zu einem Kontaktabbruch mit seiner Tochter
gekommen.
In der Folge war
die Entwicklung der Tochter bei der Mutter aufgrund deren damaligen
Gesundheitszustands zunehmend in Frage gestellt. Nachdem die Polizei zweimal im
Zusammenhang mit exzessivem Alkoholabusus der Mutter hat requiriert werden
müssen, intervenierte die Abteilung Kindes- und Jugendschutz, worauf vom
26. August 2011 bis zum 10. August 2012 mit Zustimmung der Mutter eine
Platzierung des Kindes im Kinderhaus M_____ zustande gekommen ist. Bei der
Mutter wurde mit Austrittsbericht der UPK vom 3. Oktober 2011 unter anderem
eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion als Status nach einer
Intoxikation mit Alkohol, Paracetamol und antiretroviralen Medikamenten in
suizidaler Absicht am 26. August 2011, eine Alkoholabhängigkeit mit
episodischem Substanzgebrauch und eine HIV-Infektion Stadium A2, HAART,
diagnostiziert. Sie habe über viele Jahre immer wieder Phasen exzessiven Alkoholkonsums
gehabt.
Während dieser
Platzierung sind Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter kaum dokumentiert.
Im Bericht des Kinderhaus M_____ über das Austrittsgespräch vom 21. Juni 2012
wurde festgestellt, dass die „ungeklärte Situation mit einem eventuellen
Besuchsrecht des Vaters von D_____“ schwierig sei. Im Austrittsbericht vom 3.
September 2012 wird festgestellt, dass D_____ nur selten von ihrem Vater
spreche und ihn auch nicht zu vermissen scheine.
Nach dem
Austritt kamen die Eltern mit Besuchsvereinbarung vom 9. Oktober 2012 überein,
dass der Vater seine Tochter mindestens einmal wöchentlich am Samstagnachmittag
von 14 bis 18 Uhr sehe, wobei als Ziel auch zwei monatliche Übernachtungen beim
Vater formuliert wurden. Darauf zog der Vater sein mit Eingabe vom 23. Mai
2012 erfolgtes Regelungsgesuch bei der Vormundschaftsbehörde zurück. Gemäss
neuer Vereinbarung vom 24. September 2013 sieht der Vater seine Tochter alle
zwei Wochen am Wochenende, jeweils mit oder ohne Übernachtung. Nach einem
erneuten Alkoholexzess mit nachfolgendem, stationärem Klinikaufenthalt der
Mutter musste die Tochter am 4. November 2013 wiederum mit Zustimmung der Mutter
im Kinderhaus M_____ untergebracht werden. Gegenüber der requirierten Polizei
gab die Tochter an, dass sie ihren Vater nur am Wochenende sehe. Während der
Dauer der Unterbringung wurde dem Vater ein wöchentliches Besuchsrecht von
Samstag- bis Sonntagabend zugebilligt. Nachdem der Vater das Kind am ersten Adventswochenende
nicht abgeholt hatte, sah der Vater seine Tochter jedes zweite Wochenende.
Gemäss dem Eintrittsprotokoll des Kinderhaus M_____ vom 10. Dezember 2013
hätten die Wochenenden beim Vater nicht gut geklappt. Er habe sie einmal um
Stunden zu spät, das zweite Mal unpünktlich und die beiden folgenden Male ohne
Meldung überhaupt nicht abgeholt.
4.3.5 Aus
diesen tatsächlichen Feststellungen aufgrund der Akten der Kinderschutzbehörden
muss festgestellt werden, dass der Rekurrent keinen Kontakt zu seiner
Tochter pflegt, welcher ein nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschütztes Familienleben
begründen könnte. Es kann offenbleiben, ob das dem Rekurrenten zustehende
Besuchsrecht dem Rahmen eines üblichen Besuchskontakts entspricht. Fest steht
jedenfalls, dass dieses Besuchsrecht tatsächlich im festgesetzten Masse weder
kontinuierlich noch reibungslos ausgeübt wird. Insbesondere fällt auf, dass
sich der Rekurrent gerade während der Dauer der Heimplatzierungen nicht oder
nur ungenügend um seine Tochter kümmert und sie in solchen Krisensituationen
eigentlich im Stiche lässt.
4.3.6 Gleichwohl
kann aufgrund der gesamten, oben dargestellten Situation des Kindes in
belastetem familiärem Umfeld ein gewisses Interesse der Tochter, einen
gänzlichen Verlust ihres Vaters vermeiden zu können, nicht negiert werden.
4.4 Insgesamt
ist daher festzustellen, dass der Rekurrent ein gewichtiges Interesse aufgrund
seiner gesundheitlichen Situation am weiteren Verbleib in der Schweiz hat.
Hinzu kommt ein gewisses Interesse an einer Verlängerung des Aufenthalts aufgrund
seiner familiären Beziehung zu seiner Tochter, auch wenn er diese Beziehung
nicht verlässlich lebt. Diesem Interesse steht die Straffälligkeit und die
Täuschung der Behörden aufgrund ihrer unterlassenen Unterrichtung über seine
familiären Beziehungen in seiner Heimat entgegen. Diese Interessen wiegen aber
für sich nicht sehr schwer. Grösseres Gewicht käme dem Interesse an der
Wegweisung des Rekurrenten dann zu, wenn von ihm eine belegte Gefahr der
Verbreitung des HI-Virus ausgehen würde. Soweit dem Rekurrenten die Gefährdung
des Lebens hier lebender Mitmenschen nachgewiesen werden könnte, so müsste
dieser Gefahr die Gefährdung seines eigenen Lebens bei einer Wegweisung in
seine Heimat gegenübergestellt werden. Zwar besteht ein gewisser Tatverdacht,
dass der Rekurrent A_____ mit dem HI-Virus infiziert hat. Belegt ist jedenfalls,
dass er trotz seiner Erkrankung ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt
hat, hat er doch nach seiner Erkrankung seine Tochter D_____ gezeugt. Mit
Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2009 wurde jedoch ein in diesem
Zusammenhang eingeleitetes Strafverfahren betreffend schwerer Körperverletzung
und Verbreiten einer menschlichen Krankheit von der Staatsanwaltschaft mangels
Beweises der Täterschaft eingestellt. Auf eine erneute Anzeige der
Migrationsbehörden hat die Staatsanwaltschaft bisher keine Ermittlungen
aufgenommen (vgl. act. 12). Schliesslich kann auch nicht übersehen werden, dass
die Polizei auch wegen Konflikten resp. häuslicher Gewalt des Rekurrenten
gegenüber A_____ hat requiriert werden müssen, woraus sich zusammen mit seiner
Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten mit Strafbefehl vom 3. Mai 2013 zu
einer Busse von CHF 700.– wiederum Indizien für die Störung der öffentlichen
Ordnung durch den Rekurrenten ergeben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass beim
Rekurrenten zwar in beruflicher und sprachlicher Hinsicht „von einer gewissen Integration
auszugehen“ sei. Der Rekurrent ist in der Schweiz zu 100% arbeitsfähig (Bericht
des Universitätsspitals vom 14. September 2012). Die Vorinstanz macht aber
unter Hinweis auf seine Verschuldung mit 26 offenen Betreibungen in der Höhe
von CHF 100'045.60 und 20 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 51'253.65
eine in wirtschaftlicher Hinsicht kaum erfolgreiche Integration geltend.
Insgesamt besteht damit ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten,
welches aber von seinem gesundheitlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz
und dem Interesse der Tochter an der Vermeidung eines gänzlichen Verlustes
ihrer Beziehung zu ihrem Vater überwogen wird. Aufgrund der aktuellen Situation
erscheint daher eine Wegweisung als unverhältnismässig.
4.5 Es
liegt kein Fall vor, bei dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Ziff. 1.3.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des BFM gestützt
auf Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten
Bewilligungsverlängerung an den Bereich BdM zurückzuweisen. Dabei wird der Rekurrent
aber zu beachten haben, dass hier ein absoluter Grenzfall vorliegt, bei dem die
Interessenabwägung nur knapp zu seinen Gunsten ausfallen kann. Bei veränderter
Situation und der Schaffung weiterer Umstände bzw. der Begehung oder des Belegs
weiterer Straftaten, welche ein zusätzliches Interesse an seiner Wegweisung
begründen oder das Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz mindern, wird er
damit zu rechnen haben, dass unter Mitberücksichtigung seines bisherigen Verhaltens
die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr wird verlängert werden kann.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seinem Rekurs durch, weshalb keine Kosten
zu erheben sind und das bewilligte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos abzuschreiben ist. Das JSD hat dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die angemessene Honorarnote seines
Vertreters vom 17. Februar 2014 verwiesen werden kann. Aufgrund der weiteren
Instruktion des Falles nach erfolgter Replik kann der geltend gemachte Aufwand
um eine weitere Stunde zum geltend gemachten Ansatz von CHF 250.– erhöht werden.
Dementsprechend ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 2'854.80
(CHF 2'398.35 Honorar, CHF 245.– Auslagen und CHF 211.45 MWST)
zuzusprechen. Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird das JSD neu
zu entscheiden haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. August 2013 aufgehoben
und die Sache zur erneuten Bewilligungsverlängerung an den Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben. Dementsprechend wird das bewilligte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. Über die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement neu
zu entscheiden.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘643.35,
zuzüglich 8% MWST in der Höhe von CHF 211.45, zu entrichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.