Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.32
URTEIL
vom 7.
Juli 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1983, von
Georgien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freibugerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Juli 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...] 1983, von
Georgien, wurde am 4. Juli 2014 von der Kantonspolizei Zürich wegen Widerhandlung
gegen das AuG festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Das Migrationsamt
hat am 5. Juli 2014 A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn
Ausschaffungshaft bis 3. Oktober 2014 verfügt. Die Überprüfung der
Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Wegweisungsentscheid wurde dem Beurteilten eröffnet.
2.2 Der
Beurteilte hat am 9. Januar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das
Bundesamt für Migration (BfM) ist am 25. Februar 2014 darauf nicht eingetreten,
weil in Deutschland bereits ein Asylverfahren hängig war. Es hat den Beurteilten
nach Deutschland weggewiesen und für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft
angeordnet. Am 13. März 2014 wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft genommen,
und es wurde ihm der Asylentscheid sowie ein vom BfM verfügtes Einreiseverbot
bis 20. März 2017 eröffnet, was er unterschriftlich bestätigt hat. Aus dem
rechtlichen Gehör dazu, welches der Beurteilte ebenfalls unterzeichnet hat,
geht hervor, dass die Übersetzung offenbar durch den Sachbearbeiter auf
Englisch erfolgt ist. Am 18. Juni 2014 ist der Beurteilte erneut in die Schweiz
eingereist. Der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbotes ist somit
gegeben.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014
wegen Missachtung einer Ausgrenzung sowie wegen geringfügigen Diebstahls
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25
Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 1'300.– verurteilt. Damit ist auch der
Haftgrund der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung gegeben (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG).
2.4 Der
Beurteilte wurde am 21. März 2014 nach Deutschland ausgeschafft. Am 18. Juni
2014 ist der Beurteilte erneut in die Schweiz eingereist, wurde im Kanton Zürich
verhaftet und dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 19. Juni 2014 wegen
illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 20. Juni 2014 hat das Migrationsamt dem
Beurteilten ein Merkblatt betreffend Asylverfahren in georgischer Sprache
ausgehändigt, nachdem er am 19. Juni 2014 ein erneutes Asylgesuch gestellt
hatte, und es hat ihn aus der Haft entlassen mit einer Nothilfebescheinigung
und einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 3. Juli 2014, welchen der
Beurteilte nicht wahrgenommen hat. Am 2. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, den Beurteilten wegen Widerhandlung
gegen das AuG schuldig erklärt und bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40
Tagen. Am 4. Juli 2014 wurde der Beurteilte erneut in Zürich festgenommen und
dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der
Beurteilte sowohl von den SBB, als auch von den Berner Verkehrsbetrieben und
vom Tarifverbund Nordwestschweiz beim Fahren ohne gültigen Transporttitel betroffen
worden ist. Der Beurteilte ist methadon-, heroin- und kokainabhängig.
Dem gesamten
Verhalten des Beurteilten ist zu entnehmen, dass er sich an keine behördlichen
Anordnungen oder Regeln des Gastlandes hält; selbst nach erfolgtem
Wegweisungsvollzug ist er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die immer wiederkehrenden
Erklärungen, er habe von der Einreisesperre nichts gewusst, ebensowenig von den
ihm ausgehändigten Informationsblättern in georgischer Sprache, können nicht
für bare Münze genommen werden; entweder es sind Schutzbehauptungen, oder der
Beurteilte hat aufgrund seiner Suchterkrankung tatsächlich ein angeschlagenes
Erinnerungsvermögen. Konnte er sich anlässlich der Befragung durch die
Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2014 noch daran erinnern, einen Nichteintretensentscheid
erhalten zu haben, so war anlässlich der heutigen Verhandlung von diesem Wissen
nichts mehr vorhanden. Dem auf dem Merkblatt betreffend Asylverfahren
dargestellten Vorgehen hat er nicht entsprochen, und gegenüber dem Migrationsamt
hat er auf ausdrückliche Frage hin angegeben, er wisse nicht, ob er ein
Asylbegehren stellen wolle. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der
Beurteilte angegeben, er wolle nur noch nach Georgien zurückkehren. Damit ist
davon auszugehen, dass kein Asylgesuch hängig ist. Insgesamt ist
Untertauchensgefahr gegeben.
2.5 Der
Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist möglich und zumutbar. Das Migrationsamt
hat bereits das BfM damit beauftragt, sich mit den deutschen Behörden in
Verbindung zu setzen. Der Beurteilte wünscht neuerdings einen Wegweisungsvollzug
nur in seine Heimat Georgien. Grundsätzlich steht ihm dieses Wahlrecht zu.
Allerdings verfügt er über keine Reisedokumente. Das Migrationsamt prüft daher
auch eine Rückführung des Beurteilten nach Georgien, sofern dieser seiner Mitwirkungspflicht
bei der Papierbeschaffung nachkommt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der
Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend, zumal sich der Beurteilte an keinerlei behördliche Anweisungen
hält. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 3. Oktober 2014 ist
somit verhältnismässig und zu bestätigen. Es wird Aufgabe des medizinischen
Dienstes des Gefängnisses Bässlergut sein, den suchterkrankten Beurteilten
medizinisch zu betreuen. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde der
medizinische Dienst beigezogen. Ein Entzugsprogramm wurde in Aussicht gestellt,
und die Suizidabsichten, die der Beurteilte geäussert hat, wurden angesprochen
und darauf wird weiter eingegangen werden. Dem Wegweisungsvollzug oder der Haft
steht dies nicht entgegen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 3. Oktober 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.