Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2014.6
ENTSCHEID
vom 26. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ AG Gesuchstellerin
1
[...]
B_____ S.A. Gesuchstellerin
2
[...]
beide vertreten durch
Rechtsanwältin [...]
und Rechtsanwalt [...],
[...]
gegen
C_____ GmbH Gesuchsgegnerin
1
[...]
D_____ SA Gesuchsgegnerin
2
[...]
E_____ Gesuchsgegner
3
[...]
alle vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
superprovisorische Massnahmen
im Marken- und Wettbewerbsrecht
Sachverhalt
Die A_____ AG und die B_____ S.A. beantragten mit Gesuch vom 7. März
2014 u.a., der C_____ GmbH, der D_____ SA und E_____ sei unter Androhung von Ordnungsbusse
und Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall ohne Anhörung,
allenfalls vorsorglich zu verbieten, das Zeichen [...] und ein bestimmtes
Zeichen im Zusammenhang mit Uhren oder Schmuck im gewerblichen Verkehr zu gebrauchen
und eine bestimmte Werbung in elektronischer oder in gedruckter Form zu verbreiten.
Weiter beantragten die Gesuchstellerinnen die nötigenfalls zwangsweise
Durchsetzung des Verbotes. Der Einzelrichter des Appellationsgerichts hiess das
Gesuch im Wesentlichen und ohne Anhörung der Gesuchsgegner gut, verpflichtete
die Gesuchstellerinnen zur Hinterlegung einer Sicherheit von CHF 100‘000.–
bei der Gerichtskasse und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 24. März
2014. In der Folge ersuchten die Parteien um Verschiebung der Verhandlung zum
Zweck der Führung von Vergleichsgesprächen. Nachdem eine weitere auf den 8.
April 2014 angesetzte Verhandlung auf Antrag der Parteien abgeboten worden war,
wurde das Verfahren bis zum 7. Juni 2014 sistiert. Die Gesuchsteller beantragen
mit Eingabe vom 6. Juni 2014, das Verfahren zufolge Vergleichs abzuschreiben
unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner. Diese teilen mit Eingabe vom 17.
Juni 2014 mit, dass sie Gerichtskosten in Höhe von ca. CHF 4‘000.– übernehmen
würden.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist
für die Klage betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum,
einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung,
Übertragung und Verletzung solcher Rechte, eine einzige kantonale Instanz
zuständig. Gemäss § 11 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist
für deren Behandlung die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts
zuständig (§ 63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]) und für die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 f. ZPO das mit
der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (§ 6 EG ZPO).
1.2 Vorliegend
haben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 7. Juni 2014 den Antrag gestellt,
das Verfahren zufolge Vergleichs abzuschreiben. Sie legen ihrer Eingabe eine
von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich vom 9. Mai 2014, mit welchem sie
die Absicht erklären, den kennzeichenrechtlichen Konflikt einvernehmlich zu
lösen. Die Vereinbarung enthält u.a. die Bestimmung, wonach die Parteien auf
Parteientschädigungen in den hängigen Verfahren verzichten.
1.3 Der
Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die beteiligten Parteien
während eines Gerichtsverfahrens einen Streit über ein Rechtsverhältnis mit
gegenseitigen Zugeständnissen beilegen. Ein Vergleich beendet den Prozess
unmittelbar und dieser wird „gegenstandslos und der guten Ordnung halber
abgeschrieben“ (Botschaft ZPO, in:
BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7345; siehe dazu auch Leumann
Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 241 ZPO N 17). Das Gericht schreibt das Verfahren demnach zufolge
Vergleichs ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Im
Abschreibungsentscheid wird auch der Kostenentscheid gefällt (vgl. § 6 Abs. 2
EG ZPO). Die Parteien haben vereinbart, auf Parteientschädigungen zu
verzichten, so dass diese wettzuschlagen sind. Die Gesuchstellerinnen
beantragen, die Gerichtskosten den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Diese haben mit
Eingabe vom 17. Juni 2014 erklärt, die Gerichtskosten von CHF 4‘000.– zu
tragen. Damit sind die Gesuchsgegner in solidarischer Verbindung zu verpflichten,
die Gerichtskosten von CHF 4'000.– zu bezahlen.
Demgemäss erkennt
die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts:
://: Das vorliegende Verfahren wird zufolge Vergleichs
vom 9. Mai 2014 abgeschrieben.
Die Gesuchsgegner tragen in solidarischer Verbindung
die Gerichtskosten von CHF 4'000.–. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.