Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.17
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B_____AG Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 20. Januar 2014
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Im
Schlichtungsverfahren SB.2013.94 schlossen A_____ (Beschwerdeführer) als
ehemaliger Arbeitnehmer und die B_____AG als ehemalige Arbeitgeberin anlässlich
der Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2013 einen Vergleich, worauf die
Schlichtungsbehörde das Verfahren als erledigt abschrieb.
Mit
als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe an das Zivilgericht vom 25. Oktober 2013
stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Vergleichs und Ausstellung
der Klagebewilligung sowie einen Antrag auf Beschlagnahmung der ihn betreffenden
Personalakten. Gleichzeitig lehnte er die am Schlichtungsverfahren mitwirkenden
Schlichter als befangen ab. Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts nahm diese
Eingabe als Revisionsbegehren entgegen und wies dieses und ebenso die
Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 20. Januar 2014 ab, soweit sie darauf
eintrat. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer schriftlich im Dispositiv mit
einer Kurzbegründung eröffnet, wobei diese die formelle schriftliche Begründung
nicht ersetzte.
Gegen
diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 (Poststempel) „Einspruch“
bzw. „Rekurs“ beim Appellationsgericht und beantragte im Wesentlichen die
Ausstellung einer Klagebewilligung und eines neuen Arbeitszeugnisses sowie den
Erlass einer vorsorglichen Verfügung betreffend Beschlagnahmung von Akten bei
seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe zunächst
als Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung entgegen und
überwies die Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts. Der
schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 18.
März 2014 zugestellt.
Mit
Verfügung vom 17. März 2014 wies das Appellationsgericht den Beschwerdeführer
darauf hin, dass er seine Beschwerde vom 16. Februar 2014 innert der Rechtsmittelfrist
von 30 Tagen ergänzen könne, andernfalls aufgrund der Beschwerde vom 16.
Februar 2014 entschieden würde. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom
15. Juni 2014 vernehmen lassen; diese Eingabe enthält indes keine zusätzlichen
entscheidrelevanten Äusserungen.
Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
Die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts hat mit Entscheid vom 20. Januar 2014 die
Anträge des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2013 betreffend Revision des Entscheids
vom 4. April 2013 (Verfahrensabschreibung zufolge Vergleichs) und betreffend Ausstand
abgewiesen, soweit sie auf diese eintrat. Nach Art. 332 ZPO ist der Entscheid
über das Revisionsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. Februar 2014 kann als Beschwerde entgegengenommen
werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nach dem Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung
der Schlichtungsbehörde trotz des entsprechenden Hinweises des
Appellationsgerichts in der Verfügung vom 17. März 2014 nicht mehr wesentlich ergänzt,
so dass vorliegend einzig die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 16.
Februar 2014 zu beurteilen ist. Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
2.1 Die Beschwerde ist schriftlich
einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Gemäss
Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes
wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Zu Art. 311 Abs. 1 ZPO hat das Bundesgericht
ausgeführt, begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeute, dass
aufzuzeigen sei, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet
werde. Dieser Anforderung genügt eine Beschwerde nicht, wenn darin lediglich
auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird oder wenn
der angefochtene Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls
die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (siehe dazu BGer
5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.1 bis 3.3). Der
Beschwerdeführer muss mit anderen Worten in der Beschwerde darlegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der
Beschwerdeführer muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im
angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 311 ZPO N 36).
Der
Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, dass ihm eine Klagebewilligung
ausgestellt und ein neues Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eröffnet
werde. Dazu kämen weitere Forderungen, insbesondere das Ausstellen eines neuen
Abschlusszeugnisses und Forderungen wegen des Nichtbezahlens der „Summe aus dem
Vergleich“ durch die Beschwerdegegnerin. Schliesslich beantragt er als vorsorgliche
Verfügung die Beschlagnahmung von Akten bei der Beschwerdegegnerin. Als
Begründung nennt der Beschwerdeführer das Datenschutzgesetz und den Persönlichkeitsschutz.
Den Vergleich vom 4. April 2013 habe er auf Druck des Schlichters
abgeschlossen, wobei anlässlich der Schlichtungsverhandlung seine Rechte völlig
abgewiesen worden seien.
Die
Schlichtungsbehörde hat das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen,
soweit sie darauf eintrat, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer trotz
ausdrücklicher Aufforderung der Schlichtungsbehörde keinen Revisionsgrund geltend
gemacht habe und auch keiner – insbesondere kein Willensmangel – ersichtlich
sei. So sei der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung
mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden gewesen und habe den Vergleich
gleichwohl unterschrieben und dies insbesondere ohne seinen Antrag auf Aktenedition
zu stellen. Damit seien beide Parteien an den Vergleich gebunden. Das Ausstandsbegehren
wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, weil keine Befangenheitsgründe
ersichtlich waren.
Zu
dieser Entscheidbegründung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts
ausgeführt, auch nicht sinngemäss. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer ist seiner Begründungspflicht
nicht nachgekommen. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist die Beschwerde
insbesondere auch insofern, als der Beschwerdeführer die Erteilung einer
Klagebewilligung fordert – also die Aufhebung des Vergleichs –, zugleich aber
wegen der Nichtbezahlung der Summe aus dem Vergleich weitere Forderungen
geltend macht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.2 Selbst wenn auf die Beschwerde
eingetreten würde, könnte sie nicht gutgeheissen werden. Zum einen ist ein
Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Diese Frist gilt
auch, wenn als Revisionsgrund geltend gemacht wird, der gerichtliche Vergleich
– auch der Vergleich vor der Schlichtungsbehörde – sei zivilrechtlich unwirksam.
Die Bestimmung von Art. 31 OR betreffend einjährige Anfechtungsfrist wird insoweit
von Art. 329 Abs. 1 ZPO verdrängt (statt vieler Sterchi,
Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 328 ZPO N 25 und Art. 329 ZPO N 14). Vorliegend
war der Beschwerdeführer gemäss der Begründung des angefochtenen Entscheids
bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2013 mit dem Vergleichsergebnis
offenbar nicht zufrieden; gleichwohl hat er den Vergleich unterzeichnet. Einen
damit zusammenhängenden Revisionsgrund kann er damit kaum erst Ende Juli 2013
(90 Tage vor Einreichung des Revisionsgesuchs vom 25. Oktober 2013)
entdeckt haben. Dies trifft insbesondere auf die mit der Beschwerde
aufgestellte Behauptung zu, er sei durch den Schlichter anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 4. April 2013 unter Druck gesetzt worden. Der Revisionskläger hätte im
Revisionsgesuch zudem den Zeitpunkt des Entdeckens des Revisionsgrundes nennen
und belegen müssen. Das Revisionsgesuch wurde demnach verspätet eingereicht,
weshalb darauf nicht einzutreten war. Zum anderen sind, wie die Schlichtungsbehörde
zutreffend ausführt, keine gesetzlichen Revisionsgründe (siehe Art. 328 ZPO)
ersichtlich, insbesondere hat der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Unwirksamkeit
des abgeschlossenen Vergleichs nicht nachgewiesen.
Auf
die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.