Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.21
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
A_____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 6. Februar 2014
betreffend Rückweisung des
Strafbefehls zur Ergänzung
oder Berichtigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
(ÜStG, SG 253.100) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– sowie zur
Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 248.– verurteilt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Verurteilte rechtzeitig Beschwerde, weshalb die
Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Strafgericht überwiesen wurde. Mit Verfügung
vom 6. Februar 2014 sistierte das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren
und wies den Strafbefehl zu Ergänzung und/oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurück. Ein seitens der Staatsanwaltschaft eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2014 abgewiesen, woraufhin die Staatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 18. Februar 2014 Beschwerde gegen die Rückweisungsverfügung vom
6. Februar 2014 erhob. Sie beantragt die Aufhebung dieser Verfügung und die
Anweisung an das Strafgericht, das Hauptverfahren mit dem angefochtenen
Strafbefehl weiterzuführen. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragt
das Einzelgericht in Strafsachen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.1 Zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 Abs. 1 lit. b EG StPO). Nicht
anfechtbar sind verfahrensleitende Verfügungen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
1.2 Angefochten
ist der Entscheid des Strafgerichts, das Einspracheverfahren gemäss Art. 329
Abs. 2 StPO zu sistieren und den Strafbefehl zur Ergänzung oder Korrektur an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei Art. 329 StPO handelt es sich um
eine das Hauptverfahren im ordentlichen Strafverfahren regelnde Norm (vgl. 7. Titel
der StPO). Das Strafbefehlsverfahren sieht in Art. 356 Abs. 5 StPO bei Ungültigkeit
eines Strafbefehls dessen Aufhebung und die Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft
zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens vor. Auslegungsbedürftig ist der
Begriff der Ungültigkeit. Ungültig ist ein Strafbefehl gemäss der Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts beispielsweise, wenn ein Strafbefehl
mit Strafen erlassen wurde, welche den Rahmen der in einem Strafbefehlsverfahrens
möglichen Sanktionen nach Art. 352 StPO sprengen. Weitere Beispiele oder
Ausführungen dazu finden sich in der Botschaft keine (Botschaft StPO, in: BBl 2006
I S. 1085, 1291 f.). Vorgesehen war damit wohl die Ungültigerklärung eines
Strafbefehls im Falle eines qualifizierten Fehlers.
Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Strafbefehl
ungültig, wenn er an einem formellen Mangel leidet. Ein solcher wurde bejaht,
sofern der Strafbefehl nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift genügt
und die beschuldigte Person dadurch nicht in Kenntnis der relevanten Sach- und
Rechtslage ist (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2 und 1.4).
Vorliegend erfolgt die Sistierung und Rückweisung des Verfahrens gestützt auf
die Einsicht der Vorinstanz, die beschuldigte Person sei nicht in der Lage gewesen,
sich über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen, da im
Strafbefehl lediglich zwei Blankettstrafnormen – ohne Hinzufügung der
verletzten Verhaltensvorschriften – angegeben worden seien. Damit macht die
Vorinstanz geltend, die beschuldigte Person sei gestützt auf diesen Strafbefehl
nicht in Kenntnis der relevanten Sach- und Rechtslage gesetzt worden. Gleichwohl
erscheint eine Ungültigerklärung des Strafbefehls im vorliegenden Fall über das
Ziel hinauszuschiessen, bedarf die Angelegenheit doch offensichtlich nicht
einer erneuten Voruntersuchung sondern lediglich ergänzender Angaben im
Strafbefehl selbst. Die Sistierung – und damit die Vornahme eines weniger
einschneidenden Eingriffs in den Verfahrensablauf – mittels (analoger)
Anwendung des Art. 329 Abs. 2 StPO im Strafbefehlsverfahren ist demnach zu
Recht erfolgt (BGer 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1, 6B_174/2013 vom 20.
Juni 2013, E. 1.2; Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss.
Freiburg 2012, S. 683 ff.; Hagenstein/Zurbrügg,
Das Strafbefehlsverfahren nach eidg. StPO - liegt die Einheit in der Vielfalt?,
ZStrR 130/2012, S. 395 ff., 403).
1.3 Angefochten
ist damit ein verfahrensleitender Zwischenentscheid. Diese unterliegen gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b StPO nicht der Beschwerde (Stephenson/
Zalunardo-Walser, BSK StPO, Basel 2011, Art. 329 StPO N 11; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1285). Der ebenfalls in der
Literatur vertretenen Ansicht, eine in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene
Sistierungsverfügung sei anfechtbar (vgl. Daphinoff,
a.a.O., S. 883 f.), ist nicht zu folgen, fehlt es der
Staatsanwaltschaft doch auch an der notwendigen Beschwer (Art. 382 Abs. 1 StPO):
Folgt sie der Aufforderung zur Verbesserung oder Berichtigung nämlich nicht und
käme es in der Folge zu einem ihr nicht genehmen Urteil oder einer Eistellungsverfügung
(Art. 329 Abs. 4 StPO), kann sie dieses bzw. diese mit Berufung oder einer
Beschwerde anfechten (vgl. AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014). Sollte der Grund
in dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Konflikt betreffend die Notwendigkeit
der Angabe von Verhaltensnormen bei der Anwendung von strafrechtlichen
Blankettnormen liegen, so könnte die Staatsanwaltschaft dies dannzumal mit dem
zu ergreifenden Rechtsmittel thematisieren. Es droht ihr mit anderen Worten
kein Rechtsnachteil (Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013. Art. 329 StPO N 12a; so auch die
Konstellation in BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014).
1.4 Entsprechend
diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber
sei hinzugefügt, dass mit der Rückweisungsverfügung keine Anordnung über das
Andauern der Rechtshängigkeit erfolgte (Art. 329 Abs. 3 StPO; Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,
Art. 329 StPO N 11). Zur Vermeidung weiterer Unklarheiten wäre eine
entsprechende Verfügung gegebenenfalls noch zu erlassen.
Es werden weder ordentliche Kosten erhoben noch
ausserordentliche Kosten zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.