Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.110
URTEIL
vom 20.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik
Johner, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ , geb.
[...] Berufungskläger
c/o
Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
Privatkläger
C_____
[...]
[…] SA
[…]
[…] Bar, [...]
[…]
[…] AG
[…]
Restaurant
[…], [...]
[…]
[…] AG
[…]
Café […], [...]
[…]
[…] AG
[…]
D_____
[...]
E_____
[...]
F_____
[...]l
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 26. Juli 2013
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
Freiheitsberaubung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes und Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 26. Juli 2013 wurde A_____ der versuchten schweren
Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, davon 1 ½
Jahre mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
In verschiedenen Anklagepunkten wurden die Verfahren wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs infolge Fehlens bzw. Rückzugs des Strafantrags resp. zufolge
Verjährung eingestellt. Im Anklagepunkt 6 wurde die als versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil von B_____ angeklagte Tat als einfache Körperverletzung
qualifiziert und das Verfahren gemäss Art. 55a StGB provisorisch eingestellt. Desgleichen
wurde im Anklagepunkt 11 das Verfahren wegen versuchter Nötigung zum Nachteil
von B_____ gemäss Art. 55a StGB provisorisch eingestellt. Im Weiteren wurde
über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. In zivilrechtlicher Hinsicht
wurde A_____ zu CHF 1‘232.95 Schadenersatz an die Warteck Invest AG verurteilt.
Gegen dieses Urteil
hat A_____, vertreten durch Advokat [...], am 7. November 2013 Berufung erklärt
und diese am 20. Februar 2014 schriftlich begründet. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der
versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Freiheitsberaubung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs
freizusprechen. Auch in jenen Anklagepunkten, in welchen das Strafgericht das
Verfahren vorläufig eingestellt hat, sei er freizusprechen. Für die nicht
angefochtenen Übertretungen sei eine Busse von CHF 200.– auszusprechen. In
prozessualer Hinsicht hat er die Befragung von B_____ als Zeugin sowie die
Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über ihn selbst beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. März 2014 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen. Die Privatkläger haben auf die Einreichung von
Vernehmlassungen verzichtet.
In der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 20. Juni 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die als Zeugin vorgeladene B_____ ist der Verhandlung unentschuldigt
ferngeblieben.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat frist- und formgerecht Berufung gegen das am 26. Juli
2013 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399
und 401 StPO). Es ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1
GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen
mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen
das Personenbeförderungsgesetz sowie die Verfahrenseinstellungen betreffend die
Vorwürfe der Sachbeschädigungen und des Hausfriedensbruchs sind daher ohne
weitere Erwägungen zu bestätigen. Dasselbe gilt für den nicht angefochtenen
Entscheid über die Zivilklage.
1.3 Der
Verteidiger stellt im Berufungsverfahren Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung des Berufungsklägers. Zur Begründung macht er geltend, dass sowohl
dessen Aussageverhalten und dessen zahlreiche Schreiben als auch die ihm
vorgeworfenen – aber bestrittenen – Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen
Lebenspartnerin Hinweise auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
gäben. Denselben Antrag hatte die Verteidigung bereits anlässlich der Hauptverhandlung
der Vorinstanz gestellt. Die Vorinstanz hat ihn mit ausführlicher Begründung
abgewiesen (Urteil S. 12 f.). Der instruierende Appellationsgerichtspräsident
hat den Antrag mit Verfügung vom 1. April 2014 „vorbehältlich eines anders
lautenden Entscheids des Gerichts aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung“
ebenfalls abgewiesen. Der Verteidiger hat in der zweitinstanzlichen Verhandlung
seinen Antrag wiederholt, so dass vorliegend darüber zu entscheiden ist.
Wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 133 IV 145 (E. 3.3 S. 147 f.) zutreffend
ausgeführt hat, ist eine sachverständige Untersuchung nach Art. 20 StGB nur
dann anzuordnen, wenn der Betroffene in hohem Masse in den Bereich des Abnormen
fällt und seine Geistesverfassung stark vom Durchschnitt nicht nur der Rechts-,
sondern auch der Verbrechensgenossen abweicht. Beim Berufungskläger weisen nach
den Erwägungen der Vorinstanz weder die Taten als solche noch die Art und Weise
ihrer Begehung Auffälligkeiten auf, welche auf eine Herabsetzung seiner
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schliessen liessen. Es lägen weder Hinweise
auf eine psychische Erkrankung noch auf eine eigentliche Suchterkrankung vor,
auch wenn der Berufungskläger Drogen konsumiere. Sein Aussageverhalten zeichne
sich durch hartnäckiges Bestreiten und einfallsreiches Zerreden ihm vorgehaltener
Widersprüche aus und zeige, dass er durchaus situationsadäquat zu handeln
vermöge. Auch beharrliches Anlügen gegen alle Evidenz sei im Strafverfahren
keineswegs ungewöhnlich und trete gerade bei Delikten im Beziehungsumfeld
besonders häufig auf, ebenso wie eine verschobene Täter-Opfer-Wahrnehmung.
Diesen Erwägungen der Vorinstanz hat die Verteidigung keine neuen Argumente entgegengesetzt,
welche sie zu entkräften vermöchten. Auch hat der Berufungskläger in der
Berufungsverhandlung nicht den Eindruck eines in hohem Masse in den Bereich des
Abnormen fallenden Menschen hinterlassen, so dass es keinen Anlass gibt, von
der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Was die vom
Berufungskläger mit Schreiben vom 20. April 2014 und in der zweitinstanzlichen
Verhandlung (Protokoll S. 3) geltend gemachte Drogensucht betrifft, die er mit
Hilfe einer Therapie bekämpfen wolle, ist festzustellen, dass kein relevanter
Zusammenhang der zu beurteilenden Taten mit einer behandlungsbedürftigen Drogensucht
ersichtlich ist. Zwar stand der Berufungskläger beim Vorfall vom 1. Februar
2013 unter dem kombinierten Einfluss von Alkohol und Kokain. Dies bedeutet aber
nicht per se, dass die Tat im Sinne von Art. 60 StGB mit seiner geltend
gemachten Drogenabhängigkeit im Zusammenhang stünde. Diesbezüglich ist zudem
festzuhalten, dass der Berufungskläger bei seinen Befragungen zur Person bisher
nie angegeben hat, süchtig zu sein, und dass er auch keine einschlägigen
Vorstrafen wegen Betäubungsmittelkonsums aufweist. Eine Begutachtung drängt
sich daher auch im Hinblick auf eine allfällige gerichtlich anzuordnende
Massnahme gemäss Art. 60 StGB nicht auf. Es steht dem Berufungskläger allerdings
frei, nach Verbüssung seiner Strafe auf freiwilliger Basis eine Suchttherapie
in Angriff zu nehmen.
2.1 Der
Systematik des vorinstanzlichen Urteils folgend ist zunächst zu den sechs dem
Berufungskläger zur Last gelegten und von diesem durchwegs bestrittenen Einbruchdiebstählen
in Restaurants und in Keller von Privatliegenschaften Stellung zu nehmen
(Anklagepunkte 2, 3, 4, 5, 8, 9). In all diesen Fällen waren an den Tatorten
DNA-Spuren des Berufungsklägers sichergestellt worden, und zwar an Orten, die
für normale Restaurantgäste oder Passanten nicht zugänglich sind (Innenseite
resp. Geldkassette der aufgebrochenen Zigarettenautomaten,
Geldkassettenschlüssel, Bürotür, Vorhängeschloss eines aufgebrochenen
Kellerabteils, Reibrad eines in einem aufgebrochenen Kellerabteil gefundenen
Feuerzeugs). Die Bestreitungen des Berufungsklägers sind – wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat (vgl. Urteil S. 14 und S. 15-20) – infolge ihrer
Widersprüchlichkeit und der Unplausibilität seiner teilweise haarsträubenden
Erklärungen vollkommen unglaubhaft. Dass seine DNA-Spuren deshalb an den
Tatorten gefunden worden sein sollen, weil seine damalige Lebenspartnerin B_____
zusammen mit französischen Komplizen diese Einbrüche begangen und einer ihrer
Mittäter dabei seine (des Berufungsklägers) Arbeitshandschuhe verkehrt herum getragen
haben soll, um den Verdacht auf ihn zu lenken, ist an den Haaren herbeigezogen
und wissenschaftlich kaum haltbar. Abgesehen davon vermag diese Version den auf
einer Bürotür im Café Siesta sichergestellten Handflächenabdruck des Berufungsklägers
nicht zu erklären (vgl. dazu auch Urteil S. 18).
2.2 Die
Verteidigung verweist zur Begründung ihres Antrags auf Freisprüche in diesen
Anklagepunkten auf ein Schreiben von B_____ vom 1. Dezember 2013, womit diese
dem Gericht unter anderem mitteilte, der Berufungskläger habe keine Diebstähle
begangen, und wo sie auf zwei früher von ihr geschriebene Briefe mit gleichem
Inhalt verweist. Wie sich inzwischen ergeben hat, hat sie diese Briefe auf Aufforderung
des Berufungsklägers verfasst und (zumindest jenen vom 1. Dezember 2013) wörtlich
von einer von diesem erstellten Vorlage abgeschrieben. Sie hat am 13. Februar
2014 Strafanzeige wegen Drohung gegen den Berufungskläger erhoben (Strafanzeige
und „Vorlageschreiben“ mit Aufforderung des Berufungsklägers in den Akten).
Ohne dem diesbezüglichen, in Basel-Landschaft hängigen Verfahren wegen Drohung
und Nötigung vorgreifen zu wollen (in welchem B_____ allerdings wie im
vorliegenden Verfahren für die Strafverfolgungsbehörden nicht erreichbar ist),
ist daher festzustellen, dass diese Schreiben als Entlastungsbeweis untauglich
sind. Das von der Verteidigung ebenfalls angeführte Schreiben des Berufungsklägers
vom 16. Dezember 2013 an das Migrationsamt (in den Akten) beschränkt sich auf pauschale
Bestreitungen und ist daher ebenfalls nicht beweistauglich.
2.3 Zum
Argument des Berufungsklägers, dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre,
diese Einbruchsdiebstähle zu begehen, weil er zu jener Zeit an der rechten Hand
operiert gewesen sei, ist festzuhalten, dass er gemäss Arztzeugnis vom
11. Dezember 2013 (in den Akten) am 2. Juli sowie am 3. September 2010 an
der rechten Hand operiert worden ist. Die Operationen könnten zeitlich von
vornherein einzig beim Einbruchdiebstahl vom 21./22. September 2010
(Anklagepunkt 5) ein entlastendes Argument sein. Wie jedoch die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, wurde bei diesem Einbruchdiebstahl ein
Handflächenabdruck der linken (nicht operierten) Hand des Berufungsklägers an
der gewaltsam geöffneten Tür zur Kellerbüro des Café […] sichergestellt und
entsprechen Tatvorgehen und Schadensbild seinem von den andern Fällen bekannten
Modus operandi. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Berufungskläger trotz der
vorangegangenen Handoperationen auch diesen Einbruch verübt hat, ist daher
folgerichtig.
2.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass sämtliche in diesen Anklagepunkten erfolgten
Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs zu bestätigen sind.
3.1 Die
Vorinstanz hat im Anklagepunkt 6 die inkriminierte Tat entgegen der Anklage
nicht als versuchte schwere Körperverletzung, sondern als einfache Körperverletzung
beurteilt. Da das Opfer – im Zeitpunkt der Tat die Lebenspartnerin des Berufungsklägers
– ihre belastenden Aussagen und ihren Strafantrag später zurückzog, hat das
Strafgericht das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b StGB
sistiert resp. (nach alter Terminologie) provisorisch – d.h. unter dem
gesetzlichen Vorbehalt des Widerrufs innert 6 Monaten – eingestellt. Im
Weiteren hat es erwogen, wenn das Verfahren nicht einzustellen wäre, könnte die
materielle Beurteilung in diesem Anklagepunkt nur auf einen Freispruch
hinauslaufen, da die Aussagen des Opfers den einzigen Beweis für die
Täterschaft des Berufungsklägers darstellten, auf diese aber mangels
Konfrontation nicht abgestellt werden könnte.
3.2 Im
Anklagepunkt 11 hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Berufungskläger
betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil seiner damaligen
Lebenspartnerin ebenfalls gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b StGB
eingestellt, weil das Opfer auch diesbezüglich seine belastenden Aussagen
widerrufen und seinen Strafantrag zurückgezogen hat.
3.3 Der
Berufungskläger macht geltend, dass er, wenn wie im Anklagepunkt 6 sowohl die
Voraussetzungen für eine provisorische Einstellung als auch für einen
Freispruch bei einer materiellen Beurteilung vorlägen, Anspruch auf einen Freispruch
habe, da dies für ihn vorteilhafter sei. Da Art. 55a StGB als ein Korrektiv
resp. eine „Wohltat“ zugunsten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einführung
der amtlichen Verfolgung gewisser Antragsdelikte, wenn sie im häuslichen
Bereich begangen worden sind, geschaffen worden sei, würde es der Intention des
Gesetzgebers zuwiderlaufen, anstelle eines Freispruchs eine blosse
provisorische Einstellung zu verfügen.
3.4 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der erfolgten Verfahrenssistierungen
verspätet ist. Bei der vorläufigen Einstellung resp. Sistierung des Verfahrens
gemäss Art. 55a StGB handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern um eine
verfahrensleitende Verfügung resp. einen verfahrensleitenden Beschluss. Als solche
kann sie nicht mit Berufung, sondern – wenn überhaupt – mit Beschwerde angefochten
werden (Riedo/Allemann, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 55a StGB N 151 f., 156). Die
diesbezügliche Frist beträgt 10 Tage ab Eröffnung des Beschlusses (Art. 396
Abs. 1 StPO). Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten worden, hat doch der
Berufungskläger erst mit der am 7. November 2013 – über drei Monate nach
Eröffnung der Sistierung in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2013 –
verfassten Berufungserklärung erstmals erklärt, dass er die provisorische
Einstellung anfechten wolle. Allerdings ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils nicht auf diesen besonderen Rechtsmittelweg hingewiesen worden, so dass
fraglich ist, ob die Verspätung dem (immerhin anwaltlich vertretenen)
Berufungskläger entgegengehalten werden könnte. Diese Frage kann indessen offengelassen
werden, da die erfolgte vorläufige Einstellung einer materiellen Überprüfung
standhält, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
3.5 Gemäss
Art. 55a Abs. 1 StGB kann unter anderem bei einfacher Körperverletzung und
Nötigung das Verfahren sistiert (resp. nach alter Terminologie provisorisch
eingestellt) werden, wenn das Opfer, das der/die Lebenspartner/in bzw. der/die
noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner/in des Täters ist, darum
ersucht.
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_835/2009 vom 21.
Dezember 2009 zu dieser Bestimmung wie folgt geäussert: Die Einstellung
gestützt auf Art. 55a StGB kompensiert die Aufhebung des Antragserfordernisses
in weniger schweren Fällen der häuslichen Gewalt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4,
Art. 126 Abs. 2 lit. b und Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit sollen in
einem von der Bestimmung genau umschriebenen Kreis von Delikten die negativen
Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich
bringen kann, korrigiert werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des
Nationalrats vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 1920 f.). Der Einstellungsentscheid
wird in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Diese hat im Einzelfall
eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse
und den Interessen des Opfers. Grundsätzlich kann die Behörde allerdings nur an
der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf
Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers (Urteil des
Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3, mit Hinweisen). Die
Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB erfolgt somit nicht mangels
Beweisen für ein strafbares Verhalten bzw. weil mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist, sondern weil der Ehegatte oder
Partner die Strafverfolgung nicht (mehr) wünscht (a.a.O. E. 4.2).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass Art. 55a StGB entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht
als „Wohltat“ zugunsten des Beschuldigten, sondern im Interesse des Opfers
geschaffen worden ist. Im vorliegenden Fall bestehen klare Indizien dafür, dass
der Rückzug des Strafantrags des Opfers und der Widerruf von dessen Aussagen
nicht dessen freien Willen entsprochen haben, sondern durch Beeinflussung und
Drohungen seitens des Berufungsklägers motiviert waren (vgl. oben E. 2.2).
Aus dem gleichen Grund hat sich das Opfer auch nie für eine Konfrontationseinvernahme
mit dem Berufungskläger zur Verfügung gestellt. Der von der Vorinstanz für den
Fall, dass keine Sistierung des Verfahrens erfolgen würde, erwogene Freispruch
wäre ausschliesslich aus diesem formellen Grund der mangelnden Konfrontation
erfolgt, ohne materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Aussagen.
Nach der ratio legis gebietet es das Opferinteresse in einem solchen Fall, dass
eine Sistierung des Verfahrens einem Freispruch aus formellen Gründen vorgeht.
Denn falls sich das Opfer innerhalb der Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2
StGB entschliessen sollte, an seinem Strafantrag festzuhalten, wird es sich aller
Voraussicht nach auch zu einer Konfrontationseinvernahme zur Verfügung stellen,
die eine materielle Beurteilung der Sache erlaubt. Die Vorinstanz hat somit das
Verfahren in den genannten Punkten zu Recht sistiert resp. vorläufig
eingestellt und nicht einen Freispruch verfügt.
3.6 Inzwischen
ist allerdings die sechsmonatige Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB
abgelaufen, ohne dass das Opfer seinen Widderruf des Strafantrags resp. seine
Zustimmung zur Sistierung widerrufen hätte. Gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ist
daher die (definitive) Einstellung der beiden Verfahren zu verfügen. Aus dem
Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, wer diese Einstellung vorzunehmen hat. Üblicherweise
wird das die Behörde sein, welche die Sistierung verfügt hat, doch ist dies
nicht zwingend (Riedo/Allemann,
a.a.O. Art. 55a StGB N 215). Das Strafgericht hat bisher keine (definitive)
Einstellung vorgenommen und hat keine Einwände gegen eine entsprechende
Verfahrenserledigung durch das Appellationsgericht, so dass die Einstellung der
Einfachheit halber mit diesem Urteil erfolgt.
4.1 Im
Anklagepunkt 10 ist der Berufungskläger der Freiheitsberaubung zum Nachteil
seiner damaligen Lebenspartnerin B_____ schuldig gesprochen worden. Diese hatte
am 1. April 2012 von ihrem Mobiltelefon aus die Polizei angerufen und
mitgeteilt, dass sie seit zwei Tagen in einer Wohnung eingeschlossen sei. Die
Polizei konnte die Wohnung lokalisieren und B_____ mit Hilfe des Mieters, der
die Wohnung dem Berufungskläger untervermietet hatte, befreien. In der Folge
gab B_____ zu Protokoll, dass der Berufungskläger die Wohnung mit den Worten,
er werde in ein paar Stunden zurück sein, am Abend des 30. März 2012 verlassen
und die Tür abgeschlossen habe und seither nicht mehr aufgetaucht sei. Der
Berufungskläger selbst erklärte gemäss Polizeirapport, er habe die Wohnung nach
einem Streit mit seiner Partnerin am 30. März 2012 verlassen und sei seither im
Ausgang gewesen. Dass sie eingeschlossen gewesen sei, sei doch nicht so schlimm
und jetzt ohnehin nicht mehr zu ändern (Akten S. 565). In seiner Einvernahme
bei der Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2013 sowie in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestritt er demgegenüber, B_____ eingeschlossen zu haben resp.
machte geltend, sie habe selbst einen Schlüssel besessen (Akten S. 574 f.,
978).
4.2 Eine
Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und B_____ konnte während des
ganzen Verfahrens nicht stattfinden, weil B_____ entsprechenden Vorladungen der
Staatsanwaltschaft keine Folge leistete und der erstinstanzlichen Verhandlung,
wo sie als Zeugin geladen war, unentschuldigt fernblieb – wie in der Folge auch
der zweitinstanzlichen Verhandlung. Die Vorinstanz hat erwogen, die fehlende
Konfrontation habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zwingend
die Unverwertbarkeit der entsprechenden belastenden Aussagen zur Folge, nur
wenn dem streitigen Zeugnis „alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt,
dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I
476 S. 481 E. 2.2)“. Sofern ein Schuldspruch aber nicht allein auf der
belastenden Zeugenaussage gründe und die unterlassene Konfrontation überdies
nicht von der Strafverfolgungsbehörde zu vertreten sei, stehe gemäss der
Rechtsprechung einer Verwertung der unkonfrontierten Aussage als Indiz nichts
entgegen. Dies sei vorliegend der Fall. Neben B_____s Aussagen stelle der
Polizeirapport mit der darin wiedergegebenen – im Widerspruch zu seinen
späteren Bestreitungen stehenden – Erstaussage des Berufungsklägers ein
belastendes Beweismittel dar. Die Vorinstanz hat daher die Aussagen von B_____,
zu welchen der Berufungskläger in der Hauptverhandlung Stellung nehmen konnte,
verwertet und den Berufungskläger in diesem Anklagepunkt der Freiheitsberaubung
schuldig erklärt (Urteil S. 26 f.).
4.2 Der
Berufungskläger moniert, die Staatsanwaltschaft habe seinem Anspruch zur
Stellung von Ergänzungsfragen keinerlei Beachtung geschenkt und dieses fundamentale
Recht geradezu vereitelt. Diese Rüge entbehrt jeglicher Grundlage. Wie sich aus
den Akten ergibt, hat sich die Staatsanwaltschaft vielmehr eingehend darum
bemüht, die Belastungszeugin zu einer Einvernahme aufzubieten und die Teilnahmerechte
des Berufungsklägers zu wahren. Die ursprünglich auf den 28. Februar 2013
angesetzte Einvernahme mit der Belastungszeugin wurde verschoben, weil der Verteidiger
des Berufungsklägers geltend gemacht hatte, er habe sich nicht ausreichend
dafür vorbereiten können (vgl. Akten S. 233). Der neu angesetzte Termin wurde
von der Belastungszeugin kurzfristig abgesagt. Anschliessend war sie für die
Strafverfolgungsbehörden trotz grosser Bemühungen nicht mehr erreichbar (vgl.
insb. Akten S. 659 ff.). Auch die Vorinstanz hat sich durch Vorladung und
anschliessende Ausschreibung von B_____ darum bemüht, eine
Konfrontationseinvernahme zu ermöglichen. Schliesslich ist B_____, welche
inzwischen mit einem deutschen Rechtsanwalt eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger
wegen Drohung und Nötigung eingereicht hatte, trotz ordnungsgemässer Vorladung
mit dem Hinweis, dass keine direkte Konfrontation mit dem Berufungskläger stattfinden
werde, auch der zweitinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
Dass keine Konfrontation stattfinden konnte, ist daher nicht von den Behörden
zu verantworten.
4.3 Allerdings
kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die im Polizeirapport vom 1. April
2012 festgehaltenen – notabene nicht unterschriftlich bestätigten – Aussagen von
B_____ nicht das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel in diesem Anklagepunkt
seien, nicht gefolgt werden. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass
dem Polizeirapport nicht zu entnehmen ist, dass der Berufungskläger vor seiner
Befragung auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Seine der
Polizei gegenüber gemachten Angaben sind deshalb gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO
nicht verwertbar. Als „Beweismittel“ verbleiben damit neben den Aussagen von B_____
lediglich noch die Umstände, dass diese die Polizei requiriert hatte und mit
Hilfe des Untervermieters aus der Wohnung befreit werden musste und dass im
Rapport keine Rede von einem Zweitschlüssel war. Damit wird die vom Berufungskläger
später wiedergegebene Darstellung, dass B_____ einen Zweitschlüssel gehabt
habe, den sie in der Wohnung bloss nicht gefunden habe, der jedoch am folgenden
Tag in ihrer Tasche wieder „aufgetaucht“ sei, nicht mit der erforderlichen
Klarheit widerlegt. Weitere Beweismittel wie beispielsweise eine Befragung des
Untervermieters zur Anzahl der abgegebenen Schlüssel sind nicht eingeholt
worden, und B_____ hat zu den Argumenten des Berufungsklägers nie Stellung
genommen. Bei ihrer einzigen formellen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft
am 13. Februar 2013 hat sie zwar auch diesen Vorfall (in zeitlicher und
örtlicher Hinsicht allerdings ungenau) kurz erwähnt, ist dazu aber nicht weiter
befragt worden (Akten S. 215). Die belastenden Aussagen von B_____ sind somit
nicht verwertbar, so dass in Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs ein
Freispruch von der Anklage der Freiheitsberaubung zu erfolgen hat.
5.1 Im
Anklagepunkt 11 hat es die Vorinstanz aufgrund der mit den Aussagen von B_____
übereinstimmenden drei Zeugenaussagen in tatsächlicher Hinsicht als erstellt
erachtet, dass der Berufungskläger ihr am 12. Februar kurz nach 22 Uhr vor ihrem
Arbeitsort abgepasst und sie in der Folge gegen einen Betonpfeiler gestossen
und mit den Fäusten auf ihren Kopf eingeschlagen habe, bis sie zu Boden gegangen
sei. Danach habe er ihr noch mehrere Fusstritte gegen Kopf und Oberkörper versetzt.
Schliesslich habe er ihr Mobiltelefon, welches bei ihrem Sturz aus der Jackentasche
gefallen sei, mehrmals zu Boden geworfen und sich mit ihrer Handtasche davongemacht.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesen Sachverhalt als versuchte
schweren Körperverletzung und Diebstahl qualifiziert und den Berufungskläger
entsprechend schuldig gesprochen. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung (des
Mobiltelefons) hat sie zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Urteil
S. 28-34).
5.2 Der
Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt, vermag jedoch der ausführlichen und
stringenten Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben zwar auch in diesem Anklagepunkt
keine Konfrontationen zwischen dem Berufungskläger und B_____ sowie zwei der
Tatzeugen stattgefunden, doch ist bereits aufgrund der klaren und mit seinen
früheren Aussagen übereinstimmenden Zeugenaussage des dritten Augenzeugen G_____
in der erstinstanzlichen Verhandlung, bei der der Berufungskläger anwesend war
und Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. Akten S. 983-985), der
gutachterlichen Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Februar
2013, des zerstörten Mobiltelefons des Opfers und der Sicherstellung von dessen
Handtasche beim Berufungskläger der Sachverhalt ausreichend erstellt, so dass
auf die Aussagen der Personen, mit denen der Berufungskläger nicht konfrontiert
worden ist, gar nicht abgestellt werden muss. Im Einzelnen kann diesbezüglich
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 28-33).
5.3 In
rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, es liege keine versuchte
schwere, sondern bloss eine (vollendete) einfache Körperverletzung vor. Aufgrund
des Gutachtens sei zwar von Tritten gegen den Kopf auszugehen, das Gutachten
äussere sich aber nicht zur Erheblichkeit der konkreten Gewalteinwirkung. Dem
hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend entgegen, dass
das Beweisergebnis nicht allein auf dem Gutachten, sondern auch massgeblich auf
den Aussagen der Augenzeugen beruht. Abzustellen ist diesbezüglich wie ausgeführt
auf die Aussagen von G_____. Dieser hatte im Ermittlungsverfahren angegeben,
dass der Berufungskläger zunächst auf dem am Boden liegenden Opfer gesessen sei
und mit der Faust heftig auf dessen Kopf eingeschlagen habe. Anschliessend sei
er aufgestanden und habe die Frau mehrfach mit dem rechten Fuss ins Gesicht
gekickt. Zur Intensität der Fusstritte sagte er, es seien zwar keine Abschläge
wie im Fussball gewesen, aber auch keine „Stubbser“. Er habe sich gewundert,
dass kein Blut geflossen sei; aufgrund dieser Tritte hätte er das erwartet (Akten
S. 627, 629). Diese Aussagen hat er in der erstinstanzlichen Verhandlung als
Zeuge bestätigt und betont, er habe das „unglaublich krass“ gefunden (Akten
S. 985). Der im Gutachten festgehaltene Umstand, dass die Hauteinblutungen
an der linken Stirnseite des Opfers eine musterartige Konfiguration aufwiesen,
die einem Schuhsolenprofil zugeordnet werden konnte (Akten S. 689), lässt ebenfalls
darauf schliessen, dass zumindest ein Fusstritt gegen den Kopf mit einiger
Heftigkeit ausgeführt worden ist.
Bei diesem
Tatvorgehen musste der Berufungskläger mit lebensgefährlichen Verletzungen des
Opfers rechnen, auch wenn solche im konkreten Fall nicht eintraten. Wie im
Gutachten ausgeführt wird, sind Tritte gegen den Kopf als potentiell
lebensgefährlich einzuschätzen, da es neben der direkten Gewalteinwirkung durch
den auftreffenden Fuss auch zu einer indirekten Traumatisierung des Gehirns mit
der Folge von Blutungen im Schädelinneren kommen kann (Akten S. 690). Dass
Tritte ins Gesicht und gegen den Kopf eines Menschen schwere und bleibende
Schäden hervorrufen und sogar lebensgefährliche Folgen haben können, gehört zum
Allgemeinwissen, das auch einem medizinischen Laien bekannt ist, auch wenn dieser
die genauen Gründe und Zusammenhänge möglicherweise nicht kennt. Dies
entspricht konstanter Gerichtspraxis. Es stellt sich in derartigen Fällen
regelmässig nur die Frage, ob eine versuchte Tötung oder eine versuchte schwere
Körperverletzung vorliegt (vgl. AGE AS.2011.32 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4 mit
zahlreichen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts).
Dass bei Fusstritten gegen den Kopf und das Gesicht zumindest ein Eventualvorsatz
auf schwere Körperverletzung vorliegt, steht aber ausser Frage. So hat das
Appellationsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2012 einen Täter, der seinem am
Boden liegenden Opfer mit Badeschuhen zwei bis vier gezielte Tritte gegen den
Kopf und das Gesicht versetzt hat, wegen versuchter schwerer Körperverletzung
verurteilt (SB.2011.25, insb. E. 3.4 S. 6). Demgegenüber haben wuchtige
Fusstritte mit festem, geschlossenem Schuhwerk gegen den Kopf des Opfers im
Urteil AGE 387/2008 vom 4. November 2009 zu einem Schulspruch wegen versuchter
Tötung geführt. Auch im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft versuchte
Tötung angeklagt, den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
aber nicht angefochten, so dass auf diese Abgrenzungsproblematik hier nicht
näher einzugehen ist. Ein Schuldspruch wegen bloss einfacher Körperverletzung
kommt indessen beim Tatvorgehen des Berufungsklägers nach dem Gesagten nicht in
Betracht, so dass der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zu bestätigen ist.
5.4 Im
Weiteren macht der Berufungskläger geltend, beim Diebstahl der Handtasche des
Opfers handle es sich bloss um ein geringfügiges Vermögensdelikt. Dem ist nicht
zu folgen. Nach den glaubhaften Angaben des Opfers befanden sich CHF 200.–
in der Tasche, die bei der späteren Sicherstellung der Tasche beim Berufungskläger
fehlten. Darüber hinaus wiesen die Tasche selbst sowie das sich darin
befindende Portemonnaie schon einen Wert von sicher über CHF 100.– auf, auch
wenn dieser im Polizeirapport nicht angegeben war. Es ist zudem davon auszugehen,
dass der Berufungskläger beim Diebesgriff die Absicht hatte, eine möglichst hohe
Beute zu machen. Somit sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen
eines bloss geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben. Der Schuldspruch wegen
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist daher zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon 1 ½
Jahre mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Sie ist bei
der Strafzumessung zutreffend vom Strafrahmen des Tatbestands der versuchten
schweren Körperverletzung (180 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre
Freiheitsstrafe) ausgegangen und hat die Tat- und Deliktsmehrheit
strafschärfend sowie den Umstand, dass es beim Versuch der schweren
Körperverletzung geblieben ist, strafmildernd berücksichtigt. Zu Recht hat sie
das Tatverschulden des Berufungsklägers als schwer beurteilt, sowohl was die
Einbruchsserie als auch was die Straftaten zum Nachteil von B_____ betrifft. Im
Einzelnen kann diesbezüglich wie auch hinsichtlich der persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil
S. 35 f.) verwiesen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wäre –
wenn alle Schuldsprüche zu bestätigen wären – dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Allerdings ist nun dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt 10 von der Anklage
der Freiheitsberaubung freizusprechen ist. Es rechtfertigt sich daher, die
Strafe um 2 Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Eine Strafe in
dieser Höhe ist gemäss Art. 43 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB
teilbedingt auszusprechen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (BGE
134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Der unbedingte Teil der Strafe muss diesfalls
mindestens 6 Monate und höchstens die Hälfte der gesamten Strafe betragen (Art. 43
Abs. 2 und 3 StGB). Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, so dass eine
gute Prognose zu vermuten ist (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Da er aber über
einen längeren Zeitraum immer wieder delinquiert hat, sind gewisse Zweifel an
seiner Legalbewährung angebracht. Der unbedingte Teil der Strafe ist daher auf
das gesetzliche Maximum von 17 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. Die
Probezeit bezüglich des bedingten Strafteils kann mit der Vorinstanz auf 2
Jahre angesetzt werden (zumal eine Erhöhung dem Verbot der Reformatio in Peius
zuwiderlaufen würde).
Die für die
Übertretungen ausgesprochene Busse von CHF 400.– ist in ihrer Höhe angemessen
und daher ebenfalls zu bestätigen.
Die Verfügungen
des Strafgerichts über die beschlagnahmten Gegenstände sind innert Frist von
keiner Seite angefochten worden, so dass hierüber nicht mehr zu befinden ist. Auf
die vom Vertreter von B_____ mit Schreiben vom 13. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft
gerichtete Aufforderung, ihr drei (?) beschlagnahmte iPhones herauszugeben, da
sie deren Eigentümerin sei, kann daher nicht eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
Die Kosten für die nun definitiv eingestellten Verfahren in den Anklagepunkten
6 und 11, über welche die Vorinstanz noch nicht entschieden hat, gehen zu Lasten
des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Berufungskläger eine
– infolge des Freispruchs im Anklagepunkt 10 – leicht reduzierte Gebühr von
CHF 1‘200.– aufzuerlegen.
Der amtliche
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Den dort geltend gemachten
Bemühungen sind für die zweitinstanzliche Verhandlung noch drei Stunden
hinzuzufügen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: In Bezug auf Ziffer 10 der Anklageschrift
wird A_____ von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. A_____
wird verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 20.-21. Dezember 2010 (1 Tag) sowie der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft und er vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar
2013, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs.1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 des Strafgesetzbuches,
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 57 Abs. 1 lit. a des Personenbeförderungsgesetzes
sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
In den Anklagepunkten 6 und 11 werden die
von der Vorinstanz provisorisch eingestellten Verfahren betreffend einfache
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B_____ in Anwendung von Art. 55a
Abs. 3 des Strafgesetzbuches definitiv eingestellt. Die diesbezüglichen
Verfahrenskosten von CHF 198.10 (Anklagepunkt 6) bzw. CHF 120.– (Anklagepunkt
11) gehen zu Lasten des Staates.
In den übrigen Punkten wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger,
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘744.– und ein
Auslagenersatz von CHF 87.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 466.50,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.