Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.23
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 3. Februar 2014
betreffend Kosten im Strafbefehlsverfahren
Sachverhalt
A_____, wohnhaft
in Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2012 wegen Überschreitens
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit
einer Ordnungsbusse von CHF 20.– bestraft. Mit Zahlungserinnerung vom 12. April
2012 sandte die Kantonspolizei A_____ die Busse erneut zu. Dieser bestreitet,
die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung erhalten zu haben. Als die
Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das
Verfahren am 26. November 2013 an das Strafbefehlsdezernat der
Staatsanwaltschaft. Dieses erklärte A_____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember
2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit
einer Busse von CHF 20.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 208.– auferlegt. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft
den Strafbefehl am 24. Januar 2014 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit
Verfügung vom 3. Februar 2014 stellte der Strafgerichtspräsident fest,
dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil
geworden sei. Ausserdem verfügte er, dass A_____ die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens im Betrag von CHF 208.– zu tragen habe. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtete er.
Gegen die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2014 hat A_____ mit
Schreiben vom 18. Februar 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben,
mit der er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den Erlass aller Verfahrenskosten
beantragt. Der Strafgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar
2014, die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar
2014, mit welcher der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft bestätigt worden
ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl.
Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1292). Der Beschwerdeführer ist von
der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am
15. Februar 2014 zugestellt worden. Die Beschwerde wurde am
18. Februar 2014 auf der italienischen Post aufgegeben und am
20. Februar 2014 der Schweizer Post übergeben. Auf die frist- und formgemäss
eingereichte und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100],
§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, dass das Strafgericht den
Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Weder die Übertretungsanzeige noch die
Mahnung seien ihm zugestellt worden. Die Annahme der Vorinstanz, dass er zumindest
eines dieser Schreiben erhalten habe, sei nicht statthaft.
2.2 Der
Strafgerichtspräsident führt in der Begründung der Verfügung vom 3. Februar
2014, auf die er in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 verweist,
aus, dass sich in den Akten Kopien der Übertretungsanzeige vom 2. Februar
2012 und der Zahlungserinnerung vom 12. April 2012 fänden. Beide Schreiben
seien an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers adressiert worden. Unter
diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest
eines dieser Schreiben erhalten habe. Da er die Ordnungsbusse nicht rechtzeitig
bezahlt habe, sei zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden.
2.3
2.3.1 Seit
dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar
2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt.
Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von
Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch
die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht anwendbar. Diese sind vorgängig im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens
versandt worden, in dem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen.
Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden.
Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren vor Polizeiorganen (Art. 1
Abs. 1 und Art. 4 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03]).
Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom
Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich Botschaft
StPO, a.a.O., S. 1127). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von
Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig.
2.3.2 Nach
der Rechtsprechung obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen
und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu
erbringen, dass und wann die Zustellung ihrer Verfügungen und Entscheide
erfolgt ist. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb
jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste. Es gibt
folglich keine Tatsachenvermutung, dass eine Kopie eines Schreibens in den
Akten zur Annahme genügt, dass das Original bei der Post aufgegeben worden ist und
deshalb dem Empfänger zugegangen ist. Daher muss im Zweifel auf die Darstellung
des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung der Umstände
nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei
sein guter Glaube zu vermuten ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung
nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien oder
die gesamten Umstände erbracht werden (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013
E. 3.1, mit einem Überblick über die diesbezügliche Rechtsprechung des
Appellationsgerichts; BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in: Pra 2003
Nr. 58 S. 287, 289 f., E. 4.2; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai
2002 E. 1b; vgl. auch Amstutz/Arnold
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14).
2.3.3 In
den Akten liegen eine Kopie einer polizeilichen Übertretungsanzeige vom 2. Februar
2012 und eine Kopie einer Zahlungserinnerung vom 12. April 2012. Beide
Schreiben haben – abgesehen von den Betreffzeilen und den Zahlungsfristen – den
gleichen Inhalt und wurden mit gewöhnlicher (nicht eingeschriebener) Post an
die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Zwar ist es im Falle eines
einmaligen Versandes mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung
nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt
adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes wird die
Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein.
Hinzu kommt, dass die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen
Briefsendungen verwendet worden ist, sich als richtig und funktionsfähig
herausgestellt hat. Der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post
versandte Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 konnte dem Beschwerdeführer
nämlich zugestellt werden, ebenso ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
16. Dezember 2013. Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder
die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer
angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten versandt wurden. Es besteht demzufolge kein vernünftiger Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben der Kantonspolizei
erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in
Kenntnis gesetzt worden ist. Der Strafgerichtspräsident ist somit zu Recht
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer es sich selbst zuzuschreiben hat,
dass er die Ordnungsbusse nicht innert der ihm angesetzten Fristen bezahlt hat
und daher das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden ist.
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde des Weiteren aus, dass er Ziff. 1
bis 3 der angefochtenen Verfügung nicht verstehe, insbesondere die Begriffe „Verfahrenskosten“
und „Gerichtskosten“.
Als
Verfahrenskosten werden die den Strafverfolgungsbehörden entstehenden Kosten
bezeichnet, vorliegend die im Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft entstandenen
Kosten. Sie setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des behördlichen Aufwands
und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die
Gebühren sollen zumindest einen Teil der fallunabhängigen, allgemeinen Kosten abdecken,
wie namentlich die generellen Kosten für Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen
(vgl. § 4 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Demgegenüber umfassen die Auslagen die in einem Strafverfahren
konkret anfallenden Kosten, wie etwa Post-, Telefon-
oder ähnliche Spesen (vgl. Art. 422 Abs. 2 StPO und § 2 der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden; vgl.
auch Domeisen, Basler Kommentar,
Basel 2011, Art. 422 StPO N 2). Die Gerichtskosten wiederum sind die
im Verfahren vor einem Gericht anfallenden Kosten, vorliegend die im Einspracheverfahren
vor dem Strafgericht entstandenen Kosten.
Gemäss
Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 betragen die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
(„Verfahrenskosten“) insgesamt CHF 208.–. Sie setzen sich zusammen aus
einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.–. Zutreffenderweise
verwendet der Strafgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung die Begriffe
„Verfahrenskosten“ in Ziff. 2 für die gesamten Kosten des
Strafbefehlsverfahrens in der Höhe von CHF 208.– und „Gebühr“ in der
Begründung für die allgemeinen Kosten des Strafbefehlsdezernats in der Höhe von
CHF 200.–. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Widerspruch
zwischen der Verfügung und deren Begründung. Die Gerichtskosten, auf deren
Erhebung in Ziff. 3 der Verfügung ausnahmsweise verzichtet wird, betreffen
sodann die Kosten des Einspracheverfahrens vor dem Strafgericht. Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorgängigen polizeilichen
Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes)
und vorliegend auch nicht erhoben wurden.
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass das ganze Verfahren unangemessen und
nicht verhältnismässig sei, gehe es doch um einen Bussenbetrag von
CHF 20.–.
In der Tat wurden
vorliegend wegen eines Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
um 5 km/h zunächst ein Ordnungsbussenverfahren vor der Kantonspolizei, dann ein
Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft und schliesslich ein
Einspracheverfahren vor dem Strafgericht durchgeführt. Dass es soweit gekommen
ist und entsprechende Verfahrenskosten entstanden sind, hat jedoch alleine der
Beschwerdeführer zu vertreten. Zunächst hat er weder auf die Übertretungsanzeige
noch auf die Zahlungserinnerung reagiert, so dass das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft überwiesen werden musste. Dann erhob er Einsprache gegen den
Strafbefehl unter anderem mit der Begründung, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt
der Übertretung nicht gelenkt habe (Vorakten, S. 5). Später gestand er
ein, das Fahrzeug doch gelenkt zu haben (Vorakten, S. 20). Angesichts
dieses prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers zielt dessen Rüge, dass das
gesamte Verfahren unangemessen und unverhältnismässig sei, ins Leere.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
Kosten zu tragen. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr
von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.