Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.48
ENTSCHEID
vom 19.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart , Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____GmbH Beschwerdeführerin
c/o Herr B_____,
[...]
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung
BVG Gläubigerin
Zweigstelle Deutschschweiz,
Erlenring 2, 6343 Rotkreuz
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. Mai 2014
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
(Betreibung-Nr. [...])
Sachverhalt
Die A_____GmbH
(nachfolgend Beschwerdeführerin) ist im Bereich des An- und Verkaufs von
Multimedia-Produkten tätig. Mit Entscheid des als Konkursrichters amtenden
Zivilgerichtspräsidenten wurde am 26. Mai 2014 um 15.45 Uhr über
die Beschwerdeführerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine
Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend
Konkursgläubigerin) der Konkurs eröffnet. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am
10. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der über sie
ausgesprochenen Konkurseröffnung erhoben. Auf Aufforderung des
Instruktionsrichters hin hat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014
weitere Unterlagen eingereicht.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Vorliegend wurde der
Konkurs über die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2014 eröffnet und,
nachdem sie an der fraglichen Verhandlung vor dem Konkursrichter nicht
teilgenommen hatte, am 4. Juni 2014 im Kantonsblatt publiziert. Mit der
Beschwerdeerhebung am 10. Juni 2014 und der Nachreichung von Beilagen
am 16. Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist
eingehalten, so dass auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf
die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20;
BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte
Schuld gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuzüglich Kosten
nachgewiesenermassen beim Betreibungsamt bezahlt (vgl. Quittung vom
11. Juni 2014, nachgereichte Beschwerdebeilage). Die erste Voraussetzung
für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – d.h. aktuelle,
tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (FRITSCHI, Die Weiterziehung des
Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 67/2003, S. 63 mit weiteren Hinweisen;
näher dazu auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3
mit weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der
Konkurseröffnung ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der
Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31
vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Der wichtigste Beleg in diesem
Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler
BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Im
aktuellen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2014
sind ingesamt sechs Betreibungen aus den Jahren 2010 bis 2012 aufgeführt.
Davon sind vier in Betreibung gesetzte Forderungen über insgesamt
CHF 3'238.75 zwischenzeitlich entweder an das Betreibungsamt
(Code 105) oder direkt an die Gläubiger (Code 106) bezahlt worden.
Die vorliegend in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG ist mittlerweile ebenfalls beglichen (oben
E. 2.2). Offen ist somit einzig noch eine Forderung von [...] über
CHF 550.–. Diese Forderung ist zwar nicht sehr hoch. Doch weist die Beschwerdeführerin
keinerlei flüssige Mittel aus, welche sie zur Deckung dieser Forderung
verwenden könnte. Die eingereichten Bankauszüge lauten nicht auf die Beschwerdeführerin
selbst, sondern auf ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer B_____.
Abgesehen davon weist der jüngste Auszug per 31. Dezember 2013 ein
Guthaben von lediglich CHF 71.08 aus. Auch aus den konkursamtlichen Akten,
insbesondere aus den Rückläufen diesbezüglicher Anfragen bei grösseren Bank-
und Finanzinstituten, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin
überhaupt über eine eigene Bankbeziehung verfügt. Damit ist die aktuelle
Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mitteln tilgen zu können, nicht glaubhaft gemacht.
2.3.3 Der
Begriff der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG setzt wie
ausgeführt (oben E. 2.3.1) auch die "Lebensfähigkeit" des
schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang
mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht
fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seine
Abzahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, und dass die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der
Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der
Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des
Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der
Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332; AGE BEZ.2014.41 vom
21. Mai 2014 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin verfügt wie
vorstehend dargelegt (E. 2.3.2) über keinerlei flüssige Mittel. Sie ist
damit in keiner Weise in der Lage, auch nur geringe laufende Verpflichtungen
(z.B. Miete der Geschäftslokalitäten) zu decken. Auch legt sie nicht dar, wie
sie in Zukunft wirtschaftlich existieren und ihren finanziellen Verpflichtungen
nachkommen kann. Eine GmbH wie vorliegend die Beschwerdeführerin wird, auch
wenn sie nur bescheidene wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, stets mit
gewissen finanziellen Aufwendungen konfrontiert sein. In einem vergleichbaren
Fall liefen gegen den Konkursiten (Einzelfirma) vier Betreibungen mit einem
Total von rund CHF 4'300.–, die alle bezahlt waren. Der Konkursit verfügte
über liquide Mittel von rund CHF 2'600.–, wobei er erklärte, schuldenfrei
zu sein. Das Appellationsgericht führte hierzu aus, dass der Konkursit mit
einem Guthaben in dieser Höhe zwar nur über bescheidene, aber doch genügende
liquide Mittel verfüge, um seine laufenden Verpflichtungen decken zu können
(AGE BEZ.2014.46 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
indessen völlig mittellos. Sie hat auch nicht erklärt, dass keine weiteren,
nicht betriebene Forderungen gegen sie bestehen. Wie sie wieder zu finanziellen
Mitteln kommen will, hat sie ebensowenig dargelegt. Damit ist die Beschwerdeführerin
auch wirtschaftlich nicht überlebensfähig.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–. Ihr Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Juristischen Personen kann nur
unter eingeschränkten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden
(näher dazu etwa Bühler, in:
Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Vorbem.
zu Art. 117-123 N 29 ff.), welche hier jedoch nicht erfüllt
sind. Abgesehen davon müsste die vorliegende Beschwerde auch als aussichtslos
bezeichnet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: In Abweisung der Beschwerde wird die
Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 26. Mai 2014
bestätigt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.