Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.218
URTEIL
vom 23. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 22. Oktober 2013
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2000 bis 2004
und der direkten Bundessteuern pro 2000 bis 2002
Sachverhalt
Der Rekurrent, A_____,
stellte mit Schreiben vom 16. März 2011 ein Gesuch um Erlass der kantonalen
Steuern pro 2000 bis 2004 und der direkten Bundessteuer pro 2000 bis 2002. Mit
Entscheid vom 16. November 2011 wies die Steuerverwaltung das Gesuch um
Steuererlass mangels Mitwirkung ab. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent
mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 Einsprache erhoben.
Mit Entscheid
vom 9. Januar 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Der
Einspracheentscheid wurde dem Rekurrenten mit eingeschriebener Post zugestellt
und gemäss Sendungsverfolgungsprotokoll der Post (Track and Trace) am 10. Januar
2012 zur Abholung gemeldet. Die Aushändigung an den Rekurrenten am Postschalter
erfolgte am 28. Januar 2012.
Gegen den
Einspracheentscheid erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 21. Februar 2012
Rekurs bzw. Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Mit Entscheid vom 22.
Oktober 2013 ist die Steuerrekurskommission auf den Rekurs resp. die Beschwerde
zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 19. November 2013
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt damit sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Instruktionsrichter hat die
Vorakten beigezogen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss
§ 171 StG des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG
270.100). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides
(der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein
zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe
Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da
das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung
(VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen
gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art.
145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung
von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR
642.121] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]). Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressaten des angefochtenen Entscheides zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8
Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da es sich bei
Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10.
Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Der Rekurrent
macht vor Verwaltungsgericht zunächst geltend, die Rekursfrist vor der
Vorinstanz sei gewahrt worden. Es dürfe nicht sein, dass Rekurse gegen
Entscheide, welche aus Gründen eines Auslandaufenthalts nicht zeitnah richtig beantwortet
werden könnten, als verspätet angenommen würden. Er müsse weder jederzeit damit
rechnen, einen Entscheid zugestellt zu bekommen, noch könne er sich die Post in
jedes beliebige Land nachsenden lassen.
2.2 Nach der Praxis des
Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hat eine Partei nach Begründung
eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie
Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen als Gerichtsurkunden zugestellt
werden können. Die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit
oder eine Adressänderung bekannt zu geben oder dafür zu sorgen, dass eine
Drittperson die Sendungen in Empfang nimmt. Kann die Zustellung an der
angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass eine eingeschriebene
Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei
der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (vgl. VGE
VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 2.3, AGE 668 und 682/2008 vom 8.
August 2008 E. 2.2 und 908/2008 vom 10. April 2008 E. 2.2; BGer 4F_17/2010 vom
7. März 2011 E. 2 und 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2; BGE 134 V 49
E. 4 S. 51 f. und 123 III 492 E. 1 S. 493). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag (BGE 134 V 49 E. 4 S.
51 f.) oder einer von der Post zu lange eingeräumten Abholfrist (BGE 127 I 31
E. 2 S. 33 ff.). Vorliegend dauerte die 7-tägige Abholfrist vom 10. Januar 2012
bis zum 17. Januar 2012. Da der Rekurrent seine Sendung nicht innert dieser
Frist bei der Post abgeholt hat, galt diese am 17. Januar 2012 als zugestellt.
Der Eintritt der Zustellfiktion kann, wie erwähnt, auch nicht dadurch
hinausgeschoben werden, dass ein Abholen bei der Post länger möglich war resp.
ein Postrückhaltungsauftrag bestanden hat (BGE 127 I 31 E. 3 S. 35 ff. und 123
III 492 E. 1 S. 493).
2.3 Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 Einsprache an die
Steuerverwaltung erhoben. Er musste somit mit einem Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung in den nachfolgenden Monaten rechnen und bei längeren
Abwesenheiten organisatorische Vorkehrungen treffen, um darauf fristgemäss
reagieren zu können. Er hat der Steuerverwaltung indessen keine Angaben über
seine Abwesenheit zukommen lassen und auch keine Stellvertretung während seiner
Abwesenheit organisiert. Gemäss der oben beschriebenen Fiktion ist im vorliegenden
Fall von einem Beginn der 30-tägigen Frist am 17. Januar 2012 und einem
Fristende am 16. Februar 2012 auszugehen. Der am 21. Februar 2012 versandte
Rekurs ist somit verspätet erfolgt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht
darauf eingetreten.
2.4 Die Vorinstanz
hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für eine Wiederherstellung der Frist resp. eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt
sind. Etwas anderes wird denn auch vom Rekurrenten nicht vorgebracht. Die
Regelung des Steuerrechts bezeichnet als Kriterium für die Wiedereinsetzung den
Umstand, dass der Rekurrent von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten war (§ 147 Abs. 5 StG). Sie bringt damit
ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck, wonach die Wiederherstellung
einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei
oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden war, innert Frist zu
handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz 1653), wobei das
Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe
bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung,
nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder
Ferien (vgl. etwa VGE 671/2004 vom 26. Juli 2004, in welchem das
Verwaltungsgericht einer rekurrierenden Partei, die sich insbesondere auf ihre
Ortsabwesenheit berief, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigerte; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 449 f.). Nicht anders interpretiert wird Art. 133 Abs. 3
DBG. Für die darin genannten Gründe für eine Wiederherstellung der Frist wird
verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die
Frist einzuhalten. Dazu gehört z.B., dass der Steuerpflichtige nicht in der
Lage war, die Behörde über eine bevorstehende Auslandabwesenheit zu
unterrichten oder einen Vertreter zu bestimmen (Zweifel,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 133 DBG N 19). Der vom Rekurrenten angegebene und
nicht weiter spezifizierte Grund der Auslandsabwesenheit kann somit vorliegend
nicht als objektiver Entschuldigungsgrund gewertet werden, welcher zu einer
Wiederherstellung der Frist führen würde. Zudem ist festzustellen, dass der
Rekurrent nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung am 28. Januar 2012 noch
immer 19 Tage Zeit gehabt hat zur Einreichung des Rekurses innert der Frist bis
zum 16. Februar 2012. Zudem hätte mindestens in kantonalrechtlichen Verfahren
die Frist noch erstreckt werden können (§ 164 Abs. 2 StG).
2.5 Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurrent die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung
gegen die Ablehnung seiner Steuererlassgesuche für die kantonalen Steuern pro
2000 bis 2004 und der direkten Bundessteuer pro 2000 bis 2002 nicht rechtzeitig
bei der Steuerrekurskommission angefochten hat. Unter diesen Umständen erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden, welche der
Rekurrent in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht gegen die Einspracheentscheide
zusätzlich vorbringt.
Aus dem Dargelegten
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent
die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die obigen Ausführungen wurden dem
Rekurrenten bereits in der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 21. Juni 2013
ausführlich dargelegt und im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission
bestätigt. Für den Rekurrenten musste daher die Aussichtslosigkeit seines
Rekurses ersichtlich sein. Dem Rekurrenten kann daher die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden. Seinen knappen finanziellen Verhältnissen
kann aber mit einer Festlegung der Gebühr beim gesetzlichen Minimum Rechnung
getragen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs gegen die Abweisung der
Steuererlassgesuche für die kantonalen Steuern pro 2000 bis 2004 wird
abgewiesen.
Der
Rekurs gegen die Abweisung der Steuererlassgesuche für die direkten
Bundessteuern pro 2000 bis 2002 wird abgewiesen.
Der
Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–
(je CHF 100.– für das Verfahren der kantonalen Steuern resp. der direkten Bundessteuern),
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese
Entscheide kann je separat (Bundessteuern/kantonale Steuern) unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschriften sind fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit der
Rechtsmittel entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.