Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.17
ENTSCHEID
vom 15.
Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts vom 4. April 2014
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 27. Juni 2014
(gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs)
Sachverhalt
A_____, geb. [...],
befindet sich seit dem 29. August 2013 wegen des Verdachts des
Einbruchdiebstahls in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 wurde er des Diebstahls,
der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Hehlerei, der Übertretung des
Waffengesetzes und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig
erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt;
eine gegen den Beschuldigten am 4. März 2011 bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde vollziehbar erklärt. Mit Beschluss vom 4. April
2014 ordnete das Strafgericht die Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 27. Juni 2014, an.
Am
10. April 2014 hat A_____, anwaltlich vertreten durch [...], Advokatin,
Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschluss des Strafgerichts vom 4. April
2014 sei unter o/e-Kostenfolge, eventualiter Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, aufzuheben. Eventualiter sei der Beschuldigte
unter Anordnung einer Ersatzmassnahme sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Strafgericht und Staatanwaltschaft haben am 16. resp. 17. April 2014 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai
2014 hierzu replizieren lassen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hat er sich
auch persönlich an das Appellationsgericht gewandt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396
StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Der
Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme eines
dringenden Tatverdachts. Dieser kann angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung
nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht Fluchtgefahr bejaht.
2.1 Nach
Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach
dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden,
wenn es zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf
das Berufungsverfahren erforderlich ist. Diese in Art. 231
Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden keine selbständigen Haftgründe,
sondern es müssen auch bei diesen Entscheiden die Haftgründe von Art. 221 StPO
erfüllt sein, wobei hinsichtlich Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO die
Fluchtgefahr im Vordergrund steht (Forster,
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 231 StPO N 4). Beim
Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die
Sicherheit der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_401/2012 vom
20. Juli 2012 E. 4.4; AGE HB.2012.38 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer blicke angesichts der erstinstanzlichen
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren einer
empfindlichen Strafe entgegen. Zudem sei der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von weiteren 18 Monaten angeordnet worden. Allein die Schwere
dieser Sanktion schaffe einen hohen Anreiz, sich dem Strafvollzug zu entziehen.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle
noch über tragfähige soziale oder familiäre Bindungen verfüge. Seine kollegialen
Beziehungen seien meist eigentliche Zweckgemeinschaften und nur oberflächlicher
Natur. Sein Bruder befinde sich momentan in Untersuchungshaft, und die Mutter
wohne in Deutschland. Da der Bezug zu diesem Land somit sehr eng sei – der Beschuldigte,
der zwar Schweizer Bürger sei, sei dort aufgewachsen und erst mit 18 Jahren
in die Schweiz gekommen – und dem Beschwerdeführer die Räumung und Ausweisung
aus seiner Wohnung drohe und er hoch verschuldet sei, bestehe die grosse
Wahrscheinlichkeit, dass er sich ebenfalls nach Deutschland absetze und sich so
durch Flucht dem Vollzug der Strafe entziehen würde. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr sei daher gegeben. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen
Strafe sei die Haftverlängerung zudem verhältnismässig.
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er wendet zunächst ein, die verhängte
Freiheitsstrafe schaffe keinen hohen Anreiz, sich dem Strafvollzug zu entziehen.
Zwar sei die Sanktion hoch, jedoch sei zu beachten, dass er aufgrund der Anrechnung
der Untersuchungshaft und der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach 2/3
der Sanktion nur noch rund 20 Monate absitzen müsse. Da er zudem die Berufung
erklärt habe, gelte die Unschuldsvermutung und bestehe die Möglichkeit, dass
die Strafe tiefer ausfalle. Der Beschwerdeführer habe ferner in seinem früheren
Verfahren, in welchem ihm ebenfalls eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr gedroht habe, bewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur
Verfügung stelle und nicht die Flucht ergreife. Sodann laufe das von der Vorinstanz
genannte Argument, wonach der Beschwerdeführer über keine feste Anstellung
verfüge, ins Leere, da grundsätzlich jeder verhafteten Person nach einer
gewissen Zeit der Verlust der Arbeitsstelle drohe. Er habe aber vor seiner
Verhaftung stets gearbeitet, zuletzt als […] im Restaurant [...], davor im [...]
bei [...]; dies 2012. Aus Trauer über den Tod seiner Oma habe er damals nicht
zur Arbeit erscheinen können, worauf er – nach einer neuerlichen,
unentschuldigten Abwesenheit – entlassen worden sei. Dies jedoch mit dem
ausdrücklichen Hinweis, dass er sich jederzeit wieder melden könne, wenn es ihm
besser gehe. Der Beschwerdeführer habe daher vor, sich nach seiner
Haftentlassung wieder bei [...] zu bewerben. Schliesslich treffe es nicht zu,
dass er über keine familiären und sozialen Beziehungen zur Schweiz verfüge. Es
sei korrekt, dass sich sein Bruder zurzeit in Untersuchungshaft befinde, jedoch
werde auch er nach seiner Entlassung hier bleiben, da sich sein
Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe
zwar in Deutschland, habe dort aber keinen festen Wohnsitz; sie halte sich
regelmässig in der Schweiz auf, resp. sie pendle zwischen Deutschland, der
Schweiz und Marokko hin und her. Ein Bezug zu Deutschland, wie die Vorinstanz
meine, bestehe somit nicht, bzw. sei äusserst gering. Demgegenüber lebten
weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz, namentlich
sein Onkel, seine Tante und sein Cousin, welche im Tessin wohnten. Zu seiner
Familie im Tessin habe er regelmässigen Kontakt; die Kinder seines Cousins
seien auch ungefähr gleich alt wie er. Der Beschwerdeführer verfüge
schliesslich über tragfähige soziale Bindungen zu in der Schweiz lebenden Personen.
So sei er mit seiner Freundin, B_____, seit bereits fünf Jahren zusammen. Sie
unterstütze ihn auch während dieser schwierigen Zeit mit intensivem
Briefverkehr. Ein enges Verhältnis bestehe auch zum fast blinden C_____, den
der Beschwerdeführer im Alltag unterstütze sowie zu dessen Bruder […]. Auch C_____
habe ihm Briefe ins Untersuchungsgefängnis geschrieben und ihn somit mental unterstützt.
Es sei daher
erstellt, dass der Beschwerdeführer Beziehungen zu hier wohnhaften Personen
unterhalte. Diese seien weder oberflächlich, noch stellten sie „Zweckgemeinschaften“
dar, wie die Vorinstanz behaupte. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass er in
Deutschland aufgewachsen sei. Er sei vielmehr im Tessin geboren und
aufgewachsen, wo er die erste Primarschulklasse absolviert habe. Nach dem Tod
seines Vaters sei er mit Mutter und Bruder nach Marokko und anschliessend nach
Deutschland gereist und mit Erreichen der Mündigkeit in die Schweiz
zurückgekehrt. Hier habe er gewohnt und gearbeitet. Nicht für Fluchtgefahr
spreche schliesslich das – unbestrittene – Argument, wonach dem
Beschwerdeführer die Ausweisung aus der Wohnung drohe und er hoch verschuldet
sei. Zum einen werde er nach seiner Haftentlassung zunächst bei seiner Freundin
unterkommen, deren Wohnung zwar klein aber ausreichend sei. Zudem werde seine
Mutter für ihn eine Wohnung in Basel mieten, wie sie dies schon früher getan
habe. Zum andern habe er von seiner Oma ein wertvolles Mehrfamilienhaus im
Tessin geerbt, welches ihm eine unentgeltliche und absolut schöne
Wohnmöglichkeit bieten und ihm die Sanierung seiner Schuldensituation
ermöglichen werde. Allein aufgrund seiner Erbschaft in der Schweiz habe er
grösstes Interesse, hier zu bleiben. Insgesamt müsse der Haftgrund der Fluchtgefahr
klar verneint werden, weshalb die Sicherheitshaft aufzuheben sei. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme aus der Sicherheitshaft
zu entlassen. In Betracht komme etwa eine Ausweis- und Schriftensperre sowie
die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
2.3 Den
Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist unbestritten,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie des Widerrufs einer früheren
Strafe von 18 Monaten eine erhebliche Sanktion droht; die Verteidigung selbst
geht von mindestens 20 Monaten aus, die der Beschwerdeführer noch „absitzen“
muss. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestehe
für den Beschwerdeführer ein hoher Anreiz, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Dass
er sich in einem früheren Verfahren trotz Freiheit während zwei Monaten den
Behörden zur Verfügung gehalten, und nicht die Flucht ergriffen hat, spricht entgegen
der Verteidigung nicht gegen erhöhte Fluchtgefahr im vorliegenden Fall. Die
Staatsanwaltschaft wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass der Beschwerdeführer
damals, anders als heute, mit einer bedingten Strafe rechnen konnte, da er noch
nicht vorbestraft war. Soweit die Verteidigung einwendet, aufgrund der
erhobenen Berufung sei eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Strafe
möglich, ist zu bemerken, dass im Rahmen des Haftverfahrens der materiellen
Beurteilung des Sachgerichts – somit auch des Berufungsgerichts – grundsätzlich
nicht vorzugreifen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt
vieler: APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Ob und in
welchem Umfang aufgrund der Beurteilung des Berufungsgerichts allenfalls eine
Strafreduktion erfolgen wird, muss und kann hier nicht beurteilt werden. Ebenso
wenig spricht die Unschuldsvermutung gegen die Anordnung oder Verlängerung von
Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Zwangsmassnahme,
die ein Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen
muss (vgl. Wehrenberg/Bernhard,
Basler Kommentar StPO, Art. 429 StPO N 5). Mehr als Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche nach Massgabe von Art. 429 ff. StPO im Falle ungerechtfertigter
Haft kann ein Beschuldigter nicht zu seinen Gunsten beanspruchen (APE
BES.2012.29 vom 9. Mai 2012 E. 1.5).
Hinsichtlich der
wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz ist
sodann unbestritten, dass er über keine Ausbildung verfügt und gemäss seiner
eigenen Auskunft im Zeitpunkt der Verhaftung auch nicht gearbeitet hat (vgl.
erstinstanzliches HV-Protokoll S. 2). Der entsprechende Einwand der
Verteidigung trifft daher nicht zu. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch die
Stelle, die er zeitweise vorher im Restaurant [...] inne hatte, über das
Arbeitsamt vermittelt und war somit ein geschützter Arbeitsplatz (act. 5).
In Bezug auf die Kündigung der vorherigen Stelle bei [...] ist ferner erstellt,
dass der Beschwerdeführer diese aus eigenem Verschulden verloren hat. Er
behauptet zwar, der Tod seiner marokkanischen Grossmutter habe ihn derart
betrübt, dass er der Arbeit unentschuldigt fern geblieben sei. Diese starke
Emotion für die in Marokko lebende Grossmutter mütterlicherseits, belegt zum
einen entgegen seinen Behauptungen eine enge Beziehung zu diesem Land, in
welchem er auch eine zeitlang gelebt hat (Beschwerde S. 7, Replik S. 7), was
wiederum die Fluchtgefahr unterstreicht. Im Weiteren ist aber festzuhalten,
dass er gemäss eigener Auskunft die Stelle erst verloren hat, als er erneut unentschuldigt
der Arbeit fern blieb (Beschwerde S. 4). Die grosse Trauer um die verstorbene
Grossmutter dürfte somit für den Arbeitsverlust kaum kausal gewesen sein. Jedenfalls
kann aber unter den gegebenen Umständen mit fehlender Ausbildung und getrübten
Aussichten auf eine Anstellung nach der Haftentlassung nicht gesagt werden,
dass in beruflicher Hinsicht gefestigte Umstände vorlägen, die den Beschwerdeführer
von einer Ausreise resp. Flucht aus der Schweiz abhalten würden. Gleiches muss
mit Bezug auf die persönliche, soziale Situation gelten. So kommt zunächst der
Bruder des Beschwerdeführers, D_____, zweifellos nicht als positive Bindung an
die Schweiz in Betracht, haben doch die beiden Brüder zusammen delinquiert (vgl.
Urteil des Strafgerichts vom 4. März resp. 18. Mai 2011 [act 15]),
und befindet sich der Bruder deswegen in Haft, bzw. soll demnächst in ein Massnahmezentrum
für junge Erwachsene überwiesen werden (Replik S. 7). Auch die Mutter des Beschwerdeführers
hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und gemäss der Verteidigung offenbar
auch nicht in Deutschland, sondern pendelt zwischen beiden Ländern und Marokko
hin und her. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter vermag daher
keinerlei Verwurzelung in der Schweiz zu begründen, resp. ihn an einem Verlassen
des Landes zu hindern. Im Gegenteil: Zugestandenermassen bietet der Onkel des Beschwerdeführers
seiner Mutter Unterkunft in Deutschland an (Replik S. 2), weshalb die
Vermutung nahe liegt, dass er dies auch für seinen Neffen tun würde, zumal der
Beschwerdeführer angibt, zu seiner Mutter einen sehr guten Kontakt zu haben
(HV-Protokoll, S. 2). Auf eine Verwurzelung in der Schweiz lässt auch das neu
geltend gemachte Argument, er sei im Tessin aufgewachsen und habe erst nach dem
Tod seines Vaters, nach der ersten Primarklasse, in Marokko und dann in
Deutschland gelebt, nicht schliessen. Es bleibt auch bei seiner neuen Version
der Biographie dabei, dass er die prägenden Schuljahre als Kind und
Jugendlicher in Deutschland verbracht hat und erst mit 18 Jahren in die Schweiz
gekommen ist.
Wenn die
Verteidigung sodann vorbringt, der Beschwerdeführer habe mehrere Verwandte –
einen Onkel, eine Tante, einen Cousin – im Tessin, so fällt zunächst auf dass
er selber diese Verwandten in den Einvernahmen, auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, nie erwähnt, geschweige denn eine besonders enge Beziehung zu
ihnen geltend gemacht hat (vgl. insb. act. 5, zur Person). Bezeichnenderweise
finden sich denn auch in den Haftakten keinerlei Hinweise darauf, dass ein
persönlicher oder ein Briefverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten
im Tessin stattgefunden hätte. Ein Schreiben seines Bruders an den Beschwerdeführer
in der Untersuchungshaft vom 18. November 2013 (act. 293 f.)
lässt im Gegenteil darauf schliessen, dass der Kontakt der Gebrüder A/D_____
und ihrer Mutter zur Familie des verstorbenen Vaters nicht allzu gut sein
dürfte. So ist darin etwa zu lesen, dass der Bruder seinen Anteil am Haus nicht
„diesem Arschloch von E_____ verkaufen [werde], weil er uns 1996 von [...]
rausgeworfen hat“. Auch die Mutter scheint ein getrübtes Verhältnis zum Onkel
väterlicherseits zu haben, wenn D_____ schreibt, die Mutter sei wirklich sehr
sauer auf ihn (den Onkel), „sie sagt er sei ein kahba (ein arabisches
Schimpfwort, das offenbar in etwa „Schlampe“ oder „Miststück“ bedeutet) er
werde nichts bekommen“. Im Übrigen lässt auch die Bezeichnung als „unser Onkel
der E_____“ nicht auf eine besondere Nähe schliessen. Im Kontrast dazu wird
etwa ein Onkel mütterlicherseits (Onkel […]) im Grusswort nur beim Vornamen
genannt, was eher auf Nähe schliessen lässt. Zwar muss das Gesagte nicht unbedingt
auch für den Beschwerdeführer selbst gelten, es bestehen jedoch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass seine Beziehung zum Onkel deutlich besser wäre, als
die seines Bruders und seiner Mutter. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer
den Verwandten ausführlich erläutern muss, warum er in Haft ist, er ansonsten aber
lieber nicht will, dass sie von seiner Verhaftung Kenntnis haben.
Auch mit Bezug
auf seine Freundin, B_____, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese weder
bei der Befragung zur Person im Vorverfahren (act 5) noch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erwähnt hat. Offenbar betrachtet er sie nicht als Teil seines
familiären Beziehungsnetzes. Der Eindruck, dass er die Bedeutung der Beziehung
nun zu überzeichnen versucht, wird unterstrichen durch die Differenz in den
Zeitangaben, wie lange die beiden zusammen seien. Er selber gibt in der Beschwerde
fünf Jahre an, die Freundin bestätigt jedoch lediglich drei Jahre (Replikbeilage
3). Sodann lässt sich den ins Recht gelegten Briefen entnehmen, dass B_____ mit
vielen eigenen Problemen zu kämpfen hat und daher dem Beschwerdeführer kaum
viel Stabilität bieten könnte. Dies ergibt sich aus ihren Mitteilungen, wonach
sie sich mit allen verstritten habe, beim Ausgang zum Dritten mal zusammen geschlagen
worden sei und über das Wochenende wegen Schlafstörungen in die Klinik müsse (Replikbeilage
2). Schliesslich kann angesichts von lediglich drei eingereichten Briefen von B_____
innerhalb knapp eines Jahres von einem intensiven Briefverkehr mit dem
Beschwerdeführer keine Rede sein. Dies gilt auch für den einzigen aktenkundigen
Freund, C_____, der sich während der Haft – soweit ersichtlich einmal – brieflich
beim Beschwerdeführer gemeldet hat. Als besonders starke Bindung an Basel und die
Schweiz überzeugt aber auch diese Beziehung nicht, zumal sie gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers vor allem auf seiner Hilfe für den fast blinden Freund beruht
(Beschwerde S. 7). Er hat denn auch das Schreiben von C_____ soweit erkennbar
nicht beantwortet. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht ersichtlich,
dass ihn die Nähe zu C_____ von einer Flucht abhalten würde. Die Vorinstanz
weist zudem zu Recht darauf hin, dass die eingereichten Briefe undatiert sind
und dass aufgrund ihres Inhalts geschlossen werden kann, dass seither mehrere
Monate vergangen sind.
Nach dem
Gesagten kann angesichts einer eher vagen Liebesbeziehung und einem behinderten
Freund sowie dessen Bruder, der erst einen Brief schreibt, seitdem ein
Beschwerdeverfahren hängig ist, von einem grossen sozialen Netz keine Rede
sein. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwogen hat,
der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine tragfähigen sozialen
oder familiären Bindungen. Auch die bei Haftentlassung in Aussicht genommene
Wohnsituation erscheint schwierig, lebt doch B_____ in einer Wohnung, die sie
selbst als zu klein beschreibt; sie habe absolut keinen Platz mehr (Beschwerdebeilage
6/3). Das erstmalige Zusammenziehen eines jungen Paares in derart beengte
Verhältnisse, wo der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte
kaum eine stabilisierende Bindungswirkung erzielen, zumal aus den Akten nicht
ganz klar wird, ob B_____ sogar ein Kind hat („[...] ist für ein paar Monate
bei meinen Eltern, bis ich wieder alles in Ordnung gebracht habe“ [Beschwerdebeilage
6/3]). Dasselbe gilt für die Zusicherung der Mutter des Beschwerdeführers, wonach
sie für ihn – nota bene zum dritten Mal – eine Wohnung mieten werde. Was
schliesslich die Erbschaft der Grossmutter väterlicherseits betrifft, so weist
die Staatsanwaltschaft zum einen zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt, ab welchem
die Einkünfte aus der Erbschaft fliessen werden, noch völlig offen ist; der
Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich nicht Alleinerbe. Auch ist er aktuell
hablos und hoch verschuldet, was die Erbschaft zweifellos schmälern wird. Zum
anderen wäre der zukünftige Genuss der Erträgnisse aus der Erbschaft auch im
Ausland möglich. Die Liegenschaft und die daraus fliessenden Einkünfte werden
wohl durch eine Drittperson verwaltet werden müssen, wodurch sich eine
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz erübrigt. Er lässt sich gemäss
eigenen Angaben bereits jetzt in den Erbschaftsangelegenheiten durch seine
Mutter vertreten (Replik S. 9).
Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen somit an der zutreffenden
Einschätzung der Vorinstanz, wonach Fluchtgefahr zu bejahen ist, nichts zu
ändern.
2.4 Die
angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft von 12 Wochen bis zum
27. Juni 2014 erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dem
Beschwerdeführer droht angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu 2 ½
Jahren Freiheitsstrafe eine Gefängnisstrafe, welche die angeordnete Untersuchungs-
und Sicherheitshaft von – bis zu diesem Zeitpunkt – rund 10 Monaten noch bei
weitem übersteigen dürfte. Eine Überhaft droht somit gegenwärtig nicht, zumal
eine solche nur vorliegt, wenn die erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft die im Urteil ausgesprochene Sanktion übersteigt (vgl. Wehrenberg/ Bernhard, a.a.O.,
Art. 431 StPO N 21 f.), mithin erst bei Ablauf der ganzen Strafe und
nicht schon bei 2/3. Selbst wenn die Strafe zweitinstanzlich möglicherweise nur
bedingt ausgesprochen werden sollte, würde auch dies an der Verhältnismässigkeit
der Haftanordnung resp. –verlängerung nichts ändern, ist doch die Möglichkeit
des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der
Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012
E. 2.3). Die Verteidigung hat denn auch die Dauer der Sicherheitshaft zu
Recht nicht kritisiert. Soweit sie geltend macht, die Sicherheitshaft sei
zugunsten einer Ersatzmassnahme aufzuheben, kann dem ebenfalls nicht gefolgt
werden. Als Ersatzmassnahme kommt faktisch nur eine Schriftensperre in Betracht.
Da jedoch gerade nach Deutschland der Grenzübertritt ohne Papiere ohne Weiteres
möglich ist, und der Beschwerdeführer aufgrund seiner dort verbrachten Kinder-
und Jugendzeit sowie der dort lebenden Verwandten eine enge Verbundenheit zu
diesem Land hat, würde eine Schriftensperre nichts taugen. Erst Recht nicht bei
der Gefahr des Untertauchens im Inland, welche in casu auch in Frage kommt.
Auch die von der Verteidigung vorgeschlagene Meldepflicht vermag, zumal
aufgrund der Nähe zu Deutschland, die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen.
Nach dem
Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb er zu
bestätigen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu
bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt, und die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden kann. Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin,
ist ein Aufwand von 10 Stunden (à CHF 200.— = CHF 2'000.—), zuzüglich Auslagen
von CHF 43.-- und Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 163.45) auszurichten. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 2`043.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST,
aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.