Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.81
ENTSCHEID
vom 15. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle
Kremo
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ , geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013
betreffend Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung)
sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
28. Mai 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 15
Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam),
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
dass diese Sanktionen als Zusatzstrafe zu einem
Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. August 2011 ausgefällt wurden, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15
Monaten verurteilt worden war,
dass das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zum Teil wegen Verjährung eingestellt wurde und
die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel, eingezogen
wurden,
dass die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil
rechtzeitig Berufung erhoben hat, welche sie ausschliesslich gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs richtete,
dass sie jedoch das Rechtsmittel wieder
zurückgezogen hat, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf ein neues
psychiatrisches Gutachten, welches in einem weiteren, seit September 2013 im
Kanton Bern gegen ihn geführten Strafverfahren eingeholt worden war, der
vorläufige Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt worden war,
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach
Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher
das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben
sind,
dass hingegen der amtliche Verteidiger des
Berufungsbeklagten für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie
die darauf geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen
ist, worin auch der Aufwand für die Verfassung der schriftlichen
Berufungsantwort einzubeziehen ist, da der Verteidiger diese nach eigenen
Angaben bereits verfasst hatte, als er die Mitteilung über den Rückzug der
Berufung erhalten hat,
dass wie das Bundesgericht unlängst entschieden
hat, gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO bei amtlicher Verteidigung ungeachtet des
Ausgangs des Verfahrens stets der gleiche Stundenansatz zur Anwendung gelangt
(BGE 139 IV 261),
dass für die Berechnung des Honorars und der
Auslagen vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann
und demgemäss die Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse
auszurichten ist,
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'410.20 und ein
Auslagenersatz von CHF 53.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 197.05,
aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.