Appeal discontinued after withdrawal; no costs, public defense compensation

SB.2013.81Tribunal supérieur15 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt appellate court dealt with a prosecution appeal against the first-instance sentence of A_____. After the prosecution withdrew its appeal, the court held that the judgment had become final and discontinued the appellate proceedings. It ordered that no appellate costs be charged. The court further awarded the officially appointed defense counsel compensation from the court treasury, accepting the submitted fee note in full and including the written appeal response work in the compensation.

Regeste Omnilex

Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; Rückzug der Berufung und Erledigung des Rechtsmittelverfahrens. Wird die Berufung zurückgezogen, so erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist als erledigt abzuschreiben. Für ein solches erledigtes Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben, soweit das Gericht dies anordnet. Bei amtlicher Verteidigung ist der Verteidiger nach Art. 135 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang nach demselben Stundenansatz zu entschädigen; auf die eingereichte Honorarnote kann abgestellt werden, sofern sie als vollständig und angemessen erscheint.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2013.81

ENTSCHEID

vom 15. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

dass diese Sanktionen als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. August 2011 ausgefällt wurden, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war,

dass das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Teil wegen Verjährung eingestellt wurde und die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel, eingezogen wurden,

dass die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben hat, welche sie ausschliesslich gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs richtete,

dass sie jedoch das Rechtsmittel wieder zurückgezogen hat, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf ein neues psychiatrisches Gutachten, welches in einem weiteren, seit September 2013 im Kanton Bern gegen ihn geführten Strafverfahren eingeholt worden war, der vorläufige Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt worden war,

dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben sind,

dass hingegen der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, worin auch der Aufwand für die Verfassung der schriftlichen Berufungsantwort einzubeziehen ist, da der Verteidiger diese nach eigenen Angaben bereits verfasst hatte, als er die Mitteilung über den Rückzug der Berufung erhalten hat,

dass wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO bei amtlicher Verteidigung ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens stets der gleiche Stundenansatz zur Anwendung gelangt (BGE 139 IV 261),

dass für die Berechnung des Honorars und der Auslagen vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann und demgemäss die Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten ist,

und erkennt:

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'410.20 und ein Auslagenersatz von CHF 53.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 197.05, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

narcoticsappeal withdrawaltermination of proceedingscostsofficial defenselegal aidconditional sentencefinality

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the prosecution's appeal should be discontinued after withdrawal.

Solution extraite

The appeal proceedings were struck off as terminated because the appeal had been withdrawn and the first-instance judgment had become final.

Motifs extraits

Under Art. 437(1)(b) StPO, withdrawal of the appeal rendered the first-instance judgment final, so there was nothing left to decide on the merits.

Question juridique clé

Whether costs should be charged for the appeal proceedings.

Solution extraite

No costs were levied for the appeal proceedings.

Motifs extraits

Because the appeal was withdrawn and the proceedings were merely discontinued, the court ordered no appellate costs.

Question juridique clé

Whether the officially appointed defense counsel should be compensated from court funds.

Solution extraite

Yes. The appointed defense counsel was to be paid a fee, disbursements, and VAT from the court treasury.

Motifs extraits

The court accepted the submitted fee note in full and noted that, under Art. 135(1) StPO, the same hourly rate applies regardless of the outcome; the work on the written appeal response was included.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.