Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.129
URTEIL
vom 12.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. März 2013
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die
thailändische Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geb. am [...], reiste im
Jahr 2003 in die Schweiz ein. Sie heiratete am [...] in Basel den Schweizer B_____
und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehegatten. Die Ehe wurde am 20. September 2011 geschieden, worauf die Rekurrentin
am 14. November 2011 ihren Landsmann C_____ ehelichte und am 9. Dezember 2011
ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Nach den dadurch veranlassten
Abklärungen und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt
am 13. Juli 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 20. März 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. März und 5. Juni 2013 erhobene
und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Damit beantragt sie
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und die Feststellung, dass sie weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung
verfüge. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Feststellung resp. Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 26. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 5. August 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 repliziert. Den mit
der Replik erhobenen Antrag auf Ausstand der Appellationsgerichtspräsidenten
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen und
Dr. Claudius Gelzer sowie des Richters am Appellationsgericht Dr. Jeremy
Stephenson wegen Vorbefassung wies der Ausschuss des Appellationsgerichts mit
Zwischenentscheid vom 20. Januar 2014 ab. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Juni 2013
sowie § 42 OG i.V.m. § 12 des VRPG. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides von
diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
2.1 Ausländerinnen
und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der
Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert oder nach
bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. Die Rekurrentin
ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Diese kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG
widerrufen werden, wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gemäss
Art. 90 AuG ist die ausländische Person verpflichtet, der
Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGer 2C_535/2012 vom 30. August 2012 E.
3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Das Verschweigen muss in
Täuschungsabsicht erfolgen (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 8.27). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung
durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann
schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der
seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die
bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung bzw. bei der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer
noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren
(BGer 2C_734/2009 vom 19. April 2010 E. 2.2, 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002
E. 3.2). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann nicht
entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar
2007 E. 2, m.w.H.).
2.2 Die
Vorinstanz wirft der Rekurrentin vor, mit der Erklärung vom 3. November 2008 im
Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gegenüber den Behörden
wahrheitswidrig bestätigt zu haben, dass ihre eheliche Gemeinschaft mit B_____ weiterhin
bestehe und die Ehegatten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten.
Tatsächlich stehe aber aufgrund der Aussagen der Rekurrentin und von B_____ im
vorliegenden Verfahren fest, dass diese eheliche Gemeinschaft im damaligen
Zeitpunkt nicht mehr gelebt worden sei, spätestens seit dem 1. Juni 2006
getrennte Wohnungen existiert hätten und die Rekurrentin bereits seit 2007
einen neuen Partner an ihrer Seite gehabt habe, mit dem sie zusammen lebte. Der
Rekurrentin habe daher im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
bewusst sein müssen, dass mit ihrer Ehe nicht alles in Ordnung gewesen sei.
Indem sie erklärt habe, dass ihre eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt
werde und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden, und keine
Hinweise auf ihre aussereheliche Beziehung gemacht habe, habe die Rekurrentin
gegenüber dem Migrationsamt den Anschein des Fortbestehens einer intakten
ehelichen Beziehung erweckt. Ihrem unbelegten Einwand, dass sie trotz der neuen
Beziehung die Ehe bis zur Aufgabe der anfänglich gemeinsam bewohnten Wohnung in
Riehen im Juli 2009 nicht aufgegeben habe, könne nicht gefolgt werden. Sie habe
damit im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen und
durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. a AuG erfüllt.
Dem hält die
Rekurrentin entgegen, sie habe in der Wohnung an der [...]strasse ab dem Jahr
2006 einen eigenen [...]salon zu betreiben begonnen. Arbeitsbedingt habe sie
sich dort in den Abend- und Nachtstunden bis hin zu den frühen Morgenstunden
aufgehalten. Tagsüber habe sie aber weiterhin die Familienwohnung am [...]weg
mit ihrem Ehemann bewohnt. In ihrer Beziehung sei damals die Kommunikation
gestört gewesen und es sei eine weitgehende Entfremdung eingetreten. Dies habe
zur Folge gehabt, dass sie Ende 2007 ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt und
sich in ihn verliebt habe. Sie sei sich im Jahr 2008 aber noch nicht über die
Beziehung sicher gewesen. Auch als dieser im Laufe des Jahres 2008 zu ihr an
die [...]strasse gezogen sei, habe sie den Kontakt zu ihrem Ehemann „nie
gänzlich aufgegeben“. Erst als die Ehegatten Mitte 2009 die Wohnung am [...]weg
endgültig hätten verlassen müssen und sie keine gemeinsame Wohnung hätten
finden können, hätten sie entschieden, ihre eheliche Beziehung nicht weiterzuführen.
Auch heute hätten sie noch nach erfolgter Scheidung sporadischen Kontakt
zueinander. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 3. November 2008
habe sie sich zwar bereits in ihren heutigen Gatten verliebt, sei sich aber nicht
sicher gewesen, ob diese Liebesaffäre Bestand haben würde. Sie habe damals
immer noch am [...]weg gelebt und an der [...]strasse ihre berufliche Tätigkeit
ausgeübt. Weder sie noch ihr damaliger Ehemann hätten sich damals definitiv
trennen oder scheiden wollen. Vor diesem Hintergrund treffe es zwar zu, dass
die Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr
vollständig intakt gewesen sei, es habe damals aber bei beiden Ehegatten der
Ehewille weiter bestanden. Es müsse klar zwischen dem Wohn- und Arbeitsort
unterschieden werden. Die Rekurrentin habe die Niederlassungsbewilligung daher
keinesfalls durch falsche Angaben erwirkt.
2.3 Die
Darstellung der Rekurrentin ihrer ehelichen Situation im Zeitpunkt der Erklärung
vom 3. November 2008 findet keine Stütze in den Akten. So hat die Rekurrentin
bei ihrer Befragung durch das Migrationsamt am 12. Januar 2012 angegeben, sie
habe sich im Jahre 2006 von ihrem früheren Ehemann getrennt. Sie hätten Probleme
im Zusammenhang mit der Eröffnung ihres [...]lokals an der [...]strasse bekommen.
Sie sei drei Jahre mit ihrem Ehemann zusammen gewesen, habe danach aber immer
noch Kontakt mit ihm gehabt. Sie hätten gedacht, dass sie eventuell wieder
zusammenkommen könnten. Sie habe drei bis vier Jahre an der [...]strasse in der
3-Zimmerwohnung gelebt. Sie sei daraufhin nach Thailand gegangen und in der
Folge im Mai 2009 an die [...]strasse gezogen. Ihren heutigen Ehemann habe sie
„so ungefähr 2007“ kennengelernt. Die Liebesbeziehung mit ihm habe ein bis zwei
Monate nach dem Kennenlernen begonnen. Sie würden seit ca. 4 Jahren, wohl schon
seit 2007 zusammen an der [...]strasse wohnen. Ihr geschiedener Ehemann, B_____,
gab damit im Grundsatz übereinstimmend an, dass es Ende 2005 zur Trennung mit
der Rekurrentin gekommen sei, weil man sich auseinandergelebt habe. Die
eheliche Gemeinschaft sei in der Folge nicht mehr aufgenommen worden. Die Bestätigung
der ehelichen Gemeinschaft habe er aus Gutmütigkeit unterschrieben. Mit
Schreiben vom 15. Juni 2012 wandte er sich erneut an das Migrationsamt, nachdem
er von der Rekurrentin mit der ihr angekündigten Absicht der Behörden, sie
wegzuweisen, konfrontiert worden ist. Er gab an, nicht mehr genau zu wissen,
wann er und die Rekurrentin sich getrennt hätten. Sie sei ab Ende 2005 oder
2006 mehrheitlich an der [...]strasse gewesen, um zu arbeiten. Sie sei damals
kaum mehr nach Hause gekommen, was nicht seiner Vorstellung einer ehelichen
Gemeinschaft entsprochen habe. So lange er aber noch am [...]weg gewohnt habe,
habe er die Hoffnung gehabt, dass sie vielleicht ganz zu ihm zurückkehre. Sie
sei tagsüber auch immer wieder zu ihm an den [...]weg gekommen und habe abends
gearbeitet. Sie hätten aber nur noch sporadischen Kontakt zueinander gehabt.
Bei der Unterzeichnung der Bestätigung habe er immer noch gehofft, dass sie
dauernd in die gemeinsame Wohnung zurückkehren würde. Erst nach der zwangsweisen
Aufgabe der Wohnung am [...]weg sei für sie klar gewesen, dass sie keine gemeinsame
Wohnung mehr haben könnten. Sie hätten sich daher zur endgültigen Trennung
entschieden. Er schliesst mir der Vermutung, dass er und die Rekurrentin ohne
den Verlust der Wohnung am [...]weg vielleicht immer noch zusammen wären und
die Rekurrentin keinen anderen Mann kennengelernt hätte.
Daraus folgt und
ist unbestritten, dass die Rekurrentin ab der Anmiete ihrer Wohnung an der [...]strasse
dort mehr Zeit als in der bisherigen ehelichen Wohnung verbracht hat. Wie diese
Wohnung aber weiterhin primär nur Arbeits- und nicht Wohnort der Rekurrentin gewesen
sein soll, erscheint unverständlich, wenn sie gleichzeitig selber angibt, dass
sie dort seit 2007 mit ihrem heutigen Ehemann zusammen gewohnt habe. Aus diesen
Angaben folgt, dass die Rekurrentin seit der per 1. Juni 2006 nachgewiesenen
Anmiete der Wohnung an der [...]strasse sich mehrheitlich dort aufgehalten und
nur noch sporadischen Kontakt mit ihrem Ehemann unterhalten hat. Seit 2007 hat
sie zudem in ihrer eigenen Wohnung mit ihrem heutigen Ehemann zusammen gelebt.
Vor diesem Hintergrund kann offensichtlich im November 2008 nicht mehr von
einer tatsächlich gelebten Ehe gesprochen werden. Vielmehr wird daraus
deutlich, dass die Ehegatten selbst bei fortbestehenden sporadischen Kontakten
voneinander getrennt gelebt haben. Die damals bereits deutlich überjährige Wohngemeinschaft
mit ihrem heutigen Ehegatten widerlegt auch den fortbestehenden Willen der
Ehefrau, ihre Ehe mit ihrem ersten Ehegatten fortzuführen. Mit ihrer Bestätigung
hat die Rekurrentin daher die Behörden über die eheliche Situation bewusst getäuscht
und den Behörden wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen. Damit hat sie durch
ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. a AuG erfüllt. Warum dieser Widerrufsgrund nur bei bestimmten – von der
Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung genannten – Fallkonstellationen erfüllt
sein soll, ist nicht einsichtig.
Die Vorinstanz
hat in der Folge geprüft, ob die Rekurrentin trotz der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erworben hat.
3.1 Der
Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der
Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Eheleute müssen in dieser Zeit in der Schweiz
zusammengelebt haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei
weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen
Gründen" getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten
in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) – ist jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt
die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; BGer 2C_903/2011
vom 11. Juni 2012 E. 2.2). Die gesetzliche Frist von 3 Jahren gilt als absolute
Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird,
besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E.
3.1.3 S. 347; BGer 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.3; VGE VD.2012.164
vom 7. Dezember 2012 E. 2.2, VD.2012.103 vom 26. September 2012 E. 2.2.1).
3.2 Die
Rekurrentin und B_____ haben am [...] geheiratet. Die ehemaligen Ehegatten haben,
wie ausgeführt, in ihrer Befragung vom 12. Januar 2012 resp. mit der
Beantwortung des Schreibens vom 23. Januar 2012 übereinstimmend angegeben, dass
sich die Rekurrentin ab Ende 2005 resp. 2006 überwiegend an der [...]strasse
aufgehalten habe. Die Rekurrentin spricht davon, dort gelebt zu haben. Belegt
ist zudem die Miete der dortigen Wohnung durch die Rekurrentin ab Juni 2006. Ab
diesem Zeitpunkt bestanden nur noch sporadische Kontakte zwischen den
Ehegatten. Die Ehegatten beziehen sich zur Begründung der darüber
hinauswährenden ehelichen Gemeinschaft allein auf ihren fortbestehenden
Ehewillen. Trotz fehlendem Zusammenwohnen vermittelt der Fortbestand der Ehe nach
Art. 49 AuG ausnahmsweise weiter einen Aufenthaltsanspruch, wenn für die
getrennten Wohnorte "wichtige Gründe“ geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiter besteht. Diese wichtigen Gründe müssen nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGE
138 II 229 E. 2 S. 231; BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Als
wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 VZAE besondere Konstellationen, bei
welchen die Trennung namentlich wegen beruflicher Verpflichtungen der Ehegatten
oder erheblicher familiärer Probleme erfolgte. Der freiwillige Entscheid zum
sog. living apart together ("zusammen leben, getrennt wohnen" als
alternative Eheform) stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen
für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar
(BGer 2C_831/2012 vom 24. März 2013 E. 6.1.1, 2C_207/2011 vom 5. September 2011
E. 4.2, jeweils m.w.H.). Es obliegt vielmehr auch in diesen Fällen der betroffenen
ausländischen Person, das Bestehen eines wichtigen Grundes für das
Getrenntleben wie auch für das Fortbestehen der Ehegemeinschaft trotz der getrennten
Wohnorte darzulegen (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4, m.w.H.).
Ohnehin trifft ihn bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG
eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. auch Art. 90 AuG), da es dabei in aller
Regel um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die
Fremdenpolizeibehörden (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2, m.w.H.). Diese
Mitwirkungspflicht gilt in besonderem Ausmass dann, wenn die Trennung länger
andauert, besteht doch nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft, wenn die Eheleute länger als
ein Jahr getrennt sind (BGer 2C_1188/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1, 2C_575/2009
vom 1. Juni 2010 E. 3.5).
Wie die Ehegatten
in ihrer Befragung vom 12. Januar 2012 resp. mit der Beantwortung des
Schreibens vom 23. Januar 2012 angegeben haben, führten eheliche Probleme im
Zusammenhang mit der Eröffnung ihres [...]lokals durch die Ehefrau zur Aufnahme
getrennter Lebensmittelpunkte. Für den damaligen Ehemann hatten sich die
Ehegatten auseinandergelebt. Konkrete Anhaltspunkte für eine begründete
Hoffnung auf eine erneute Annäherung macht die Rekurrentin keine geltend.
Vielmehr ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihren [...]salon, welcher die
Ursache des ehelichen Zerwürfnisses gebildet haben soll, weiter betrieben hat.
Daraus folgt, dass die eheliche Gemeinschaft mit dem faktischen Umzug der
Rekurrentin an die [...]strasse, wo sie fortan gearbeitet und gelebt hat,
geendet hat, auch wenn sich die Rekurrentin dort nicht förmlich angemeldet hat.
Die von den ehemaligen Ehegatten genannte Hoffnung auf eine Wiedervereinigung findet
in den belegten Tatsachen keine Grundlage. Vielmehr hat die Rekurrentin an der
neu bewohnten Wohnung eine neue Beziehung gelebt.
3.3 Selbst
wenn man die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hinsichtlich der Dauer
der aufgelösten Familiengemeinschaft als erfüllt erachten würde, wäre ein
entsprechender Anspruch abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt,
fehlt der Rekurrentin auch die erfolgreiche Integration als weitere Voraussetzungen
für einen Bewilligungsanspruch nach dieser Bestimmung. Diesem Schluss hält die
Rekurrentin den Umstand entgegen, dass ihr bereits nach einem fünfjährigen
Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Dies lege nahe,
dass sie damals als integriert im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG angesehen worden
sei. Damit übersieht die Rekurrentin, dass die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung auf ihrer Ehe mit einem Schweizer und damit auf Art.
42 Abs. 3 AuG gründet. Danach haben Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch
auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Integrationsprüfung
erfolgt diesbezüglich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 51
Abs. 1 i.V.m. 63 AuG.
Die Vorinstanz
hat die Integration der Rekurrentin in sprachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht verneint. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nur über rudimentäre
Sprachkenntnisse verfüge und ihre Befragung vom 12. Januar 2012 nicht ohne
Dolmetscher hätte durchgeführt werden können. Sie habe sich nun zwar für einen
Sprachkurs angemeldet, dessen Besuch sei aber fraglich und im Übrigen rein
verfahrenstaktisch motiviert. Schliesslich habe die Rekurrentin per 19. März
2013 16 Betreibungen im Umfang von CHF 21'901.25 und fünf Verlustscheine in der
Höhe von CHF 5'146.60 aufgewiesen. Damit sei ihre Verschuldung im Vergleich zur
Situation beim Erlass der Wegweisungsverfügung sogar deutlich angestiegen. Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass nach Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE für eine
erfolgreiche Integration in sprachlicher Hinsicht genüge, dass die Ausländerin
den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden würde.
Für eine erfolgreiche Integration werde daher nicht die Beherrschung der am
Wohnort gesprochenen Sprache verlangt. Trotz bloss rudimentären Sprachkenntnissen
könne sie ihrem Gewerbe und kleinen Alltagsgeschäften ohne fremde Hilfe
nachgehen. Im Übrigen verweist sie auf den Besuch eines Sprachkurses an der
allgemeinen Gewerbeschule. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zu
Recht ausführt, liegen über den Besuch dieses Kurses keine Hinweise vor. Dies
erscheint deshalb umso mehr von Bedeutung, als die Allgemeine Gewerbeschule
Basel den Kursbeitrag hat in Betreibung setzen müssen, dieser also offensichtlich
nicht bezahlt worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Rekurrentin auch
keinen Willen zum Spracherwerb unter Beweis zu stellen. Daran ändert auch die
replicando nachgewiesene, ein Jahr nach dem angeblichen Kursbeginn erfolgte
Teilzahlung, welche von ihrem heutigen Ehemann erfolgt sei, nichts. Zudem macht
die Rekurrentin nur den Besuch eines einzelnen Kurses geltend, ohne eine
Fortsetzung oder den Erfolg desselben zu thematisieren. Damit belegt sie keinen
ausreichenden Willen zum Spracherwerb.
Schliesslich hat
die Vorinstanz nachgewiesen, dass die Verschuldung der Rekurrentin während der
Dauer dieses Verfahrens weiter angewachsen ist und nunmehr 17 Betreibungen im
totalisierten Betrag von CHF 22'311.25 sowie 8 offene Verlustscheine im Betrag
von CHF 14'306.90 vorliegen. Auch wenn hier gewisse Abzahlungen geleistet
worden sind, wie die Rekurrentin replicando nachweist, so entspricht die
Verschuldung der Rekurrentin doch rund einem Jahreseinkommen, welches die Rekurrentin
in ihrer Befragung vom 12. Januar 2012 auf CHF 24'000.– bis 36'000.–geschätzt
hat, wobei ein monatlicher Verdienst von CHF 3'000.– nur angegeben worden ist,
wenn sie viel arbeite. Daraus folgt, dass es der Rekurrentin offensichtlich
nicht gelungen ist, ihren Bedarf mit den verfügbaren Mitteln zu bestreiten.
Zudem muss festgestellt werden, dass ein Einkommen von rund CHF 2'000.– für den
Nachweis einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration sowieso kaum genügen
könnte, ist ein solches doch kaum ausreichend, um den Existenzbedarf einer
Person zu decken. Soweit die Rekurrentin mit Bezug auf ihre Verschuldung auf
eine – nicht weiter nachgewiesene – krankheitsbedingte sowie eine
schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2012 und 2013
verweist, ist festzustellen, dass sie damals bereits verheiratet war und somit
auch vom Ehemann unterhalten worden ist. Offensichtlich waren die Ehegatten
somit auch zusammen nicht in der Lage, ihren Bedarf zu decken.
3.4 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz einen Anspruch der Rekurrentin auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht abgelehnt hat.
Nicht
substantiiert angefochten wird von der Rekurrentin die von der Vorinstanz nach
Art. 96 Abs. 1 AuG vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung
der Rekurrentin. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führt das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Vielmehr bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. In diesem
Rahmen sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen, wobei gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG namentlich die persönlichen Verhältnisse
und der Grad der Integration des Ausländers massgeblich sind.
Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang auf die „äusserst mangelhafte“ Integration der
Rekurrentin einerseits und das von der Rekurrentin bis zum Alter von rund 30
Jahren und damit zum grössten Teil in ihrer Heimat in Thailand verbrachte Leben
verwiesen. Sie sei mit der thailändischen Sprache und Kultur bestens vertraut,
habe eine lebendige Verbindung zu ihrer Familie, die sie finanziell unterstütze
und regelmässig besuche. Zudem habe sie ein Haus in Bangkok. Auch ihr Ehemann
besitze die thailändische Staatsangehörigkeit und verfüge über keine
gefestigten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Daraus hat die Vorinstanz ohne
Verletzung ihres Ermessens folgern dürfen, dass der Rekurrentin die Rückkehr in
ihre Heimat zumutbar und mithin der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig sei.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.