Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.10
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 25. November 2013
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13018252)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 25. November 2013 hat der Zivilgerichtspräsident dem Kanton
Basel-Stadt in der Betreibung Nr. 13018252 des Betreibungsamts Basel-Stadt
gegen A_____ für die Beträge von CHF 70'627.30 nebst Zins zu 4% seit dem
6. März 2013, für aufgelaufenen Zins von CH 16'052.50 und für diverse
Kosten/Mahngebühren von CHF 3'060.–, abzüglich einer Teilzahlung von
CHF 168.95 und zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– die
definitive Rechtsöffnung bewilligt. Die weitergehenden Begehren hat der Zivilgerichtspräsident
abgewiesen.
Nach Empfang der
schriftlichen Entscheidbegründung am 24. Januar 2014 hat A_____ am
3. Februar 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen
Entscheid erhoben. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
In jedem Fall sei ihm für das zivilgerichtliche Verfahren der volle Kostenerlass
zu gewähren, das Honorar auf der Basis des vollen Streitwerts auszurichten und
es seien allenfalls ihm auferlegte Gerichtskosten zu erlassen. Zugleich ersucht
er um Gewährung des Kostenerlasses für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom
19. Februar 2014 hat der Kanton Basel-Stadt auf eine Stellungnahme
verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2014 hat der
Zivilgerichtspräsident insbesondere zur Frage der Zustellung der
Steuerveranlagungsverfügungen Stellung genommen. Dazu hat der Beschwerdeführer
unaufgefordert am 12. März 2014 eine Replik eingereicht. Mit
Schreiben vom 16. April 2014 bzw. vom 23. April 2014 haben A_____
bzw. die Steuerverwaltung Basel-Stadt ein Rektifikat der Steuerveranlagung für
das Jahr 2010 eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen
den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung
des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer
am 24. Januar 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe seiner
Beschwerde am 3. Februar 2014 hat er diese Frist eingehalten. Auf die
im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die vorliegend
in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf Steuerveranlagungen für die
Steuerperioden 2004 bis 2010 zurück. Strittig ist im Wesentlichen die
ordnungsgemässe Zustellung der verschiedenen Veranlagungsverfügungen. Während
die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2004 bis 2009 an eine
Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel verschickt wurden, wurde ihm
diejenige für die Steuerperiode 2010 in Thailand zugestellt. Entsprechend
ist die Frage der Rechtmässigkeit dieser letzten Zustellung nachfolgend separat
zu prüfen (E. 3).
2.1 In
Bezug auf die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2004 bis 2009
hat der Vorrichter ausgeführt, die Steuerverwaltung Basel-Stadt habe diese mit
eingeschriebener Post an eine Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel gesendet.
Der Beschwerdeführer habe an der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er
das betreffende Postfach von 1994 oder 1995 bis Ende Mai 2013
gemietet habe, dass er selbst oder eine von ihm betraute Person dieses Postfach
geleert habe und dass er über dieses Postfach Steuererklärungsformulare
erhalten habe. Somit habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die
Steuerverwaltung Basel-Stadt über diese Postfachadresse mit ihm korrespondiere.
Ihm habe überdies bewusst sein müssen, dass die Steuerverwaltung
Veranlagungsverfügungen erlassen und an die Postfachadresse schicke. Sofern der
Beschwerdeführer bestreite, der Steuerverwaltung diese Adresse angegeben zu
haben, erscheine dies als unglaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, woher sonst
die Steuerverwaltung die Adresse erhalten hätte. Demgemäss sei die
Steuerverwaltung befugt gewesen, die Steuerveranlagungsverfügungen für die
Jahre 2004 bis 2009 an die Postfachadresse zu schicken. Auch wenn der
Beschwerdeführer diese nicht in Empfang genommen haben sollte, würden sie als
zugestellt gelten (angefochtener Entscheid, E. 1.4, erster Absatz). Somit
seien die Verfügungen für die Jahre 2004 bis 2009 korrekt zugestellt
worden und entfalteten folglich volle Rechtswirkung (E. 1.4, dritter Absatz).
Der Beschwerdeführer
bestreitet, dass die Steuerveranlagungsverfügungen rechtskräftig geworden
seien. Diese seien ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die
Steuerverwaltung habe keine Beweise vorgelegt, welche die ordnungsgemässe Zustellung
beweisen würden (Beschwerde, Ziffer 11). Am fehlenden Nachweis einer
ordnungsgemässen Zustellung änderten auch seine Aussagen an der mündlichen
Verhandlung nichts. Die Aussage, er habe das Postfach teilweise selbst geleert
oder durch einen Dritten leeren lassen, beziehe sich auf die Zeit bis
September 2005, in welcher er sich noch in der Schweiz aufgehalten habe,
aber nicht auf den nachfolgenden Zeitraum (Beschwerde, Ziffer 13).
2.2 Beruht
eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen
Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt
(Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wozu fraglos auch
Steuerveranlagungsverfügungen gehören. Die definitive Rechtsöffnung darf nur
erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel vollstreckbar ist. Dies setzt
voraus, dass die betreffende Verfügung in einem ordnungsgemässen Verfahren ergangen
und mit Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden ist und nicht
angefochten ist bzw. allfällige Rechtsmittel dagegen rechtskräftig abgewiesen
worden sind (eingehend dazu Staehelin,
in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage,
Basel 2010, Art. 80 N 116 ff.). Nur wenn eine
Veranlagungsverfügung in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem
Steuerpflichtigen eröffnet worden ist, wird sie vollstreckbar (BGE 105 III 43
E. 2a S. 44 f.). Denn die Beschwerdefrist läuft erst ab dem
Zeitpunkt der gehörigen Zustellung (Staehelin,
a.a.O., Art. 80 N 124).
Der Beweis der
erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (statt vieler BGE 122 I 97
- 3.b S. 100; BGer 5D_166/2008 vom 6. Februar 2009
- 3.1). Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die
Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden kann (BGE 105 III 43
E. 2a S. 45 und E. 3 S. 46 f.). Die Zustellung durch
eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen
Rückschein bewiesen (Staehelin,
a.a.O., Art. 80 N 124). Der Nachweis der Zustellung kann auch
aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht
werden. So kann sich aus der Zahlung der Forderung oder aus der mit den
Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz oder aus dem Verhalten der
steuerpflichtigen Person ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden
ist. In der Regel darf erwartet werden, dass die steuerpflichtige Person sich
gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt
und nicht zuwartet, bis sie betrieben wird. In solch einem späten Stadium wäre
der Einwand, sie habe die Veranlagungsverfügung nie erhalten, wenig glaubhaft
(BGE 105 III 43 E. 3 S. 46). Die bewiesene Zustellung
einer Mahnung, gegen die sich die steuerpflichtige Person nicht gewehrt hat,
stellt mit anderen Worten ein solches Indiz für die Zustellung der
Veranlagungsverfügung dar. Der Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt
dagegen nicht (BGE 105 III 43 E. 2b S. 45 f.; BGer 5A_359/2013
vom 15. Juli 2013 E. 4.1).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren neben
dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl Kopien der Veranlagungsverfügungen
für die Steuerperioden 2004 bis 2009 und die jeweiligen aktuellen
Kontoauszüge vom 2. Juli 2013 eingereicht. Die Steuerveranlagungsverfügungen
tragen dabei jeweils eine Rechtskraftbescheinigung vom 2. Juli 2013.
Der Vorrichter hat sich in seinem Entscheid mit der Frage auseinandergesetzt,
ob der Beschwerdegegner befugt war, die Steuerveranlagungsverfügungen für die
Jahre 2004 bis 2009 an die Postfachadresse des Beschwerdeführers in
Basel zuzustellen. Offen geblieben ist dagegen die entscheidende Frage, ob der
Beschwerdegegner die tatsächliche Zustellung der Verfügungen bewiesen hat.
Diese Frage ist zu verneinen: Nach Darstellung des Beschwerdegegners wurden die
Verfügungen für die Jahre 2004 bis 2009 jeweils per
"Einschreiben" zugestellt. Die entsprechenden Nachweise der Zustellung
– mittels Postaufgabebestätigungen oder Rückscheinen – hat der Beschwerdegegner
indessen nicht eingereicht.
Der Beweis der
Zustellung kann diesfalls nur über Indizien erfolgen. Solche Indizien liegen
allerdings hier nicht in genügender Dichte vor. Der Umstand, dass die Steuerveranlagungsverfügungen
jeweils eine Rechtskraftbescheinigung des Beschwerdegegners tragen, beweist
deren Zustellung (bzw. deren Rücksendung infolge Nichtabholens) nicht. Es fehlt
sodann an (nachgewiesenermassen zugestellter) Korrespondenz zwischen den Parteien,
welche eine Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2004
bis 2009 nahelegen würde. Namentlich fehlt es am Nachweis, dass der
Beschwerdeführer Mahnungen erhalten hätte, gegen welche er sich nicht zur Wehr
gesetzt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor
Zivilgericht eingeräumt, dass "schon auch Steuererklärungsformulare in der
Post" gewesen seien (Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2013,
S. 6). Ein Zugeständnis, dass er auch Steuerveranlagungsverfügungen
erhalten hätte, liegt darin aber nicht.
Umstritten ist,
ob dies auch für die Steuerveranlagung 2009 zutrifft. In einer
E-Mail-Nachricht an die Steuerverwaltung vom 21. April 2012 (zu den
Akten gegeben vom Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll
vom 25. November 2013, S. 3 f.]) hatte der Beschwerdeführer
nämlich ausgeführt, dass der postalische Weg nach Thailand bisher einwandfrei
funktioniere und er "die Veranlagungsverfügung 2009 inkl. Rechnung
hier erhalten und auch bezahlt" habe. Mit seiner Beschwerde bestreitet er
indessen "die ursprüngliche Steuerveranlagung 2009" in Thailand
erhalten zu haben. Er habe diese erstmals in den Akten des vorliegenden
Prozesses gesehen (Beschwerde, Ziffer 18). Diese Diskrepanz erklärt sich
indessen damit, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unter dem
5. Februar 2011 ein mit "Korrigierte Steuerabrechnung. Kantonale
Steuern 2009/001. Ordentliche Steuern" überschriebenes Schreiben auf
postalischem Weg an seine Adresse in Thailand zukommen liess (Beilage 19
zur Klageantwort [recte: Gesuchsantwort] des Beschwerdeführers, zu den Akten
gegeben anlässlich der Verhandlung vom 25. November 2013 [bei den
Verfahrensakten im Parallelverfahren betr. direkte Bundessteuern
V. 2013.994]). Den Erhalt dieser Post hat der Beschwerdeführer an der
mündlichen Verhandlung vor dem Vorrichter sogar ausdrücklich zugestanden
("Die korrigierte Veranlagungsverfügung 2009 hat mich auf normalem
Postweg erreicht." [Verhandlungsprotokoll, S. 7]). Der mit jener Post
geltend gemachte Betrag von CHF 168.95 ist in der Folge
nachgewiesenermassen auch beglichen worden (vgl. Beilagen 19 und 20
zur Gesuchsantwort des Beschwerdeführers vom 25. November 2013 sowie die
entsprechende Gutschrift im Kontoauszug des Beschwerdegegners vom
2. Juli 2013 [Gesuchsbeilage 13]). Nicht erstellt ist hingegen
die Zustellung der "ursprünglichen" Steuerveranlagungsverfügung an
den Beschwerdeführer in Thailand. Die vom 16. September 2010 datierende
amtliche Einschätzungsverfügung wurde gemäss der bei den Akten liegenden Kopie
an die Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel verschickt
(Gesuchsbeilage 12).
Dem Beschwerdeführer
kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, er habe mit der
Zahlung des Betrags von CHF 168.95, die Zustellung der
"ursprünglichen" Veranlagungsverfügung anerkannt (vgl. dazu oben
E. 2.2). Das an ihn in Thailand adressierte Schreiben vom
5. Februar 2011 trug wie ausgeführt den Betreffvermerk
"Korrigierte Steuerabrechnung. Kantonale Steuern 2009/001. Ordentliche
Steuern" (Gesuchsantwortbeilage 19). Angesichts dieser Überschrift
ist seine Darlegung durchaus nachvollziehbar, dass er unter diesen Umständen
habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner die Steuern für das
Jahr 2009 neu festgelegt habe (Beschwerde, Ziffer 18). Dies muss umso
mehr gelten, als der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in bescheidenen
finanziellen Verhältnissen lebt, so dass eine Steuerschuld von CHF 168.95
nicht ausserhalb des Möglichen erscheint. Dass der Beschwerdeführer nach Treu
und Glauben nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Steuerschuld für die
fragliche Steuerperiode mit seiner Zahlung definitiv beglichen wäre, ist nicht
belegt. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 5. Februar 2011 liesse sich
sogar das Gegenteil schliessen. Darin hiess es unter anderem:
"Bitte überprüfen Sie den beiliegenden Kontoauszug und begleichen
Sie eine allfällige Forderung bis zum 07.03.2011.
Hinweise:
Der definierte Zins wird erst nach Begleichung der Forderung berechnet."
Weiteren
Aufschluss könnte zwar der jenem Schreiben beigefügte Kontoauszug bieten.
Dieser findet sich indessen nicht in den Akten, so dass sich nicht eruieren
lässt, ob dieser Kontoauszug dem Beschwerdeführer nicht nach Treu und Glauben
hätte Anlass sein müssen, sich nach der Bedeutung der einzelnen darin aufgeführten
Positionen zu erkundigen. Ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdegegners
vom 5. Februar 2011 abgesehen vom Hinweis auf die abschliessende
Berechnung des "definierten" Zinses kein weiterer Vorbehalt bezüglich
noch ausstehender Steuerschulden, so kann aus der Bezahlung des mit der
korrigierten Steuerabrechnung geltend gemachten Betrags von CHF 168.95
nicht auf die ordnungsgemässe Zustellung der "ursprünglichen"
Steuerveranlagungsverfügung geschlossen werden.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Indizien vorliegen, welche die
Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2004 bis 2009
nachweisen würden. Unter diesen Umständen erscheint deren Zustellung zwar als
möglich, aber nicht als nachgewiesen.
3.1 In
Bezug auf die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 hat der
Vorrichter ausgeführt, diese sei dem Beschwerdeführer in Thailand zugestellt worden.
Dass er diese erhalten und zur Kenntnis genommen habe, belege eine E-Mail vom
21. April 2012, in welcher der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung
geschrieben habe, dass er gegen diese Verfügung Einsprache erhoben habe. Es erscheine
als rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf berufe,
dass ihm die Verfügung nicht korrekt auf dem konsularischen Weg zugestellt worden
sei, dies umso mehr, als er im Mail vom 21. April 2012 mitgeteilt
habe, dass er keine Zustelladresse in der Schweiz benennen werde, da der
Postweg durchaus funktioniere (angefochtener Entscheid, E. 1.4, zweiter
Absatz). Somit sei die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2010 korrekt
zugestellt worden, und sie entfalte folglich volle Rechtswirkung (E. 1.4,
dritter Absatz).
Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die postalische Zustellung der
Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2010 in Thailand einen nichtigen
Hoheitsakt auf fremdem Territorium darstelle, der keine Rechtswirkungen
entfalte. Die Zustellung einer Verfügung ins Ausland habe auf diplomatischem
oder konsularischem Weg zu erfolgen (Beschwerde, Ziffer 16).
3.2 Die
Zustellung einer Verfügung ins Ausland durch gewöhnliche Post ist grundsätzlich
völkerrechtswidrig, da ein Staat keine hoheitlichen Handlungen auf dem Gebiet
eines fremden Staats vornehmen darf. Allerdings kann sich auf die Völkerrechtswidrigkeit
der Zustellung einer Steuerverfügung ins Ausland allein der in seinen
Hoheitsrechten verletzte Staat (etwa im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs), nicht
jedoch der betroffene Steuerpflichtige selbst berufen (BGE 119 Ib 429
- 2a S. 429 f.; BGer 2A.79/2006 vom 15. August 2006
- 3.4.3). Der Beschwerdeführer kann vorliegend somit nicht geltend
machen, dass ihm die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 nur
auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg nach Thailand hätte zugestellt
werden dürfen.
3.3 Selbst
wenn der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer völkerrechtswidrigen Zustellung
zuzulassen wäre, würde die auf postalischem Weg nach Thailand erfolgte
Zustellung der Steuerveranlagung 2010 nicht deren Nichtigkeit nach sich
ziehen.
3.3.1 Die
Zustellung einer Verfügung ins Ausland durch gewöhnliche Post ist völkerrechtlich
nur gestattet, wenn sich die Zulässigkeit aus Staatsvertrag oder aus Gewohnheitsrecht
ergibt. Das im Völkerrecht verankerte Prinzip der Souveränität beinhaltet unter
anderem, dass ein Staat keine hoheitlichen Handlungen auf dem Gebiet eines anderen
Staats vornehmen darf. Die Zustellung einer Verfügung an eine Partei im Ausland
hat deshalb grundsätzlich auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen
(BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.1.2 [zitiert
nach www.swisslex.ch, besucht am 13. Mai 2014];
BGE 124 V 47 E. 3a S. 50; BGE 105 Ia 307
E. 3b S. 310 f. und 103 III 1 E. 2 S. 4). Im
Verhältnis zwischen der Schweiz und Thailand fehlt es an einer
staatsvertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Regelung, welche die Zustellung
von Verfügungen in Thailand durch gewöhnliche Post zuliesse, so dass die
Zustellung von Verfügungen korrekterweise auf diplomatischem oder
konsularischem Weg erfolgen muss.
Fehler bei der
Zustellung führen indessen nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit der
Verfügung. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders
schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet.
Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich die funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwere Verfahrensfehler in
Frage (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Verfahrensmängel, die
in der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, sind an sich heilbar und
führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der fehlerhaften Verfügung. Bei
besonders schwer wiegenden Gehörsverletzungen wird die Nichtigkeit der
Verfügung angenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss oder
wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren
teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.).
Es ist mit anderen Worten im Einzelfall abzuklären, ob die betroffene Partei
durch die mangelhafte Zustellung wirklich einen Nachteil erlitten hat. Bei
diesem Entscheid hat sich das Gericht vom Prinzip von Treu und Glauben leiten zu
lassen, das die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, begrenzt
(BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGer 9C_1020/2010 vom
28. Dezember 2011 E. 2.2.). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels
den Zweck erfüllt – das heisst: der betroffenen Person ist kein Nachteil aufgrund
des Formfehlers entstanden – bleibt der Formfehler folgenlos.
3.3.2 Im
vorliegenden Fall wurde die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010
dem Beschwerdeführer mit normaler Post in Thailand zugestellt. Mit E-Mail vom
21. April 2012 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er neben den
Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2009 und 2011 auch diejenige
für das Jahr 2010 erhalten habe (zu den Akten gegeben vom Beschwerdegegner
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll vom
25. November 2013, S. 3 f.]). Wie der Vorrichter zu Recht
ausgeführt hat, war es dem Beschwerdeführer somit möglich, die Verfügung zur
Kenntnis zu nehmen und gegen sie rechtlich vorzugehen (angefochtener Entscheid,
E. 1.4, zweiter Absatz). Durch die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2010
auf dem normalen Postweg (statt auf dem eigentlich vorgeschriebenen
diplomatischen oder konsularischen Weg) ist dem Beschwerdeführer mit anderen
Worten kein Nachteil entstanden. Die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode
2010 hat damit trotz der formal mangelhaften Zustellung ihren Zweck erfüllt. Der
Formfehler bleibt demnach folgenlos.
3.4 Im
Ergebnis steht damit fest, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2010
an die Adresse des Beschwerdeführers in Thailand nicht zu beanstanden ist.
Insoweit ist die definitive Rechtsöffnung vom Vorrichter zu Recht bewilligt
worden. Die Parteien haben indessen mit Eingaben vom 16. April 2014 (Beschwerdeführer)
bzw. vom 23. April 2014 (Beschwerdegegner) ein vom
10. April 2014 datierendes Rektifikat der Veranlagungsverfügung
eingereicht, wonach für die Steuerperiode 2010 keine Steuern mehr geschuldet
sind. Diese neue Tatsache (Novum) kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde
jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO).
4.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass lediglich mit Bezug auf die Steuerperiode 2010 von
einer ordnungsgemässen Zustellung der Veranlagungsverfügung ausgegangen werden
kann. Demgegenüber ist der Nachweis für die Zustellung der
Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2004 bis 2009 nicht erbracht
worden. Damit fehlt es in Bezug auf die Jahre 2004 bis 2009 an einem
vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben, und dem Beschwerdegegner ist die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. 13018252 vom 8. April 2013 lediglich zu bewilligen
für CHF 717.50 nebst Zins zu 4% seit dem 6. März 2013, für
aufgelaufenen Zins von CH 50.70, für diverse Kosten/ Mahngebühren von CHF 660.–
und für die Zahlungsbefehlskosten, für diese allerdings nur im Umfang von
CHF 60.–. Zahlungsbefehlskosten von CHF 60.– wären nämlich auch dann
angefallen, wenn die Beschwerdegegnerin lediglich den Betrag von
CHF 1'377.50 in Betreibung gesetzt hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG; SR 281.35]).
4.2 Dem
Beschwerdegegner ist vorinstanzlich definitive Rechtsöffnung im Umfang von
insgesamt CHF 89'739.80 (CHF 70'627.30 für die Steuerforderungen,
CHF 16'052.50 für aufgelaufenen Zins und CHF 3'060.– für diverse Kosten/Mahngebühren)
erteilt worden. Demgegenüber kann ihm nach dem Gesagten nunmehr nur noch im
Umfang eines Gesamtbetrags von CHF 1'428.20 definitive Rechtsöffnung
bewilligt werden. Wird das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners demzufolge
beschwerdeweise im Umfang von total CHF 88'311.60 abgewiesen, unterliegt
er im Verhältnis von 98,4%. Dieser Prozessausgang ist einem vollständigen Obsiegen
des Beschwerdeführers gleichzusetzen (vgl. Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 106
N 10), so dass die Kosten dieses Rechtsöffnungsverfahrens vollumfänglich
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO).
Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.– hat
demzufolge nunmehr der Beschwerdegegner zu tragen, ebenso diejenigen des
Beschwerdeverfahrens, welche mit CHF 750.– festzulegen sind (Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).
Bei einem
Streitwert von CHF 73'687.30 (ohne Berücksichtigung der aufgelaufenen
Zinsen) ist die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer
festzulegen (§ 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10
Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung in der Höhe der halben für das erstinstanzliche
Verfahren geschuldeten Parteientschädigung zu entrichten, mithin
CHF 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 2 HO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 13018252 vom
8. April 2013 definitive Rechtsöffnung für CHF 717.50 nebst Zins
zu 4 % seit 6. März 2013, CHF 50.70 aufgelaufener Zins und
CHF 660.– diverse Kosten/Mahngebühren zuzüglich CHF 60.– Kosten des
Zahlungsbefehls bewilligt.
Der Beschwerdegegner trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens von
CHF 500.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Der Beschwerdegegner bezahlt dem Beschwerdeführer für
das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2'000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.–, und für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, zuzüglich
8% MWST von CHF 80.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.