Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
BEZ.2014.9
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 25. November 2013
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13018256)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 25. November 2013 hat der Zivilgerichtspräsident der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. 13018256 des Betreibungsamts Basel-Stadt
gegen A_____ für die Beträge von CHF 4'818.80 nebst Zins zu 3 % seit dem
6. März 2013, für aufgelaufenen Zins von CH 976.30 und für diverse
Kosten/ Mahngebühren von CHF 240.– zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von
CHF 103.– die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Die weitergehenden
Begehren hat der Zivilgerichtspräsident abgewiesen.
Nach Empfang der
schriftlichen Entscheidbegründung am 24. Januar 2014 hat A_____ am
3. Februar 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen
Entscheid erhoben. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. In jedem Fall sei ihm für das zivilgerichtliche Verfahren der volle
Kostenerlass zu gewähren, das Honorar auf der Basis des vollen Streitwerts
auszurichten und es seien allenfalls ihm auferlegte Gerichtskosten zu erlassen.
Zugleich ersucht er um Gewährung des Kostenerlasses für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 hat die Schweizerische
Eidgenossenschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Vernehmlassung vom
22. Februar 2014 hat der Zivilgerichtspräsident insbesondere zur
Frage der Zustellung der Steuerveranlagungsverfügungen Stellung genommen. Dazu
hat der Beschwerdeführer unaufgefordert am 12. März 2014 eine Replik
eingereicht. Mit Schreiben vom 16. April 2014 bzw. vom
23. April 2014 haben A_____ bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft
ein Rektifikat der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 eingereicht. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen
Akten gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer
am 24. Januar 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe seiner
Beschwerde am 3. Februar 2014 hat er diese Frist eingehalten. Auf die
im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
Die vorliegend
in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf Steuerveranlagungen für die
Steuerperioden 2004 bis 2007 sowie 2010 zurück. Strittig ist im
Wesentlichen die ordnungsgemässe Zustellung der verschiedenen
Veranlagungsverfügungen. Während die Veranlagungsverfügungen für die
Steuerjahre 2004 bis 2007 an eine Postfachadresse des Beschwerdeführers
in Basel verschickt wurden, wurde ihm diejenige für die Steuerperiode 2010
in Thailand zugestellt. Entsprechend ist die Frage der Rechtmässigkeit dieser
letzten Zustellung nachfolgend separat zu prüfen (E. 3).
2.1 In
Bezug auf die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2004
bis 2007 hat der Vorrichter ausgeführt, die Steuerverwaltung Basel-Stadt
habe diese mit eingeschriebener Post an eine Postfachadresse des Beschwerdeführers
in Basel gesendet. Der Beschwerdeführer habe an der mündlichen Verhandlung
zugestanden, dass er das betreffende Postfach von 1994 oder 1995 bis
Ende Mai 2013 gemietet habe, dass er selbst oder eine von ihm betraute
Person dieses Postfach geleert habe und dass er über dieses Postfach
Steuererklärungsformulare erhalten habe. Somit habe der Beschwerdeführer
gewusst, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt über diese Postfachadresse mit
ihm korrespondiere. Ihm habe überdies bewusst sein müssen, dass die
Steuerverwaltung Veranlagungsverfügungen erlassen und an die Postfachadresse
schicke. Sofern der Beschwerdeführer bestreite, der Steuerverwaltung diese
Adresse angegeben zu haben, erscheine dies als unglaubhaft. Es sei nicht ersichtlich,
woher sonst die Steuerverwaltung die Adresse erhalten hätte. Demgemäss sei die
Steuerverwaltung befugt gewesen, die Steuerveranlagungsverfügungen für die
Jahre 2004 bis 2007 an die Postfachadresse zu schicken. Auch wenn der
Beschwerdeführer diese nicht in Empfang genommen haben sollte, würden sie als
zugestellt gelten (angefochtener Entscheid, E. 1.4, erster Absatz). Somit
seien die Verfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 korrekt zugestellt
worden und entfalteten folglich volle Rechtswirkung (E. 1.4, dritter Absatz).
Der Beschwerdeführer
bestreitet, dass die Steuerveranlagungsverfügungen rechtskräftig geworden
seien. Diese seien ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die
Steuerverwaltung habe keine Beweise vorgelegt, welche die ordnungsgemässe Zustellung
beweisen würden (Beschwerde, Ziffer 11). Am fehlenden Nachweis einer
ordnungsgemässen Zustellung änderten auch seine Aussagen an der mündlichen
Verhandlung nichts. Die Aussage, er habe das Postfach teilweise selbst geleert
oder durch einen Dritten leeren lassen, beziehe sich auf die Zeit bis
September 2005, in welcher er sich noch in der Schweiz aufgehalten habe,
aber nicht auf den nachfolgenden Zeitraum (Beschwerde, Ziffer 13).
2.2 Beruht
eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen
Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt
(Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wozu fraglos auch
Steuerveranlagungsverfügungen gehören. Die definitive Rechtsöffnung darf nur
erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel vollstreckbar ist. Dies setzt
voraus, dass die betreffende Verfügung in einem ordnungsgemässen Verfahren ergangen
und mit Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden ist und nicht
angefochten ist bzw. allfällige Rechtsmittel dagegen rechtskräftig abgewiesen
worden sind (eingehend dazu Staehelin,
in Staehelin/Bauer/
Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 80 N 116 ff.). Nur wenn eine Veranlagungsverfügung in
gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Steuerpflichtigen eröffnet worden ist,
wird sie vollstreckbar (BGE 105 III 43 E. 2a
S. 44 f.). Denn die Beschwerdefrist läuft erst ab dem Zeitpunkt der
gehörigen Zustellung (Staehelin,
a.a.O., Art. 80 N 124).
Der Beweis der
erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (statt vieler BGE 122 I 97
- 3.b S. 100; BGer 5D_166/2008 vom 6. Februar 2009
- 3.1). Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die
Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden kann
(BGE 105 III 43 E. 2a S. 45 und E. 3
S. 46 f.). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch
eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen (Staehelin, a.a.O., Art. 80
N 124). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von weiteren
Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich
aus der Zahlung der Forderung oder aus der mit den Steuerbehörden gewechselten
Korrespondenz oder aus dem Verhalten der steuerpflichtigen Person ergeben, dass
und wann die Verfügung eröffnet worden ist. In der Regel darf erwartet werden,
dass die steuerpflichtige Person sich gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen
und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis sie betrieben wird.
In solch einem späten Stadium wäre der Einwand, sie habe die
Veranlagungsverfügung nie erhalten, wenig glaubhaft
(BGE 105 III 43 E. 3 S. 46). Die bewiesene Zustellung
einer Mahnung, gegen die sich die steuerpflichtige Person nicht gewehrt hat,
stellt mit anderen Worten ein solches Indiz für die Zustellung der
Veranlagungsverfügung dar. Der Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt
dagegen nicht (BGE 105 III 43 E. 2b S. 45 f.; BGer 5A_359/2013
vom 15. Juli 2013 E. 4.1).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren
neben dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl Kopien der Veranlagungsverfügungen
für die Steuerperioden 2004 bis 2007 und die jeweiligen aktuellen
Kontoauszüge vom 2. Juli 2013 eingereicht. Die Steuerveranlagungsverfügungen
tragen dabei jeweils eine Rechtskraftbescheinigung vom 2. Juli 2013.
Der Vorrichter hat sich in seinem Entscheid mit der Frage auseinandergesetzt,
ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Steueveranlagungsverfügungen für die
Jahre 2004 bis 2007 an die Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel
zuzustellen. Offen geblieben ist dagegen die entscheidende Frage, ob die
Beschwerdegegnerin die tatsächliche Zustellung der Verfügungen bewiesen hat.
Diese Frage ist zu verneinen: Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin wurden
die Verfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 jeweils per
"Einschreiben" zugestellt. Die entsprechenden Nachweise der
Zustellung – mittels Postaufgabebestätigungen oder Rückscheinen – hat die Beschwerdegegnerin
indessen nicht eingereicht.
Der Beweis der
Zustellung kann diesfalls nur über Indizien erfolgen. Solche Indizien liegen
allerdings hier nicht in genügender Dichte vor. Der Umstand, dass die Steuerveranlagungsverfügungen
jeweils eine Rechtskraftbescheinigung der Beschwerdegegnerin tragen, beweist
deren Zustellung (bzw. deren Rücksendung infolge Nichtabholens) nicht. Es fehlt
sodann an (nachgewiesenermassen zugestellter) Korrespondenz zwischen den
Parteien, welche eine Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2004
bis 2007 nahelegen würde. Namentlich fehlt es am Nachweis, dass der
Beschwerdeführer Mahnungen erhalten hätte, gegen welche er sich nicht zur Wehr
gesetzt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor
Zivilgericht eingeräumt, dass "schon auch Steuererklärungsformulare in der
Post" gewesen seien (Verhandlungsprotokoll vom
25. November 2013, S. 6). Ein Zugeständnis, dass er auch
Steuerveranlagungsverfügungen erhalten hätte, liegt darin aber nicht.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Indizien vorliegen, welche die
Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2004 bis 2007
nachweisen würden. Unter diesen Umständen erscheint deren Zustellung zwar als
möglich, aber nicht als nachgewiesen.
3.1 In
Bezug auf die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 hat der
Vorrichter ausgeführt, diese sei dem Beschwerdeführer in Thailand zugestellt worden.
Dass er diese erhalten und zur Kenntnis genommen habe, belege eine E-Mail vom
21. April 2012, in welcher der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung
geschrieben habe, dass er gegen diese Verfügung Einsprache erhoben habe. Es
erscheine als rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf
berufe, dass ihm die Verfügung nicht korrekt auf dem konsularischen Weg
zugestellt worden sei, dies umso mehr, als er im Mail vom
21. April 2012 mitgeteilt habe, dass er keine Zustelladresse in der
Schweiz benennen werde, da der Postweg durchaus funktioniere (angefochtener
Entscheid, E. 1.4, zweiter Absatz). Somit sei die Veranlagungsverfügung
für das Jahr 2010 korrekt zugestellt worden, und sie entfalte folglich volle
Rechtswirkung (E. 1.4, dritter Absatz).
Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die postalische Zustellung der
Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2010 in Thailand einen nichtigen
Hoheitsakt auf fremdem Territorium darstelle, der keine Rechtswirkungen
entfalte. Die Zustellung einer Verfügung ins Ausland habe auf diplomatischem
oder konsularischem Weg zu erfolgen (Beschwerde, Ziffer 16).
3.2 Die
Zustellung einer Verfügung ins Ausland durch gewöhnliche Post ist grundsätzlich
völkerrechtswidrig, da ein Staat keine hoheitlichen Handlungen auf dem Gebiet eines
fremden Staats vornehmen darf. Allerdings kann sich auf die Völkerrechtswidrigkeit
der Zustellung einer Steuerverfügung ins Ausland allein der in seinen
Hoheitsrechten verletzte Staat (etwa im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs), nicht
jedoch der betroffene Steuerpflichtige selbst berufen
(BGE 119 Ib 429 E. 2a S. 429 f.;
BGer 2A.79/2006 vom 15. August 2006 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer
kann vorliegend somit nicht geltend machen, dass ihm die Veranlagungsverfügung
für die Steuerperiode 2010 nur auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg
nach Thailand hätte zugestellt werden dürfen.
3.3 Selbst
wenn der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer völkerrechtswidrigen Zustellung
zuzulassen wäre, würde die auf postalischem Weg nach Thailand erfolgte
Zustellung der Steuerveranlagung 2010 nicht deren Nichtigkeit nach sich
ziehen.
3.3.1 Die
Zustellung einer Verfügung ins Ausland durch gewöhnliche Post ist völkerrechtlich
nur gestattet, wenn sich die Zulässigkeit aus Staatsvertrag oder aus Gewohnheitsrecht
ergibt. Das im Völkerrecht verankerte Prinzip der Souveränität beinhaltet unter
anderem, dass ein Staat keine hoheitlichen Handlungen auf dem Gebiet eines
anderen Staats vornehmen darf. Die Zustellung einer Verfügung an eine Partei im
Ausland hat deshalb grundsätzlich auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu
erfolgen (BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.1.2
[zitiert nach www.swisslex.ch, besucht am
13. Mai 2014]; BGE 124 V 47 E. 3a S. 50; BGE
105 Ia 307 E. 3b S. 310 f. und 103 III 1
E. 2 S. 4). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Thailand fehlt es
an einer staatsvertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Regelung, welche die
Zustellung von Verfügungen in Thailand durch gewöhnliche Post zuliesse, so dass
die Zustellung von Verfügungen korrekterweise auf diplomatischem oder
konsularischem Weg erfolgen muss.
Fehler bei der
Zustellung führen indessen nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit der
Verfügung. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren
Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist
und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet.
Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich die funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwere Verfahrensfehler in
Frage (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Verfahrensmängel, die
in der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, sind an sich heilbar und
führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der fehlerhaften Verfügung. Bei
besonders schwer wiegenden Gehörsverletzungen wird die Nichtigkeit der
Verfügung angenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss oder
wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren
teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.).
Es ist mit anderen Worten im Einzelfall abzuklären, ob die betroffene Partei
durch die mangelhafte Zustellung wirklich einen Nachteil erlitten hat. Bei
diesem Entscheid hat sich das Gericht vom Prinzip von Treu und Glauben leiten
zu lassen, das die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, begrenzt
(BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGer 9C_1020/2010 vom
28. Dezember 2011 E. 2.2.). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels
den Zweck erfüllt – das heisst: der betroffenen Person ist kein Nachteil aufgrund
des Formfehlers entstanden – bleibt der Formfehler folgenlos.
3.3.2 Im
vorliegenden Fall wurde die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010
dem Beschwerdeführer mit normaler Post in Thailand zugestellt. Mit E-Mail vom
21. April 2012 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er neben den
Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2009 und 2011 auch diejenige
für das Jahr 2010 erhalten habe (zu den Akten gegeben von der
Beschwerdegegnerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
[Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2013, S. 3 f.]).
Wie der Vorrichter zu Recht ausgeführt hat, war es dem Beschwerdeführer somit
möglich, die Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und gegen sie rechtlich vorzugehen
(angefochtener Entscheid, E. 1.4, zweiter Absatz). Durch die Zustellung
der Veranlagungsverfügung 2010 auf dem normalen Postweg (statt auf dem
eigentlich vorgeschriebenen diplomatischen oder konsularischen Weg) ist dem
Beschwerdeführer mit anderen Worten kein Nachteil entstanden. Die
Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 hat damit trotz der formal
mangelhaften Zustellung ihren Zweck erfüllt. Der Formfehler bleibt demnach folgenlos.
3.4 Im
Ergebnis steht damit fest, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2010
an die Adresse des Beschwerdeführers in Thailand nicht zu beanstanden ist.
Insoweit ist die definitive Rechtsöffnung vom Vorrichter zu Recht bewilligt
worden. Die Parteien haben indessen mit Eingaben vom 16. April 2014 (Beschwerdeführer)
bzw. vom 23. April 2014 (Beschwerdegegnerin) ein vom
10. April 2014 datierendes Rektifikat der Veranlagungsverfügung
eingereicht, wonach für die Steuerperiode 2010 keine Steuern mehr geschuldet
sind. Diese neue Tatsache (Novum) kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde
jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO).
4.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass lediglich mit Bezug auf die Steuerperiode 2010 von einer
ordnungsgemässen Zustellung der Veranlagungsverfügung ausgegangen werden kann.
Demgegenüber ist der Nachweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügungen
für die Steuerperioden 2004 bis 2007 nicht erbracht worden. Damit
fehlt es in Bezug auf die Jahre 2004 bis 2007 an einem
vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. 13018256 vom 8. April 2013 lediglich zu
bewilligen für CHF 57.95 nebst Zins zu 3 % seit dem
6. März 2013, für aufgelaufenen Zins von CH 1.55 und für die Zahlungsbefehlskosten,
für diese allerdings nur im Umfang von CHF 20.–. Zahlungsbefehlskosten von
CHF 20.– wären nämlich auch dann angefallen, wenn die Beschwerdegegnerin
lediglich den Betrag von CHF 57.95 in Betreibung gesetzt hätte (vgl. Art. 16
Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
4.2 Der
Beschwerdegegnerin ist vorinstanzlich definitive Rechtsöffnung im Umfang von
insgesamt CHF 6'035.10 (CHF 4'818.80 für die Steuerforderungen,
CHF 976.30 für aufgelaufenen Zins und CHF 240.– für diverse Kosten/Mahngebühren)
erteilt worden. Demgegenüber kann ihr nach dem Gesagten nunmehr nur noch im
Umfang eines Gesamtbetrags von CHF 59.50 definitive Rechtsöffnung
bewilligt werden. Wird das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin
demzufolge beschwerdeweise im Umfang von total CHF 5'975.60 abgewiesen,
unterliegt die Beschwerdegegnerin praktisch vollständig, so dass die Kosten
dieses Rechtsöffnungsverfahrens vollumfänglich ihr aufzuerlegen sind
(Art. 106 ZPO).
Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.– sind
demzufolge nunmehr von der Beschwerdegegnerin zu tragen, ebenso diejenigen des
Beschwerdeverfahrens, welche mit CHF 375.– festzulegen sind (Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).
Bei einem
Streitwert von CHF 5'058.80 (ohne Berücksichtigung der aufgelaufenen
Zinsen) ist die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren mit CHF 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen (§ 4
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO;
SG 291.400]). Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung in der Höhe der halben für das erstinstanzliche Verfahren geschuldeten
Parteientschädigung zu entrichten, mithin CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer
(§ 12 Abs. 2 HO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 13018256 vom
8. April 2013 definitive Rechtsöffnung für CHF 57.95 nebst Zins
zu 3 % seit 6. März 2013 und CHF 1.55 aufgelaufener Zins
zuzüglich CHF 20.– Kosten des Zahlungsbefehls bewilligt.
Die Beschwerdegegnerin trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens von
CHF 250.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 375.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 300.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 24.–, und für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.–, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 16.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.— bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.— in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.