Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2013.35
ENTSCHEID
vom 14. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart,
Dr. Olivier Steiner, Dr. Erik Johner,
lic. iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft Berufungsklägerin
Giacomettistrasse 1,
3006 Bern Beklagte
vertreten durch […],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
A_____ Berufungsbeklagte
1
[…] Klägerin 1
vertreten durch […], Advokat,
[…]
B_____ Berufungsbeklagter
2
[…] Kläger 2
vertreten durch […], Advokat,
[…]l
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Zivilgerichts vom 30. Mai 2013
betreffend
Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb etc.
Sachverhalt
Die Berufungsklägerin
ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, ein Verein mit Sitz in
Bern. Das professionelle Unternehmen für die Herstellung und Ausstrahlung von
Radio und Fernsehen ist die im Handelsregister eingetragene SRF Schweizer Radio
und Fernsehen, eine Zweigniederlassung der Berufungsklägerin. Sie betreibt
unter anderem die nationalen Fernsehsender SRF 1, SRF zwei und SRF info und
strahlt über ihre Sender die Sendung "Kassensturz" aus. Die
Berufungsbeklagte 1 ist die A_____ mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den
Betrieb eines Zentrums für Diagnostik, speziell die Vornahme medizinischer
Abklärungen und Begutachtungen für Gerichte, Sozialversicherungen und
Privatversicherungen. Geschäftsführer und medizinischer Leiter der
Berufungsbeklagten 1 sind B_____ (Berufungsbeklagter 2) und seine Ehefrau C_____.
Im
Herbst 2006 berichtete die Sendung "Kassensturz" drei Mal über
die Berufungsbeklagten. Am 19. September 2006 (Beitrag 1) strahlte
der "Kassensturz" den Beitrag "Manipulierte Ärzte-Gutachten: verkaufte
Patienten" aus. Gestützt auf Angaben von drei aus der
Berufungsbeklagten 1 ausgeschiedenen Neurologen und anhand von zwei
Beispielfällen wurde auf angebliche Missstände bei der Erstellung von polydisziplinären
medizinischen Gutachten aufmerksam gemacht. Bei den beanstandeten Gutachten sei
der Grad der Arbeitsfähigkeit der Exploranden, wie er in den fachärztlichen
Teilgutachten festgehalten gewesen sei, ohne Rücksprache mit den Teilgutachtern
im Schlussgutachten nach oben – und damit zu Lasten der Exploranden –
korrigiert worden, namentlich durch den Berufungsbeklagten 2. Dadurch
seien unter Umständen zahlreiche Patienten um Versicherungsgelder in
Millionenhöhe geprellt worden. Gegen den Berufungsbeklagten 2 sei ein
Strafverfahren hängig. Der Berufungsbeklagte 2 kam in der Sendung in einem
Live-Interview zu Wort.
Am
26. September 2006 (Beitrag 2) sendete der
"Kassensturz" nach einer Ankündigung im "K-Letter", die von
einem "neuen Verdacht in der Affäre um das Basler Begutachtungsinstitut A_____"
sprach, erneut einen Beitrag über die Berufungsbeklagte 1, dies mit dem
Titel "Ärzte-Gutachten: IV spart auf Kosten der Patienten". In diesem
Bericht wurde gesagt, dass die vorgeworfenen Abänderungen System hätten. Illustriert
wurden die Vorbringen an einem weiteren Beispielfall. Am Ende des Beitrags 2
wurde eine schriftliche Stellungnahme der Berufungsbeklagten 1 eingeblendet,
worin diese bestritt, Gefälligkeitsgutachten zu erstellen.
In der Sendung
"Kassensturz" vom 10. Oktober 2006 (Beitrag 3)
strahlte die Berufungsklägerin eine Meldung aus, wonach im Anschluss an die
Berichterstattung in den Beiträgen 1 und 2 im Nationalrat eine
Interpellation zur Qualitätskontrolle bei ärztlichen Gutachten im Bereich der
IV eingereicht worden sei, was durch ein Statement der Nationalrätin Pascale
Bruderer illustriert wurde. In der Anmoderation des Beitrags wurden von
reihenweisen Abänderungen von Gutachten durch die Berufungsbeklagte 1
gesprochen, die immer zum Nachteil der Patienten erfolgt seien.
Am
17. September 2007 reichten die Berufungsbeklagten beim Zivilgericht
Basel-Stadt Klage gegen die Berufungsklägerin ein. Nachdem ein
Vermittlungsverfahren gescheitert war, reichten die Berufungsbeklagten am
23. Dezember 2009 die Klagebegründung ein, im Wesentlichen mit
folgenden Rechtsbegehren: Erstens sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin
die Berufungsbeklagten durch die Beiträge 1 bis 3 in ihren
Geschäftsverhältnissen herabgesetzt und widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit
verletzt habe. Zweitens sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, die Beiträge
1 bis 3 und alle in diesem Zusammenhang stehenden Einträge von zwei Websites (www.srf.ch
und www.sf.tv) zu löschen und deren Löschung aus dem Cache der
Internet-Suchmaschinen "Google" und "Yahoo!" zu
veranlassen. Drittens sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, eine
Berichtigung vorzunehmen. Viertens sei sie zur Zahlung von mindestens
CHF 120'000.– zu verurteilen. Mit Klageantwort vom
23. April 2010 verlangte die Berufungsklägerin im Wesentlichen die
Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und dem Verzicht der
Parteien auf eine Hauptverhandlung hiess das Zivilgericht die Klage mit Entscheid
vom 30. Mai 2013 teilweise gut: Es stellte fest, dass die
Berufungsklägerin die beiden Berufungsbeklagten mit den Beiträgen 2
und 3 in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe und dass diese
Beiträge 2 und 3 unlauter gewesen seien. Im Weiteren verpflichtete es
die Berufungsklägerin, den Beitrag 2 von ihrer Webseite zu löschen sowie
dessen Löschung aus dem Cache der Internet-Suchmaschinen "Google" und
"Yahoo!" zu veranlassen. Die weitergehenden Begehren wies das Zivilgericht
ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid hat die Berufungsklägerin am 12. Juli 2013 Berufung erhoben
und die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, eventualiter sei die Sache
zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit
Eingabe vom 9. September 2013 reichte die Berufungsklägerin drei
Zeitungs- und Zeitschriftenartikel als Noven ein. Mit Berufungsantwort vom
14. Oktober 2013 beantragen die Berufungsbeklagten die Abweisung der
Berufung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht. Mit
Replik vom 11. November 2013 hält die Berufungsklägerin an der
Berufung fest.
Erwägungen
1.1 Angefochten ist ein
Entscheid des Zivilgerichts, der noch unter der Geltung der
basel-städtischen Zivilprozessordnung (ZPO BS) ergangen ist. Das vorliegende
Verfahren richtet sich demgegenüber nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dieser Entscheid ist mit
Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar: Es liegt ein Endentscheid der
ersten Instanz vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem
handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von
Art. 308 Abs. 2 ZPO, bei welchen die Berufungsfähigkeit einen
Streitwert von mindestens CHF 10'000 voraussetzt. Die vorliegende
Angelegenheit weist mit der Frage der Persönlichkeitsverletzung eine nicht
vermögensrechtliche Komponente und mit der Frage der Wettbewerbsverletzung eine
vermögensrechtliche Komponente auf (vgl. BGer 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011
- 2.1; vgl. auch BGer 5A_170/2013 vom 3. Oktober 2013
- 1.2). Diesfalls ist dem ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen,
womit grundsätzlich von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit
auszugehen ist (vgl. BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008
E. 2.3) und das Streitwerterfordernis von Art. 308
Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen ist. Die Berufungsklägerin
hat die formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese
eingetreten werden kann.
1.2 Zuständig zum
Entscheid über die Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig
angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne
mündliche Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache
spruchreif ist (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der
Fall.
Mit ihrem ersten
Klagebegehren beantragten die Berufungsbeklagten vor Zivilgericht, es sei
festzustellen, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten durch die
Berichterstattung in den Beiträgen 1 bis 3 gemäss den
Beilagen 7–9 zur Klage (KB) in ihren Geschäftsverhältnissen herabgesetzt
und widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt habe. Das Zivilgericht
erklärt zwar das Feststellungsbegehren für zulässig. Soweit dieses aber auf die
Beilagen 7–9 – diese enthalten eine Videokassette mit den Beiträgen 1
bis 3 und eine Zusammenfassung der Beiträge 1 und 2 – verweist,
hält es das Begehren für zu unbestimmt. Es beurteile nur die in den Rechtsschriften
beanstandeten Äusserungen und Darstellungsweisen. Es sei indessen nicht seine
Aufgabe, die genannten Beilagen nach allfälligen persönlichkeitsverletzenden
oder unlauteren Äusserungen oder Darstellungsweisen zu durchforsten (angefochtener
Entscheid, E. 5).
In der
nachfolgenden Erwägung erörtert das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen
einer Persönlichkeitsverletzung durch die Medien (E. 6.1). Sodann stellt
es fest, dass die Berufungsbeklagten durch den Beitrag 1 in ihrem
beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen empfindlich herabgesetzt worden
seien (E. 6.2). Im Weiteren hält das Zivilgericht fest, im Kern treffe die
Äusserung im Beitrag 1 zu, dass bei der Berufungsbeklagten 1 in zwei
Fällen, verdachtsweise in mehr Fällen, Gutachten ohne Rücksprache mit den
Untergutachtern zu Lasten der Patienten abgeändert worden seien. Die Persönlichkeitsverletzung
sei deshalb nicht widerrechtlich (E. 6.3). Das Zivilgericht erachtet die
Darstellung im Beitrag 1 schliesslich nicht als unnötig persönlichkeitsverletzend.
Die Vorwürfe seien zwar im Ton angriffig abgefasst und bezüglich Vereinfachung
bewege sich der Beitrag 1 permanent an der Grenze des noch Zulässigen.
Durch die Einspielung von Interviews, namentlich des langen Interviews mit dem
Berufungsbeklagten 2, sei dem Gebot der Ausgewogenheit aber Rechnung getragen
worden. Der Beitrag 1 verletze somit das Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten
nicht (E. 6.4). Der Beitrag wird vom Zivilgericht sodann auch lauterkeitsrechtlich
als zulässig erachtet (E. 7).
In einer
weiteren Erwägung prüft das Zivilgericht, ob der Beitrag 2 das Persönlichkeitsrecht
der Berufungsbeklagten verletzt hat (E. 8.1). In einem ersten Schritt
führt es aus, die Feststellung, dass der Beitrag 1 das
Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten nicht verletze, bedeute nicht ohne
Weiteres, dass ein zweiter Beitrag zum selben Thema – nach der Ankündigung
eines neuen Verdachts – ebenfalls zulässig sei. Zur Beurteilung des
Beitrags 2 sei entscheidend, ob im Vergleich zum Beitrag 1 etwas
Neues vorgebracht werde oder nicht (E. 8.2). In einem zweiten Schritt
stellt das Zivilgericht fest, der Beitrag 2 sei gegenüber dem
Beitrag 1 im Ton verschärft, ohne aber neue Fakten zu präsentieren, die es
rechtfertigen würden, die Vorwürfe an die Berufungsbeklagten innert Wochenfrist
zu wiederholen. Mangels eines öffentlichen Interesses an einer erneuten
Aufbereitung der im Beitrag 1 gemachten Vorwürfe und aufgrund der
einseitigen und irreführenden Ausgestaltung des Beitrags 2 sei mit diesem
das Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten verletzt worden (E. 8.3
und 8.4). Ebenso stellt das Zivilgericht eine Wettbewerbsverletzung durch
den Beitrag 2 fest (E. 9).
Sodann prüft das
Zivilgericht, ob der Beitrag 3 persönlichkeitsverletzend und lauterkeitsrechtlich
unzulässig sei. Es bejaht beide Fragen, da der Beitrag 3 – ohne weitere Anreicherung
des Beitrags durch Fakten – von reihenweiser Abänderung von Gutachten spreche.
Damit sei dem Fernsehzuschauer, der nicht zwingend auch die Beiträge 1
und 2 gesehen habe, ein unzutreffendes Bild vermittelt worden
(E. 10).
Anschliessend
beurteilt das Zivilgericht das zweite Klagebegehren, gemäss welchem die
Berufungsklägerin zu verurteilen sei, die Beiträge 1 bis 3 und alle
in diesem Zusammenhang stehenden Einträge von zwei Websites (www.srf.ch und www.sf.tv)
zu löschen und deren Löschung aus dem Cache der Internet-Suchmaschinen
"Google" und "Yahoo!" zu veranlassen. Das Zivilgericht
heisst das Begehren insofern gut, als die Berufungsklägerin verurteilt wird,
den Beitrag 2 von ihren beiden Websites zu löschen und deren Löschung aus
dem Cache der beiden Internet-Suchmaschinen zu veranlassen (E. 11).
Das dritte
Klagebegehren um Ausstrahlung einer Berichtigung weist das Zivilgericht aus
prozessualen Gründen ab (E. 12). Ebenso weist es das vierte Rechtsbegehren
um Zahlung eines Betrags von mindestens CHF 120'000.– an die
Berufungsbeklagten ab (E. 13). Die Gerichtskosten von CHF 20'000.–
werden den Berufungsbeklagten auferlegt und die Parteivertretungskosten
wettgeschlagen (E. 14).
In Bezug auf den
Sachverhalt rügt die Berufungsklägerin zum einen die Nichtabnahme beantragter
Beweismittel. Zum anderen werden von beiden Parteien verschiedene Noven
eingereicht.
3.1 Die
Berufungsklägerin rügt, dass das Zivilgericht zu Unrecht die Strafakten der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie die Strafakten des basel-städtischen Verfahrens
nicht beigezogen und die Befragung verschiedener Zeugen abgelehnt habe. Mit
diesem Vorgehen habe es wichtige Beweismittel unterschlagen (Berufung,
S. 13). Das Zivilgericht begründet im angefochtenen Entscheid den Verzicht
auf die Abnahme dieser Beweismittel damit, dass die Berufungsklägerin nicht
substantiiert dargelegt habe, in welchen Punkten die Strafakten entscheidend
seien. Die angerufenen Zeugen hätten teilweise bereits unter Wahrheitspflicht
ausgesagt. Teilweise könnten sie sich nach ihrer eigenen Aussage nicht mehr im
Einzelnen erinnern, teilweise hätten sie mit der Begutachtung der
inkriminierten Fälle nichts zu tun oder ihr Standpunkt sei bereits hinreichend
bekannt (E. 6.3.1). Die Berufungsklägerin legt in der Berufung mit keinem
Wort dar, inwiefern diese Begründung unzutreffend sein soll. Das ist prozessual
ungenügend. Denn die Berufungsklägerin müsste mit ihrer Berufungsbegründung
konkret aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft
erachtet. Es wird mit anderen Worten
vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311
N 36; AGE ZB.2012.56 vom 17. Dezember 2013 E. 3.2).
3.2 Die
Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren sodann verschiedene Noven
geltend. So reicht sie folgende Beweisstücke ein: eine Kopie eines Bundesgerichtsurteils
vom 28. Juni 2011 (Berufungsbeilage [BB] 3), vier Zeitungs- und
Zeitschriftenartikel aus den Jahren 2008 bis 2012 (BB 4 sowie
Beilagen 1–3 zur Eingabe vom 9. September 2013), ein Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 1. Juni 2012 sowie ein
Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Replikbeilagen [RB] 2
und 3). Die Berufungsklägerin führt dazu aus, der erstinstanzliche
Schriftenwechsel sei am 23. November 2010 geschlossen worden. Die
genannten Noven würden ohne Verzug vorgebracht und hätten trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht vor Zivilgericht vorgebracht werden können (Berufung, S. 27
und Eingabe vom 9. September 2013, S. 2).
Die
Berufungsbeklagten machen zu Recht geltend, dass das erstinstanzliche Verfahren
– dieses wurde im Jahr 2007 eingeleitet – noch der basel-städtischen Zivilprozessordnung
unterstand (Berufungsantwort, Rz 37). Gemäss § 81
Abs. 1 ZPO BS kann eine Partei nach Einreichung ihrer ersten
Prozessschrift neue Tatsachen vorbringen und neue Beweise beantragen, wenn ihr
das vorher nicht möglich war, wenn sie vorher dazu keine Veranlassung hatte
oder wenn sonst dafür triftige Gründe vorliegen. Nach der früheren Praxis zur
ZPO BS mussten Noven jedenfalls vor der Hauptverhandlung eingereicht
werden (Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 Rz 54). Im vorliegenden Fall
haben die Parteien am 26. bzw. 27. November 2012 auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet. Die im Berufungsverfahren
eingereichten Noven lagen in diesem Zeitpunkt bereits vor – es handelt sich
somit um unechte Noven –, wurden von der Berufungsklägerin aber nicht vorgetragen.
Es ist fraglich, ob die Berufungsklägerin dieses Versäumnis im Sinn von
§ 81 ZPO BS im Berufungsverfahren, welches nunmehr der
eidgenössischen ZPO untersteht (oben E. 1.1), korrigieren kann.
Die Frage kann
offen gelassen werden, da die Noven auch dann nicht zuzulassen wären, wenn
bereits das erstinstanzliche Verfahren der eidgenössischen ZPO unterstellt
gewesen wäre. Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss der eidgenössischen
ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls nur dann berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das
Erfordernis der Anwendung zumutbarer Sorgfalt dient dazu, der unsorgfältigen
Prozessführung vor erster Instanz nicht Vorschub zu leisten. Die novenwillige
Partei muss im Berufungsverfahren substantiieren und beweisen, dass ihr das
Vorbringen der unechten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz möglich war (Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 317
N 59 ff.). Im vorliegenden Fall belässt es die Berufungsklägerin bei
der Behauptung, die Noven seien ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt
gewesen. Damit kommt sie ihrer Substantiierungs- und Beweispflicht nicht nach,
und es bleibt folglich unüberprüfbar, ob sie ihrer Sorgfaltspflicht vor erster
Instanz nachgekommen ist. Demgemäss sind diese Noven nicht zuzulassen.
3.3 Auch
die Berufungsbeklagten reichen im Berufungsverfahren verschiedene unechte Noven
ein, so neben einem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2011 und
einem Auszug aus der Urteilsdatenbank des Bundesgerichts, welcher Urteile der
Jahre 2006 bis 2013 umfasst, sowie zwei publizierten
Bundesgerichtsentscheiden aus den Jahren 2010 und 2011 vier Eingaben
von Anwälten aus den Jahren 2007 bis 2009 (vgl.
Berufungsantwortbeilagen [BAB] 1–4). Die Berufungsbeklagten führen nicht
aus, dass ihnen das Vorbringen dieser vier Eingaben von Anwälten trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war (vgl. Berufungsantwort,
Rz 7–9, 15 f. und 29). Damit bleibt unüberprüfbar, ob sie ihrer
Sorgfaltspflicht vor erster Instanz nachgekommen sind (vgl. dazu vorstehend
E. 3.2). Diese vier anwaltlichen Eingaben sind deshalb ebenfalls nicht
zuzulassen.
4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu
seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen
(Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn
sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates
oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28
Abs. 2 ZGB). Demgemäss sind zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden:
Erstens ist zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und zweitens,
ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410
E. 2.2.1 S. 412 f.).
Eine
Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person
beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen
geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen
herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers,
wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der
Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 129 III 49 E. 2.2
S. 51 mit weiterem Hinweis).
Die
Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfällt dann, wenn es dem Urheber
gelingt nachzuweisen, dass Rechtfertigungsgründe bestehen, welche die an sich
gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Rechtmässig handelt derjenige,
der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen
Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter. Dieser hat zu prüfen,
ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er
sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (Art. 4 ZGB;
BGE 126 III 305 E. 4a S. 306 mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung durch die Medien kann stets
nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht.
Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der
Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer konkreten Publikation zu
entnehmen sind, muss wiederum auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers
oder Durchschnittszuschauers abgestellt werden (BGE 132 III 641
E. 3.1 S. 644 mit weiteren Hinweisen).
Bei
umfangreicherer Berichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts
geprüft werden, ob nur einzelne Beiträge einer Serie oder gar einzelne Passagen
eines Beitrags widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist.
Gleichermassen differenziert ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu
prüfen (BGE 126 III 209 E. 3a S. 212 f.).
4.2 Die Medien können auf zwei Arten in
die Persönlichkeit eingreifen, einerseits durch die Mitteilung von Tatsachen
und andererseits durch deren Würdigung.
4.2.1 Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist
grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es
handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene
Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung
unnötig verletzt (BGE 126 III 305
E. 4b/aa S. 306, 129 III 49 E. 2.2 S. 51 und
138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Demgemäss muss auch
bei der Verbreitung wahrer Tatsachen das Interesse der Öffentlichkeit gegen das
Interesse des Betroffenen abgewogen werden, dass die Publikation nicht oder
nicht in einer bestimmten Form stattfindet. Mit anderen Worten ist selbst eine
objektiv richtige Berichterstattung nur dann rechtmässig, wenn ihre Publikation
im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
berichtete Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit der
betreffenden Person hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Art der Publikation
verhältnismässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen
können als unnötig verletzend erscheinen (Hausheer/Aebi-Müller,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 3. Auflage,
Bern 2012, Rz 12.111 f.). Eine Äusserung ist unnötig verletzend,
wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit
über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin
unhaltbar ist (BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3).
Die
Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An
der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen
ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede
journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung
eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Medienäusserung nur
dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen
Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen
Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen
der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt –
empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305
- 4b/aa S. 307 f., 129 III 49 E. 2.2
- 51 f. und 138 III 641 E. 4.1.2
- 643 f.).
4.2.2 Meinungsäusserungen, Kommentare und
Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie
sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht
zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen
darstellen, wie es zum Beispiel in einem sogenannten gemischten Werturteil der
Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen
Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und
persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung
beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige
Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit
fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das
Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine
pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn
sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen
Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre
streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308 und
138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).
4.3 Bei der Sendung "Kassensturz"“ ist von einem kritischen
Durchschnittskonsumenten als Zuschauer auszugehen (BGE 132 II 290
- 3.2.3 S. 297; BGer 4C.170/2006 vom 28. August 2006
- 3.3 und 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.2.1). Von Konsumenten, die sich durch Informationen orientieren, welche in
eigens an Endverbraucher gerichteten Sendungen und auf Konsumentenfragen spezialisierten
Zeitschriften geboten werden, kann eine mehr als flüchtige Aufmerksamkeit
erwartet und die Fähigkeit vorausgesetzt werden, sich mit den fraglichen
Aussagen auseinanderzusetzen (vgl. BGer 4C.170/2006 vom
28. August 2006 E. 3.3).
Die
Berufungsbeklagten bestreiten, dass beim "Kassensturz" von einem
kritischen Durchschnittskonsumenten ausgegangen werden müsse. Sie berufen sich
im Berufungsverfahren auf vier Eingaben von Anwälten in
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, die gestützt auf die
Berichterstattung im "Kassensturz" den Berufungsbeklagten
Manipulation vorgeworfen und deshalb Ablehnungsbegehren gegen die
Berufungsbeklagten gestellt hätten. Wenn die Beiträge selbst bei Anwälten einen
solchen Eindruck hinterlassen hätten, dann dürfe beim durchschnittlichen
Zuschauer solcher Sendungen gewiss kein höheres Niveau an kritischer Reflexion
erwartet werden (Berufungsantwort, Rz 14 ff.; BAB 3). Wie
vorstehend in E. 3.3 ausgeführt worden ist, sind die erst im
Berufungsverfahren eingereichten Eingaben nicht zuzulassen. Selbst wenn die Eingaben
novenrechtlich zulässig und deshalb zu berücksichtigen wären, wären sie nicht
geeignet, die Behauptung der Berufungsbeklagten zu stützen, dass beim
"Kassensturz" von einem Durchschnittskonsumenten – und nicht von
einem kritischen Durchschnittskonsumenten – als Zuschauer auszugehen sei. Es
ist zwar einzuräumen, dass von im Sozialversicherungsrecht tätigen Anwälten bezüglich
der zu beurteilenden Beiträge 1 bis 3 möglicherweise ein erhöhtes
Reflexionsniveau erwartet werden kann. Gleichzeitig ist aber festzustellen,
dass aus den Äusserungen von Anwälten in einem sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren nicht auf ihre Fähigkeit zu kritischer Reflexion geschlossen werden
kann. Die eingereichten Eingaben dokumentieren denn auch weniger das
Reflexionsniveau der Anwälte als deren Bemühen, die Interessen ihrer Klienten
zu vertreten.
4.4 Der
privatrechtliche Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB kann in
einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Grundrechten der Meinungsäusserungs-
und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit
(Art. 17 BV) stehen. Eine direkte Anwendung der Grundrechte im
Privatrecht ist grundsätzlich unzulässig. Allerdings sind alle Rechtsnormen –
so auch Art. 28 ZGB – verfassungskonform zu interpretieren (sog.
indirekte Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht). Dies bedeutet unter
anderem, dass die Grundrechte beider Parteien bei der Interessenabwägung im
Rahmen von Art. 28 ZGB, namentlich im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund
des überwiegenden öffentlichen Interesses zu berücksichtigen sind (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,
N 10.34 und 10.51; vgl. dazu eingehender Dies.,
Persönlichkeitsschutz und Massenmedien, in: recht 2004,
S. 129 ff., 132 ff.).
5.1 Die
Berufungsklägerin wendet sich im Kern gegen die Feststellung des Zivilgerichts,
dass die Beiträge 2 und 3 (im Gegensatz zum Beitrag 1)
persönlichkeitsverletzend seien. Sie kritisiert, dass die Berufungsbeklagten
sich in ihren Klagebegehren ausschliesslich auf die einzelnen Sendungen (Beiträge 1
bis 3) bezogen hätten. Der "K-Letter", in welchem der
Beitrag 2 angekündigt werde und von einem "neuen Verdacht" die
Rede sei, werden in den Klagebegehren nicht erwähnt und könne deshalb nicht
Gegenstand der Beurteilung sein. Das Zivilgericht beurteile deshalb neben dem
Beitrag 2 zu Unrecht auch den "K-Letter" (Berufung, S. 8).
Das erste
Rechtsbegehren gemäss der Klagebegründung vom 23. Dezember 2009
lautet wie folgt: "Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Kläger
durch ihre Berichterstattung in der Sendung 'Kassensturz' vom
19. September 2006 (Manipulierte Ärztegutachten: verkaufte
Patienten), vom 26. September 2006 (Ärzte-Gutachten: IV spart auf
Kosten der Patienten) sowie vom 10. Oktober 2006 gemäss den Beilagen
7–9 zur Klage mit Vermittlungsbegehren vom 17. September 2007 in
ihren Geschäftsverhältnissen herabgesetzt und widerrechtlich in ihrer
Persönlichkeit verletzt hat". In der Klagebegründung führen die
Berufungsbeklagten aus, die Ankündigung der Sendung vom
26. September 2006 im "K-Letter" spreche von einem
"neuen Verdacht in der Affäre um das Basler Begutachtungsinstitut A_____":
Das A_____ erstelle patientenfeindliche Gutachten und ihm würden dafür
zusätzliche Gutachtensaufträge zugehalten. Dieser Vorwurf sei – so die
Berufungsbeklagten weiter – in keiner Weise neu (Klagebegründung,
Rz 125 f.).
Das
Rechtsbegehren gemäss Klagebegründung zielt tatsächlich nur auf die Feststellung
ab, dass die Berufungsbeklagten durch die drei
"Kassensturz"-Sendungen (Beiträge 1 bis 3) – nicht aber
durch weitere Äusserungen, etwa im "K-Letter" – in ihrer
Persönlichkeit verletzt worden sind. In Abweichung vom zivilgerichtlichen
Entscheid (E. 8.2 am Ende) ist deshalb die Ankündigung im
"K-Letter", die von einem "neuen Verdacht" spricht, bei der
Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Es
kommt demnach nicht darauf, wenn "in den Augen des Durchschnittszuschauers,
der den 'K-Letter' gelesen hat, aber nicht notwendigerweise auch Zuschauer des
Beitrags 1 gewesen sein muss, […] ein unzutreffender, negativ verzerrter
Eindruck bestehen" bleibt (E. 8.2 am Ende.), wenn im
"K-Letter" – nicht aber im Beitrag 2 selbst – von einem neuen
Verdacht gesprochen wird. Für das Vorliegen einer rechtswidrigen
Persönlichkeitsverletzung ist folglich auch nicht ausschlaggebend, ob im
Beitrag 2 neue Vorwürfe präsentiert wurden, die den im
"K-Letter" geäusserten "neuen Verdacht" rechtfertigen
würden (vgl. aber angefochtener Entscheid, E. 8.2 am Ende
und 8.3).
5.2 Nachfolgend
sind die einzelnen vom Zivilgericht beurteilten Passagen des Beitrags 2 zu
beurteilen.
5.2.1 Der
Beitrag 2 wird mit folgenden Worten anmoderiert:
"Die Basler Gutachterfirma A_____
ändert medizinische Gutachten ab, ohne Rücksprache mit den Gutachtern, und zwar
zu Ungunsten der Patienten. Diese verlieren unter Umständen so Millionen
Franken an Versicherungsgeldern. Darüber haben wir letzte Woche berichtet.
Unterdessen haben sich beim Kassensturz viele Zuschauerinnen und Zuschauer
gemeldet. Der Verdacht: Die Änderungen haben System. Was der Kassensturz vor
einer Woche aufgedeckt hat, ist wahrscheinlich nur der Anfang einer noch
längeren Geschichte."
Nach Auffassung
des Zivilgerichts werden mit dieser Anmoderation die bereits im Beitrag 1
präsentierten Vorwürfe wiederholt, so auch der Vorwurf, dass die Änderungen System
hätten. Die Anmoderation enthalte somit keine neuen Informationen (angefochtener
Entscheid, E. 8.3.1).
Die
Berufungsklägerin wendet ein, die Anmoderation enthalte durchaus neue Informationen,
so etwa den Verdacht, dass die Änderungen System hätten. Dieser Verdacht werde
im Beitrag 2 mit einem neuen Beispielfall untermauert und ergänzt. Neu sei
auch die Information, dass der Beitrag 1 bei den Zuschauern auf grosse Resonanz
gestossen sei und es sich deshalb um ein Problem von grosser, noch nicht abschätzbarer
Brisanz handle (Berufung, S. 8 f.). Die Berufungsbeklagten
bestreiten, dass der Beitrag 2 neue Informationen enthalte. Namentlich
stelle der Umstand, dass im Beitrag 2 über die grosse Resonanz auf den
Beitrag 1 berichtet werde, keine relevante neue Information dar. Ansonsten
könnte der gleiche Vorwurf nach Belieben perpetuiert werden (Berufungsantwort,
Rz 18 ff.).
Wie vorstehend in
E. 5.1 ausgeführt worden ist, ist es nicht von ausschlaggebender
Bedeutung, ob im Beitrag 2 neue Vorwürfe präsentiert werden. Mit der
Anmoderation werden wesentliche Aussagen des Beitrags 1 zusammengefasst
und der Verdacht, dass die Änderungen System hätten, bekräftigt. Da der
Beitrag 1 unbestrittenermassen insgesamt weder unwahr noch unnötig
verletzend ist (angefochtener Entscheid, E. 6.5) und die Anmoderation des
Beitrags 2 den Beitrag 1 korrekt zusammenfasst, liegt diesbezüglich
keine Persönlichkeitsverletzung vor.
5.2.2 Im
Anschluss an die Anmoderation wird im Beitrag 2 ein weiterer Fall einer betroffenen
Explorandin präsentiert, dies nachdem bereits im Beitrag 1 zwei entsprechende
Fälle dargestellt worden sind. Das Zivilgericht erachtet den Kernvorwurf als
zutreffend, dass der Berufungsbeklagte 2 auch in diesem dritten Fall ohne
Rücksprache mit einem Untergutachter Abänderungen zu Lasten der Explorandin vorgenommen
habe. Es hält die Präsentation des dritten Falls aber für unverhältnismässig,
da dieser gegenüber den ersten beiden Fällen keinen Informationsmehrwert
enthalte, der eine wiederholte Aufbereitung des Themas innert Wochenfrist
rechfertigen würde. Zudem lasse der Beitrag 2 die Arbeit der Berufungsbeklagten 1
als reine Schreibarbeit erscheinen und vernachlässige, dass die Berufungsbeklagte 1
eine eigene fachliche Konsolidierungsleistung erbringe. Die dem Berufungsbeklagten 2
im Beitrag 1 gebotene Möglichkeit, sich zu den Abläufen zu äussern, könne
hier nicht mehr herangezogen werden. Im Beitrag 2 werde nachgedoppelt,
ohne innerhalb dieses Beitrags für Ausgewogenheit besorgt zu sein. Auch die
Einblendung der verkürzten Stellungnahme der Berufungsbeklagten ("Das A_____
ist einzig der medizinisch-objektiven Wahrheit verpflichtet und erstellt in
keiner Weise Gefälligkeitsgutachten, weder zugunsten der Versicherungen noch
zugunsten der Versicherten.") sorge nicht für Ausgewogenheit. Die von den
Berufungsbeklagten eingereichten Passagen, welche den Konsolidierungsvorgang
betreffen, seien von der Redaktion gestrichen worden. Die Präsentation des
dritten Falls sei insgesamt nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt und wirke
für den Durchschnittszuschauer manipulativ (angefochtener Entscheid,
E. 8.3.2).
Die
Berufungsklägerin wendet ein, dass die Darstellung des dritten Falls im
Beitrag 2 in den wesentlichen Punkten zutreffe. Der Vorwurf der Unwahrheit
bzw. Manipulation beziehe sich lediglich auf die fachliche
Konsolidierungsleistung der Berufungsbeklagten 1. Deren Position sei zwar
verkürzt aufgezeigt worden. Aber es sei der Hauptpunkt dargetan worden, dass
nämlich keine Gefälligkeitsgutachten erstellt worden seien. Sodann sei das
Kriterium der Ausgewogenheit von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI)
und nicht vom Zivilgericht zu beurteilen. Die Ausgewogenheit sei aber
jedenfalls gewahrt worden: So sei die bereits im Beitrag 1 ausgestrahlte
Stellungnahme der Berufungsbeklagten verkürzt wiedergegeben worden. Zudem seien
verschiedene Positionen einbezogen worden, namentlich auch die Position des
damaligen Leiters des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) (Berufung,
S. 9 ff.). Die Berufungsbeklagten dagegen erachten zunächst die
Aussage als falsch, es würden medizinische Gutachten ohne Rücksprache mit den
Gutachtern abgeändert, und zwar zu Ungunsten der Patienten. Entgegen den
reisserischen Behauptungen in den Sendungen könne von manipulierten Gutachten
keine Rede sein. Inhaltlich hätten sich ausnahmslos alle ärztlichen Gutachten
als korrekt herausgestellt. Eine Vielzahl von Bundesgerichtsentscheiden
bestätige die Validität der Gutachten der Berufungsbeklagten 1
(Berufungsantwort, Rz 9). Die Berufungsbeklagten machen sodann geltend,
dass der Vorgang der Erarbeitung eines Gutachtens nicht transparent dargelegt
worden sei. Namentlich sei nicht aufgezeigt worden, dass ein Gutachten im Wesentlichen
darin bestehe, die verschiedenen Teilgutachten zu einem Schlussgutachten
zusammenzusetzen und zu konsolidieren. Die zentrale Aufgabe des verantwortlichen
Gutachters, Widersprüche in den Teilgutachten auszuräumen, sei nicht gewürdigt
worden (Berufungsantwort, Rz 21 f.).
In Bezug auf den
Vorwurf, dass Gutachten ohne Rücksprache mit den Untergutachtern zu Ungunsten
der Patienten abgeändert worden seien, hält das Zivilgericht fest, dass dieser
im Sachbehauptungskern zutreffe (angefochtener Entscheid, E. 6.3 am
Ende und E. 8.3.2). Die fehlende Rücksprache wird von den
Berufungsbeklagten nirgends widerlegt. Mit dem Zivilgericht ist somit festzustellen,
dass der Vorwurf der Abänderung des Gutachtens ohne Rücksprache mit den
Untergutachtern zumindest in den drei vorgestellten Fällen zutrifft und somit
der Wahrheit entspricht. Die Präsentation wahrer Tatsachen ist aber
grundsätzlich zulässig, es sei denn, die betroffene Person werde
in unzulässiger Weise herabgesetzt oder die Form der Darstellung sei unnötig
verletzend. Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufbereitung eines weiteren Falls
einer fehlenden Rücksprache erscheint damit grundsätzlich als zulässig, auch
wenn der Informationsmehrwert bei der Präsentation eines dritten Falls geringer
ausfällt als bei der Präsentation der ersten beiden Fälle. Die Präsentation
eines dritten Falls rechtfertigt sich aber nicht nur deshalb, weil sie eine
neue Information enthält – es handelt sich um einen weiteren Fall –, sondern
auch deshalb, weil sie das Verständnis des Beitrags 2 aus sich selbst
heraus erst ermöglicht bzw. erheblich erleichtert.
In
Bezug auf die Konsolidierungsleistungen der Berufungsbeklagten 1 trifft es
zu, dass diese im Beitrag 2 (wie schon im Beitrag 1) nicht
hinreichend geschildert werden. Dies wird auch von der Berufungsklägerin
zugestanden, die ebenfalls von einer verkürzten Darstellung der Position der
Berufungsbeklagten spricht (Berufung, S. 10). Aus dem Beitrag 2 geht aber
immerhin hervor, dass die Erstellung eines multidisziplinären Gutachtens die
Rücksprache mit den Untergutachtern umfasst. Wie vorstehend in E. 4.2.1
ausgeführt worden ist, lässt nicht jede Verkürzung eine Berichterstattung
insgesamt als unwahr erscheinen. Eine in diesem Sinn unzutreffende
Medienäusserung erscheint erst dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend,
wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person
dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von
ihr zeichnet. Da der hauptsächliche Vorwurf – die fehlende Rücksprache mit den
Untergutachtern – zutrifft und die verkürzt dargestellten Konsolidierungsleistungen
einen Nebenpunkt betreffen, werden die Berufungsbeklagten weder in einem
falschen Licht gezeigt noch wird ein spürbar verfälschtes Bild von ihnen
gezeichnet.
In
Bezug auf das Gebot der Ausgewogenheit der Berichterstattung fragt sich, ob dieses
Gebot nicht nur im Rahmen der Beurteilung der UBI, sondern auch im Rahmen von
Persönlichkeitsverletzungen zu beachten ist. Grundsätzlich müssen im Rahmen von
Art. 28 ZGB Tatsachenbehauptungen wahr sein und Meinungsäusserungen
als solche erkennbar und gestützt auf Tatsachenbehauptungen vertretbar sein.
Massgebend ist deshalb nicht, ob die Berufungsklägerin ihren journalistischen
Sorgfaltspflichten – wie etwa der Pflicht zur ausgewogenen Berichterstattung –
nachgekommen ist (vgl. BGer 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000, E. 6c
[unveröffentlichte Erwägung in BGE 126 III 305]). Immerhin muss
auch im Rahmen von Art. 28 ZGB die Verhältnismässigkeit gewahrt
bleiben, und zwar insofern, als die betroffene Person durch eine verkürzte,
aber wahre Tatsachendarstellung nicht in einem falschen Licht erscheinen darf.
Die Frage, ob das Gebot der Ausgewogenheit auch im Rahmen von
Art. 28 ZGB anwendbar ist, kann letztlich offen gelassen werden, da
dieses Gebot im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Zivilgerichts
(angefochtener Entscheid, E. 8.3.2) – eingehalten worden ist. Die
Berufungsklägerin hat im Beitrag 2 nämlich nicht nur eine verkürzte
Stellungnahme der Berufungsbeklagten eingeblendet ("Das A_____ ist einzig
der medizinisch-objektiven Wahrheit verpflichtet und erstellt in keiner Weise
Gefälligkeitsgutachten, weder zugunsten der Versicherungen noch zugunsten der
Versicherten."), sondern darüber hinaus auch die zentrale Aussage des
Interviews mit dem Berufungsbeklagten 2 aus dem Beitrag 1 mündlich
kurz zusammengefasst ("Im Kassensturz bestreitet Geschäftsführer B_____
die Vorwürfe. Änderungen habe er in Absprache mit den Spezialisten
gemacht."). Zudem wird die Position des BSV in einem Interview mit dem
damaligen Leiter des BSV kurz dargelegt ("Wir wollen Gutachter von guter
Qualität, die unabhängig sind, wo Fachleute dabei sind. Ob das
privatwirtschaftlich organisiert ist, oder ob das staatlich organisiert ist,
das ist für uns nicht wichtig. Wir schauen die konkrete Qualität an, und was
wir bisher gesehen haben, stimmt die Qualität des A_____." [Klagebegründungsbeilage 40]).
In dieser Situation erscheint die Präsentation des dritten Falls einer betroffenen
Versicherten nicht als unausgewogen und demgemäss auch nicht als unverhältnismässig.
Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist diesbezüglich zu verneinen.
5.2.3 Nach
der Präsentation des dritten Falls wird im Beitrag 2 ein Interview mit einem
Hausarzt, Dr. Urs Beat Gröflin, eingespielt, worin sich dieser dahingehend
äussert, es gebe Gutachten der Berufungsbeklagten 1, in denen er seine
eigenen Patienten nicht mehr erkenne. Das Zivilgericht führt aus, dass
Dr. Gröflin zwar lediglich seine eigene Einschätzung wiedergebe, dass aber
an der Verbreitung einer derartigen Wahrnehmung ein öffentliches Interesse bestehen
müsse. Da die weitere Aussage von Dr. Gröflin zum gesteigerten Kostendruck
im Gesundheitswesen bereits im Beitrag 1 vorgebracht worden sei, habe sich
das öffentliche Interesse damit erschöpft und der Beitrag 2 sei auch in
diesem Punkt unzulässig (angefochtener Entscheid, E. 8.3.3).
Die
Berufungsklägerin macht dagegen geltend, dass sich im Beitrag 2 mit
Dr. Gröflin (und Dr. Hansueli Späth) erstmals auch Ärzte zu den
Vorwürfen äusserten. Damit würden durchaus neue Informationen präsentiert
(Berufung, S. 9). Die Berufungsbeklagten wenden ein, dass Äusserungen von
Drittpersonen zur Thematik nicht per se neue Informationen enthielten, bezögen
sich die Äusserungen doch im Wesentlichen auf die gleichen Vorgänge, die im
Beitrag 1 abgehandelt worden seien. Mit ihrer Argumentation konstruiere
die Berufungsklägerin ein Hamsterrad, in dem sie sich beliebig lang im Kreis
der gleichen Informationen drehen dürfe (Berufungsantwort,
Rz 18 ff.).
Die Äusserungen
von Dr. Gröflin und Dr. Späth beleuchten die Thematik aus der Sicht
behandelnder Ärzte. Damit wird eine neue, im Beitrag 1 noch nicht
enthaltene Sichtweise auf das Thema präsentiert. Es besteht durchaus ein
öffentliches Interesse, über die Optik der behandelnden Ärzte informiert zu
werden. Da die Äusserungen nicht unnötig verletzend sind, erscheinen sie als
gerechtfertigt.
5.2.4 Nach
dem Interview mit Dr. Gröflin folgt ein Interview mit der Anwältin lic.
iur. Evalotta Samuelsson. Das Interview wird mit folgenden Worten eingeleitet
(Transkript [Klagebegründungsbeilage 40]):
Reporter: "Das A_____ ist eine
private Firma. Im A_____ arbeiten auch externe Spezialisten. Binnen nur fünf
Jahren stieg die Anzahl der Ärzte von wenigen auf 28. Das A_____ verfasste
letztes Jahr 650 Gutachten. Jedes brachte mehrere tausend Franken.
Versicherungen bevorzugen Institute, die für sie gefällige Gutachten schreiben,
sagt die Zürcher Patientenanwältin Evalotta Samuelsson."
Samuelsson: "Wie das jüngste
Beispiel des A_____ in Basel zeigt, schicken Versicherungen die Betroffenen vor
allem zu jenen Gutachterstellen, die versicherungsfreundlich entscheiden. Die
Qualität ist kein Thema, es gibt keine Qualitätskontrolle, weder von den
Gutachterstellen noch von den Gutachten."
Reporter: "Ein happiger Vorwurf!
Gutachterfirmen sind finanziell von den Versicherungen abhängig, denn diese
bezahlen die Gutachten. Eine unabhängige Überprüfung der Gutachten gibt es
nicht. Das A_____ schreibt: 'Das A_____ ist einzig der medizinisch-objektiven
Wahrheit verpflichtet und erstellt in keiner Weise Gefälligkeitsgutachten,
weder zugunsten der Versicherungen noch zugunsten der Versicherten'."
Das Zivilgericht
lässt offen, ob die Ausführungen zur Abhängigkeit der Begutachtungsstellen
zutreffen, da das Thema bereits im Beitrag 1 zur Sprache gekommen sei. Es
fehle an einem öffentlichen Interesse, den Punkt der Abhängigkeit innert Wochenfrist
erneut aufzubereiten und exemplarisch in Zusammenhang mit den Berufungsbeklagten
zu bringen, ohne Anreicherung mit neuen Informationen. Auch dieser Teil des
Beitrags sei somit unnötig verletzend und damit unzulässig (angefochtener
Entscheid, E. 8.3.4).
Das Zivilgericht
lässt zu Recht offen, ob die Ausführungen zur (finanziellen) Abhängigkeit der
Begutachtungsstellen der Wahrheit entsprechen. Offen gelassen werden kann auch
die vom Zivilgericht verneinte Frage, ob an der Aufbereitung des Themas innert
Wochenfrist ein hinreichendes Informationsinteresse besteht. Unwahr ist jedenfalls
die Äusserung von lic. iur. Samuelsson, die Qualität der Gutachterstellen und
der Gutachten sei kein Thema und es gebe keine entsprechende Kontrolle. Ebenso
unwahr ist die daran anschliessende Aussage des Reporters, dass es eine unabhängige
Überprüfung der Gutachten nicht gebe. Während der Vorwurf der finanziellen
Abhängigkeit der Gutachterstellen, namentlich auch der
Berufungsbeklagten 1, klar als Vorwurf der interviewten lic. iur.
Samuelsson bezeichnet wird, ist fraglich, ob dies auch in Bezug auf die
fehlende unabhängige Überprüfung der Gutachten gilt. Der Reporter lässt es
vielmehr in der Schwebe, ob die Aussage, eine unabhängige Überprüfung gebe es
nicht, einzig als Vorwurf der interviewten lic. iur. Samuelsson, oder als von
ihm geteilte Tatsachenfeststellung zu verstehen ist. Angesichts des beachtlichen
zeitlichen Abstands zwischen "Ein happiger Vorwurf!" und "Eine
unabhängige Überprüfung der Gutachten gibt es nicht." dürfte auch beim
kritischen Fernsehzuschauer der Eindruck überwiegen, dass eine unabhängige
Überprüfung der Gutachten auch nach Auffassung der Redaktion nicht existiert.
Bereits in der Klagebegründung haben die Berufungsbeklagten mit Recht darauf
hingewiesen, dass gegen medizinische Gutachten stets der Rechtsmittelweg offen
steht (Klagebegründung, Rz 138). Die auf die Berufungsbeklagten gemünzte
Aussage, es gebe keine unabhängige Überprüfung der Gutachten, erweist sich
damit als unzutreffend. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine
vernachlässigbare journalistische Ungenauigkeit oder Verkürzung. Im
Zusammenhang mit dem – im Kern zutreffenden – Vorwurf, die Berufungsbeklagten
hätten ohne Rücksprache mit den Untergutachtern Gutachten zu Lasten der
Versicherten abgeändert, insinuiert dies, die Berufungsbeklagten könnten
ohne Kontrolle durch eine übergeordnete Instanz nach Gutdünken schalten und walten
und täten dies auch. Damit wird ein spürbar verfälschtes Bild von
den Berufungsbeklagten gezeichnet, welches sie im Ansehen der Mitmenschen
empfindlich herabsetzt.
5.2.5 Im
Anschluss an das Interview mit lic. iur. Samuelsson werden Dr. Hansueli
Späth, Präsident des Schweizerischen Hausärzteverbands, und Alard du Bois-Reymond,
Leiter des BSV, interviewt. Nach der Aussage des Leiters des BSV, wonach man
die konkrete Qualität anschaue und die Qualität des A_____ stimme, hält der
Reporter im Beitrag 2 in der Abmoderation Folgendes fest (Klagebegründungsbeilage 40):
"Doch beim Gutachten, welches
das Begutachtungsinstitut A_____ für D_____ erstellte, stimmte etwas mit
der Qualität nicht."
Das Zivilgericht
erachtet diesen Vorwurf als manipulativ und unnötig verletzend, da in keiner
Weise darauf eingegangen werde, ob die Berufungsbeklagten im beanstandeten
Gutachten – medizinisch betrachtet – einen falschen Schluss gezogen hätten
(angefochtener Entscheid, E. 8.3.5).
Die
Berufungsklägerin macht geltend, bei der Abmoderation handle es sich um ein für
den Zuschauer erkennbares Werturteil des Reporters, welches sich auf zutreffende
Tatsachen stütze. Es sei widersprüchlich, eine Äusserung zugleich als wahr und
manipulativ zu bezeichnen (Berufung, S. 11). Die Berufungsbeklagten
dagegen bezeichnen die Aussage, beim Gutachten habe etwas mit der Qualität
nicht gestimmt, als Tatsachenbehauptung. Es könne nicht von einem
Qualitätsmangel gesprochen werden, wenn ein Gutachten ohne Konsensbesprechung
fertig gestellt werde (was bestritten sei), aber das Gutachten nicht zu einem
fehlerhaften Schluss komme. Dies habe die Berufungsklägerin aber nie
nachgewiesen (Berufungsantwort, Rz 23 ff.).
Fehlt es an
einer Rücksprache mit dem Untergutachter, ist auch der Vorwurf zutreffend, dass
beim Gutachten, welches die Berufungsbeklagte 1 im dritten vorgestellten
Fall erstellt hat, etwas mit der Qualität nicht stimme. Die Qualität eines
Gutachtens misst sich nicht nur daran, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
"unter dem Strich" stimmt, sondern auch daran, ob es in einem korrekten
Verfahren zustande gekommen ist. Käme es einzig darauf an, dass die
Schlussfolgerung – der Umfang der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und in alternativen Tätigkeiten – zutrifft, wäre die Qualität eines Gutachtens
selbst dann nicht zu beanstanden, wenn ein Nichtmediziner eine prima
facie-Beurteilung abgibt und zufällig den Umfang der Arbeitsfähigkeit richtig
einschätzt. Der Vorwurf ist deshalb zutreffend, dass bei einem
multidisziplinären Gutachten, das ohne Rücksprache mit einem Untergutachter abgeändert
worden ist, etwas mit dessen Qualität nicht stimmt. Stützt sich der Vorwurf der
mangelnden Qualität aber auf zutreffende Tatsachen, kann er nicht als manipulativ
bezeichnet werden.
5.2.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beitrag 2 vom 26. September 2006 in
wesentlichen Teilen zutrifft. Nicht hinreichend dargestellt werden zwar die
Konsolidierungsleistungen der Berufungsbeklagten 1, ohne dass die
Berufungsbeklagten dadurch aber in einem falschen Licht gezeigt
würden (vgl. oben E. 5.2.2). Unzutreffend ist die auf die
Berufungsbeklagten gemünzte Aussage, eine unabhängige Überprüfung der Gutachten
existiere nicht. Im Zusammenhang mit dem – im Kern zutreffenden – Vorwurf, die
Berufungsbeklagte 1 habe ohne Rücksprache mit den Untergutachtern Gutachten
zu Lasten der Versicherten abgeändert, legt dies nahe, die Berufungsbeklagten
könnten nach Gutdünken und unkontrolliert schalten und walten und täten dies
auch. Dadurch werden die Berufungsbeklagten in einem falschen
Licht gezeigt (vgl. vorstehend E. 5.2.4). An der Verbreitung einer
falschen oder verfälschenden Darstellung besteht aber grundsätzlich kein
öffentliches (Informations-)Interesse (vgl. oben E. 4.2.1). Die
Ausführungen der Berufungsklägerin zum öffentlichen Interesse (Berufung,
S. 14 ff.) sind deshalb in diesem Zusammenhang ohne Belang. Damit ist
festzuhalten, dass der Beitrag 2 das Persönlichkeitsrecht der
Berufungsbeklagten verletzt.
5.3 In Bezug auf die
lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit des Beitrags 2 hält das Zivilgericht
fest, dass dieser geeignet sei, die Berufungsbeklagte 1 herabzusetzen und
im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Der Beitrag 2 sei unnötig verletzend,
teilweise irreführend und stelle gegenüber der Berufungsbeklagten 1 auch
unlauteren Wettbewerb im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
dar. Die Berufungsklägerin verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen zum
Persönlichkeitsrecht, ohne spezifisch lauterkeitsrechtliche Argumente
vorzutragen (Berufung, S. 19).
In E. 5.2
vorstehend ist dargestellt worden, dass der Beitrag 2 die Berufungsbeklagte 1
teilweise in einem falschen Licht zeigt. Durch die unrichtigen oder
irreführenden Äusserungen wird die Berufungsbeklagte 1 herabgesetzt, was
einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG darstellt
(zum Begriff des Herabsetzens vgl. den angefochtenen Entscheid, E. 7.3).
6.1
6.1.1 Der
Beitrag 3 vom 10. Oktober 2006 beginnt mit folgender
Anmoderation:
"Der Kassensturz hat kürzlich
darüber berichtet, wie die Basler Gutachterfirma A_____ Expertisen über
Patienten reihenweise abgeändert hat – eigenmächtig, ohne mit den Ärzten
Rücksprache zu nehmen, und immer zum Nachteil der Patienten“.
Darauf folgt ein
Statement der Nationalrätin Pascale Bruderer, wonach durch die Berichterstattung
im "Kassensturz" offengelegt worden sei, dass bei der Berufungsbeklagten 1
jegliche Kontrolle fehle, was sie zu einem politischen Vorstoss in dieser
Materie veranlasst habe.
Das Zivilgericht
stimmt der Auffassung der Kläger (und Berufungsbeklagten) zu, dass im
Beitrag 1 vom 19. September 2006 der Vorwurf der eigenmächtigen
Abänderung noch als solcher bezeichnet worden sei; im Beitrag 3 werde ohne
weitere Anreicherung durch Fakten im Indikativ von reihenweiser Abänderung
gesprochen. Durch diese Anmoderation werde dem Durchschnittszuschauer, der nicht
gezwungenermassen die Beiträge 1 und 2 gesehen habe, ein
unzutreffendes Bild vermittelt. Der Beitrag 3 sei deshalb aus
persönlichkeitsrechtlichen Gründen unzulässig (angefochtener Entscheid, E. 10).
6.1.2 Die
Berufungsklägerin wendet ein, dass der Begriff "reihenweise" mehrere,
einige oder viele Abänderungen nahelege. Es handle sich um ein Werturteil. Das
Publikum habe im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags 3 aufgrund der
Beiträge 1 und 2 Kenntnis gehabt von mehreren vergleichbaren
Fallbeispielen. Dass die Berichte nur mit drei Fällen illustriert worden seien,
heisse nicht, dass es nicht noch mehr Fälle gegeben habe. Sie verweist auf die
Aussagen von zwei Untergutachtern und auf zwei Gerichtsentscheide. Gestützt
darauf sei die Anmoderation zutreffend (Berufung, S. 11 ff.). Die Berufungsbeklagten
teilen die Auffassung des Zivilgerichts, dass der Ausdruck "reihenweise
Abänderung" ein unzutreffendes Bild vermittle (Berufungsantwort,
Rz 26 ff.).
6.1.3 Bei
der Aussage, die Berufungsbeklagte 1 ändere Expertisen über Patienten
reihenweise ab, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, allenfalls an der
Grenze zum gemischten Werturteil. Demgemäss gelten für den
Sachbehauptungskern der Aussage jedenfalls die Grundsätze, die in Bezug auf
Tatsachenbehauptungen entwickelt worden sind (vgl. oben E. 4.2.1
und 4.2.2). Die Feststellung, es werde „reihenweise“ abgeändert, wird
durch die lediglich drei – notabene in den Beiträgen 1 und 2 –
dargestellten Fallbeispiele nicht hinreichend belegt. Die weiteren Beweismittel
– Aussagen von zwei Untergutachtern und zwei Gerichtsentscheide – sind ebenfalls
nicht geeignet, die Behauptung der reihenweisen Abänderung zu belegen, zumal
sich die Beweismittel zumindest teilweise auf die in den Beiträgen 1
und 2 dargestellten Fallbeispiele beziehen. Die drei in den
Beiträgen 1 und 2 dargestellten Fälle vermögen den Vorwurf der
"reihenweisen" – also systematisch oder in einer Vielzahl von Fällen
erfolgten – Abänderung nicht zu untermauern. Die nicht hinreichend belegte
Behauptung der reihenweisen Abänderung zeigt die Berufungsbeklagten in einem
falschen Licht. An der Verbreitung einer falschen oder verfälschenden Darstellung
besteht aber grundsätzlich kein öffentliches (Informations-)Interesse. In Übereinstimmung
mit dem Zivilgericht ist deshalb festzustellen, dass der Beitrag 3 vom
10. Oktober 2006 das Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten
verletzt.
6.2 Durch
die unrichtige Aussage der reihenweisen Abänderung wird die Berufungsbeklagte 1
sodann herabgesetzt, was einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG darstellt (vgl. zum Begriff des Herabsetzens den
angefochtenen Entscheid, E. 7.3).
Das Zivilgericht
hat den Klägern und Berufungsbeklagten die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens auferlegt und die Parteivertretungskosten wettgeschlagen
(angefochtener Entscheid, E. 14.1). Mit der Berufung macht die
Berufungsklägerin in Bezug auf die erstinstanzlichen Prozesskosten geltend, das
Zivilgericht habe mit seinem Entscheid Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt
unrichtig festgestellt. Deshalb rechtfertige sich, dass die Berufungsbeklagten
auch für das vorinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig
würden (Berufung, S. 27 unten). Erst mit der Berufungsreplik bringt die
Berufungsklägerin vor, das Zivilgericht habe beim Entscheid über die
Prozesskostenverteilung die einzelnen Klagebegehren falsch gewichtet
(Berufungsreplik, S. 11 f.). Dieses Vorbringen ist verspätet. Die
Berufungsklägerin hätte sich bereits in der Berufungsbegründung mit den Entscheidungsgründen
im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen müssen, inwiefern sie den
angefochtenen Entscheid auch im Kostenpunkt, unabhängig davon, ob die Berufung
in der Sache gutgeheissen wird oder nicht, als fehlerhaft erachtet (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36). Sie kann dieses Versäumnis nicht im Rahmen ihres Replikrechts
nachholen. Der Kostenentscheid des Zivilgerichts ist deshalb nicht mehr zu
überprüfen.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen und die
dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Bei nicht
vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden beträgt die erstinstanzliche
Gebühr zwischen CHF 100.– und CHF 250'000.– (§ 2 Abs. 5
Satz 1 GebV). Zur Festlegung der unteren Grenze der erstinstanzlichen
Gebühr hat das Zivilgericht auf den von den Berufungsbeklagten in ihrem
Gewinnherausgabebegehren (Klagebegehren 4) genannten Mindestbetrag von
CHF 120'000.– abgestellt, der – für sich allein betrachtet – zu einer
Grundgebühr von CHF 5'400.– bis CHF 8'800.– führen würde. Angesichts
der Möglichkeit von Zuschlägen (gemäss § 3 Abs. 1 GebV) und der
weiteren Rechtsbegehren hat das Zivilgericht die erstinstanzlichen
Gerichtskosten mit CHF 20'000.– festgelegt (angefochtener Entscheid,
E. 14.2). Da vor
Appellationsgericht im Wesentlichen noch über die Zulässigkeit der
Beiträge 2 und 3 zu befinden war (aber nicht mehr über die
Zulässigkeit des Beitrags 1, über das Berichtigungsbegehren [Klagebegehren 3]
und über das Gewinnherausgabebegehren [Klagebegehren 4]), rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten des Appellationsgerichts nicht beim Anderthalbfachen,
sondern in gleicher Höhe wie die erstinstanzlichen Gerichtskosten festzusetzen.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit CHF 20'000.–.
Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern.
Dies gilt auch dann, wenn keine Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 105 N 6 f.). In nichtvermögensrechtlichen
Zivilsachen berechnet sich das Honorar grundsätzlich nach dem Zeitaufwand
(§ 13 Abs. 1 der Honorarordnung [HO; SG 291.400]). Im
vorliegenden Fall erscheint ein Stundenaufwand von 20 Stunden à
CHF 250.– für das Berufungsverfahren als angemessen. Demgemäss hat die
Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Die Berufung wird abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2013 bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 20'000.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt den
Berufungsklägern in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren von CHF 5'000.– zuzüglich 8 % MWST von
CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.