Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2013.10
ENTSCHEID
vom 24. April 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch [...] / [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
[…] Gesuchsgegnerin
1
[…]
[…] Gesuchsgegnerin
2
[…]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch bei der einzigen
kantonalen Instanz
betreffend Ernennung eines
Schiedsrichters
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
29. November 2013 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter
folgendes Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen: „Es sei im
Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 sowie
der Gesuchsgegnerin 2 für die Gesuchsgegnerinnen eine geeignete Persönlichkeit
als Schiedsrichter zu ernennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Gesuchsgegnerinnen.“ Zur Begründung liess die Gesuchstellerin ausführen,
dass sie gegenüber den Gesuchsgegnerinnen vertragliche Ansprüche geltend mache
und zu deren Durchsetzung ein Schiedsverfahren eingeleitet habe. Die beiden
Gesuchsgegnerinnen schliessen, ebenfalls durch ihren Rechtsvertreter, mit
Gesuchsantwort vom 17. Januar 2014 auf Abweisung des Gesuchs um Ernennung eines
Schiedsrichters, soweit auf das Gesuch eingetreten werden könne. Mit Eingabe
vom 26. Februar 2014 hat die Gesuchstellerin repliziert und ihre Rechtsbegehren
erneuert. Die Gesuchsgegnerinnen haben mit Eingabe vom 31. März 2014
dupliziert. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass das Appellationsgericht im Fall der Ernennung eines Schiedsrichters
beabsichtige, Prof. Dr. iur. […], als Schiedsrichter zu
ernennen. Die Parteien haben dagegen keine Einwendungen erhoben. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 haben ihren Sitz in der Schweiz,
währenddem die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in […] hat. Damit liegt ein
internationaler Sachverhalt vor, weshalb das Internationale Privatrecht (IPRG;
SR 291), welches die Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, zur Anwendung
gelangt. Art. 176 IPRG sieht vor, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des
IPRG über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte mit
Sitz in der Schweiz gelten, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung
wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. Dies ist
vorliegend der Fall, hat die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in […].
1.2
Fehlt in einer Schiedsabrede eine Vereinbarung der Parteien über die
Ernennung der Schiedsrichter, so kann nach Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG der
staatliche Richter am Sitz des Schiedsgerichts zur Ernennung angerufen werden.
Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (SR 272) über die
Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichtes an (insbes. Art. 362 ZPO). Das
nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO zuständige staatliche Gericht nimmt
auf Antrag einer Partei die Ernennung vor. Schreibt die ZPO eine einzige
kantonale Instanz vor, so ist die besondere Abteilung des Appellationsgerichts
zuständig (§ 11 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. § 63 Abs. 3bis GOG [SG 154.100]). Entscheide nach
Art. 356 Abs. 2 ZPO trifft der Einzelrichter (§ 11 Abs. 3 EG ZPO).
1.3
Bei einer solchen hilfsweisen Bestellung eines Schiedsrichters
handelt es sich um eine „prima facie“ Zuständigkeit eines staatlichen Richters.
Zusammen mit der Beurteilung seiner Zuständigkeit hat das angerufene Gericht
als Ernennungsgericht nämlich summarisch zu prüfen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung
vorliegt, und wenn ja, ob der gewählte Schiedsort im Kanton Basel-Stadt liegt.
Ist beides zu bejahen, so hat das angerufene Gericht einen Schiedsrichter zu
ernennen (Art. 179 Abs. 2 und Abs. 3 IPRG). Art. 179 Abs. 3 IPRG
verpflichtet den angerufenen Richter grundsätzlich zur Ernennung eines
Schiedsrichters. Damit wollte der Gesetzgeber der Praxis entgegentreten, die
Ernennung eines Schiedsrichters abzulehnen, wenn eine Partei die Gültigkeit der
Schiedsabrede bestritt (BGE 88 I 100 ff., E. 2 S. 104 f.) oder die Streitsache
ausser dem Sitz des Schiedsgerichts keine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz
aufwies. Durch seine Tätigkeit verhindert der angerufene Richter somit
namentlich, dass eine Partei sich durch Obstruktion ihrer vertraglich
übernommenen Pflicht der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung im Nachhinein entzieht;
insoweit wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz pacta sunt servanda Nachachtung
verschaffen (Volken, Zur Ernennung von Schiedsrichtern durch den
staatlichen Richter, Bull. ASA 1992, S. 462 ff., 471). Der aufgrund der
Schiedsvereinbarung angerufene Richter ist deshalb grundsätzlich zur Ernennung
verpflichtet, es sei denn, eine prima-facie-Kontrolle ergäbe, dass zwischen den
Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist. Die
interessierte Partei hat einen Rechtsanspruch auf richterliche Mithilfe, soweit
nicht ein erster Blick den Richter erkennen lässt, dass zwischen den Parteien
offensichtlich keine Schiedsvereinbarung besteht (Volken, a.a.O., S.
468; Peter/Legler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 179 IPRG N 40). Besteht nicht
einmal der Anschein einer Schiedsabrede, so soll eine Partei davor bewahrt
werden, sich auf ein Schiedsgerichtsverfahren einlassen zu müssen. Die
summarische Prüfung nach Art. 179 Abs. 3 IPRG umfasst grundsätzlich – das
ist in der Doktrin unbestritten – nur den Bestand, nicht aber die Gültigkeit
oder die Tragweite der Schiedsabrede (vgl. Peter/Legler, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 179 IPRG N 40 mit weiteren Hinweisen; Volken, a.a.O., 474 mit weiteren Hinweisen). Der Ernennungsrichter
soll sich nicht in die schiedsgerichtlich zu prüfende Streitfrage mischen.
Darüber entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der ihm nach Art. 186 Abs.
1 IPRG eingeräumten sog. Kompetenz-Kompetenz selber. Dem Subsidiaritätsprinzip,
das in Bezug auf das Tätigwerden staatlicher Richter das gesamte 12. Kapitel
des IPRG durchzieht, entspricht, dass der Richter im Zweifelsfalle zugunsten
einer Ernennung entscheiden muss, da er sonst in den Zuständigkeitsbereich des
Schiedsgerichts eingreift (Peter/Legler, a.a.O., Art. 179 IPRG N 40).
Im Zweifelsfalle hat der Ernennungsrichter somit zu benennen, „denn mit einer
Ernennung zuviel geschieht zumindest weniger so grosses Unrecht als mit einer Ernennung
zuwenig“ (Volken,
a.a.O., 473). Art. 179 Abs. 3 IPRG geht schliesslich vom Vorliegen einer
gültigen Schiedsvereinbarung aus, was zur Folge hat, dass der Schiedsbeklagte
den summarischen Gegenbeweis erbringen muss, dass keine Schiedsvereinbarung
besteht, damit er die Konstituierung des Schiedsgerichts erfolgreich abwehren
kann (Peter/Legler,
a.a.O., Art. 179 IPRG N 42 mit weiterem Hinweis).
2.1
Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin dem Gericht, für die
Gesuchsgegnerinnen einen Schiedsrichter einzusetzen. Sie begründet ihren Antrag
damit, dass sie gegenüber den Gesuchsgegnerinnen vertragliche Ansprüche geltend
mache und zu ihrer Durchsetzung ein Schiedsverfahren eingeleitet habe. Die
Schiedsvereinbarung leitet sie aus einem Rahmenvertrag vom 1./15. Februar 1980
ab. Die Gesuchstellerin ernannte deshalb Rechtsanwalt […] als Mitglied des
Schiedsgerichts und stellte beim Appellationsgericht am 29. November 2013 das
vorliegende Gesuch. Sie führt aus, dass die Gesuchsgegnerinnen das Vorliegen
einer Schiedsabrede bestreiten und sich weigern würden, einen zweiten
Schiedsrichter zu ernennen und damit an der Konstituierung des Schiedsgerichts
mitzuwirken.
2.2
Bevor eine Partei beim staatlichen Richter einen Antrag um
hilfsweise Ernennung eines Schiedsrichters stellen kann, muss sie in formaler
Hinsicht selbst den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter ernannt und bekannt
gegeben haben und ausserdem die Gegenpartei zur Bestellung eines
Schiedsrichters aufgefordert haben (Grundmann, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 362 N 12; vgl. dazu auch den
Beschluss des Obergerichts Zürich vom 7. Februar 2012,
Geschäfts-Nr. PG110012-O/U). Erst gestützt auf den Nachweis einer
Aufforderung zur Ernennung obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem
staatlichen Gericht. Vorliegend hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21.
Oktober 2013 Rechtsanwalt […] als Mitglied des Schiedsgerichts benannt und
zugleich die Gesuchsgegnerinnen aufgefordert, ihrerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts zu ernennen. Damit ist die Gesuchstellerin den Formalien gemäss
Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO nachgekommen, was von den Gesuchsgegnerinnen auch
nicht bestritten wird.
2.3
Umstritten ist jedoch, ob die Parteien gestützt auf den zwischen der
A._____ AG und der B._____ AG geschlossenen Rahmenvertrag vom 1./15. Februar
1980 an die darin in Ziffer 19 geschlossene Schiedsvereinbarung gebunden sind
oder nicht.
2.4
Bei dem zwischen den Parteien umstrittenen Vertrag handelt es sich
um einen Vertrag zwischen der A._____ AG und der B._____ AG vom
1./15. Februar 1980 (Gesuchsbeilage 5). Die (damaligen) Vertragspartner
beziehen sich einleitend auf Verträge, die sie mit den Kantonen Basel-Stadt,
Basel-Landschaft und der C._____ AG bezüglich der gemeinsamen Durchführung von
Gewässerschutzmassnahmen getroffen haben und bezeichnen den Vertrag als Konsortialvertrag.
Dieser gehe davon aus, dass die A._____ AG eine eigene Abwasserreinigungsanlage
erstelle und dass in dieser Anlage auch Abwässer von […], der in […] gelegenen
Betriebe von […] und der […] und allenfalls weiterer zum A-Konzern oder zum B-Konzern
gehörender Betriebe auf dem Industrieareal […] gereinigt werden sollen. Die A._____
AG verpflichtete sich dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Werke so dimensioniert
gebaut und betrieben würden, dass in diesen Anlagen neben den Abwässern von
A._____ AG und deren Tochtergesellschaften auch die Abwässer von […] gereinigt
und entsorgt würden. Die Zuleitung zur Abwasserreinigungsanlage sei bis zur Grenze
des Areals vom jeweiligen Benutzer auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten
[…]. Und beide Vertragspartner garantieren sich, dass ihre genannten Tochtergesellschaften
und deren Vertreter sämtliche ihnen in diesem Vertrag zugedachten Pflichten
erfüllen (Ziff. 2 des Vertrages; vgl. Gesuchsbeilage 5). Der Vertrag regelt
weiter u.a. den Betrieb, die Kosten und ihre Verteilung, die Finanzierung, die
Dauer des Vertrages, die Folgen der Vertragsbeendigung und abschliessend in Ziffer 19
die Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in Basel für den Fall der nicht
gütlichen Einigung bei Differenzen über den Bestand oder die Durchführung
dieses Vertrages.
2.5
Die Gesuchsgegnerinnen wenden gegen das Vorliegen einer
Schiedsabrede ein, dass der genannte Vertrag vom 1./15. Februar 1980 keine der
heutigen Partei benenne. Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 hätten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1980 noch gar nicht existiert. Nur die
Gesuchsgegnerin 2 habe es schon gegeben, diese sei aber im Vertrag nicht
benannt und habe diesen auch nicht unterzeichnet, weshalb sie prima facie auch
nicht gebunden sei. Im Weiteren machen die Gesuchsgegnerinnen geltend, dass die
Gesuchstellerin aus dem Vertrag nicht berechtigt sei, insbesondere weil die A._____
AG ab November 1990 nicht mehr Partei gewesen sei und daher im Jahr 1995 keine
Rechte und Pflichten mehr habe auf die Gesuchsgegnerin 1 übertragen können.
Ausserdem sei die Gesuchsgegnerin 2 dem Rahmenvertrag nicht beigetreten. Diese
habe wie alle anderen bloss ein gewöhnliches Einleitungsrecht in die
Abwasserreinigungsanlage […] gehabt und sei einer angeblichen Unkostengemeinschaft
nie beigetreten. Daher seien bloss individuelle Einleitungsverträge belegt, welche
alle Parteien abgeschlossen hätten, die ihre Abwässer in der
Abwasserreinigungsanlage […] bis zur ihrer Schliessung Ende 2012 hätten
reinigen lassen.
2.6
Die vorliegend umstrittene Schiedsabrede befindet sich im Vertrag
vom 1. bzw. 15. Februar 1980, der zwischen der A._____ AG, Basel, und
der B._____ AG, Basel, abgeschlossen wurde. Durch Rechtsnachfolge kann eine
Drittperson an die Stelle einer der ursprünglichen Parteien eines Rechtsverhältnisses
treten, welches Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist. Die Frage, ob und
inwieweit die Drittperson aus der Schiedsvereinbarung verpflichtet und
berechtigt wird, beurteilt sich nach dem gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG auf die
Schiedsvereinbarung anwendbaren, für die Gültigkeit sowohl der
Schiedsvereinbarung als auch ihres Rechtsüberganges insgesamt günstigsten Recht
(Gränicher,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 178 IPRG N 73). Die Gesuchstellerin
legt dar, dass sie in Bezug auf das Geschäft 1 die Rechtsnachfolgerin der A._____
AG sei. Hiergegen wenden die Gesuchsgegnerinnen ein, dass sich aus einem
Schreiben vom 1. November 1990 nicht ergebe, dass nur ein Teil des A-B
Vertrages übertragen worden sei, sondern im Gegenteil, dass die A._____ AG alle
Rechte und Pflichten auf ihre Tochtergesellschaft 1 übertragen habe. In dem
genannten Schreiben vom 1. November 1990 (Gesuchsbeilage 6) bestätigt die Tochter
1, dass sie eine 100%ige Tochter der A._____ AG sei, und ab 1. Januar 1990
die Verantwortung für sämtliche das Geschäft 1 betreffenden Aktivitäten
übernommen habe. „Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 1./15. Februar
1980 sind daher auf dieses Datum von A._____ AG auf die Tochtergesellschaft 1 übergegangen“
(Gesuchsbeilage 6). Zumindest bei einer summarischen Betrachtung, spricht
gestützt auf diese Formulierung nichts dagegen, die Gesuchstellerin für das
Geschäft 1 als Rechtsnachfolgerin der A._____ AG zu behandeln und als durch den
Vertrag vom 1./15. Februar 1980 und damit durch die Schiedsklausel gebunden
zu beurteilen. Am 23. Dezember 1996 änderte die Gesuchstellerin sodann ihren
Firmennamen von Tochtergesellschaft 1 in Gesuchstellerin.
2.7
Bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 legt die Gesuchstellerin dar, dass
diese Rechtsnachfolgerin der A._____ AG mit Bezug auf das Geschäft 2 sei
(Gesuch S. 9). Sie verweist dafür auf eine als „Umbrella Agreement“ bezeichnete
Vereinbarung vom 26. Juni 1995 (Gesuchsbeilage 8). Die Gesuchsgegnerinnen
halten dem entgegen, dass die A._____ AG ab November 1990 – aufgrund des Schreibens
vom 1. November 1990 (Gesuchsbeilage 6) – nicht mehr Parteistellung inne haben
könne, weil damals alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 1./15. Februar
1980 von der A._____ AG auf die Tochtergesellschaft 1 übergegangen seien und
die A._____ AG daher 5 Jahre später nicht mehr den Bereich 2 auf die
Gesuchsgegnerin 1 habe übertragen können (Gesuchsantwort S. 6 f). Dieser Auffassung
kann deshalb nicht gefolgt werden, weil im Schreiben vom 1. November 1990
ausdrücklich festgehalten wird, dass nur die „das Geschäft 1 betreffenden
Aktivitäten“ auf die Tochtergesellschaft 1 übertragen worden sind; vom Geschäft
2 ist nicht die Rede. Es ist somit gut möglich bzw. nicht auszuschliessen, dass
die A._____ AG auch noch 1995 andere Aktivitäten als das Geschäft 1, nämlich
den Bereich 2, auf die Gesuchsgegnerin 1 übertragen konnte, und damit letztere
durch den Vertrag vom 1./15. Februar 1980 sowie insbesondere der darin
enthaltenen Schiedsklausel gebunden ist.
2.8
Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass die A._____ AG im Vertrag
vom 1./15. Februar 1980 garantiere, dass ihre Tochtergesellschaft 2 die
Pflichten aus diesem Vertrag einhalten würde. Diese Pflicht sei mit der
Ausgliederung des Geschäfts 2 auf die Gesuchsgegnerin 1 übergegangen (Gesuch S.
10). Die Gesuchstellerin argumentiert sodann bezüglich der Rolle der Gesuchsgegnerin
2 (früher […]) […], dass diese dem Joint Venture konkludent beigetreten sei
(Gesuch S. 11 ff.). Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Rahmenvertrags, die
Kostentragungspflicht der Nutzer, ihrer Organisation, der Teilnahme der
Gesuchsgegnerin 2 in der Projektgruppe und in der Betriebskommission.
Der Vertrag
zwischen der A._____ AG und B._____ AG vom 1./15. Februar 1980 nennt die Tochtergesellschaft
2 mehrfach z.B. in der Einleitung unter dem Zweck und dem Gegenstand des
Vertrags, wonach für Gewässerschutzmassnahmen Abwässer der Parteien und der A-Tochtergesellschaften
gereinigt werden sollen. Unter Definitionen werden als Benutzer die Parteien
und die A-Tochtergesellschaften aufgeführt. Unter Projektierung und Errichtung
(Ziff. 6) waren wiederum neben den Parteien auch die Tochtergesellschaften der A._____
AG mit Vertretungen in der Projektgruppe. Offensichtlich haben insbesondere
diese Benutzer während Jahren entsprechend diesem Vertrag zusammengewirkt. In
der Zwischenzeit haben die ursprünglichen Benutzer und Vertragsparteien ihre Firma
gewechselt und sind gesellschaftsrechtlich umgestaltet worden. Gleichwohl haben
sie und insbesondere die Gesuchsgegnerin 2 aufgrund der noch immer
unveränderten vertraglichen Grundlagen im Zusammenhang mit der
Abwasserreinigung weiterhin zusammen gearbeitet. Insbesondere der Vertrag vom
1./15. Februar 1980 bildet bis heute Grundlage dafür. Er ist nach wie vor in
Kraft und wirksam. Damit ist, zumindest bei summarischer Betrachtung, die darin
enthaltene Schiedsabrede in Ziffer 19 auch für die Gesuchsgegnerin 2 beachtlich.
2.9
Die Gesuchsgegnerinnen machen schliesslich geltend, dass sich
bereits das zuständige Gericht in […] mit der Streitigkeit beschäftigen würde.
Dieser Umstand ist für die Frage der Bestimmung eines Schiedsrichters nicht
massgebend, da der Ernennungsentscheid eines staatlichen Richters lediglich
hilfsweise in die zu prüfende Streitfrage eingreift. Im Übrigen würde ein
internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 186 Abs. 1bis IPRG ein
Verfahren ohnehin nicht sistieren, wenn derselbe Streitgegenstand zwischen
denselben Parteien bei einem ausländischen staatlichen Gericht als Erstgericht
anhängig gemacht worden wäre, sondern würde ungeachtet des bereits vor dem
ausländischen staatlichen Gerichten hängigen Verfahrens über seine
Zuständigkeit entscheiden (Schott/Courvoisier, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 186 IPRG N 20). Die Situation ist auch nicht mit
derjenigen vergleichbar, wo mehrere Klagen bei verschiedenen staatlichen Gerichten
bei mehreren möglichen örtlichen Wahlgerichtsständen eingereicht werden und die
erste hängige Klage weitere spätere Klagen bei anderen Gerichten ausschliessen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 372 Abs. 2 ZPO).
2.10
Die summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung ergibt somit, dass
die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den vorliegenden
Gesellschaften und ihren Rechtsnachfolgern bzw. die entsprechende
Übertragbarkeit der ursprünglich zwischen der A._____ AG und der B._____ AG
vereinbarten Schiedsvereinbarung offensichtlich komplex und vorliegend nicht
umfassend zu prüfen sind. Insgesamt kann aufgrund summarischer Prüfung und aus
der von den Parteien vorgebrachten verschiedenen Argumenten nicht davon
ausgegangen werden, dass zwischen den vorliegenden Parteien offensichtlich
nicht der Anschein einer Schiedsabrede besteht. Vielmehr ist davon auszugehen
und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegenden Parteien
an die vereinbarte Schiedsabrede im Vertrag vom 1./15. Februar 1980 gebunden
sind. Die sich im Schriftenwechsel über etwa 75 Seiten ziehende komplexe
Diskussion der Parteien über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer
Schiedsklausel macht jedenfalls klar, dass bei einer prima facie Betrachtung
nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien offensichtlich
keine Schiedsvereinbarung besteht. Vielmehr ist bei einer summarischen Beurteilung
davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 1./15. Februar 1980 und die
darin enthaltene Schiedsabrede die vorliegenden Parteien binden. Der
beweisbelasteten Gesuchsgegnerin ist es jedenfalls nicht gelungen, den
Gegenbeweis zu erbringen, dass offensichtlich und prima facie keine
Schiedsvereinbarung besteht. Damit ist im Zweifelsfalle für eine Ernennung zu
entscheiden (vgl. Peter/Legler, a.a.O., Art 179 IPRG N 40; Volken,
a.a.O., 473) und erweist sich die Einrede der Unzuständigkeit des
Appellationsgerichts zur Ernennung eines Schiedsrichters mangels gültiger
Schiedsvereinbarung als unbegründet. Das staatliche Gericht hat daher für die
Gesuchsgegnerinnen ein Mitglied des Schiedsgerichts zu bestimmen. Da der vom
Gericht vorgeschlagene und angefragte Prof. Dr. […] als Schiedsrichter von
keiner der Parteien abgelehnt wird, wird er hilfsweise für die
Gesuchsgegnerinnen als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt.
Gegen den
positiven Ernennungsentscheid des staatlichen Richters steht kein Bundesrechtsmittel
zur Verfügung, erst gegen den schiedsrichterlichen Vorentscheid über die
Zuständigkeit steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl.
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), welches die Zuständigkeit des ernannten
Schiedsgerichts prüft (BGE 129 III 727 ff. E. 5.1.2 S. 731). Entsprechend
erweist es sich als angebracht, die endgültige Verteilung der Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Schiedsgericht zu überlassen. Die Gerichtsgebühr
für das vorliegende Verfahren wird daher vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt
und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Das Schiedsgericht wird sie in
seinem Entscheid definitiv verteilen. Die Entscheidgebühr für das
Ernennungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festgelegt.
Demgemäss erkennt die
besondere zivilrechtliche Abteilung:
://: Es wird für das Schiedsverfahren zwischen
den Parteien für die Gesuchsgegnerinnen als Mitglied des Schiedsgerichts Herr
Prof. Dr. […] ernannt.
Die Gesuchstellerin trägt vorläufig die
Entscheidgebühr von CHF 3'000.–. Die Parteikosten werden vorläufig
wettgeschlagen.
Über die definitive Verteilung der Entscheidgebühr und
über die Parteikosten wird das Schiedsgericht entscheiden.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer