Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.16
URTEIL
vom 2.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Universität Basel
Verwaltungsdirektion
Petersgraben 35, 4003 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 22. Januar 2014
betreffend Gesuch um Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses betreffend das Hausverbot für sämtliche Räumlichkeiten der Universität
Basel
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend Rekurrent) wurde von der Universität Basel mit Verfügung vom 8.
Juli 2013 mit einem Hausverbot für sämtliche Räumlichkeiten der Universität
Basel am Petersgraben 51 belegt und ergänzend das rechtliche Gehör gewährt. Mit
Verfügung vom 2. August 2013 hat die Universität das Hausverbot bestätigt.
Gegen beide Verfügungen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2013 resp.
vom 7. August 2013 Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel
erhoben. Die beiden Rekursverfahren wurden von der Rekurskommission der
Universität Basel zusammengelegt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hat die
Universität Basel gegen den Rekurrenten ein Hausverbot für sämtliche
Räumlichkeiten der Universität Basel ausgesprochen unter Vorbehalt einer
allfälligen Änderung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wofür dem Rekurrenten
Frist bis zum 17. Januar 2013 [recte 2014] gewährt worden ist. Die Verfügung
gelte aus Dringlichkeitsgründen per sofort. Gegen diese Verfügung hat der
Rekurrent ebenfalls Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel
erhoben und in der Rekursschrift vom 15. Januar 2014 beantragt, dem Rekurs
„sofortige, aufschiebende Wirkung“ zuzuerkennen und den Rekurs gleichzeitig mit
dem noch nicht entschiedenen Rechtsbegehren zu behandeln und ihm unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 hat die
Präsidentin der Rekurskommission der Universität Basel den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung und auf Zusammenlegung mit dem Rekursverfahren
betreffend Hausverbot für den Petersgraben 51 abgewiesen und ist auf das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege derzeit nicht eingetreten.
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent mit Anmeldung vom 29. Januar 2014 und Begründung
vom 17. Februar 2004 [recte 2014] Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben.
Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung resp. Verbeiständung. Mit Entscheid vom 17. Februar 2014 (ausgefertigt
am 20. Februar 2014) hat die Rekurskommission der Universität Basel die Rekurse
betreffend das Hausverbot für die Räumlichkeiten der Universität am Petersgraben
51 abgewiesen. Dieser Entscheid ist, soweit ersichtlich, in Rechtskraft
erwachsen. Mit Rekursantwort vom 3. März 2014 hat die Rekurskommission der Universität
Basel die Abweisung des Rekurses zur aufschiebenden Wirkung betreffend das
Hausverbot für sämtliche Räumlichkeiten der Universität Basel beantragt und zur
Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Mit Vernehmlassung vom 20.
März 2014 hat die Universität Basel ebenfalls die Abweisung des Rekurses beantragt.
In seiner Replik vom 30. März 2014 hat der Rekurrent beantragt, dass die gesamte
Rekurskommission der Universität Basel in „diesem weiteren Verfahren wegen
Befangenheit in den Ausstand treten“ müsse. Davon seien auch die Volontärin [...]
betroffen. Dr. Stephan Wullschleger und lic. iur. Bruno Lötscher seien auch
Mitglieder des Verwaltungsgerichts und müssten dort in den Ausstand treten. Im Übrigen
wird an den Anträgen implizit festgehalten. Die Einzelheiten der Vorbringen
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1
Verfügungen der universitären Instanzen unterliegen gemäss § 41 Abs.
2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400)
dem Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel. Die darauf gestützten
Rekursentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden. Aus dieser Regelung ergibt sich die funktionelle und sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. VGE VD.2010.85 vom 24. März
2011 E. 1.1, VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1).
1.2
Zum Rekurs legitimiert ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse hat. Angefochten ist ein Zwischenentscheid der Präsidentin
der Rekurskommission der Universität Basel, mit welchem das Begehren um Anordnung
der aufschiebenden Wirkung und die Zusammenlegung von Verfahren abgewiesen sowie
auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten
worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277,
281 f.; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 485; statt vieler VGE
VD.2011.9 vom 10. Mai 2011 E. 1.2). Dem entspricht auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2).
1.3
Da der angefochtene Entscheid unter anderem die aufschiebende
Wirkung betraf, ist er somit insoweit selbständig anfechtbar.
Anfechtbar sind
gemäss dieser Rechtsprechung grundsätzlich auch Entscheide über die Ablehnung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Wullschleger/Schröder, a.a.O.; VGE VD.2011.59
vom 27. Oktober 2011 E. 1.2, 732/2005 vom 19. Januar 2006
E.1.2, je m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege aber nicht abgewiesen; es wurde lediglich – im Hinblick auf die gemäss
Ausführungen des Rekurrenten noch ausstehende Prüfung, ob seine
Rechtsschutzversicherung für die Verfahrenskosten aufkommt, – auf das Gesuch
vorläufig nicht eingetreten. Dadurch ist dem Rekurrenten aber keinerlei
Nachteil, geschweige denn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden,
zumal die Rekurskommission vom Rekurrenten keinen Kostenvorschuss verlangt hat
und somit kein Rechtsverlust drohte. Nicht angefochten ist die Verfügung der
Rekurskommission mit Bezug auf die Ablehnung der Zusammenlegung bzw. die
gemeinsame Behandlung der Rekursverfahren betreffend das Hausverbot zu den
Räumlichkeiten der Universität Basel am Petersgraben 51 und betreffend das
Hausverbot zu sämtlichen Räumlichkeiten der Universität Basel. Eine solche
Zusammenlegung wäre nach dem Erlass des Rekursentscheides betreffend das
Hausverbot zum Petersgraben 51 auch gar nicht mehr möglich, zumal es an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten fehlt. Nicht eingetreten werden
kann auf das in der Replik vorgebrachte Begehren, wonach die gesamte
Rekurskommission der Universität Basel in diesem weiteren Verfahren in den
Ausstand zu treten habe, da dieser Antrag mit der angefochtenen Verfügung
nichts zu tun hat, sondern sich vielmehr auf den zu erwartenden Entscheid der
Rekurskommission der Universität Basel bezieht. Es wird Aufgabe der
Rekurskommission sein, sich mit dem Ausstandsbegehren, welches ihr zur
Kenntnisnahme zugestellt worden ist, auseinanderzusetzen. Soweit sich das Ausstandsbegehren
des Rekurrenten auf den vorliegenden Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts
bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Stephan Wullschleger, welcher neben
seiner Richtertätigkeit am Appellationsgericht resp. Verwaltungsgericht
ebenfalls als Mitglied der Rekurskommission amtet, bei Entscheiden des Appellationsgerichts
resp. Verwaltungsgerichts über Rekurse gegen die Entscheide der Rekurskommission
selbstverständlich nicht beteiligt ist. Bei lic. iur. Bruno Lötscher handelt es
sich entgegen der Annahme des Rekurrenten nicht um einen Gerichtspräsidenten
des Appellationsgerichts resp. Verwaltungsgerichts, sondern um einen Präsidenten
des hier nicht zuständigen Zivilgerichts. Auch er ist im vorliegenden Entscheidverfahren
des Verwaltungsgerichts nicht involviert.
Auf den Rekurs
kann im vorliegenden Verfahren somit nur insoweit eingetreten werden, als darin
in Abänderung der angefochtenen Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom
22. Januar 2014 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantragt
wird.
1.4 Die
Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG.
Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verwaltung den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist hingegen nicht zu überprüfen;
d.h. das Verwaltungsgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen
der Behörden der Universität setzen.
2.1 Die
Präsidentin der Rekurskommission hat die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung in
der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf § 24 VRPG damit begründet, dass
sich mehrere Mitarbeiter der Universität Basel durch den Rekurrenten belästigt
und sogar bedroht fühlten und diese mit der Gewährung der aufschiebenden
Wirkung nicht vor weiteren ungebührlichen Nachforschungen resp. Belästigungen
geschützt werden könnten. Das Interesse am Schutz der Würde und Persönlichkeit
der Mitarbeitenden der Universität resp. die entsprechende Verpflichtung der
Universität gemäss § 14 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) sei gewichtiger
als das Interesse des Rekurrenten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seines Rekurses, da die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurrenten
keinen grossen Nachteil bedeute.
Der Rekurrent
macht demgegenüber geltend, dass der Sachverhalt nie objektiv abgeklärt worden
sei, dass die Bedrohungsvorwürfe frei erfunden worden seien und dass [seine]
Kritik und das Nachfragen nach den Personen, welche die Stalkervorwürfe in
Umlauf gesetzt hätten, keine Belästigung und noch weniger eine Bedrohung
darstellen würden. Eine Privatangelegenheit gehe die Universitätsbibliothek und
die Verwaltung der Universität Basel nichts an. Es gäbe keinen vernünftigen
Grund, das Verbot auf alle Räumlichkeiten der Universität Basel auszudehnen, da
alle „involvierten Personen“ in der Universitätsbibliothek arbeiteten und
„ausser [...] nicht persönlich anzutreffen“ seien. Hausverbote seien ein
untaugliches Mittel, die Probleme der Universitätsbibliothek zu lösen. Die
Bibliotheken der Universität Basel seien öffentlich und würden nicht dem
Privatrecht unterstehen.
Die Universität
Basel macht in ihrer Rekursantwort vom 20. März 2014 geltend, dass der
Rekurrent mit keinem Wort aufzeigen könne, weshalb er während des Rekursverfahrens
auf die universitären Räumlichkeiten angewiesen sei, zumal er weder an der
Universität Basel immatrikuliert noch Mitarbeiter der Universität Basel sei.
Aus diesem Grund sei die Verhältnismässigkeit der Nichtgewährung der
aufschiebenden Wirkung gegeben.
2.2 Im
Rahmen des vorliegenden Rekurses ist alleine zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne
Ermessensmissbrauch von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
vom 15. Januar 2014 abgesehen hat. Das Verfahren vor der Rekurskommission der
Universität als Spezialverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen
des VRPG (vgl. VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.1, VD.2008.712 vom 2. Juni
2010 E. 2.6). Demgemäss hemmt die Einreichung des Rekurses die Vollstreckung
der angefochtenen Verfügung nicht, es sei denn, dass der Präsident dies ausdrücklich
anordnet (§ 17 Abs. 1 VRPG). Nach § 24 VRPG trifft der Präsident die
notwendigen vorsorglichen Verfügungen von sich aus oder auf Antrag der Parteien.
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2014 zutreffend anführt,
ist materiell massgeblicher Gesichtspunkt bei der Bewilligung oder Verweigerung
derartiger Verfügungen, dass damit nicht ein „fait accompli“ geschaffen wird,
das durch den Rekursentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zudem
sind die Erfolgschancen des Rekurses sowie die auf dem Spiel stehenden privaten
und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Stamm,
a.a.O., S. 507). Da es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme handelt, hat
das Verwaltungsgericht lediglich eine provisorische Prüfung der Sach- und Rechtslage
vorzunehmen. Es ist zu beachten, dass der verfügenden Behörde im Rahmen der
Interessenabwägung der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid
zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen
Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten
begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; 129 II 286 E. 3 S. 289; 127 II 132 E. 3
S. 137 f.; 117 V 185 E. 2b S. 191; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E.
2.3.2; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 508).
Im vorliegenden
Fall haben sich Mitarbeitende der Universität Basel durch den Rekurrenten
belästigt gefühlt, weshalb die Universität Basel zum Schutz dieser Mitarbeitenden
ein Hausverbot für den Rekurrenten für sämtliche Räumlichkeiten der Universität
Basel erlassen hat. Dass die Sorge für die Mitarbeitenden resp. der Vorwurf der
Belästigung gegen den Rekurrenten nicht ohne Grund ist, geht aus den Vorakten
deutlich hervor. Aus diesen Unterlagen wird ersichtlich, dass der Rekurrent
verschiedentlich eine Mitarbeiterin der Universität auf persönliche Umstände
wie Kleidung und Ausstrahlung etc. angesprochen hat und auch einen
entsprechenden Brief an die Mitarbeiterin geschickt hat. Dieses Verhalten des
Rekurrenten wird denn auch im vorliegenden Rekursverfahren in der Replik
bestätigt. Darin äussert er sich ausführlich über den Kleidungsstil einer
Mitarbeiterin der Universität Basel und über die angeblichen Lebensläufe von
Mitarbeitenden der Universität Basel. Der Rekurrent führt aus, dass er
„lediglich die Hintergründe und die Betriebskultur durchleuchtet“ habe, ohne
dass irgendein begründeter Anlass für eine solche Einmischung in die persönlichen
Angelegenheiten der betroffenen Mitarbeitenden der Universität Basel ersichtlich
ist. Es ist daher nachvollziehbar und richtig, dass die Präsidentin der Rekurskommission
ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses des Rekurrenten angenommen hat. Demgegenüber vermag der Rekurrent keinerlei
persönliches Interesse am Betreten der Räumlichkeiten der Universität Basel
während der Dauer des Rekursverfahrens aufzuzeigen. Aus diesem Grund ist die
Interessensabwägung, welche die Präsidentin der Vorinstanz im vorliegenden Fall
vorgenommen hat, in keiner Weise zu beanstanden. Der Rekurs ist somit
abzuweisen, soweit gemäss den obigen Ausführungen überhaupt darauf eingetreten
werden kann.
2.3 Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen
(§ 30 VRPG). Der Rekurrent hat auch vorliegend um unentgeltliche
Rechtspflege nachgesucht. Voraussetzung für die Bewilligung des Kostenerlasses
ist, dass der Rekurrent hablos ist und seine Sache vor Verwaltungsgericht nicht
als aussichtslos erscheint. Aus den oben ausgeführten Gründen muss der
vorliegende Rekurs als aussichtslos qualifiziert werden, weshalb der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Den beschränkten
finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten kann aber mit der Festlegung einer
niedrigen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 200.– Rechnung getragen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl.
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.