Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.16
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Januar 2014
betreffend Nichteintretensverfügung
betreffend Antrag
auf Nichtzulassung von Zessionaren als Privatkläger
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug sowie weitere Delikte. Mit Eingabe vom 6.
Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft beantragte A_____, dass den in der gegen
ihn geführten Strafuntersuchung als Privatkläger zugelassenen Zessionaren die
Parteistellung aberkannt wird. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 trat die
Staatsanwaltschaft auf dieses Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass
darüber das in der Sache urteilende Gericht zu befinden haben werde.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid liess A_____ durch seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 10. Februar 2014 Beschwerde einreichen. Die Staatsanwaltschaft
sei zu verpflichten, auf sein Rechtsbegehren einzutreten und darüber zu
befinden. Mit Schreiben vom 8. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin,
die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da sie ihre Verfügung vom
31. Januar 2014 in Wiedererwägung gezogen und über das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers entschieden habe. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik
ebenfalls Nichteintreten beantragen. Ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Erwägungen
Gegen die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2014 ist die
Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 382 Abs.
1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Bei
der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine
Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensvoraussetzung. Vorliegend ist die
Beschwer bzw. ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid
nicht mehr gegeben, nachdem die Beschwerdegegnerin seinem Rechtsbegehren nachgekommen
ist und darüber – in Wiedererwägung ihres Nichteintretensentscheids –
schliesslich doch entschieden hat. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. Ziegler,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 382 N 2).
Bei nachträglicher
Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Verfahrenskosten
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 428 N 14; AGE BES.2013.52 vom
15. August 2013). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend
ausgeführt hat, ist die Frage, ob jemand als Privatkläger oder Privatklägerin
zugelassen wird oder nicht, für einen Beschuldigten bereits während des Untersuchungsverfahrens
von praktischer Bedeutung. So kann die Privatklägerschaft zum Beispiel
Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen, an Verfahrenshandlungen
teilnehmen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern (Art. 107 StPO) oder ein
abgekürztes Verfahren zum Scheitern bringen (Art. 360 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft
wäre in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten gewesen, über das Begehren
des Beschwerdeführers zu entscheiden. Somit wäre sie im Beschwerdeverfahren
unterlegen. Daraus folgt, dass sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu entrichten hat. Diese wird entsprechend dem geltend gemachten und
angemessenen Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf CHF 990.–,
zuzüglich 8 % MWST, festgelegt. Die Verfahrenskosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 990.–, zuzüglich 8
% MWST in Höhe von CHF 79.20, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.