Appeal declared moot; compensation awarded

BES.2014.16Tribunal supérieur / Juge unique5 mai 2014Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The accused appealed a Basel-Stadt prosecutor’s non-entry order concerning his request to deny private-plaintiff status to cessionaries in the criminal case against him. Before the appeal was decided, the prosecutor reconsidered and ruled on the request, so the appellate court held that the appeal had become moot and removed it from the docket. Applying the probable-outcome approach for moot appeals, the court found the appellant would likely have succeeded and therefore ordered the respondent to pay party compensation of CHF 990 plus CHF 79.20 VAT. No court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 428 StPO: Wird ein Rechtsmittelverfahren nachträglich gegenstandslos, entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse und das Rechtsmittel ist als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen; obsiegt voraussichtlich die beschwerdeführende Partei, sind die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Verfahren der Privatklagezulassung kann für die beschuldigte Person bereits im Untersuchungsverfahren praktische Bedeutung entfalten, weshalb ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich gegeben sein kann, solange die beanstandete Verfügung fortwirkt.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2014.16

ENTSCHEID

vom 5. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. Januar 2014

betreffend Nichteintretensverfügung betreffend Antrag auf Nichtzulassung von Zessionaren als Privatkläger

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug sowie weitere Delikte. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft beantragte A_____, dass den in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung als Privatkläger zugelassenen Zessionaren die Parteistellung aberkannt wird. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf dieses Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass darüber das in der Sache urteilende Gericht zu befinden haben werde.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid liess A_____ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Februar 2014 Beschwerde einreichen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, auf sein Rechtsbegehren einzutreten und darüber zu befinden. Mit Schreiben vom 8. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da sie ihre Verfügung vom 31. Januar 2014 in Wiedererwägung gezogen und über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entschieden habe. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik ebenfalls Nichteintreten beantragen. Ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Erwägungen

Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2014 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Bei der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensvoraussetzung. Vorliegend ist die Beschwer bzw. ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid nicht mehr gegeben, nachdem die Beschwerdegegnerin seinem Rechtsbegehren nachgekommen ist und darüber – in Wiedererwägung ihres Nichteintretensentscheids – schliesslich doch entschieden hat. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 382 N 2).

Bei nachträglicher Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Verfahrenskosten auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 428 N 14; AGE BES.2013.52 vom 15. August 2013). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob jemand als Privatkläger oder Privatklägerin zugelassen wird oder nicht, für einen Beschuldigten bereits während des Untersuchungsverfahrens von praktischer Bedeutung. So kann die Privatklägerschaft zum Beispiel Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern (Art. 107 StPO) oder ein abgekürztes Verfahren zum Scheitern bringen (Art. 360 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft wäre in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten gewesen, über das Begehren des Beschwerdeführers zu entscheiden. Somit wäre sie im Beschwerdeverfahren unterlegen. Daraus folgt, dass sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Diese wird entsprechend dem geltend gemachten und angemessenen Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf CHF 990.–, zuzüglich 8 % MWST, festgelegt. Die Verfahrenskosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 990.–, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 79.20, zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

mootnesscriminal procedureprivate plaintiffstandingcostsparty compensationappeal admissibilityreconsideration

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecutor’s non-entry decision remained admissible after reconsideration and a new decision on the request.

Solution extraite

The appeal had become moot because the prosecutor complied with the request and ultimately decided on it in reconsideration; the court therefore removed the appeal from the docket.

Motifs extraits

Because the challenged non-entry decision no longer had practical significance, the appellant lacked a current interest in appellate review, which is a procedural prerequisite for standing.

Question juridique clé

How costs and party compensation should be allocated after the appeal became moot.

Solution extraite

No court costs were imposed, and the appellant was awarded party compensation of CHF 990 plus 8% VAT against the prosecutor’s office.

Motifs extraits

Where an appeal becomes moot after filing, costs are allocated according to the probable outcome on the merits. The court held the appellant would likely have succeeded because the prosecutor should have decided the request; the respondent therefore had to bear the compensation.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.