Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.15
ENTSCHEID
vom 30. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 13. Dezember 2013
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. [...])
Sachverhalt
Die Zivilgerichtspräsidentin
hat am 13. Dezember 2013 der B_____ für den gegen A_____ gerichteten Zahlungsbefehl
Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung bewilligt.
Am 11. Februar
2014 hat A_____ Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des
Rechtsöffnungsentscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt.
Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Akten beigezogen, auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort indessen verzichtet. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Bei im
summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts
(Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2
ZPO).
1.2 Zur
Beurteilung von Beschwerden und Berufungen ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig, sofern in erster Instanz keine Kammer des Zivilgerichts geurteilt
hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
EG ZPO; SG 221.100). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung
oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe weder die Vollstreckbarkeit
noch die Vollmacht (und „untervollmach“) der Beschwerdegegnerin überprüft
(Beschwerde S. 1). Diese Auffassung ist falsch. Die Vorinstanz hat sich mit der
Vollstreckbarkeit der Urkundenrolle [...] vom 6. Mai 1994 des Notars [...], [...],
in der Schweiz eingehend auseinandergesetzt. Dazu kann auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Ebenfalls hat die
Vorinstanz die Befugnis von Rechtsanwalt [...] zur Vertretung der
Beschwerdegegnerin anhand der Vollmachten vom 7. Juli 2010 und vom 24. Januar
2013 (Gesuchsbeilagen A und B) bejaht und damit geprüft. Auch die weiteren
Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Legitimation der Beschwerdegegnerin
„sehr fraglich“ und beim angefochtenen Entscheid keine Rede vom ordre public
sei (Beschwerde S. 2), sind haltlos. Die Vorinstanz hat sich auch damit
eingehend befasst, wozu auf deren Ausführungen verwiesen werden kann
(angefochtener Entscheid S. 5).
Eine Beschwerde
muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin
muss mit anderen Worten erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den
angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie
sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungslast
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden können und eine
gewisse Grosszügigkeit angebracht ist, muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss darlegen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft
hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.8
vom 6. März 2013 E. 2). Die Beschwerdeführerin unterlässt es,
darzulegen und zu rügen, inwiefern die Würdigungen der Vorinstanz unvollständig
oder falsch seien. Insoweit ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung
nicht einzutreten.
2.2 Des
Weiteren führt die Beschwerdeführerin drei Stellen aus dem angefochtenen
Entscheid auf (Beschwerde S. 2), an denen die Vorinstanz sinngemäss festhält,
die Beschwerdeführerin habe weder Einwendungen erhoben noch substantiiert bestritten
und sei vollständig unterlegen. Die dazu formulierte Kritik der Beschwerdeführerin
beschränkt sich auf unhaltbare und unbegründete Anschuldigungen und Vermutungen,
auf die nicht einzugehen und im Entscheid nicht einzutreten ist.
2.3 Auf
den Seiten 4 und 5 der Beschwerde folgen weitere unbegründete Ausführungen der
Beschwerdeführerin. Sie betreffen offenbar Ausschnitte aus dem Sachverhalt des
hinter dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Kreditvertrags, der anscheinend
durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin gekündigt worden ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde sind indessen nicht nachvollziehbar, so dass
auch auf diese Rügen nicht einzutreten ist.
Somit ist auf
die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Parteikosten können wettgeschlagen werden, da der Beschwerdegegnerin
aufgrund des Verzichts auf eine Beschwerdeantwort keine Aufwendungen entstanden
sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.