Appeal against refusal of fee waiver dismissed as late

BEZ.2014.20Tribunal supérieur24 avr. 2014Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged a conciliation authority decision ordering her to pay CHF 300 in costs after she withdrew her conciliation request. She also sought review of the earlier refusal of fee waiver/legal aid. The appellate court held that the challenge to the refusal of legal aid was filed well beyond the 10-day period and was therefore inadmissible. It further held that fee-waiver requests had to be directed to the deciding court, not the appellate court. The appellant remained liable for the conciliation costs, but the court waived the appellate fee due to the circumstances.

Regest

Art. 121 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; appeal against refusal of legal aid / fee waiver and deadline; Art. 119 ZPO; fee-waiver requests must be made to the court seized of the merits, not to the appellate court. A refusal of legal aid is separately appealable, but the appeal period for procedural orders is 10 days. Late filing entails non-entry. A fee-waiver request raised for the first time before the appellate court is inadmissible for lack of competence. Noven cannot cure the omission on appeal (consid. 1.2–1.3).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2014.20

ENTSCHEID

vom 24. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfahrt,

Dr. Olivier Steiner und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody

Parteien

A_____ Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B_____ Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch […] Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 24. Januar 2014

betreffend Verfahrenskosten / Kostenerlass

Sachverhalt

Die anwaltlich vertretene A_____ (Beschwerdeführerin) reichte am 14. Okto-ber 2013 bei der Schlichtungsstelle des Zivilgerichts ein gegen die B_____ AG (Beschwerdegegnerin) gerichtetes Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichterin schätzte den Streitwert auf rund CHF 41'000.– und legte den Kostenvorschuss auf CHF 700.– fest.

Am 11. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das die Schlichterin am 19. November 2013 einstweilen abwies, insbesondere mit der Begründung, dass ihr Vermögen den „Notgroschen“ für in der Schweiz lebende Gesuchsteller von CHF 25'000.– übersteige und die Illiquidität der Beschwerdeführerin nicht substantiiert sei. Die Schlichterin setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 18. Dezember 2013.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsgesuch vom 14. Oktober 2013 zurück, worauf die Schlichterin am 20. Dezember 2013 das Verfahren zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches abschrieb und der Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren die Kosten von CHF 300.– auferlegte. Mit Beschwerde vom 1. März 2014 gegen den am 24. Januar 2014 begründeten Entscheid der Schlichtungsbehörde ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Erlass der Kostenpauschale. Sie erklärt in der Beschwerdebegründung zudem, dass sie das Kostenerlassbegehren ebenfalls zum Gegenstand der Beschwerde machen wolle, da dieses zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Vorakten beigezogen, von der Einholung von Vernehmlassungen jedoch abgesehen.

Erwägungen

1.1 Mit der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin nicht die Abschreibung des Verfahrens. Ebenso wenig ist die Höhe der festgelegten Entscheidgebühr von CHF 300.– Gegenstand der Beschwerde, sondern allein die Tatsache, dass diese Gebühr der Beschwerdeführerin überhaupt auferlegt wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht in der Lage sei, „auch nur kleine Sonderleistungen zu erbringen“ (Beschwerde S. 1). Da das Kostenerlassbegehren zu Unrecht abgewiesen worden sei, würde auch dieses zum Gegenstand der Beschwerde gemacht. Die Kostenpauschale sei zu erlassen, da die Beschwerdeführerin selbst in eine Notlage geraten sei.

1.2 Nach Art. 121 ZPO kann gegen die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben werden. Dieser Entscheid ist damit selbständig anfechtbar. Die Frist zur Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Die am 1. März 2014 (Postaufgabe 3. März 2014) erhobene Beschwerde gegen die am 19. November 2013 erfolgte Abweisung des Kostenerlassgesuchs ist offensichtlich verspätet. Insofern ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihre Illiquidität und ihre Mittellosigkeit nämlich im Verfahren der Vorinstanz nicht dargelegt. Die Abweisung des Kostenerlassgesuchs hätte daher auch im Fall ihrer Überprüfung bestätigt werden müssen. Die Substantiierung des Kostenerlassgesuchs hätte auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden können, da im Beschwerdeverfahren Noven unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund kann hier offen bleiben, ob die prozessleitende Verfügung vom 19. November 2013, mit der das Kostenerlassgesuch abgewiesen worden ist, mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen (gegen die Pflicht, prozessleitende Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen: Reetz, in: Sutter-Somm (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 23; a.M: Bühler, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 119 ZPO N 62).

1.3 Erlassgesuche sind nicht bei der Rechtsmittelbehörde, sondern beim entscheidenden Gericht geltend zu machen (Art. 119 ZPO). Auf das Gesuch um Erlass der Kostenpauschale ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dieser Kostenentscheid des Rechtsmittelverfahrens betrifft jedoch nicht den angefochtenen Kostenentscheid der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schuldet die Kostenpauschale von CHF 300.– des Schlichtungsverfahrens.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a. o. Gerichtsschreiberin

MLaw Daniela Korody

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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