Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.12
URTEIL
vom 28.
März 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____B____, geb. [...], von der Türkei,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. März 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ B____,
geb. [...], von der Türkei, wurde anlässlich einer Kontrolle des Migrationsamtes
im Restaurant C____ an der Klybeckstrasse in Service-/Küchenbekleidung beim
Arbeiten ohne Bewilligung betroffen. Zunächst konnte sie sich nicht ausweisen,
später wurde ihr türkischer Reisepass beigebracht. Aus diesem ergibt sich, dass
sie am 11. Juli 2013 mit einem für vier Tage gültigen Visum in den Schengenraum
eingereist ist. Am 25. Juli 2013 um 12.20 Uhr wurde A____ B____ im Auftrag des
Migrationsamtes durch die Kantonspolizei festgenommen. Gleichentags wurde sie
vom Migrationsamt einvernommen, anlässlich welcher Einvernahme sie ein
Asylgesuch gestellt hat. In der Folge hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft
für zwei Monate bis 24. Mai 2014 verfügt. Die Verhandlung vor dem Haftrichter
hat innert der gesetzlichen Frist am 28. März 2014 stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein
solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie
die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige
Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Die Beurteilte
hat ihr Asylgesuch anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt gestellt.
Sie hat angegeben, am Freitag, 21. März 2014 in die Schweiz eingereist zu sein,
weil ihr Vater hier wohne. Es wäre ihr somit möglich gewesen, während dieser
drei Tage die Behörden aufzusuchen, um ein Asylgesuch zu stellen. Dies ist auch
am Wochenende möglich, und es wäre auch am Montag, 24. März 2014 möglich
gewesen - die Kontrolle im Restaurant C____ fand erst um ca. 19.30 Uhr statt.
Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte erstmals zu Protokoll
gegeben, sie habe warten wollen, bis ihr Vater frei habe, um sie zu begleiten.
Dies erscheint jedoch als Schutzbehauptung, ist sie doch volljährig, wirkt
persönlich durchaus gewandt und seit Monaten selbständig im Schengenraum
anwesend. Das selbständige Aufsuchen der Behörden wäre ihr durchaus zuzumuten
gewesen. Möglich wäre ein Asylgesuch auch in Deutschland gewesen, wo sich die
Beurteilte seit dem 11. Juli 2013 aufgehalten hat, also während mehr als acht
Monaten. Dass die Beurteilte noch auf Dokumente, insbesondere auf die
Identitätskarte und Dokumente im Zusammenhang mit dem Familiennachzug hätte
warten müssen, wie sie anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben hat, erscheint
als Schutzbehauptung, hatte sie doch als Ausweisdokument den Reisepass, und das
Verfahren betreffend Familiennachzug wurde im Jahr 2012 abgeschlossen (vgl.
nachstehend). Tatsächlich hat die Beurteilte das Asylgesuch aber nach dem
Vorhalt ihres illegalen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
gestellt, also in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem drohenden
Wegweisungsvollzug, womit die gesetzliche Vermutung besteht, dass sie mit dem
Asylgesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu
vermeiden. Der Hintergrund der Angelegenheit erhärtet diese Vermutung: Der
Vater der Beurteilten, D____ B____, ist schweizerischer Staatsangehöriger und
lebt in Basel. Dessen Cousin mit identischem Namen lebt ebenfalls in Basel und ist
Gesellschafter sowie Geschäftsführer des Restaurants C____. Am 2. Februar 2010
stellte der Vater der Beurteilten ein Gesuch um Familiennachzug seiner drei ältesten
von vier Kindern aus der Türkei, darunter die Beurteilte; das Gesuch wurde
rechtskräftig abgewiesen (vgl. AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012). Anlässlich
der Kontrolle im Restaurant C____ wurden nebst der Beurteilten und ihrem Vater
noch drei weitere Mitglieder respektive Verwandte der Familie B____ beim Arbeiten
angetroffen, eine davon ebenfalls ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Dass
die Beurteilte in der Restaurantküche und in eine Schürze gekleidet nicht gearbeitet,
sondern für sich selber und ihre Freundin etwas gekocht hätte, erscheint als
weitere Schutzbehauptung, kann aber offen bleiben. Der Beurteilten war durchaus
klar, dass sie sich seit mehr als acht Monaten illegal im Schengenraum aufhält
und in der Schweiz nicht arbeiten darf, wie sie auch gegenüber dem Migrationsamt
bestätigt hat. Auf die Frage des Migrationsamtes, warum sie sich so lange
rechtswidrig in Deutschland aufgehalten habe, antwortete sie, sie sei bei ihrem
Onkel gewesen und wolle keine weitere Antwort auf diese Frage geben. Anlässlich
der heutigen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargetan, sie habe einfach aus der
Türkei weg und zu ihrem Vater gehen wollen. Als die Beurteilte im Restaurant C____
kontrolliert wurde, gab sie gemäss Protokoll zunächst an, ihre Dokumente würden
sich im Keller des Restaurants befinden; jedoch stellte sich heraus, dass sie
sich dort lediglich verstecken oder der Polizeikontrolle entziehen wollte. Darauf
an der heutigen Verhandlung angesprochen, machte sie Verständigungsprobleme
geltend, was offen gelassen werden kann. Auf Druck des Migrationsamtes wurde
der Pass dann von einem Bekannten oder Verwandten beigebracht. Aus dem Ganzen
ergibt sich, dass es die Beurteilte offenbar wissentlich und willentlich primär
auf illegalen Aufenthalt im Schengenraum angelegt hat. Das Asylgesuch der
Beurteilten im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem drohenden
Wegweisungsvollzug bezweckt damit offensichtlich, diesen zu vermeiden, womit
die Voraussetzungen für die Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
gegeben sind. Eine mildere Massnahme als die Anordnung von Vorbereitungshaft
ist nicht ersichtlich. Die Beurteilte leidet an einer Ohrenentzündung, an
Klaustrophobie und an psychischen Problemen. Der medizinische Dienst des
Waaghofes wird für die Betreuung der Beurteilten besorgt sein müssen. Die angeordnete
Haft ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ B____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 24. Mai 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.