Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.174
URTEIL
vom 8. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2013
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Die
Schweizerbürgerin A_____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...]1996
in Basel den kroatischen Staatsangehörigen B_____, geboren am [...], worauf ihm
am 3. Dezember 1996 die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B_____ war
bereits zuvor am 3. Dezember 1994 in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch
gestellt, welches am 5. März 1996 abgewiesen wurde. Die Ehegatten sind die
Eltern der gemeinsamen Söhne [...], geboren am [...]1996, und […], geboren am [...]2001.
Ab 1993 wurde
der Ehemann der Rekurrentin im In- und Ausland wiederholt wegen
Vermögensdelikten verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 16 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 13. August 1999 wurde er wegen mehrfacher
Hehlerei und mehrfachen versuchten Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis und zu
fünf Jahren Landesverweisung bedingt, Probezeit vier Jahre, verurteilt. Nach
einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Verurteilung wegen mehrfachen
Diebstahls wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juli 2002
wegen Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig wurden die beiden
am 13. August 1999 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen sowie die
ausgesprochene Landesverweisung für vollziehbar erklärt. Die
Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt hat die gerichtlich angeordnete
Landesverweisung in der Folge mit Entscheid vom 7. November 2002 unter
Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Dieser Aufschub wurde
nach der mit Datum vom 18. November 2004 erneut erfolgten Verurteilung des
Ehemannes wegen Diebstahls und Gewalt gegen Beamte mit Entscheid vom 2. Dezember
2004 widerrufen. Nach erfolgter Belegung mit einer Einreisesperre durch das
damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute
Bundesamt für Migration [BFM]) wurde er am 21. Januar 2005 in seine Heimat
ausgeschafft. Aufgrund einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls durch das
Amtsgericht Freiburg i. Br. (Deutschland) vom 21. Dezember 2005 wurde er
mit Entscheid des Regierungspräsidenten Freiburg i. Br. vom 10. Februar
2006 auch aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Nach einem illegalen
Aufenthalt in der Schweiz und der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
23. Februar 2007 erfolgten Verurteilung wegen Missachtung der Einreisesperre
wurde er am 27. Februar 2007 erneut in seine Heimat zurückgeführt.
Nach einem
erneuten Gesuch der Rekurrentin um Familiennachzug wurde mit Entscheid vom 3.
November 2008 die Einreisesperre des Ehemanns aufgehoben und dem Gesuch am 7.
November 2008 entsprochen. Nachdem der Ehemann, welcher sich seit dem 23.
Oktober 2009 in Luxemburg in Haft befunden hat, mit Urteil des Cour d’appel du
Grand-Duché de Luxembourg vom 21. Dezember 2011 wegen mehrfachen bandenmässigen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist und nach
dem dadurch erfolgten Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung, stellte die
Rekurrentin mit Datum vom 15. August 2012 ein weiteres Mal ein Gesuch um
Familiennachzug für ihren Ehemann. Dieses lehnte das Migrationsamt nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 25. März 2013 ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 24. Juli 2013 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben
vom 1. und 16. August 2013 (Eingang 5. bzw. 20 August 2013) erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 5. September 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies.
Das JSD beantragte mit Schreiben vom 11. November 2013 unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat
die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Dezember 2013 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss § 42 Organisationsgesetz (OG;
SG 153.100) i.V.m. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100) ist
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des
angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten
ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels einer
spezialgesetzlichen Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer nach
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;
SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt aber nach Art. 51 Abs. 1 lit. b
AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Einen solchen Widerrufsgrund
bildet u.a. die Verurteilung der ausländischen Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG. Als
längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und
E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1;
VGE VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 2.1). Dabei dürfen nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch Verurteilungen durch
ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen
Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem
Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGer
2C_226/2013 vom 8. September 2013 E. 3.1 und 3.3, m.w.H.). Mit dem Urteil des
Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg vom 21. Dezember 2011 ist der Ehemann
der Rekurrentin wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit liegt offensichtlich
eine längerfristige Freiheitsstrafe vor und ist der Widerrufsgrund gemäss Art.
63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zweifellos erfüllt. Dies wird von
der Rekurrentin denn auch gar nicht in Frage gestellt. Damit kann grundsätzlich
offenbleiben, ob der Ehegatte der Rekurrentin mit seinen zahlreichen
Verurteilungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat und auch den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt hat. Eine entsprechende Würdigung ist mit
Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen (vgl. Entscheid des JSD vom 24. Juli 2013 E. 2 f.).
3.1 Mit ihrem Rekurs ersucht die
Rekurrentin das Gericht darum, ihrer Familie eine allerletzte Chance einzuräumen,
zusammen in der Schweiz zu leben. Den Kindern fehle der Vater. Sollte der
Ehemann der Rekurrentin wieder rückfällig werden, so werde sie nie mehr einen
Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Ihr Ehemann sei aus der Haft in
Luxemburg viel reifer entlassen worden. Er habe dieses Mal endgültig begriffen,
was er ihnen angetan habe. Sie und die Kinder und ihr Ehemann und Vater
bräuchten sich gegenseitig. Damit beruft sie sich sinngemäss auf ihr geschütztes
Familienleben und macht implizit geltend, dass die Verweigerung des Familiennachzugs
unverhältnismässig sei.
3.2 Besteht zwischen einer
ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und
intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht aufgrund seines schweizerischen Bürgerrechts, einer
Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruhende Aufenthaltsbewilligung und ist es dem Familienangehörigen nicht
möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1
- 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., 126 II 377 E. 2b.aa
- 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115 vom
24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt
sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher
Anspruch auf Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Caroni,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 42–52 AuG
N 60; Kiener/Kälin,
Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 170 ff.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 1363 ff.; Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/
Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
N 7.122 und 7.124 f.). Die Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung kann jedoch verweigert werden, wenn die in Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer
Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind (BGE 135 I
153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Kiener/Kälin, a.a.O., S. 172 f.; Malinverni, a.a.O., § 63 N 44;
Rhinow/Schefer, a.a.O.,
N 1367 ff.). Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten
öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 18 N 7 ff.
und § 22 N 32 ff.; Häfelin/Haller/Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 306a ff.;
Rhinow/Schefer, a.a.O.,
N 1198 ff. und 1232 ff.; Wildhaber/Breitenmoser,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.
Lieferung, Köln 1992, Art. 8 EMRK N 13 f. und 525 ff., insbesondere
525 und 659 f.).
4.1 Selbst wenn nach Art. 51 Abs. 1 i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 lit. a und 62 lit. b AuG ein Grund für das Erlöschen des
Anspruchs auf Familiennachzug erfüllt ist, darf dieser nur verweigert werden,
wenn sich diese Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellt (BGer
2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3). Es ist daher sowohl nach Art. 96 Abs. 1
AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen.
4.2 Bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind die
öffentlichen und die privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen
(vgl. Zünd/Arquint Hill, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.31). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Je länger ein
Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere Anforderungen
sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer,
der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat (sog. Ausländer der zweiten Generation), ist eine Wegweisung möglich
(vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., m.w.H.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
– auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des
Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 33 f., m.w.H.; BGer 2C_1065/2012 vom
2. Juli 2013 E. 2.3). Bei
der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere bei
Straffälligkeit in analoger Weise wie nach Art. 96 Abs. 1 AuG die Schwere des
begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während dieser Periode und die Auswirkungen auf die primär
betroffene Person und deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II
377 E. 4.3 S. 381; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011
E. 3.1.2).
4.3 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September
2010 E. 3.3.1). Im Vordergrund steht dabei das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Im Rahmen der umfassenden
ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das
künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung
zu tragen. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
(SR 0.142.112.681) geben diese Faktoren aber nicht
den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; VGE VD.2011.159 vom 29.
September 2013 E. 5.2). Allfällige Erwägungen des Strafgerichts zur Gewährung
des bedingten Strafvollzugs und der Strafvollzugsbehörden zur bedingten
Entlassung sind bei der Prüfung des ausländerrechtlichen Erfordernisses der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwar zu berücksichtigen. Die
ausländerrechtlichen Behörden sind aber an die Prognosen und Interessenabwägungen
des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (vgl. BGE 129 II
215 E. 7.4 S. 223). Aus der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung
ergibt sich für die ausländerrechtlichen Behörden ein strengerer
Beurteilungsmassstab im Vergleich zu den Strafvollzugsbehörden. Insbesondere
können bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angesetzt
werden (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002
E. 3.1.3). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und
schweren Betäubungsmitteldelikten, ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens
ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGer 2A.296/2002 vom
18. Juni 2002 E. 2.2.2). Doch auch das Risiko erneuter
Vermögensdelinquenz ist nicht hinzunehmen, wenn aus der wiederholten Begehung
von gewichtigen Vermögensdelikten geschlossen werden kann, dass die ausländische
Person auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304).
4.4 Mit
Bezug auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ehemanns der
Rekurrentin aus der Schweiz ist mit der Vorinstanz auf die zahlreichen Delikte zu
verweisen (vgl. Entscheid des JSD vom 24. Juli 2013 E. 5 ff.). Bei der
Beurteilung des strafrechtlichen Verschuldens im Vordergrund steht zunächst die
jüngste Verurteilung mit Urteil des Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg
vom 21. Dezember 2011 wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Aus dem Urteil (vgl. S. 8 ff.) geht hervor,
dass der Ehemann der Rekurrentin als Mitglied einer aus sieben verurteilten
Mittätern bestehenden Bande im Bahnhof von Luxemburg und den dort verkehrenden
Zügen im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 22. Oktober 2009 täglich und in
organisierter Weise, meist mit Mittätern, teilweise aber auch alleine, im
grossen Stil (S. 38) speziell ausgewählte, mit dem Zug reisende Bankkunden
bestohlen hat. Er hat dabei einen enormen materiellen Schaden angerichtet und
eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt (S. 38). Mit dieser
organisiert und methodisch begangenen Delinquenz hat er seine bereits vor rund
zwanzig Jahren begonnene Vermögenskriminalität fortgesetzt. Bereits mit Urteilen
vom 23. Juni 1993 und 25. März 1994 wurde der Ehemann der Rekurrentin durch
das Landesgericht für Strafsachen Wien (Österreich) zu Freiheitsstrafen von
insgesamt 8 resp. 6 Monaten verurteilt. In der Schweiz und in Deutschland
folgten weitere Strafurteile. Mit Urteil vom 26. April 1995 verurteilte das
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt ihn wegen Diebstahls und rechtswidriger
Einreise in die Schweiz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 1 Woche. Der Verurteilung
lag der Diebstahl einer Brieftasche aus einem Mantel eines Reisegastes in einem
stillstehenden Zug im Bahnhof Luzern zu Grunde (vgl. Urteilsauszug für das
Zentralpolizeibüro sowie die Anzeige an das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt).
Mit Urteilen des Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom 3. Oktober
1995 und des Amtsgerichts Pforzheim vom 26. Januar 1998 wurde er jeweils wegen
Diebstahls zu 5 Tagen Gefängnis bedingt resp. zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.
Im ersten Fall ging es um zwei Brieftaschendiebstähle an den Bahnhöfen von Bern
und Neuenburg (vgl. Urteil des Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom
3. Oktober 1995 S. 2). Der Gerichtspräsident 16 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen verurteilte ihn mit Urteil vom 13. August 1999 wegen Hehlerei
und mehrfachen versuchten Diebstahls jeweils bedingt zu 2 Monaten Gefängnis und
5 Jahren Landesverweis. Mit Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
10. April 2001 und des Appellationsgerichts vom 27. März 2002 wurde er
wegen mehrfachen Diebstahls zu 3 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Der
Verurteilung lagen vier auf „perfide und systematische Weise, in profihaft anmutendem
arbeitsteiligem Zusammenwirken“ (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom
10. April 2001 S. 17) begangene Taschendiebstähle auf Bahnhöfen resp. in stehenden
Zügen zum Nachteil ahnungsloser, älterer Zugpassagiere zugrunde. Schliesslich
folgte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juli 2002 eine erneute
Verurteilung wegen Diebstahls zu 4 Monaten Gefängnis, mit der gleichzeitig auch
die beiden zuvor genannten, bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen sowie die
Landesverweisung für vollziehbar erklärt worden sind. Wiederum lag der Verurteilung
der Diebstahl von Notengeld enthaltenden Couverts aus einer im Zugabteil aufgehängten
Jacke eines Passagiers zugrunde. Bereits am 18. November 2004 wurde er erneut
wegen Diebstahls und Gewalt gegen Behörden und Beamte vom Strafgericht
Basel-Stadt zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Wiederum lag der Verurteilung
ein arbeitsteilig durchgeführter Trickdiebstahl zugrunde. Zudem stiess der
Ehemann bei der unmittelbar folgenden Anhaltung einen Polizeibeamten gewaltsam
weg, um sich die Flucht zu ermöglichen. Dem folgte mit Urteil des Amtsgerichts
Freiburg i. Br. vom 21. Dezember 2005 eine weitere Verurteilung wegen eines – in
einem am Bahnhof haltenden Zug begangenen – Diebstahls (vgl. den Entscheid des
Regierungspräsidiums Freiburg i. Br. vom 10. Februar 2006 S. 2). Aus dieser
Kriminalbiographie des Ehemanns folgt offensichtlich eine denkbar negative
Prognose für die Zukunft. Dass er nunmehr nach der Haft in Luxemburg zur
Einsicht gelangt sein soll, von weiterer Delinquenz im Interesse der Familie
Abstand zu nehmen, wie dies die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung geltend
macht, ist aufgrund der gesamten Situation nicht anzunehmen.
Bereits mit
Schreiben vom 13. Oktober 2009 hat die Rekurrentin die Frage, ob sich ihr
Ehemann geändert habe, „mit ja aus Überzeugung“ beantwortet. Er sei sich bewusst
geworden, was er alles angerichtet habe. Er sei jetzt aber ein anderer Mensch.
Nachdem der Familie darauf die Chance zur erneuten Aufnahme des Zusammenlebens
gegeben worden ist, hat er aber seine deliktische Tätigkeit gleichwohl unvermittelt
in Luxemburg fortgesetzt. Wenn die Rekurrentin nun mit Schreiben vom 28. August
2012 erklärt, sie habe ausführlich mit ihrem Ehemann über die Situation diskutiert
und er habe ihr „fest versprochen, sich um 180° zu ändern“, was sie ihm glaube,
so haben die Vorinstanzen diese Hoffnung der Rekurrentin aufgrund der gesamten
Entwicklung zu Recht nicht mehr teilen können. Beteuerungen, sich zu wandeln
und von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen, finden sich bereits im Urteil
des Tribunal de Police du District de Neuchâtel vom 3. Oktober 1995. Auch dem
Aufschub der mit Urteil des Gerichtspräsidenten 16 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen vom 13. August 1999 angeordneten Landesverweisung mit
Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 7. November
2002 lag die Beteuerung zu Grunde, dass er aufgrund seiner „absolut geordneten
und intakten“ Familienverhältnisse sehr gute Resozialisierungsmöglichkeiten in
der Schweiz habe. Die Kommission kam daher zum Schluss, dass seine Beziehungen
in der Schweiz als weitgehend gefestigt und tragfähig eingestuft werden
könnten. Der Strafvollzug und die Trennung von der Familie dürften ihm
eindrücklich vor Augen geführt haben, mit welchen Konsequenzen er bei einer
neuerlichen Delinquenz zu rechnen hätte. Die Kommission wies den Ehemann aber
darauf hin, dass dieser Entscheid „eine allerletzte Chance“ darstelle und wies
ihn „mit Nachdruck darauf“ hin, „dass ein erneutes Fehlverhalten die umgehende
Rückversetzung in den Strafvollzug und damit zwingend auch den Vollzug der Landesverweisung
zur Folge haben“ würde. In der Folge wurde ihm auch von den Einwohnerdiensten
die Aufenthaltsbewilligung nur auf absolutes Wohlverhalten hin verlängert und
die Ausweisung für den Fall angedroht, dass er seine „allerletzte Chance“ nicht
nutze. Der Ehemann zog aber trotz der angeblich vorhandenen Arbeitsstelle die
Fortsetzung seiner Karriere als Taschendieb vor. Er liess sich somit weder
durch die mehrfach eingeräumten Chancen, noch durch den Vollzug mehrerer
Freiheitsstrafen und die Ausschaffung in seine Heimat und der damit verbundenen
Trennung von seiner Familie beeindrucken. Vielmehr fuhr er mit seiner schweren
Vermögensdelinquenz nach dem immer gleichen Muster im Sinne eines Berufskriminellen
weiter. Auch der Umstand, dass er den mit der Fahndung nach Diebstählen in
Zügen betrauten Beamten in Basel einschlägig bekannt gewesen ist, hielt ihn
nicht von weiteren entsprechenden Versuchen auf der Bahnstrecke zwischen Basel
SBB und dem Badischen Bahnhof ab (vgl. den Rapport vom 22. Februar 2007). Wie
die Vorinstanz zutreffend geschlossen hat, zeugt das über zwei Jahrzehnte
gezeigte Verhalten des Ehemanns der Rekurrentin von einer erheblichen kriminellen
Energie sowie Unbelehrbarkeit und offenbart eine bedenkliche Gleichgültigkeit
gegenüber der Rechtsordnung. Mit der Vorinstanz kann auch aus seinem klaglosen
Verhalten während dem Strafvollzug in Luxemburg nichts zu seinen Gunsten
abgeleitet werden, da er sich auch im Vollzug früherer Freiheitsstrafen vor
späteren Rückfällen entsprechend verhielt (vgl. die Entscheide der
Strafvollzugskommission Basel-Stadt vom 7. November 2002 und 17. Dezember
2004). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zutreffend anführt, wird eine gute Führung im Strafvollzug generell erwartet
und lässt diese angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen
Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in
Freiheit zu (vgl. BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3). Aus dem
Gesagten folgt ein grosses Interesse an der Fernhaltung des Ehemanns der
Rekurrentin zur Verhinderung weiterer Vermögensdelinquenz.
4.5 Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Ehemannes steht das private
Interesse der Rekurrentin und ihres Gatten sowie der gemeinsamen Söhne an
dessen Rückkehr und der Zusammenführung der Familie in der Schweiz gegenüber.
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hat der Ehemann der Rekurrentin auch
nach der Geburt der gemeinsamen Kinder [...] und […] in den Jahren 1996 und
2001 von weiterer Delinquenz keinen Abstand genommen. Ein bedeutender Teil der
ausgesprochenen Urteile geht auf Gesetzesverstösse zurück, die der Ehemann der
Rekurrentin begangen hat, als er bereits verheiratet war und die Kinder bereits
auf der Welt waren. So war der Ehemann bereits seit Mitte 2004 durch den
Vollzug von Freiheitsstrafen und die Landesverweisung bis zur Aufhebung der
Einreisesperre am 7. November 2008 von seiner Familie getrennt. Nun ist er dies
seit seiner Inhaftierung in Luxemburg am 23. Oktober 2009 erneut. Wie die
intensive Delinquenz in der Umgebung von Luxemburg belegt, musste er bereits
zuvor kriminalitätsbedingt von seiner Familie getrennt gelebt haben. Aus der
Fortsetzung der Delinquenz trotz der durch diese bedingten Trennungen von der
Familie muss geschlossen werden, dass der Ehemann der Rekurrentin dem
Familienleben offensichtlich kein grosses Gewicht beimisst. Mit der
entsprechenden Feststellung erscheint verständlich, dass es die Rekurrentin und
ihre Söhne trifft, nicht zusammen mit ihrem Ehemann und Vater leben zu können. Der
Ehegatte der Rekurrentin hat durch die Begehung seiner zahlreichen Straftaten
die Ursache für die Trennung von seiner Familie jedoch selber gesetzt und in
Kauf genommen. Daran ändert auch nichts, dass es den in der Schweiz
aufgewachsenen Söhnen und der seit 1989 in der Schweiz lebenden Rekurrentin kaum
zugemutet werden kann, die Familienbeziehung mit dem Ehemann und Vater in dessen
Heimat in Kroatien zu leben. Nach der sogenannten „Reneja“-Praxis des
Bundesgerichts, auf die schon die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (vgl. Entscheid
des JSD vom 24. Juli 2013 E. 4), ist einem mit einer Schweizer
Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann
kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin
die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Von dieser Regel abzuweichen
und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist nur dann möglich, wenn in der konkreten
Konstellation aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 135 II 377 E. 4.4. S.
382 f.; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 4.4.1). Auch wenn es sich bei der
genannten Praxis nicht um eine feste Grenze, sondern lediglich um eine
Leitlinie bei der Beurteilung des Familiennachzugs straffällig gewordener
Ausländer handelt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.; BGer 2C_74/2013
vom 31. Mai 2013 E. 4.1), überwiegt in der vorliegenden Konstellation aufgrund
des in der Vergangenheit tatsächlich gelebten Familienlebens, der – auf eigenes
Verschulden des Ehemanns zurückgehenden – wiederholten und langjährigen
Trennung der Familie einerseits und der langjährigen, wiederholten und schwerwiegenden
Delinquenz des Ehemanns andererseits das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung des Ehemanns der Rekurrentin das private Interesse der Rekurrentin
an der Zusammenführung der Familie.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs in allen Teilen als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die
Rekurrentin die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.