Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.110
ENTSCHEID
vom 14.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Oktober 2013
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
gegen Dr. med. B_____
Sachverhalt
A_____
(Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 30. November 2011 in Haft. Vor seiner
Inhaftierung zog sich der Beschwerdeführer am 1. August 2011 bei einem
Fahrradunfall eine Verletzung bzw. Auskugelung des linken Ellenbogens zu. Diese
konnte schliesslich unter Narkose wieder eingekugelt werden. Nach der unmittelbaren
Behandlung im Kantonsspital Liestal wurde eine regelrechte Artikulation des Ellenbogens
festgestellt und keine Physiotherapie angeordnet. In der Folge gestaltete sich
die Mobilisation des Ellenbogens jedoch zunehmend schwieriger und der Beschwerdeführer
bedurfte der Therapie. Die Physiotherapie fand von Anfang August 2011 bis Ende
November 2011 statt, ohne dass es gemäss Bericht des Kantonsspitals Liestal zu
nennenswerten Verbesserungen kam. Nach seiner Inhaftierung fand zunächst keine
Therapie mehr statt. Eine solche wurde jedoch vom 24. Januar 2012 bis zum 9.
Februar 2012 durchgeführt, worauf sie wieder eingestellt wurde.
Mit Schreiben
vom 3. März 2012 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,
Strafanzeige gegen unbekannt und gegen den Gefängnisarzt, Herrn Dr. med. B_____
ein, weil die Therapie nicht bzw. nicht im gewünschten Umfang stattgefunden und
dies schlussendlich zu einer gesundheitlichen Schädigung des Beschwerdeführers
geführt habe. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten mangels Tatbestandsmässigkeit eingestellt und die Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der
Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim Appellationsgericht
ein mit dem Begehren, es sei die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2013
aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge
fortzusetzen. Mit Stellungnahme vom 22. November 2013 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid erforderlich sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
(§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung selbst und unmittelbar
in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2 Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf die unvollständige und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Strittig
ist vorliegend, ob es der Gefängnisarzt pflichtwidrig unterlassen hat, dem
Beschwerdeführer eine Physiotherapie für seinen lädierten Ellenbogen zu ermöglichen.
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2011 verhaftet.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 machte der Vertreter des Beschwerdeführers
erstmals den gefängnisärztlichen Dienst auf die fehlende Physiotherapie aufmerksam
und begehrte „gestützt auf die bestehende Garantenstellung das Notwendige
vorzukehren“. Der Umstand, dass die Physiotherapie erst ab dem 24. Januar
2012 und nicht bereits kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers
stattfand, fällt in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. So
anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass
mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 erstmals die Anordnung der Physiotherapie
verlangt wurde. Dementsprechend bilde die Zeit vor dem Versand dieses
Schreibens nicht Gegenstand eines Vorwurfs einer strafbaren Handlung gegen den
Beschuldigten.
2.2 Nach
Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2011 hat sich der
Gefängnisarzt am 6. Januar 2012 per E-Mail an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers gewandt und diesen um eine Erklärung des Beschwerdeführers betreffend
Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht gebeten.
Es ist nachvollziehbar und gerichtsnotorisch, dass ein Arzt keine Therapie
anordnen kann, wenn er keine detaillierten Kenntnisse des Krankheitsbildes hat,
was wiederum eine Erklärung des Betroffenen, seine behandelnden Ärzte vom
Berufsgeheimnis zu entbinden, voraussetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie
hier – keine lebensbedrohliche Situation vorliegt. Nachdem sich der Beschwerdeführer
am 2. Dezember 2011, am 14. Dezember 2011 und am 20. Dezember 2011 noch geweigert
hatte, eine entsprechende Entbindungserklärung zu unterzeichnen, wurde eine
solche mit Schreiben vom 19. Januar 2012 an den Beschuldigten verschickt. Zwar hatte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Beschuldigten mit Schreiben vom
13. Januar 2012 ein Schreiben des Kantonsspitals Liestal vom 12. Januar 2012
zukommen lassen, worin gewisse Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer
enthalten waren. Die Krankheitsgeschichte ist darin aber nur in einem kurzen
Absatz wiedergegeben. Auch liess der Passus, dass der Inhaftierte „weiterhin
intensive Physiotherapie“ benötige, nicht darauf schliessen, dass diese möglichst
sofort beginnen müsse. Es war also daraus keine zeitliche Dringlichkeit erkennbar.
Dies gilt vor allem auch unter dem Aspekt, dass seit der Inhaftierung des
Beschwerdeführers Ende November 2011 keine Therapie mehr stattgefunden hatte.
Somit ist davon auszugehen, dass erst ab Zustellung der Erklärung über die
Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis und damit der Möglichkeit, von der
Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend Kenntnis zu erhalten, vom
Beschuldigten erwartet werden konnte, dass er eine Physiotherapie verordnete.
2.3 Auch
der Umstand, dass die Entbindungserklärung erst am 19. Januar 2012 beim Gefängnisarzt eingegangen ist, fällt in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen gegenüber dem ärztlichen
Dienst im Untersuchungsgefängnis geweigert, eine solche Erklärung zu
unterschreiben, und sein Rechtsvertreter hat die zumutbaren Schritte, dass der
Beschuldigte möglichst rasch eine solche Erklärung erhielt, nicht unternommen.
Er hat nämlich seinen Klienten nicht instruiert, dass er eine ihm von
ärztlicher Seite vorgelegte Entbindungserklärung doch unterschreiben solle, und
er hat vor allem auch nicht selbst eine solche Erklärung verfasst und vom
Beschwerdeführer unterzeichnen lassen. Sein Vorgehen, dafür eine vorformulierte
Entbindungserklärung des gefängnisärztlichen Dienstes zu verlangen, welches in
der Folge zu Verzögerungen geführt hat, war absolut nicht notwendig. Als zugelassener
Anwalt musste der Rechtsvertreter in der Lage sein, eine simple Erklärung des
Beschwerdeführers, wonach er die Ärzte, welche seine Ellenbogenverletzung
behandelt hatten, von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem
gefängnisärztlichen Dienst entbinde, selbständig zu formulieren. Eine Vorlage
oder Hilfe für ein so einfaches Dokument brauchte er dazu nicht. Auch das
Vorbringen des Rechtsvertreters in einer E-Mail an den Gefängnisarzt vom 6. Januar 2012, wonach er hierfür nicht über die nötigen Informationen verfüge, ist nicht
schlüssig, denn eine solche Entbindungserklärung muss keine weitergehenden Angaben
enthalten, so dass zusätzliche Informationen entbehrlich waren. Wenn es Verzögerungen
gab, weil der Wunsch des Rechtsvertreters nach einem Formular der
Entbindungserklärung missverstanden wurde, so hat er diese daher selbst zu
vertreten. Nach Eingang der schliesslich doch noch erteilten Erklärung über die
Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis vergingen lediglich 5 Tage (inklusive
Wochenende) bis zur Einleitung der Physiotherapie und damit zu keiner Verzögerung.
Das hinhaltende
Verhalten ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften
hinsichtlich der Finanzierung der verlangten Therapie festzustellen. So gab der
Beschwerdeführer keine Antwort auf die Frage nach seiner Unfallversicherung, so
dass sein Rechtsvertreter angefragt werden musste. Dieser teilte dann mit
E-Mail vom 19. Januar 2013 mit, dass keine Unfallversicherung bestehe und somit
die Krankenkasse oder die Sozialhilfe um eine Kostengutsprache angefragt werden
müsse. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht sogleich selbst hätte
mitteilen können, ist nicht ersichtlich.
2.4 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Physiotherapie sei am 9. Februar
2012 abgebrochen worden, da der Beschuldigte nicht dafür gesorgt habe, dass die
Therapie ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte. Abgesehen vom Umstand, dass
der Beschwerdeführer selbst auf die Therapie verzichtet und dies unterschriftlich
auf einem entsprechenden Formular bestätigt hat, ist die vorgebrachte Behauptung
offensichtlich unbegründet. Daran vermag auch der Vorwurf einer angeblich
unsanften Behandlung durch die am Transport beteiligten Polizisten nichts zu
ändern. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers, er sei während des
Transports grob behandelt worden, kann sicher nicht dem Beschuldigten angelastet
werden, da die Durchführung von Gefangenentransporten klarerweise nicht in die
Kompetenz des Gefängnisarztes fällt. In diesem Zusammenhang wäre es dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich gewesen, bei der
für die Transporte verantwortlichen Polizei oder der Verfahrensleitung auf die
Problematik hinzuweisen und Besserung zu verlangen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer den sofortigen Therapieabbruch wählte, fällt daher in seinen
Verantwortungsbereich. Demzufolge ist er auch für die unterbliebene
Durchführung der Physiotherapie nach dem 9. Februar 2012 verantwortlich.
Unter den
dargelegten Umständen ist der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der
Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit offensichtlich unbegründet, weshalb die
Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatbestandsmässigkeit zu Recht erfolgt
ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Gebühr von CHF 600.–
erscheint dem erforderlichen Aufwand entsprechend als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (inklusive Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.