Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.18
URTEIL
vom 28.
April 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. April 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Er wurde am 24. April 2014 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle
unterzogen, nachdem er durch eine Rangelei mit zwei anderen Männern aufgefallen
war. Es stellte sich heraus, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält.
Gemäss Stempel in seinem Pass war er am 23. März 2013 in Ungarn in den
Schengenraum eingereist. Am 18. Mai 2013 wurde in Basel seinetwegen die Polizei
zu Hilfe gerufen, weil er sich geweigert hatte, eine Wohnung zu verlassen, in
welcher er seit rund zwei Monaten in Untermiete gewesen war. Beim Eintreffen
der Polizei war er allerdings nicht mehr vor Ort. Nachfolgend zur Kontrolle vom
24. April 2014 wurde A____ verhaftet und mit Strafbefehl vom 25. April 2014 wegen
rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt.
Anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 25. April 2014 hat A____
ein Asylgesuch eingereicht, woraufhin das Migrationsamt eine dreimonatige
Ausschaffungshaft verfügt hat. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Der Beurteilte hat
sich bis zu seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. April 2014 (Beginn
10.00 Uhr) im Rahmen einer vorläufigen Festnahme zur Abklärung der Vorwürfe
wegen rechtswidrigen Aufenthalts und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung in Haft befunden. Erst anlässlich dieser Befragung hat er ein Asylgesuch
eingereicht und hat das Migrationsamt entschieden, Vorbereitungshaft anzuordnen.
Ab diesem Zeitpunkt ist die weiterhin bestehende Haft rein ausländerrechtlich
begründet gewesen. Die heutige Verhandlung hat innert der Frist von 96 Stunden
gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) stattgefunden.
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis AuG
vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere
Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein
Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden
Fall hat sich der Beurteilte gemäss oben festgestelltem Sachverhalt seit rund einem
Jahr in Basel aufgehalten, wo er auch schwarz gearbeitet hat. Damit hätte er längst
Zeit gehabt, bei der dafür zuständigen Behörde ein Asylgesuch einzureichen. Dass
ihm dies nicht zumutbar gewesen sei, macht er nicht gelten; es liegen auch
keine Anhaltspunkte dafür vor. Im Gegenteil hat der Beurteilte heute erklärt,
er habe auch darauf verzichtet, weil er als offizieller Asylbewerber nicht
hätte arbeiten dürfen und er auf das Geld angewiesen gewesen sei. Die
Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb
die Haft grundsätzlich zu bestätigen ist.
Die Annahme,
dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht
worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem
Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37
Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit entscheiden,
wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4. September
2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich
Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das
Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist.
Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende
Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrecht erhalten
werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im
Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine dreimonatige Haft angeordnet
und damit zu verstehen gegeben, dass es diese Dauer noch für zumutbar hält.
Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen drei Monate
bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheids jedoch als zu lange. Allerdings
scheint das Bundesgericht diese Frist von zehn Tagen nicht ganz so streng
anzuwenden (vgl. BGer 2C_95/2009 vom 20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt
zwei Mal eineinhalb Monaten als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im
vorliegenden Fall sind zurzeit keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen
Entscheid unmöglich erscheinen liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs
Wochen zu bestätigen (vgl. auch AGE AUS.2012.86 vom 20. August 2012).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 5.
Juni 2014, rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.