Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.8
URTEIL
vom 16. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur.
Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass von Bussen und
Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts (SB.2012.8 vom
21. Mai 2013)
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21.
Mai 2013 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Dezember 2011 des
Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie der
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 7. Juni 2011, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2011. Dem
Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'707.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren (bei
Berufung) und CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Das
Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend wurden dem Gesuchsteller
am 13. November 2013 Rechnungen über den Bussenbetrag von CHF 300.– resp. für
die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6’607.– zugestellt.
Mit Eingabe vom
9. Dezember 2013 hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass der „Gebühren,
Kosten und Bussen“ gestellt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 hat sich die
Sozialhilfe Basel-Stadt für die Gewährung des Kostenerlasses für den Gesuchsteller
ausgesprochen.
Erwägungen
1.1 Das
vorliegende Erlassgesuch betrifft einerseits die Busse und andererseits die Verfahrenskosten
des erstinstanzlichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Mit Bezug auf die
Busse ergibt sich die Zuständigkeit des Appellationsgerichts aus Art. 106
i.V.m. Art. 35 und Art. 36 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR
311.0). Das in Art. 36 StGB genannte Gericht ist im vorliegenden Fall der Ausschuss
des Appellationsgerichts, da dieser kantonal letztinstanzlich über die Busse
als strafrechtliche Sanktion entschieden hat. Zum Erlass oder zur Stundung von
Verfahrenskosten sind gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) die Strafbehörden zuständig. Zwar sind die Kantone befugt,
neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung
oder des Erlasses einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung 2011, Art. 425 N 2). Im
Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung. § 44 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) sieht
lediglich die Kompetenz des zuständigen Departements vor, die finanziellen
Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang
mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen) einzutreiben.
Eine Zuständigkeit des Departements zum Erlass dieser finanziellen Leistungen
ist hingegen nicht vorgesehen. Das Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten ist
daher vom gleichen Gericht zu behandeln, welches als letzte kantonale Instanz
die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Dies ist ebenfalls der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch die Kostenauflage resp. die Busse unmittelbar betroffen
und daher zum Gesuch legitimiert. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auf das schriftlich begründete Gesuch ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 106 Abs. 5 StGB sind auf den Vollzug von Bussen die Bestimmungen von
Artikel 35 und 36 Absätze 2 - 5 StGB zum Vollzug der Geldstrafen sinngemäss
anwendbar. Demnach ist dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zwölf
Monaten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörde kann eine Ratenzahlung anordnen und
auf Gesuch hin die Fristen verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Kann der Verurteilte
die Geldstrafe resp. Busse nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die
für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil
erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen: […] die Zahlungsfrist
bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder den Tagessatz herabzusetzen; oder
gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Art. 36 Abs. 3 lit. a bis c StGB). Das Gesetz
sieht somit die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen, namentlich im Sinne
von Ratenzahlungen und Fristverlängerungen vor. Hingegen ist der vom
Gesuchsteller beantragte Erlass einer Busse vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies
deshalb, weil dadurch die Sanktionswirkung der Geldstrafe resp. der Busse
unterlaufen würde. Die in Art. 35 und Art. 36 StGB aufgeführten
Möglichkeiten sollen nicht dazu führen, dass der Verurteilte überhaupt keine
Leistung erbringt (vgl. Dolge, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 35 N 2; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 2012, Art. 36 StGB,
N 11). Das Erlassgesuch betreffend die Busse muss daher abgewiesen werden. Da
beim Gesuchsteller keine vorübergehende ausserordentliche Situation besteht,
welche sich in der kommenden Zeit verbessern könnte, besteht auch kein Anlass,
die Bussenforderung zu stunden. Dem Gesuchsteller ist es aber unbenommen, in
Bezug auf die Busse ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen.
2.2 Gemäss
Art. 425 StPO (Stundung und Erlass) können Forderungen aus Verfahrenskosten von
der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden
(dazu Urteil des Bundesgerichts 6B.403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
Basel 2011, Art. 425 N. 1-6). Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt,
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig
erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos
ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre
Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4). Der Rekurrent
legt glaubhaft dar, dass er zurzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %
lediglich ein Einkommen von CHF 1'500.– erzielt und daher ergänzend von
der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Sozialhilfe Basel-Stadt hat sich denn
auch für einen Erlass ausgesprochen. Dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug
sind offene Schuldscheine im Umfang von mehr als CHF 50'000.– zu
entnehmen. Allerdings stammen diese nicht aus jüngster Zeit. Seit dem Jahr 2010
sind keine neuen Betreibungen mehr registriert, was für eine gewisse
Stabilisierung der Verhältnisse des Gesuchstellers spricht. Da der Gesuchsteller
über keine finanziellen Mittel verfügt und sein Einkommen auch nicht zur
Deckung seines Unterhalts ausreicht und aufgrund der Situation des
Gesuchstellers auch keine Besserung in den kommenden Jahren erwartet werden
kann, ist es unter Berücksichtigung der Umstände angezeigt, die
Verfahrenskosten und Urteilsgebühren im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch betreffend die Busse
wird abgewiesen.
Das Erlassgesuch betreffend
Verfahrenskosten und Urteilsgebühren wird gutgeheissen. Dem Gesuchsteller
werden demzufolge die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren in der Höhe von CHF
6'607.– erlassen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.