Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.66
URTEIL
vom 14.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Mai 2013
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend Berufungskläger) ist mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Mai 2013 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 360.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
400.– verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben
und beantragt, er sei lediglich der einfachen Übertretung von Verkehrsregeln
schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 250.– zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Schreiben vom 3. September 2013 die Abweisung der Berufung sowie
die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und verweist zur Begründung
auf das erstinstanzliche Urteil.
In der Verhandlung
vor Appellationsgericht vom 14. Februar 2014 ist der Berufungskläger befragt
worden sowie sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ zur Verhandlung
geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Dem
angefochtenen Urteil liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Der
Berufungskläger lenkte am 23. April 2012 um 07:58 Uhr den Personenwagen [...]
durch die [...]strasse in Richtung [...]strasse und übersah die bereits seit
19,03 Sekunden auf Rot stehende Lichtsignalanlage, welche er mit einer Geschwindigkeit
von 31 km/h (gemessene Geschwindigkeit von 36 km/h minus Toleranzabzug von 5
km/h) überfuhr.
1.2 Der
Berufungskläger macht geltend, dass der Sachverhalt im konkreten Fall nicht als
grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) zu qualifizieren sei. Er bringt vorab in formeller Hinsicht vor, das
vorinstanzliche Urteil sei in Verletzung des Akkusationsprinzips erfolgt: Der
im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt weise auf eine konkrete Gefährdung der
Verkehrsteilnehmer hin, wenn dort ausgeführt werde, der Berufungskläger habe
die Verkehrsregelungsanlage „unter Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für
die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere eines die Strasse
auf dem Fussgängerstreifen überquerenden Fussgängers“ überfahren. Der
Strafbefehl, welcher nach erfolgter Einsprache die Anklageschrift ersetzt, gehe
somit von einer konkreten Gefährdung insbesondere des besagten Fussgängers aus.
Demgegenüber habe die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass der konkret
erwähnte Fussgänger nicht gefährdet gewesen sei, und bloss eine – erhöhte –
abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer angenommen.
Im Weiteren rügt
der Berufungskläger in objektiver Hinsicht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise
von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgehe. Denn gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hänge der Grad der Gefahr von der Situation
ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen werde. Die Vorinstanz
schliesse aber offenbar aufgrund des während der fraglichen Tageszeit
üblicherweise hohen Verkehrsaufkommens auf eine erhöhte abstrakte Gefährdung
ohne die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es werde insbesondere von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Berufungskläger die Kreuzung äusserst
langsam überquert habe und dabei auf das Verkehrsaufkommen um ihn herum konzentriert
gewesen sei. Er wäre damit in der Lage gewesen, einem anderen
Verkehrsteilnehmer auszuweichen oder nach einem kurzen Anhalteweg sein Fahrzeug
zum Stehen zu bringen. Hinzu komme, dass im Zeitpunkt der Missachtung der Ampel
diese bereits seit 19.03 Sekunden auf Rot stand. Eigene Messungen hätten
ergeben, dass die Ampel regelmässig nach 20 Sekunden auf grün umschalte. Auch
dieses Sachverhaltselement bzw. Beweismittel sei von der Vorinstanz ausser Acht
gelassen worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer
unvollständigen resp. unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gleichkomme.
Eine weitere unrichtige Sachverhaltsfeststellung sei ausserdem die Ausführung
der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 3), dass aufgrund der
Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ersichtlich sei, ob hinter dem Auto, welches
von der [...]strasse her gefahren sei, noch weitere Fahrzeuge folgten. Dies sei
schlicht unzutreffend, da die Kreuzung zum Tatzeitpunkt leer gewesen sei. Alle
diese entlastenden Faktoren hätte die Vorinstanz laut Berufungskläger nach dem
Grundsatz in dubio pro reo mitberücksichtigen müssen.
In subjektiver
Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz alleine aufgrund
des Umstandes, dass der Berufungskläger mehrere Sekunden die Möglichkeit gehabt
hätte, das Rotlicht wahrzunehmen und entsprechend zu reagieren, auf grobe
Fahrlässigkeit schliesse. Vielmehr müssten besondere Umstände Berücksichtigung
finden: So falle im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der Berufungskläger
nicht gänzlich unaufmerksam oder abgelenkt war. Vielmehr galt seine
grundsätzliche Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen. Vorliegend sei ihm zum
Verhängnis geworden, dass er fälschlicherweise annahm, die Ampel würde wie
gewohnt orange blinken. Dabei sei der Berufungskläger schlicht einer teilweisen
Irritierung seiner im Übrigen durchaus intakten Wahrnehmung erlegen, welche aus
der Gewohnheit, die besagte Kreuzung nur am Wochenende bei regelmässig
ausgeschalteten bzw. orange blinkenden Ampeln zu überqueren, entstanden sei. Für
die Beurteilung der Sorgfaltspflicht sei alleine relevant, dass im
entscheidenden Moment – d.h. demjenigen in dem der Bremsvorgang eingeleitet
werden muss – die Sinneswahrnehmung des Berufungsklägers versagt habe. Es liege
deshalb ein „Augenblicksversagen“ vor. Auf grobe Fahrlässigkeit könne
sicherlich nicht geschlossen werden.
1.3 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte abstrakte
Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, welche sie deshalb als
gegeben erachtete, weil zum Zeitpunkt des Geschehens (Montagmorgen um 07:58
Uhr) ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Zudem seien auch, wie vom
Radar filmisch dokumentiert, viele Fahrradfahrer unterwegs gewesen. Die erhöhte
abstrakte Gefahr sei um so mehr anzunehmen, als die Verkehrsregelungsanlage bereits
seit mehr als 19 Sekunden auf Rot gestanden habe. Als schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten hat sie ferner den Umstand gewertet, dass der Berufungskläger trotz
des infolge des lang andauernden Rotlichtes langen Halteweges und ausreichend
zur Verfügung stehender Anhaltezeit nicht vor dem Haltebalken stehen geblieben
sei. Es liege somit ein wenn auch nicht rücksichtsloses, so doch grobfahrlässiges
Verhalten vor.
2.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung
geltend, das Akkusationsprinzip sei verletzt, weil der zur Anklageschrift gewordene
Strafbefehl von einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Fussgängers
ausgehe, wohingegen die Vorinstanz von einer erhöhten abstrakten Gefährdung
spreche.
2.2 Nach dem Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO) bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und grenzt die
gerichtliche Beurteilung auf diejenigen Sachverhalte ein, die dem Angeklagten
in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion; Art.
350 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; 6B_390/2009 vom 14. Januar
2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 S. 21 f. E. 2a). Die Anklage hat die Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der
Angeklagte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 S. 21 f. E. 2a;
120 IV 348, S. 353 f. E. 2b). Das Akkusationsprinzip bezweckt damit den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar
2013 E. 3.4.1; 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3; BGE 133 IV 235, S. 244
f. E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; 4 BGE 126 I 19, S. 22 E. 2a). Allgemein gilt, dass je gravierender
die Vorwürfe an die beschuldigte Person sind, desto höhere Anforderungen an das
Akkusationsprinzip zu stellen sind (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E.
3.3; 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Der Berufungskläger verkennt bei seiner Argumentation,
dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl besagten Fussgänger lediglich als
ein Beispiel einer konkreten Gefährdung genannt hat und mit ihrer Formulierung
„unter Hervorrufung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen
Verkehrsteilnehmer, insbesondere eines die Strasse auf dem Fussgängerstreifen
überquerenden Fussgängers“ die erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer benennt. Insbesondere wird ausdrücklich festgehalten, dass
die Lichtsignalanlage beim Überqueren der Kreuzung bereits seit 19,03 Sekunden
auf Rot stand. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips ist somit nicht gegeben.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es bei der vom Berufungskläger
vorgebrachten Rüge nicht um das Problem der Verletzung des Akkusationsprinzips
geht, vielmehr handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.
3.1 Der
Berufungskläger moniert im Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio
pro reo“, indem seiner Meinung nach verschiedene entlastende Faktoren durch die
Vorinstanz nicht berücksichtigt bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt
worden ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt
der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich der Strafrichter nicht von der
Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das
Strafgericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte oder theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Allerdings
führt nicht jeder denkbare Zweifel zu einem Freispruch. Die rein abstrakte
Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt theoretisch auch anders abgespielt haben
könnte, vermag einen Freispruch nicht zu rechtfertigen (BGE 124 IV 86 E. 2a S.
87 f.).
3.2 Im
vorliegenden Fall bringt der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe mehrere
entlastende Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen, so insbesondere dass die
Ampel nach eigenen Messungen regelmässig nach 20 Sekunden auf Grün umschalte.
Zudem seien die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil (S. 3), dass aufgrund der
Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ersichtlich sei, ob hinter dem Auto, welches
von der [...]strasse her gefahren kam, noch weitere Fahrzeuge folgten,
unzutreffend.
3.3 Das
Vorbringen, dass eigene Messungen ergeben hätten, dass die Ampel nach 20
Sekunden regelmässig auf Grün umschalte, mag allenfalls den Tatsachen
entsprechen, ist jedoch nicht geeignet, ernsthaft am Fehlverhalten des Berufungsklägers
zu zweifeln. Wie nachfolgend unter E. 4.4 ausgeführt wird, ist dieser Faktor
insofern nicht entlastend, als möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer, welche
die Kreuzung im letzten Moment bei Orange überqueren, noch auf der Fahrbahn
sein könnten. Auch das zweite Einbringen des Berufungsklägers, dass die
Kreuzung zum Tatzeitpunkt leer gewesen sei bzw. kein weiteres Fahrzeug dem
Auto, welches von der [...]strasse her gefahren kam, folgte, spricht nicht
gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Vielmehr kann auch diesbezüglich
ausgeführt werden, dass unterschiedliche Interpretationen der Radarbilder möglich
sind. Ob ein weiteres Fahrzeug vorhanden war ist aber insofern irrelevant, als
der Sachverhalt an sich als erstellt anzusehen ist und das Auto aus der [...]strasse
bloss ein Beispiel für die potentielle Gefahr, welche durch das Überfahren des
Rotlichts entstanden ist, angeführt wird.
Der Rüge des
Berufungsklägers, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt sei, kann
demgemäss nicht gefolgt werden.
4.1 Eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff.
2 SVG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40
m.w.H.). Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Erforderlich ist eine zumindest erhöhte
abstrakte Gefährdung, d.h. die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv setzt der Tatbestand ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Diese ist immer zu bejahen, wenn sich
der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise
bewusst ist. Sie kann indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen
(BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40).
4.2 Der Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht, dass er
das auf Rot stehende Lichtsignal überfahren hat. Die Beachtung eines Rotlichts
gehört unstrittig zu den elementarsten Pflichten im Strassenverkehr (AGE AP.
2010.2 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, AGE BE.2009.946 vom 2. Februar 2010 E. 2).
Der Berufungskläger bestreitet aber im vorliegenden Fall das Vorliegen einer
erhöhten abstrakten Gefährdung, wie sie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG vorausgesetzt wird (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, 130 IV 32 E. 5.1
S. 40, 123 IV 88 E. 3a S. 91f. und 123 II 106 E. 2a S. 109). Er macht geltend,
dass durch sein Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret betroffen
gewesen seien, sondern nur eine allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung
bestanden habe (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Vielmehr habe er die Kreuzung äusserst
langsam überquert und sei dabei auf das Verkehrsaufkommen um ihn herum
konzentriert gewesen. Er wäre zudem in der Lage gewesen einem anderen
Verkehrsteilnehmer auszuweichen oder nach einem kurzen Anhalteweg sein Fahrzeug
zum Stehen zu bringen.
4.3 Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen
oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der
Verwirklichung der Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer
Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff.
2 SVG, wenn aufgrund der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte,
Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE
123 IV 88 E. 3a S. 92). Eine solche erhöhte abstrakte Gefahr ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts grundsätzlich bereits
dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker beim Umschalten der Lichtsignalanlage
von „Grün“ auf „Gelb“ nicht anhält, obwohl er noch rechtzeitig hätte anhalten
können (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87, AGE 502/2000 vom 1. November 2000). Den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer bei Rotlicht eine
Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist. Denn
er muss sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der
Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben
und die Gesundheit seiner Mitmenschen bzw. anderer Verkehrsteilnehmer verbunden
ist (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87). Dies ist selbst dann der Fall, wenn ein
Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen
Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289).
4.4 Die Vorinstanz ist, wie der Berufungskläger zutreffend
festgehalten hat, nicht von einer konkreten Gefährdung anderer Beteiligter
ausgegangen. Vielmehr hat sie aufgrund der Umstände eine erhöhte abstrakte
Gefährdung bejaht (erstinstanzliches Urteil S. 3 f.). Sie ist in Würdigung der
konkreten Verhältnisse wie Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Widerhandlung –
es war kurz vor acht Uhr morgens an einem Werktag und dem Filmmaterial ist zu
entnehmen, dass eine grössere Anzahl Fahrradfahrer unterwegs war – sowie
basierend auf der Dauer der bereits bestehenden Rotlichtphase von über 19
Sekunden zum Schluss gelangt, dass für die anderen Verkehrsteilnehmer eine
erhöhte Gefahr bestanden hat. Dies ist entgegen den Einwendungen des
Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag es ihn weder zu entlasten,
dass er, wie er geltend macht, die Lichtsignalanlage erst kurz vor Abschluss
der Rotlichtphase überfahren haben soll, noch dass er langsam und vorsichtig unterwegs
gewesen sein will. Der Berufungskläger hat sich nicht langsam über die Kreuzung
getastet, sondern diese mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h überquert, was
ihm ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Querverkehr nicht mehr ermöglicht hätte.
Mag sich auch die Rotlichtphase ihrem Ende zugeneigt haben, so war nicht
auszuschliessen, dass Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs die Kreuzung
gleichsam im letzten Moment – allenfalls in der Orangephase – überquerten. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung
ausgegangen.
5.1 Der Berufungskläger bestreitet im Weiteren den
subjektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben.
Konkret wird das Vorliegen der von der Vorinstanz angenommenen groben Fahrlässigkeit
in Frage gestellt (erstinstanzliches Urteil S. 4). Der Berufungskläger macht
geltend, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände berücksichtigt werden
müssten, so einerseits, dass er weder gänzlich unaufmerksam noch durch andere
Tätigkeiten abgelenkt gewesen sei. Vielmehr habe seine grundsätzliche
Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gegolten. Vorliegend sei ihm zum
Verhängnis geworden, dass er fälschlicherweise annahm, die Ampel würde wie
gewohnt orange blinken. Dabei sei der Berufungskläger einer teilweisen
Irritierung seiner im Übrigen durchaus intakten Wahrnehmung erlegen, welche aus
der Gewohnheit, die besagte Kreuzung nur am Wochenende bei regelmässig
ausgeschalteten bzw. orange blinkenden Ampeln zu überqueren, entstanden sei.
Diese Irritierung sei bestärkt worden durch das einige Meter weiter vorne beim
Fussgängerstreifen tatsächlich blinkende Warnlicht. Für die Beurteilung der
Sorgfaltspflicht sei alleine relevant, dass im entscheidenden Moment – d.h. denjenigen
in dem der Bremsvorgang eingeleitet werden muss – die Sinneswahrnehmung des
Berufungsklägers versagt habe. Es liege deshalb ein „Augenblicksversagen“ vor
(Berufungsbegründung S. 6 f.).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt immer vor, wenn sich der Täter
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst
ist, unter Umständen aber auch, wenn er „die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt“
(BGE 106 IV 48 E. 2a f. S. 49 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem
Berufungskläger vorzuhalten sei, seine Aufmerksamkeit nicht auf die
Lichtsignalanlage gerichtet zu haben, was in diesem Fall ein schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten darstelle, da er trotz genügend langer
Anhaltestrecke und genügend Zeit nicht am Haltebalken stehen geblieben sei
(erstinstanzliches Urteil S. 4). Es handle sich deshalb nicht um Unaufmerksamkeit
bezüglich des Rotlichts, vielmehr habe der Berufungskläger das Lichtsignal gar
nicht erst angeschaut, um zu prüfen, ob es auf Rot stehen könnte. In einem ähnlich
gelagerten Fall hat das Appellationsgericht bereits ausgeführt, dass wer auf
der gesamten Anfahrtsstrecke bis zur Lichtsignalanlage das entsprechende Signal
gar nicht wahrnehme, derart lange unaufmerksam sei, dass grobe Fahrlässigkeit
vorliege (AGE SB.2011.48 E. 4.3). Weiter führte es dort aus, dass je mehr Zeit
dem Verkehrsteilnehmer bleibe, um auf einen Phasenwechsel der Lichtsignalanlage
zu reagieren, umso eher könne das Nichtreagieren mit einer groben
Unaufmerksamkeit oder gar einem vorsätzlichen Missachten des Lichtsignals in
Zusammenhang gebracht werden. Bei der Missachtung des Rotlichts erweise sich
demnach regelmässig der Zeitfaktor als objektiver Umstand, der einen
Rückschluss auf das Verschulden des Verkehrsteilnehmers zulasse. Im vorliegenden
Fall habe die Lichtsignalanlage, welche für den heranfahrenden Berufungskläger
bereits seit längerem gut sichtbar war, seit 21 Sekunden Rot angezeigt. Wer
unter solchen Umständen das Rotlicht missachte, unterliege nicht einer
momentanen Unaufmerksamkeit, welche jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch hätte
passieren können. Da der Berufungskläger über längere Zeit das angezeigte Rot
ignoriert habe, handle es sich um eine grobe, schwerwiegend regelwidrige
Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (AGE SB.2011.48 E. 4.2).
5.3 Diesen
Erwägungen ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers wird ihm nicht in erster Linie vorgeworfen,
dass er bei der Überquerung der Kreuzung die seit 19 Sekunden auf Rot stehende
Ampel missachtet habe. Vielmehr wird ihm zum Vorwurf gemacht, dass er bei der
gesamten Anfahrt auf die relevante Kreuzung offenbar nie geprüft hat, ob die
Ampel auf Rot stehen könnte. Die Lichtsignalanlage ist jedoch auf der geraden
Anfahrt vom Viadukt her gut einsehbar. Fährt jemand 19 Sekunden auf gerader
Stecke auf ein Lichtsignal zu und schaut dabei während der ganzen Zeit offenbar
nicht einmal auf die Ampel, kann nicht von einem Augenblicksversagen gesprochen
werden. Demzufolge ist eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.
Gemäss diesen
Ausführungen ergibt sich, dass vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen des
vorinstanzlichen Urteils gefolgt werden kann. Somit ist der Schuldspruch wegen
schwerer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestätigen. Die
Berufung ist demzufolge abzuweisen.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von
7 Tagessätzen zu CHF 360.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer
Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Berufungskläger hat dieses Strafmass für
den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG nicht
ausdrücklich angefochten. Es erweist sich denn auch als den persönlichen
Verhältnissen und dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen, weshalb auf
die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 5) verwiesen wird.
Bei diesem
Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche
Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.