Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.24
ENTSCHEID
vom 25.
März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
C_____ Beschwerdegegner
[…]
beide vertreten durch
[...], Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. März 2014
betreffend Konkursverhandlungsanzeige
Sachverhalt
Auf Antrag der
Gläubiger B_____ und C_____ stellte das Zivilgericht der Schuldnerin A_____ am
14. März 2014 die Anzeige der Verhandlung über das Begehren betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. [...] mit einer Hauptforderung von
CHF 454'917.25 nebst Zins und weiteren verzinslichen Teilforderungen sowie
verschiedenen Kosten zu. Das Zivilgericht hat die Verhandlung auf den Montag,
den 31. März 2014 um 15 Uhr, festgesetzt.
Gegen diese Vorladung
hat A_____ Beschwerde erhoben und diese am 19. März 2014 beim Konsulat der
Schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankfurt eingereicht. Darin beantragt sie
die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2014. Ferner sei der Beschwerde
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Zivilgericht
anzuweisen, den auf den 31. März 2014 um 15 Uhr angesetzten Verhandlungstermin
aufzuheben, eventuell sei das Verfahren des Zivilgerichts betreffend
Konkurseröffnung mit superprovisorischer Anordnung zu sistieren.
Erwägungen
1.1 Mit
der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Anzeige vom 14. März 2014 sind die
Parteien zur Verhandlung über das von B_____ und C_____ gestellte Begehren
betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. [...] geladen worden. Mit
dieser Anzeige sollen die Parteien informiert werden, wann die Konkursverhandlung
stattfindet. Es handelt sich nicht um eine Vorladung im technischen Sinne, da
es den Parteien freigestellt ist, an der Verhandlung teilzunehmen oder nicht (Nordmann, in Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II;
2. Aufl., Basel 2010, Art. 168 SchKG N 4).
1.2
Gemäss Art. 319 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide und
prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit.
b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) anfechtbar. Bei der Anzeige vom
14. März 2014, mit welcher die Parteien zu einer Verhandlung betreffend eine
Konkurseröffnung vorgeladen worden sind, handelt es sich nicht um eine prozessleitende
Verfügung, die nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit
Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Gegen die Konkursverhandlungsanzeige
vom 14. März 2014 kann damit nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur Beschwerde
erhoben werden, wenn der beschwerten Partei aufgrund der prozessleitenden
Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGE BEZ.2013.52
vom 22. Oktober 2013 E. 1; Entscheid des OGer ZG vom 29. Oktober 2013, BZ
2013, 33 in: CAN 1/2014 Nr. 7 S. 20; siehe auch Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 135 ZPO N 5; ebenda Freiburghaus/Afheldt,
Art. 319 ZPO N 12 f.). Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten
Nachteils ist der Beschwerdeführer beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von
vornherein offenkundig ist (BGE 116 II 80 E. 2c in fine). Zum Entscheid über
die Beschwerde zuständig ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs.
2 EG ZPO).
1.3
Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass mit einer
prozessleitenden Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verbunden ist, wenn diese
Verfügung bloss eine Verfahrensverlängerung zur Folge hat (BGE 137 III 380 E.
1.2.1 S. 382; vgl. Bemerkungen von Dolge zum Urteil des Obergerichts Zug vom 29.
Oktober 2013, BZ 2013 33 in: CAN 1/2014 Nr. 7 S. 20). Kann die
Beschwerdeführerin daher nicht bereits eine Vorladung mit Beschwerde anfechten,
sondern muss sie zuerst den Entscheid in der Sache abwarten und erst mit diesem
zusammen die Vorladung rügen, so liegt darin kein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil. Deshalb hat auch das Obergericht des Kantons Zug
entschieden, dass eine Verfügung, mit der Anträge auf Einholung von
Obergutachten bzw. mit welcher die Unterbreitung von Ergänzungsfragen abgewiesen
und die Beteiligten zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, keinen drohenden
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat und daher nicht mit Beschwerde
anfechtbar ist (Entscheid des Obergerichts Zug vom 29. Oktober 2013, BZ 2013
33, in: CAN 1/2014 Nr. 7 S. 20 f.) Dazu ergänzt Annette Dolge (a.a.O.), dass nur in Ausnahmefällen
z.B. wenn Beweise wegen schwerer Erkrankung des Zeugen nicht mehr abgenommen
werden könnten, mit entsprechender Begründung ein Eintreten auf die Beschwerde
möglich wäre. Eine mit diesem Beispiel vergleichbare Konstellation liegt hier
offensichtlich nicht vor. Mit der Konkursverhandlungsanzeige sind vielmehr
eindeutig keine Nachteile verbunden und erst recht drohen mit der Anzeige keine
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile. Mit dieser Anzeige werden die
Parteien lediglich informiert, wann die Konkursverhandlung stattfindet. Den Parteien
ist es freigestellt, ob sie an der Verhandlung teilnehmen oder nicht; die
Gerichte dürfen das Fernbleiben der Parteien nicht mit Säumnisfolgen
sanktionieren, vielmehr muss der Richter seine Entscheidung ungeachtet des
Nichterscheinens der Parteien in der angesetzten Verhandlung treffen (Nordmann,
a.a.O. Art. 168 SchKG N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Konkursverhandlungsanzeige,
welche von der Beschwerdeführerin angefochten worden ist, bringt damit das
Verfahren, welches am Ende zur Konkurseröffnung führen kann, bloss einen
Schritt voran.
Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde denn auch keine Aspekte
vorgebracht, welche eine andere Beurteilung nahe legen würden. So macht sie
geltend, es würde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren
verletzen, dass „erst nach Konkurseröffnung eine Aufforderung zu Vorschussleistung
ergehen und mit der Mitteilung des Konkursdekrets bis zum Eintreffen des verlangten
Betrags zugewartet werden soll“ (Beschwerde S. 2). Aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Beilagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Zivilgericht
den Kostenvorschuss erst nach der Konkurseröffnung einverlangt. Es ist vielmehr
üblich, dass das Zivilgericht den erforderlichen Kostenvorschuss von der
Gläubigerin mit der Anzeige zur Verhandlung über die Konkurseröffnung verlangt
und androht, dass bei Ausbleiben des Vorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden
kann. Entscheidend kommt hinzu, dass es dem Gericht im Einzelfall auch erlaubt
ist, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Unzulässig ist einzig, die Konkurseröffnung
vorerst bedingt auszusprechen und anschliessend eine Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses anzusetzen (BGE 97 I 613 ff; Nordmann, a.a.O., Art. 169 SchKG N 17, 22). Die
Beschwerdeführerin kann insoweit nichts beanstanden, zumal sie von einem
derartigen Verzicht nicht betroffen wäre. Dass der Beschwerdeführerin somit
dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht sie nicht
geltend. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar. Da somit keine Gefahr eines
relevanten Nachteils, als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der
Beschwerde vorliegt, liegt keine anfechtbare prozessleitende Verfügung vor. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.4
Die Beschwerdeführerin irrt ferner, wenn sie einwendet, dass für die
Zulässigkeit der hier beanstandeten Anzeige vom 14. März 2014 beachtet werden
müsse, dass das „Hauptsacheverfahren“ […] noch nicht rechtskräftig erledigt
worden sei. In dieser Sache gibt es kein Haupt- und kein Nebenverfahren. Das
Verfahren […] wie auch das Verfahren […] stehen in keinem
Unterordnungsverhältnis zueinander. Ersteres Verfahren betrifft die Beschwerde
an die untere Aufsichtsbehörde über das Konkurs- und Betreibungsamt bezüglich
der Konkursandrohung. Das Verfahren […] betrifft die Konkurseröffnung.
Beschwerden gegen Entscheide in diesen beiden Verfahren haben von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung, sondern nur, wenn sie von der
Rechtsmittelinstanz angeordnet wird. Die vom Bundesgericht im Verfahren 5A_579/2013
am 10. September 2013 betreffend definitive Rechtsöffnung der Beschwerde
zuerkannte aufschiebende Wirkung erstreckt sich daher nicht auch auf diese
beiden Verfahren, sondern fiel mit dem Entscheid des Bundesgerichts in der
Sache vom 11. November 2013 dahin (BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013). Die
im Verfahren 5A_579/2013 der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung hat
jedenfalls keine derartige Wirkung in anderen Verfahren, zumal diese vor anderen
Gerichten hängig sind. So betrifft das Verfahren […] die genannte Konkursandrohung
und ist vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen
worden, soweit darauf einzutreten war. Eine aufschiebende Wirkung wurde nicht
gewährt. Auch hier ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit der Konkursverhandlungsanzeige
kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann, selbst wenn die
Beschwerde betreffend die Konkursandrohung vom Appellationsgericht noch nicht
beurteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre.
Einige weitere in diesem Zusammenhang gemachte Ausführungen der
Beschwerdeführerin (insbesondere S. 5 f.) sind unverständlich. Darauf ist
nicht einzutreten.
1.5
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich zu Unrecht, ihr rechtliches
Gehör sei verletzt worden, weil ihr das Konkursbegehren nicht zur Stellungnahme
zugestellt worden sei. Das Konkursbegehren beschränkt sich auf die mittels
Formular bezifferte Forderungssumme und die Bezeichnung der Parteien, die in
die Anzeige zur Verhandlung der Konkurseröffnung vom 14. März 2014
übernommen worden sind. Dem Formular sind der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung
beizulegen, hingegen ist das Formular nicht mit einer Begründung zu versehen,
da es sich um ein mündliches Verfahren handelt. Den Parteien wird daher nicht
das Antragsformular, sondern die Anzeige der Konkursverhandlung zugestellt. Bei
der Konkursverhandlungsanzeige handelt es sich um ein Formalerfordernis der Konkurseröffnung.
Lediglich wenn eine Partei nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgeladen würde, wäre
das rechtliche Gehör einer Partei verletzt und diese könnte die Aufhebung des
Konkursdekretes verlangen (Nordmann, a.a.O., Art. 168 SchKG N 15 mit weiteren Hinweisen).
Da vorliegend die Konkursverhandlungsanzeige der Beschwerdeführerin rechtzeitig
zugestellt worden ist, ist ihr rechtliches Gehör eben gerade nicht verletzt
worden. Im Übrigen besteht Recht auf jederzeitige Akteneinsicht.
1.6
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Damit hat auch die Verhandlung über das Begehren um Eröffnung des
Konkurses vom 31. März 2014 stattzufinden. Der Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und den Verhandlungstermin aufzuschieben, ist hiermit gegenstandslos.
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 1'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.