Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.6
URTEIL
vom 29.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,
MLaw Jacqueline
Frossard und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____, Berufungskläger
geb. […] 1985 Beschuldigter
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 16. Oktober 2012
betreffend Urkundenfälschung
Sachverhalt
Mit
Anklageschrift vom 10. November 2010 wurden A_____ und sechs weitere Beschuldigte
der (z.T. mehrfacher) Urkundenfälschung und des (z.T. mehrfachen) geringfügigen
Betrugs, in einem Fall der Anstiftung zu den genannten Delikten, beschuldigt. Mit
Urteil des Strafgerichts als Einzelgericht vom 16. Oktober 2012 wurden alle
Beschuldigten der (z.T. mehrfachen) Urkundenfälschung bzw. Anstiftung dazu
schuldig gesprochen und mit bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 10 bis 100 Tagessätzen
bestraft. A_____ wurde der Urkundenfälschung schuldig erklärt und mit einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 200.–, bei einer
Probezeit von 2 Jahren, belegt. Die Verfahren wegen geringfügigen Betrugs
wurden in allen Fällen zu Folge Verjährung eingestellt.
A_____ hat als
einziger Beschuldigter gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, weshalb das von
ihm angefochtene Urteil in Bezug auf die anderen Verurteilungen in Rechtskraft
erwachsen ist. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils
vom Vorwurf der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen zu werden. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch eine Berufungsantwort
eingereicht.
Anlässlich der
Appellationsgerichtsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache befragt
worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ zur Verhandlung
geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig für
die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafgerichts als Einzelgericht
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 73
Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399
StPO) ist einzutreten.
An dem mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Dezember 2013 (vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts) abgewiesenen Antrag des
Berufungsklägers auf Befragung des C_____ als Zeugen wurde an der Appellationsgerichtsverhandlung
nicht festgehalten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
3.1 Dem
vorinstanzlichen Urteil zugrunde lagen die folgenden Umstände: Das Amt für
Umwelt und Energie (AUE) führte zusammen mit den Industriellen Werken
Basel-Stadt (IWB) während einiger Monate in den Jahren 2008 und 2009 je eine Aktion
zur Förderung des Kaufs energiesparender Kaffeemaschinen bzw. die Aktion „Küche
und Waschküche modernisieren“ durch, im Rahmen welcher der Neukauf ausgewählter
Haushaltsgeräte der besten Energieklasse mit einer Auszahlung von CHF 200.– gefördert
wurde. Um in den Genuss dieses Stromsparbonus zu kommen, musste man seinen
Wohnsitz in Basel-Stadt haben, weshalb eine Kaufquittung mit Wohnadresse beim
Bezug des Geldbetrages im Kundenzentrum der IWB vorzuweisen war.
3.2 In
der B_____ AG stellten innerhalb der betroffenen Zeiträume verschiedene
Mitarbeiter Kaufquittungen über solche Haushaltgeräte im sog. "Offline-System"
aus. Dies bedeutete, dass die so ausgestellten Quittungen bzw. die darauf
erfassten Geräteverkäufe nicht (online) am Hauptsitz der Firma gemeldet und damit
auch nicht automatisch der Lagerbestand aktualisiert sowie die buchhalterisch
relevanten Daten übermittelt wurden. Auf diese Art und Weise erstellte Quittungen
erschienen folglich gar nicht im System bzw. wirkten sich nicht auf dieses aus.
Zu erkennen sind diese Quittungen daran, dass sie – anders als die online
erstellten Quittungen – keinen Zahlencode sondern nur 6 Sternchen (******)
aufweisen. Vorgesehen war die Möglichkeit, auf diese Art und Weise ein Quittung
erstellen zu können, damit die Mitarbeiter bei Störungen in der Online-Verbindung
mit dem Hauptsitz gleichwohl den Kunden einen Beleg ausstellen konnten. Bei
derart quittierten Veräußerungen tatsächlich verkaufter Geräte war deren
Verkauf nachträglich noch online einzugeben, damit in der Lager- und
Finanzbuchhaltung alle Absätze korrekt erfasst wurden.
3.3. Die
Verantwortlichen der B_____ AG bemerkten bei einer internen Überprüfung, dass
diverse offline verbuchte Verkäufe gar nicht real erfolgt waren, da der Lagerbestand
der betroffenen Geräte aufgrund der so dokumentierten Verkäufe keine Reduktion erfahren
hatte. Daraus wurde geschlossen, dass möglicherweise Scheinquittungen
ausgestellt worden waren. Diesen Umstand meldete der örtliche Direktor der B_____
AG, C_____ (nachfolgend: Direktor), dem AUE, welches mit Schreiben vom 18.
August 2009 Strafanzeige gegen unbekannt erstattete. Die daraufhin eingeleitete
Strafuntersuchung führte zu der eingangs erwähnten Anklage und zur erstinstanzlichen
Verurteilung aller Beschuldigten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass den Beschuldigten
jeweils unterschiedliche Sachverhalte vorgeworfen wurden. Dabei handelte es sich
vorwiegend um fingierte Maschinenverkäufe, d.h. um das Ausstellen von
Quittungen über Kaufverträge, die gar nie stattgefunden hatten.
4.1 Davon
abweichend präsentiert sich der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt. Gemäss
der Anklage verschenkte der Direktor im hier zu beurteilenden Sachverhalt am 4.
August 2008 eine [...]-Kaffeemaschine (Verkaufswert
CHF 1'245.–) an einen Geschäftspartner und persönlichen Bekannten. Weder
der Beschenkte noch der Direktor wohnten in Basel-Stadt. Aus diesem Grund hätte
der Direktor mit einer auf seinen eigenen Namen ausgestellten Kaufquittung keinen
Förderbeitrag beanspruchen können. Daher wies er den in Basel-Stadt wohnhaften
Berufungskläger – vormaliger Lehrling der B_____ AG und damaliger Verkäufer im
Hauptgeschäft an der […] – an, für dieses Gerät im eigenen Namen im Offline-System
eine Quittung auszudrucken, um damit im Kundenzentrum der IWB den Förderbeitrag
von CHF 200.– erhältlich machen und in die Geschäftskasse einbezahlen zu können.
Der Berufungskläger führte diese Instruktionen aus und wurde deswegen
erstinstanzlich wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB belangt.
4.2 Dieser
Geschehensablauf wurde seitens des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht nie
bestritten. Hingegen hielt er wiederholt fest, zu keinem Zeitpunkt davon
ausgegangen zu sein, mit diesem Handeln eine Straftat zu begehen. Er bestreitet
demnach, vorsätzlich gehandelt zu haben. Seine Verteidigung führte dazu an der
Strafgerichtsverhandlung aus, der Berufungskläger habe sich wohl Folgendes überlegt:
„Wenn ich die Maschine kaufe und an die B_____ AG weitergebe, und dann eigentlich
formell den Kaufpreis von der B_____ AG bekomme, dann hat ja eigentlich die B_____AG
das Anrecht auf CHF 200.–. Das ist genau gleich wie in einem Kettengeschäft,
die stehen der B_____AG zu, ich gebe sie ab und alles ist in Ordnung.“ (Plädoyer
act. 711 f.). Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
die fragliche Offline-Quittung sei zum Beweis eines konkreten – angeblich
zwischen dem Berufungskläger und der B_____ AG am 4. August 2008 erfolgten –
Kaufgeschäfts bestimmt und geeignet gewesen und habe, insbesondere mit Blick
auf ihre Funktion betreffend die Buchhaltung eines Betriebs sowie als
Garantiebeleg, eine erhöhte Überzeugungskraft, weshalb ihr Urkundenqualität im
Sinne des Straftatbestandes zukomme. Auch für einen juristischen Laien sei
diese Bedeutung einer Quittung erkennbar. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck der
Aktion des AUE und der IWB gewesen, juristische Personen mit der
Bonusauszahlung zu begünstigen, auch nicht über den Umweg des Kaufes eines energiesparenden
Haushaltgeräts durch eine natürliche Person, welche dieses Gerät sodann an eine
juristische Person weiterverkaufe (Kettenverkaufsgeschäft), wie dies der
Verteidiger des Berufungsklägers zu dessen Entlastung geltend gemacht habe. Dies
sei dem Berufungskläger zweifelsohne bewusst gewesen. Schliesslich habe der
Berufungskläger, indem er eine falsche Quittung ausstellte, mit der Absicht gehandelt,
zu täuschen und der B_____ AG einen Vorteil zu verschaffen.
4.3 Eine
qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass dem fraglichen Schriftstück eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat desselben diesem daher besonderes
Vertrauen entgegen bringt. Das ist der Fall, wenn allgemein gültige
objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie bspw. den Art. 958 ff. OR (betreffend
Rechnungslegung) liegen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlichen Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden
Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und (strafrechtlich
nicht relevanter) schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den
konkreten Umständen gezogen werden. Dabei ist der Urkundencharakter eines
Schriftstücks relativ, da es mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter
haben kann, dies hingegen mit Bezug auf andere Aspekte allenfalls verneint
werden muss (BGer 6B_416&417/2013 vom 5. November 2013
E. 4.1; BGE 138 IV 130 S. 134 E. 2.1, 132 IV 12 S. 14 f. E. 8.1,
129 IV 130 S. 133 f. E. 2.1 f. je m.w.H.). Nach Ottiger muss die Urkunde bei
ihrer Verwendung die geforderte Qualität bereits aufweisen, denn nur dann könne
von einem erhöhten Vertrauen und dem Missbrauch desselben die Rede sein (Ottiger,
Treten an Ort bei der Falschbeurkundung, in: forumpoenale 1/2010 S. 46, 47).
Zu beurteilen ist deshalb die Urkunde und deren Beweisbestimmung und
Beweiseignung im Moment der massgeblichen Verwendung.
4.4
4.4.1 Diesen
Ausführungen folgend kann bei der Beurteilung der Urkundenqualität der
fraglichen Quittung nicht massgeblich sein, ob diese nach der vorgeworfenen
Tathandlung tatsächlich in die Buchhaltung der B_____ AG Eingang fand und ob
sie auch als Garantiebeleg hätte dienen können, da diese möglichen Verwendungen
und Funktionen des Kaufbelegs für den Erhalt des Energiesparbonusses nicht
relevant waren. Vielmehr muss allein beurteilt werden, ob dem Beleg in Bezug
auf die konkrete Verwendung, nämlich die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Auszahlung von CHF 200.–, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam. Die IWB und das
AUE interessierte bei ihrer Überprüfung der Berechtigung auf Bonusauszahlung
einzig, ob eine in Basel-Stadt wohnhafte Person im relevanten Zeitraum ein
Haushaltsgerät eines bestimmten Typs erworben hatte (vgl. act. 150: Aussagen
des Abteilungsleiters des AUE vom 8. September 2009). Die darauf folgende
konkrete Verwendung eines einmal von einer im Kanton wohnhaften Person
erworbenen Gerätes war damit nicht Gegenstand der Auszahlungsbedingungen. Mit
anderen Worten schlossen das AUE und die IWB bspw. nicht aus, dass eine in
Basel-Stadt wohnhafte Person eine solche Maschine erwarb, den Bonus bezog und
die Maschine danach verschenkte oder weiter verkaufte. Ihr Ziel konnte deshalb
einzig sein, möglichst viele energiesparende Geräte generell – und nicht einzig
im Kanton – in Umlauf zu bringen.
4.4.2 Dem
Beleg ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger am 4. April 2008 mit einer
Barzahlung von CHF 1'245.– einen Espressovollautomat der Marke [...] und des
Typs „[...]“ bei der B_____ AG erstanden haben soll (Separatbeilage abgelegt unter
„2008“). Geht man nun davon aus, dass der Berufungskläger die Maschine von der B_____
AG für die CHF 200.–, welche er als Bonus erhielt, erwarb, um sie danach der B_____
AG oder aber seinem Vorgesetzten als Kundengeschenk zur Verfügung zu stellen,
wurden auf der Quittung abgesehen vom Kaufpreis keine falschen Angaben erfasst .
Dass die Quittung diesfalls nicht den richtigen Kaufpreis nannte, ist insofern
irrelevant, als die Bonusauszahlung seitens des AUE und der IWB allein vom
Gerätetypus und nicht vom Kaufpreis abhängig gemacht wurde. Die restlichen
Angaben erweisen sich bei der Annahme eines solchen Vorgehens indessen als korrekt.
Diesen Ausführungen folgend, wäre bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands
abzulehnen, da betreffend die für das AUE und die IWB relevanten Informationen
gar nie eine Falschbeurkundung vorlag. Soweit der Berufungskläger allerdings
davon ausging, als Stellvertreter der B_____AG den Bonus zu beziehen, erweist
sich auch die Angabe betreffend den Erwerber auf dem Beleg als unrichtig. Es
würde sich demnach die Frage stellen, ob er das Vertretungsverhältnis hätte
offen legen müssen, mit der Konsequenz, dass es möglicherweise nicht zu einer Bonusauszahlung
gekommen wäre, da man diesen einer juristischen Person wohl nicht ausgezahlt hätte
(vgl. unten Ziff. 5.3). Indessen kann die Frage, ob der objektive Tatbestand
überhaupt erfüllt wurde, unbeantwortet bleiben, weil in jedem Fall das
Vorhandensein eines Vorsatzes zu verneinen ist. Dass der Berufungskläger
nämlich tatsächlich von einem Kettenverkauf ausging, ist aufzuzeigen (vgl. unten
Ziff. 5).
5.1 Im
Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorsatzes des Berufungsklägers ist
insbesondere relevant, dass im vorliegenden Sachverhalt – anders als in den anderen
Fällen im angefochtenen Urteil – tatsächlich ein energiesparendes Gerät an eine
Person vergeben wurde und kein eigentlicher Scheinverkauf vorlag. Festzuhalten
ist dazu, dass das AUE in der Strafanzeige vom 18. August 2009 den Verdacht
äusserte „…dass alle Geräte auch nicht ausgeliefert wurden und damit unser
Beitrag von CHF 200.– ungerechtfertigt war…“ (act. 144). Diese Formulierung
zeigt auf, dass dem AUE selbst nur jene Fälle bedeutsam erschienen, bei denen
es überhaupt nicht zum Verkauf und damit zur Ingebrauchnahme eines
energiesparenden Geräts gekommen war. Zur Sache erstmals befragt, sagte der Berufungskläger
aus: „Ich habe die Quittung und das Formular gesehen und bin erleichtert sagen
zu können, dass ich mir keine Vorwürfe zu machen habe (…) Es ist richtig, dass
ich diese Quittung ausgestellt habe und auch das Geld bei der IWB abgeholt
habe. Die besagte Kaffeemaschine ist tatsächlich auch verkauft worden. Sie
wurde verkauft an Herrn D_____. Es handelt sich dabei um den Verkäufer von [...]-Geräten
in der Nordwestschweiz. Es ist ein enger Kollege meines ehemaligen
Vorgesetzten. Der Direktor kam damals zu mir und forderte mich auf, eine
Offline-Quittung auf meinen Namen auszustellen, da ich im Gegensatz zu D_____
in Basel wohne und somit berechtigt wäre, die CHF 200.– bei der IWB zu
beziehen. (...) Ich gehe davon aus, dass der Direktor Herrn D_____ einen
grosszügigen Rabatt auf die Kaffeemaschine gewährte und nun die CHF 200.– als
Ausgleich wieder in die Firma holen wollte. Wie auch immer, ich habe die
Anweisungen meines Chefs immer befolgt. Ich war mir gar nicht bewusst, etwas
Unrechtes getan zu haben, im Gegenteil war ich der Meinung, etwas Gutes für die
B_____ AG getan zu habe“ (act. 363 f. [Einvernahme vom 4. November 2009]). An
der Strafgerichtsverhandlung sagte er dazu: "Das was der Direktor gesagt
hat, habe ich getan. Mein Gedanke war folgender: Ich habe die Maschine nicht unwahr
getippt. Die Maschine habe ich getippt und die ist auch verkauft worden. Sie
ist über die Ladentheke auch physisch rüber gegangen. (...) Ich dachte, ich
wohne ja in Basel-Stadt, er fragt mich wahrscheinlich wegen dem. (…) Das war
nie meine Absicht, jemanden zu bestehlen" (act. 709). Desgleichen ging
sein Vorgesetzter, der Direktor, welcher mit dem angefochtenen Urteil aufgrund
des selben Sachverhalts wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt
wurde, offensichtlich davon aus, das vorgeworfene Unrecht bestehe einzig darin,
dass der Erhalt eines Energiesparbonusses nicht direkt von der B_____ AG – bzw.
wohl von einem sich entsprechend ausweisenden Vertreter – geltend gemacht
wurde. Dementsprechend sagte er an der vorinstanzlichen Verhandlung. „Der Weg,
den ich eingeschlagen habe, war nicht sauber. Man hätte bei uns im Geschäft
eine ganz ordentliche Rechnung erstellen sollen, dann hätte man das Geld holen
können. Ich habe ihn (den Berufungskläger) zu einem Weg angestiftet, der nicht
sauber ist. Das tut mir wirklich sehr leid, dass er hier heute sitzt. Er ist
ein flotter Typ und ich glaube nicht, dass er sich in dem Moment bewusst war,
was er macht.“ (act. 708). Auf die Nachfrage des Gerichts, wie die B_____ AG
den Bonus auf legalem Weg hätte erhältlich machen können, führte der Direktor
aus: „Eine Rechnung zu erstellen. Bei uns (der B_____ AG) ist es so, dass alle
Geräte, die für Eigengebrauch gebraucht werden, nur ausgebucht werden. Für mich
war der einfachste Weg, einfach auszubuchen und ihn zu schicken." An der
Appellationsgerichtsverhandlung führte der Berufungskläger, welcher im Laufe
des Strafverfahrens offensichtlich zum Schluss kam, tatsächlich etwas Unrechtes
getan zu haben, nochmals aus, dass es ihm aufgrund der Anweisungen seines
Vorgesetzten im Geschäftslokal und in Anwesenheit anderer Mitarbeiter gar nicht
in den Sinn gekommen sei, die Rechtmässigkeit der Anweisungen zu hinterfragen,
zumal ihn auch keiner der Anwesenden in irgend einer Weise auf solches
hingewiesen habe (Prot. HV S. 2 f.).
5.2 Soweit
die Vorinstanz argumentiert, ein Kettengeschäft sei erstmals an der Verhandlung
vom Verteidiger geltend gemacht worden, während der Berufungskläger selbst niemals
derartige Überlegungen angestellt habe, kann dieser Erwägung aufgrund der
obigen Aussagen des Berufungsklägers (und des Direktors) nicht gefolgt werden. Im
Gegenteil belegen die zitierten Aussagen, dass der Berufungskläger bereits bei seiner
allerersten Aussage zur Sache und ohne irgendwelches Kalkül einen solchen
Vorgang skizzierte, auch wenn er als juristischer Laie dafür nicht den Begriff
des Kettengeschäfts verwendete bzw. nicht die dazu notwendigen einzelnen
Rechtsgeschäfte aufzeigte. Für ihn war offensichtlich immer entscheidend, dass
tatsächlich eine Veräusserung des Geräts stattgefunden hatte, unabhängig davon,
wer es am Schluss tatsächlich in Gebrauch nahm. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, der Berufungskläger habe, „wie er genau wusste, in Wirklichkeit ja gar
nie eine Kaffeemaschine erworben, die er hätte weiterverkaufen können“ und
"der gesamte (Kauf)Akt fand nur auf dem Papier statt, ohne dass ihm ein
realer Vorgang gegenüber gestanden hätte" (E. 3.3.) blendet die dargelegte
Sichtweise des Berufungsklägers aus, welche letztlich auf nichts anderem als
einem Kettengeschäft basiert.
5.3 Auch
kann dem Strafgericht nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, dass dem
Berufungskläger bewusst gewesen sein soll, dass einzig natürliche in Basel-Stadt
wohnhafte Personen einen Anspruch auf den Energiesparbonus geltend machen
konnten. Ein solcher Hinweis findet sich auf dem Informationsblatt des AUE und
der IWB keineswegs explizit, sondern allenfalls indirekt, indem wie die Vorinstanz
ausführt, Zustände und Handlungen aufgeführt werden, die letztlich nur eine
natürliche Peron überhaupt erfüllen bzw. tätigen kann (act. 140: „Sie wohnen in
BS“ / „Sie kaufen die Kaffeemaschine“ etc.). Indessen müssen sich juristische
Personen in all ihren Handlungen durch natürliche Personen vertreten lassen.
Damit richtete sich das Angebot zumindest nicht eindeutig ausschliesslich an
natürliche Personen. Jedenfalls kann von juristischen Laien keinesfalls
verlangt werden, dass sie sich aufgrund dieser Formulierungen die Frage
stellen, ob auch juristische Personen den Anspruch geltend machen können.
Dementsprechend gingen der Berufungskläger und der Direktor offensichtlich
davon aus, auch die B_____ AG mit einem Geschäftslokal in Basel-Stadt könne
diesen Bonus beziehen.
5.4 Damit
fehlt es dem Berufungskläger an einem Vorsatz, da dieser die Kenntnis aller
wesentlichen Elemente des Tatbestandes voraussetzt. Dabei ist zur Beurteilung
seines Wissens auf die "Parallelwertung in der Laiensphäre"
abzustellen und damit auf diejenige Wertung, die unter den gegebenen Umständen
der "landläufigen Anschauung eines juristischen Laien" entspricht (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 12 StGB N 27 f.; statt
vieler: BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2, BGer 6B_176/2009
E. 3.2). Aufgrund aller Umstände ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger im Rahmen dieser Wertung nicht das Bewusstsein hatte, einen
Scheinkauf zu beurkunden und damit eine qualifizierte schriftliche Lüge in die
Welt zu setzen, sondern dass er glaubte, rechtmässig einen Beleg für eine von
der B_____ AG aus dem eigenen Lagerbestand bezogene und hierauf verschenkte
Kaffeemaschine herzustellen, sei dies nun als Zwischenabnehmer oder um als
Vertreter der Firma den Bonus abzuholen.
Damit ist die
Berufung gutzuheissen, weshalb der Berufungskläger weder die Kosten des
Strafgerichts- noch des Berufungsverfahrens zu tragen hat und ihm eine Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Die dazu eingereichte Honorarnote des
Verteidigers ist einzig insoweit zu kürzen, als der beantragte Stundenansatz
von CHF 250.– für den bis Ende 2013 betriebenen Aufwand, welcher für durchschnittlich
anspruchsvolle Straffälle erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf CHF 250.–
erhöht und vorher mit CHF 220.– pro Stunde entschädigt wurde, zu reduzieren ist
(vgl. statt vieler: AGE AS.2008.402 vom 8. Januar 2010 E. 2.5 m. w. H.).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A_____ wird vom Vorwurf der
Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erst-
sowie das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
4'148.–, zuzüglich Auslagen von CHF 98.50 und 8% MWST von CHF 339.70, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Im Übrigen wird das Urteil des
Strafgerichts vom 16. Oktober 2012 bestätigt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.