Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.155
URTEIL
vom 26. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 1. Juli 2013
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2010
und der direkten Bundessteuer pro
2010
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 18. August 2011 beantragte A_____ (Rekurrentin) bei der Steuerverwaltung den
Erlass der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer pro 2010. Die
kantonale Steuerforderung betrug CHF 4'760.75, woran die Rekurrentin am 12.
Juni 2012 eine Anzahlung von CHF 500.– leistete; diejenige der direkten
Bundessteuer belief sich auf CHF 196.85. Die Steuerverwaltung wies das Erlassgesuch
am 23. März 2012 ab und hielt hieran im Einspracheentscheid vom 22. Mai
2012 fest, da die Rekurrentin im März 2011 von ihrer Pensionskasse eine
Kapitalleistung von CHF 43'969.05 erhalten habe und zudem über einen
Budgetüberschuss von CHF 106.– verfüge. Zum selben Schluss gelangte die
Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 1. Juli 2013.
Gegen den
Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin mit Schreiben
vom 28. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht, per Adresse der Vorinstanz, Rekurs
erhoben. Darin hält sie am beantragten Erlass der Steuern pro 2010 fest und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Schreiben
vom 23. August 2013 hat sie um Erlass des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
erhobenen Kostenvorschusses ersucht und weitere Unterlagen zur finanziellen
Situation eingereicht. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses wurde daraufhin
mit Verfügung vom 27. August 2013 verzichtet. Mit Schreiben vom 29. August 2013
hat die Steuerrekurskommission unter Verweis auf ihren Entscheid sowie die
dazugehörigen Vorakten die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt.
Hierzu hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 20. September 2013 repliziert und
an ihren Begehren festgehalten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission, welche kantonale Steuern
betreffen, kann die betroffene Person Rekurs beim Verwaltungsgericht
erheben (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern [StG], SG
640.100; zur Zuständigkeit allgemein vgl. VGE VD.2009.693 vom 3. November
2009). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; § 171 Abs. 2 StG).
1.2 Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG; SR 642.11)
kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides der
Steuerrekurskommission betreffend die Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die harmonisierten kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für
die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 ff.). Dementsprechend kann das Urteil
der Steuerrekurskommission, auch soweit es sich auf die direkte Bundessteuer
bezieht, beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287).
1.3 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides,
mit dem die Ablehnung des von ihr beantragten Steuererlasses bestätigt worden
ist, beschwert und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen
und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich in beiden Verfahren nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550 ff.).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni
2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Gemäss
§ 201 StG i.V.m. § 146 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern (Steuerverordnung, aStV; SG 640.110) in der zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs
am 18. August 2011 geltenden Fassung (vgl. 234 Abs. 25 StG) sowie gemäss Art.
167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung
geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten
oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten
würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, setzt
ein Steuererlass demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage
und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Voraussetzungen voraus.
Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte
und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der steuerpflichtigen
Person im konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in:
BStPra 7/2011 S. 333 mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E.
2.5; vgl. auch VGE VD.2012.9 vom 27. September 2012).
2.2 Eine
Notlage liegt gemäss § 146 Abs. 2 aStV respektive Art. 167 DBG sowie Art. 9 f.
der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von
Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR
642.121) vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Dies
ist bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit
vor oder aber dann, wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der
steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss. Dies gilt
uneingeschränkt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen. Soweit
eine steuerpflichtige Person dagegen Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV
bezieht, muss berücksichtigt werden, dass mit diesen Leistungen eine Lebenshaltung
garantiert werden soll, welche wesentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum
liegt und einen leicht gehobenen sozialen Existenzbedarf abdecken soll (BGer
2D_140/2007 vom 13. August 2008, E. 4.1). Bei den Ergänzungsleistungen handelt
es sich im Übrigen um Leistungen, die in Ergänzung zu Leistungen der AHV und IV
treten, soweit diese den verfassungsrechtlichen Auftrag einer angemessenen
Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b BV) nicht zu genügen
vermögen. Da die versicherte Person darauf einen Anspruch hat, kann auch nicht
davon gesprochen werden, dass der Staat mit ihrer Entrichtung für deren über
dem betreibungsrechtlichen Existenzbedarf liegenden Lebenshaltung aufkommt.
2.3 Die
zweite Voraussetzung, wonach die Notlage zu einer grossen Härte für die
steuerpflichtige Person führen muss, überschneidet sich weitgehend mit dem
Vorliegen der Notlage selber. Während das Kriterium der Notlage einzig die
wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt, können unter
dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich
die Unbilligkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, Art. 167 DBG N 30). Ob dies der Fall
ist oder nicht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum
Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die
sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die
allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen
sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 167 DBG N
18 ff.). Unter dem Aspekt der grossen Härte werden insbesondere die Ursachen,
die zu einer Notlage geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Ein
Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den
Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich
die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder
Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 167 DBG N 32; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c/cc, in:
BStPra 7/2011 S. 334).
2.4 Gemäss
§ 201 StG respektive Art. 167 DBG "kann" die Steuerforderung beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen werden. Die Regelung des Erlasses
stellt demnach eine "Kann-Vorschrift" dar. Es besteht folglich kein
rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I
373, BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009 und 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der
Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201
Abs. 2 StG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss
und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O,
Art. 167 N 4; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3e, in: BStPra 7/2011 335).
3.1 Im
vorliegenden Fall hat die Steuerrekurskommission das Erlassbegehren mit der
Begründung abgelehnt, dass der Rekurrentin zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung
ihrer Pensionskasse im März 2011 klar sein musste, dass sie noch eine Steuerschuld
für die Steuerperiode 2010 (Kanton und Bund) zu begleichen habe. Sie hätte daher
aus der Kapitalzahlung von CHF 43'969.05 entsprechende Rückstellungen bilden
müssen. Stattdessen habe sie das Geld gemäss ihrer eigenen Auflistung und
eingereichten Belegen für neue Möbel, Ferien, ihren Garten und Geschenke für
ihre Kinder und Enkel ausgegeben. Sie habe sich daher zumindest grobfahrlässig
ausserstande gesetzt, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
3.2 Auf
diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht die Rekurrentin in ihrem
Rekurs vom 28. Juli 2013 überhaupt nicht ein. Sie führt lediglich aus, sie habe
am 12. Juni 2012 CHF 500.– für die kantonalen Steuern pro 2011 bezahlt, welche
ihr fälschlicherweise für das Steuerjahr 2010 angerechnet worden seien. Damit
setzt sich die Rekurrentin indessen nicht mit der Argumentation der Vorinstanz
auseinander, weshalb ihr der Steuererlass, unabhängig von der konkreten Höhe,
aufgrund der Kapitalzahlung der Pensionskasse bereits im Grundsatz nicht hat
bewilligt werden können. Da das Steuererlassgesuch der Rekurrentin auch im
vorliegenden Verfahren vollständig abgelehnt werden muss, ist sie durch die
Anrechnung der Vorauszahlung von CHF 500.– an die Steuerforderung pro 2010 auch
nicht beschwert. Nur ergänzend ist daher beizufügen, dass bei Vorhandensein
verschiedener offener Forderungen eine ohne besondere Zweckbestimmung erfolgende
Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 (letzter Satz) des Obligationenrechts (SR 220)
auf die am frühesten verfallene Schuld anzurechnen ist. Im Weiteren geht die
Rekurrentin auch insofern nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
ein, als sie bestreitet, dass ihr ein Budgetüberschuss von CHF 106.– monatlich
zur Verfügung stehe. Dies mag aufgrund der von der Rekurrentin in diesem
Verfahren eingereichten Belege zwar fraglich erscheinen, kann aber vorliegend
offengelassen werden. Die Bedarfsberechnung der Steuerverwaltung in deren
Einspracheentscheid wurde zur Begründung des Entscheids der Steuerrekurskommmission
nicht mehr aufgenommen. Die Vorinstanz hat sich für die Ablehnung des
Steuererlassgesuchs der Rekurrentin einzig auf die Kapitalauszahlung ihrer
Pensionskasse gestützt. Auf diese Argumentation geht die Rekurrentin in ihrem
Rekurs indessen, wie bereits dargelegt, gar nicht ein. Die Begründung der Vorinstanz
wäre aber auch bei entsprechender Rüge nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin
hat das per 31. März 2011 ausbezahlte Pensionskassenkapital ohne
Berücksichtigung der Steuerschuld pro 2010 durchwegs für andere Zwecke verbraucht.
Sie hat sich daher freiwillig eines massgebenden Vermögenswerts entäussert,
weshalb der entsprechende Einkommens- resp. Vermögensrückgang bei der
Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O,
Art. 167 DBG N 32, StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra
7/2011 S. 334). Aufgrund der Höhe der Auszahlung der Pensionskasse muss vorliegend
zumindest von einer grobfahrlässigen Vermögensentäusserung zum Nachteil der
Steuerverwaltung gesprochen werden. Steuerverwaltung und Steuerrekurskommission
haben daher weder das anwendbare Recht verletzt noch das ihnen zustehende
Ermessen überschritten, wenn sie das Steuererlassgesuch der Rekurrentin für die
kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2010 abgelehnt haben.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Da sie sich mit dem
wesentlichen Argument für die Abweisung ihres Erlassgesuchs im angefochtenen
Entscheid gar nicht auseinandersetzt, ist der Rekurs als von vornherein aussichtslos
anzusehen. Ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann
daher nicht entsprochen werden. Die Kosten werden mit der minimalen gesetzlichen
Gebühr auf CHF 200.-- festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs gegen die Abweisung des Steuererlassgesuchs für die kantonalen Steuern
pro 2010 wird abgewiesen.
Der
Rekurs gegen die Abweisung des Steuererlassgesuchs für die direkte Bundessteuer
pro 2010 wird abgewiesen.
Die
Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
200.– (je CHF 100.– für das Verfahren der kantonalen Steuern resp. der direkten
Bundessteuer), einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann je separat (Bundessteuern/kantonale Steuern) unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.