Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.90
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a. o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. August 2013
betreffend Haftentschädigung
Sachverhalt
Am
2. November 2012 um 16:30 Uhr wurde A_____ wegen Verdachts des Raubes in
Mittäterschaft in Basel festgenommen. Mit Verfügung vom 5. November 2012
ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt für eine Dauer von
zwölf Wochen Untersuchungshaft an. Am 22. November 2012 um 9:30 Uhr
erfolgte die Haftentlassung. In der Folge wurde das Strafverfahren wegen Raubes
mit Verfügung vom 18. Juni 2013 mangels Beweises der Täterschaft eingestellt,
da aufgrund der durchgeführten Ermittlungen keine Beteiligung von A_____ an der
Straftat nachgewiesen werden konnte.
Mit Schreiben
vom 30. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft stellte A_____, vertreten durch
Advokat [...], eine Entschädigungsforderung, indem er Genugtuung für ungerechtfertigte
Haft von CHF 200.– pro Tag ungerechtfertigten Freiheitsentzug, insgesamt CHF
4'200.– für 21 Tage, nebst 5 % Zins seit dem 12. November 2012 geltend
machte.
Diesem Gesuch um
Haftentschädigung hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom
26. August 2013 nur teilweise entsprochen. Sie hat eine Haftentschädigung
von CHF 100.– pro Tag für 20 Tage, für den Zeitraum vom 2. November
2012 bis zum 22. November, insgesamt CHF 2’000.–, festgesetzt.
Die vorliegende,
fristgemäss eingereichte Beschwerde von A_____, wiederum vertreten durch
Advokat [...], richtet sich gegen die am 26. August 2013 erlassene Entschädigungsverfügung.
Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Höhe der Haftentschädigung. Er
verlangt die Aufhebung der Verfügung und die Entrichtung einer Haftentschädigung
von mindestens CHF 4'000.–, was einer Entschädigung von CHF 200.– pro Tag
ungerechtfertigten Freiheitsentzugs entspricht, nebst Zins zu 5 % seit dem
12. November 2012. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 liess sich die Staatsanwaltschaft mit
dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers vernehmen.
Auf einen Antrag betreffend die Verzinsung der Entschädigung verzichtete die
Staatsanwaltschaft ausdrücklich. Mit Schreiben vom 18. November 2013 hielt
der Gesuchsteller replicando an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.
1.2. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Eine
beschuldigte Person hat, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders
schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
(Art. 429 Abs. 1 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschat hat dem Beschwerdeführer für 20 Tage Haft eine Entschädigung
von CHF 2'000.– zugesprochen. Der Beschwerdeführer moniert, die
Staatsanwaltschaft habe die Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zu tief
angesetzt, weshalb sie zu erhöhen sei. Er verweist auf die vom
Bundesgericht festgesetzten Grundsätze zur Bemessung der Höhe der Genugtuung
(BGer 8G.122/2002 vom 9. September 2003) und begründet dies damit, dass der
sog. „tort moral“ beziehungsweise das erlittene immaterielle Unrecht nicht
rechnerisch präzise ermittelt werden könne. Der Beschwerdeführer führt sodann
bezugnehmend auf den genannten Entscheid aus, dass bei kürzeren
Freiheitsentzügen in der Regel CHF 200.– Entschädigung pro Tag (verzinst)
als angemessene Genugtuung geleistet werden müssten, sofern nicht aussergewöhnliche
Umstände vorlägen, die eine niedrigere oder höhere Entschädigung zu
rechtfertigen vermöchten. Insbesondere stelle eine lange Haftdauer einen
Reduktionsgrund dar, da die erste Haftzeit bzw. der erste Monat der
Untersuchungshaft besonders schwer ins Gewicht falle (BGE 113 Ib 155 E. 3b
S. 156). Bei einer Haftdauer von 20 Tagen läge klarerweise keine langdauernde
Haft in diesem Sinne vor. Es lägen auch keine Herabsetzungsgründe nach Art. 430
Abs. 1 StPO vor. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten
Reduktionsgründe seien keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR. Nach
seiner Auffassung sei zumindest eine Zurückhaltung bei der Annahme von weiteren
(nicht im Gesetz aufgeführten) Reduktionsgründen geboten, sofern solche
überhaupt berücksichtigt werden könnten.
2.3 Demgegenüber
macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass im vorliegenden Fall Gründe
vorlägen, die eine erhebliche Reduktion der Haftentschädigung zur Folge hätten.
Da der Beschwerdeführer bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz in
Untersuchungshaft genommen worden sei, sei er nicht vor den Augen seines
sozialen Umfelds verhaftet und aus seinem sozialen Netz herausgerissen worden.
Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Haft sich rufschädigend
ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinder- und arbeitslos, weswegen
er durch die Verhaftung weder seine wirtschaftliche Existenz verloren noch erhebliche
Einbussen erlitten habe. Hinzu käme, dass in Serbien, der Heimat des Beschwerdeführers,
die Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches tiefer seien als in der Schweiz.
Zudem lebe der Beschwerdeführer noch in seinem Elternhaus. Demnach rechtfertige
sich eine Reduktion der Haftentschädigung auf CHF 100.– pro Tag.
2.4 Diese
Ausführungen hält der Beschwerdeführer unter Verweis auf Hauser/Schweri/Hartmann (Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, §109 N 7) entgegen, dass die Tatsache, dass die
Lebenshaltungskosten in Serbien um ein Vielfaches tiefer als in der Schweiz
sind, für die Bemessung der Höhe der Haftentschädigung keine Rolle spielen
dürfe, da es der Zweck der Genugtuung sei, einen immateriellen Schaden
auszugleichen. Vorliegend gäbe es vielmehr Gründe für die Erhöhung der
Basisgenugtuung von CHF 200.–. So sei der Beschwerdeführer durch die
geografische Distanz zwischen Haftort und Wohnsitz durch den erschwerten Kontakt
zu Familie und Freunden subjektiv schwerer betroffen als andere zu Unrecht Inhaftierte
(BGer 6B_111/2012 E. 4.3). Auch der sehr gravierende Tatvorwurf bezüglich
Delikten, die medial hohe Wellen geschlagen hätten, führe zu einer erhöhten
subjektiven Betroffenheit des Beschwerdeführers.
Somit müsse im
vorliegenden Fall mindestens von der Basisgenugtuung von CHF 200.– pro Tag
ausgegangen werden. Denn sofern Reduktionsgründe vorhanden wären, so müssten sie
durch die erwähnten Erhöhungsgründe als mindestens kompensiert betrachtet
werden. Ausserdem bestünde ein bundesrechtlicher Anspruch auf Verzinsung der
Genugtuung zu 5 % seit dem mittleren Verfall (mittlerer Hafttag).
3.1 Für
unrechtmässige Haft wird gemäss der Praxis eine Genugtuung von CHF 100.–
bis CHF 300.– pro Tag zugesprochen, wobei im Normalfall bei langer
Haftdauer ein Ansatz von CHF 100.– zur Anwendung gelangt (AGE BES.2012.51 vom
30. November 2012 E 3.3.2; BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2,
6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1).
3.2 Es
kann der Staatsanwaltschaft darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer
durch die Verhaftung nicht aus seinem sozialen Netz heraus gerissen wurde. Da
er nicht in der Schweiz lebt, tangieren ihn auch allfällige Zeitungsartikel
nicht, zumal diese anonym waren. Dass er seine Mutter und seinen Onkel über seine
Verhaftung informiert hat, war der eigene Entscheid des Beschwerdeführers.
Diese Umstände würden bereits eine leichte Reduktion gegenüber dem üblichen
Basisansatz von CHF 200.– bei kurzen Haftstrafen rechtfertigen.
Die zusätzliche
Reduktion auf CHF 100.– rechtfertigt sich aufgrund der sehr viel niedrigeren
Lebenshaltungskosten in Serbien. Das Bundesgericht lässt eine Abweichung vom
Grundsatz, wonach für die Festlegung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten
der berechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind, ausnahmsweise zu. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten
von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse
Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände
mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig
wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hinweis; Entscheid
1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Das Bundesgericht lässt daher eine gewisse
(nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die
Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger sind
als in der Schweiz. So erachtete das Bundesgericht in BGE 125 II 554 E. 4a S.
559 f. eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen, da in
der Heimat der damaligen Beschwerdeführerinnen, Vojvodina, verglichen mit der
Schweiz ein 18-facher Kaufkraftunterschied bestand. In BGE 1A.229/2000 vom
30. Mai 2001 E. 5c bezeichnete das Bundesgericht eine Reduktion der Haftentschädigung
um 75 % bei sechs- bis siebenfach niedrigeren Lebenshaltungskosten als nicht unhaltbar,
zumal die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum vorerwähnten Fall nie in der
Schweiz gewohnt oder zu wohnen beabsichtigt hatte.
Gemäss Vergleich
der Lebenshaltungskosten für Touristen betragen jene für Serbien weniger als
ein Drittel der Kosten in der Schweiz (das Tagesbudget für einen Touristen
beträgt in Serbien EUR 38.02, im Vergleich zu 136.93 EUR in der Schweiz (http://www.eardex.com/cost-of-lving/calculator.php?table_name=tourismtravel&id=RS&country_id=RS&calcFor=country&language_code=de,
besucht am 27. Februar 2014). Die Festlegung der Genugtuung auf CHF 100.– ist
somit nicht zu beanstanden.
3.3 Im
Gesuch um Genugtuung vom 30. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer eine
Verzinsung der Genugtuungsforderung zu 5 % seit dem 12. November 2012. Diesem
Gesuch hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht entsprochen. Praxisgemäss
ist der beantragte Zins von 5 % seit dem 12. November 2012 (mittlerer Verfalltag)
zu entrichten (AGE AS.2011.13 E. 5.2 ff.).
Gemäss dem
Gesagten ist die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen. Der Beschwerdeführer
obsiegt lediglich zu einem kleinen Anteil, weshalb ihm eine reduzierte
Urteilgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen ist.
Die beantragte
unentgeltliche Verbeiständung ist zu gewähren. Die Beschwerde erscheint nicht
als von vorneherein aussichtslos. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, wird
der Aufwand des Rechtsbeistandes auf fünf Stunden geschätzt. Entsprechend der
neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 261), der das
Appellationsgericht folgt, ist das Honorar für amtliche Verteidigung unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und beträgt für bis zum 31. Dezember
2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–. Insgesamt wird ein Honorar von CHF 920.–
inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die angefochtene Verfügung dahingehend geändert, dass die von der
Staatsanwaltschaft festgelegte Entschädigung von CHF 2’000.– zuzüglich 5 % Zins
seit 12. November 2012 geschuldet ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 400.–.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,
[...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 920.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 73.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die a. o.
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Daniela Korody
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.