Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.14
URTEIL
vom 17.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner,
lic. iur. Barbara
Schneider und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
1 […]
2 […]
3 […]
4 […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 19. November 2012
betreffend mehrfache versuchte
einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte
Nötigung und mehrfache Drohung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
19. November 2013 wurde A_____ (nachfolgend Berufungskläger) vom Strafgericht
Basel-Stadt der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen
Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, deren
Vollzug zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde.
Ferner wurden zwei Vorstrafen (bedingt ausgesprochene Geldstrafen) vollziehbar
erklärt. Der Berufungskläger hat, vertreten durch [...], Advokat, gegen dieses
Urteil am 7. Februar 2013 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 10. Juni
2013 schriftlich begründet. Er beantragt, vollumfänglich freigesprochen zu
werden, eventualiter zu einer „kurzen bedingten“ Freiheitsstrafe, aufgeschoben
zu Gunsten einer ambulanten Therapie, verurteilt zu werden, wobei auf den
Vollzug der Vorstrafen zu verzichten sei. Im Weiteren beantragt er, die
Zivilforderung des Privatklägers 1 abzuweisen oder auf den Zivilweg zu
verweisen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], beantragt mit
Berufungsantwort vom 19. Juni 2013 die Abweisung der Berufung und Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben auf eine Stellungnahme
verzichtet.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 17. Januar 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Im Weiteren wurde Dr. med. Michael Schlichting als
Sachverständiger befragt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Dem
vorinstanzlichen Urteil liegen folgende, vom Berufungskläger im Grundsatz nicht
bestrittene Sachverhalte zugrunde: Am 7. Oktober 2008 ging der Berufungskläger am
Claraplatz auf den Privatkläger 1 zu und fragte ihn, aus welcher Stadt in der
Türkei er stamme. Als der Angesprochene nicht antworten wollte, forderte er ihn
auf, seine Halskette mit Halbmond und Stern (Symbol für die türkische Flagge)
auszuziehen. Als der Angesprochene sich weigerte, schlug ihm der Berufungskläger
mit der Faust gegen Schlüsselbein und Brust, um ihn zur Herausgabe der Kette zu
veranlassen, was ihm jedoch nicht gelang. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch eine
Thorax-Prellung und Schürfwunde über dem linken Schlüsselbein. Als sich der Angegriffene
entfernte, folgte ihm der Berufungskläger. Nachdem der Privatkläger 1 einem
Passanten seinen Aktenkoffer übergeben hatte, um sich besser verteidigen zu
können, zog der Berufungskläger ein Schweizer Taschenmesser hervor, ging auf
den Angegriffenen zu und führte Stichbewegungen gegen ihn aus. Diesen konnte
der Privatkläger 1 jedoch ausweichen. Der durch das Verhalten des
Berufungsklägers in Schrecken versetzte Angegriffene konnte sich in der Folge
in ein einfahrendes Tram flüchten. Die vom Vater des Privatklägers 1
herbeigerufene Polizei konnte den Berufungskläger etwas später kontrollieren
und auf Anordnung der Pikettärtzin mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE)
in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) überführen.
Am 9. Dezember
2008 traf der Berufungskläger auf der Güterstrasse auf Privatkläger 3 und
stiess Todesdrohungen gegen ihn aus. Als dieser dem Berufungskläger zu
verstehen gab, er solle ihn in Ruhe lassen, versetzte der Berufungskläger ihm mindestens
zwei Faustschläge auf das rechte Schlüsselbein. Als der Privatkläger 3 weiter
gehen wollte, packte der Berufungskläger ihn an der Jacke, zog ein Küchenmesser
aus seiner Jackeninnentasche und fuchtelte damit herum. Der Privatkläger 3,
welcher durch das Messer in Schrecken versetzt worden war, brachte sich
daraufhin durch Wegrennen in Sicherheit.
Der wiederum
ähnlich gelagerte dritte Vorfall spielte sich am gleichen Tag kurze Zeit später
ab: Der Privatkläger 4 war mit seinem Sohn auf dem Weg in den Kindergarten, als
er dem Berufungskläger ebenfalls auf der Güterstrasse begegnete. Dieser
forderte ihn auf, seine Jacke auszuziehen, weil es eine militärische Jacke aus
der Türkei sei. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gingen alle
Beteiligten ihres Weges. Als der Privatkläger 4 auf dem Rückweg des
Kindergartens wiederum auf den Berufungskläger traf, stiess dieser
Todesdrohungen gegen ihn aus und versetzte ihm einen Faustschlag gegen das
Kinn, um ihn zu veranlassen, die Jacke auszuziehen. Als der Privatkläger 4
daraufhin sein Handy nahm und die Polizei requirierte, ergriff der
Berufungskläger die Flucht. Gleichentags wurde der Berufungskläger mittels
Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die UPK eingewiesen.
Am 3. April 2011
traf der Berufungskläger am Claraplatz auf Privatkläger 2 und stiess Todesdrohungen
gegen ihn aus. Er öffnete in der Folge das mitgeführte Taschenmesser und führte
mit diesem aus circa 2 Metern Distanz mehrmals eine Art Boxhaken in Richtung
des Angegriffenen aus. Der Privatkläger 2 konnte jedoch rechtzeitig zurückweichen
und requirierte anschliessend die Polizei. Daraufhin entfernte sich der Berufungskläger
vom Ort des Geschehens, konnte aber kurze Zeit später am Claragraben durch die
Polizei angehalten werden.
1.2 Der
Berufungskläger hat die Sachverhalte mehrfach bestätigt (Berufungsbegründung S.
3 Ziff. 4, S. 6 Ziff. 7, S. 7 Ziff. 8, erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll Plädoyer
Akten S. 373, 374, 375). Er zieht indessen daraus andere rechtliche Schlüsse
als die Vorinstanz. So bestreitet er nicht, diverse Auseinandersetzungen mit Türken
gehabt zu haben, behauptet aber stets, dass er von den Männern bedroht oder provoziert
worden sei (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 7; Einvernahmeprotokoll Akten S. 227
f., 235; Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 4 f.). Er selbst bezeichnet
sich als Kommandanten der PKK und hohen Politiker der Kurden. Aus diesem Grund
fühlt er sich von türkischen Behörden, insbesondere dem Konsulat, sowie durch
türkischstämmige Personen verfolgt und angegriffen (Beschwerdebegründung S. 2
f.). Es sei davon auszugehen, so die Verteidigung, dass zu sämtlichen Tatzeitpunkten
die Fähigkeit des Berufungsklägers zum Handeln gemäss Einsicht in das Unrecht
der ihm vorgeworfenen Taten „aufgrund des verhaltensdeterminierenden Einflusses
seiner wahnhaften Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Grössenideen erheblich
beeinträchtigt war“ (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 6, zitiert aus Gutachten
Akten S. 73). Daraus folge, dass die Schuldfähigkeit nicht wie von der
Vorinstanz angenommen vermindert war, sondern dass eine vollständige Aufhebung
der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb im Zweifel
zugunsten des Berufungsklägers entschieden und er folglich freigesprochen
werden müsse (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 6).
2.1 Das
Strafgericht hat den Sachverhalt des ersten Vorfalles vom 7. Oktober 2008 als
versuchte Nötigung und versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand qualifiziert. Dem hält der Berufungskläger – wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren – entgegen, die Schläge gegen den Oberkörper des Opfers
seien – als verjährte Tätlichkeiten – lediglich als Frustrationsreaktion über
den Ungehorsam des Opfers zu betrachten und nicht dazu bestimmt gewesen, dieses
zur Herausgabe zu veranlassen, weshalb keine Nötigung vorliege. Ferner seien
die Stichbewegungen gegen das Opfer nicht als versuchte Körperverletzung zu
qualifizieren, weil es an einem „tatsächlichen Angriffsmuster“ fehle. Ein
blosses Herumfuchteln mit dem Messer stelle noch keinen strafbaren
Verletzungsversuch dar. Dazu hat die Vorinstanz in jeder Hinsicht zutreffend
festgehalten, die Gewaltanwendung sei unmittelbar mit der verbalen
Aufforderung, die Kette herauszugeben, verbunden gewesen (erstinstanzliches
Urteil S. 9 Ziff. 3). Die Bewegung mit dem Messer sei aus relativ geringfügiger
Distanz zum Opfer erfolgt und dieses habe sich nur durch einen Sprung ins Tram
retten können. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Opfers im
Ermittlungsverfahren (Akten S. 188 f.). Ebenfalls mit Recht hat bereits die
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Frage der Schuldfähigkeit und des
subjektiven Tatbestandes nicht miteinander zu vermischen sind
(erstinstanzliches Urteil S. 9 f.). Soweit der Berufungskläger erneut geltend
macht, sein Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat lasse den Vorsatz entfallen,
ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (erstinstanzliches
Urteil S. 9 f. Ziff. 3).
Ebenfalls
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz kann bezüglich des zweiten,
dem Berufungskläger zur Last gelegten und von diesem nicht mehr bestrittenen
Vorfalles verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 7, Berufungsbegründung
S. 6 Ziff. 7). Wenn der Berufungskläger hier erneut einwendet, dass der Privatkläger
3 mit den Beschimpfungen begonnen habe sowie dass seine paranoide Psychose den
Vorsatz entfallen lasse, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
Auch bezüglich
des dritten Vorfalles lässt sich der Standpunkt des Berufungsklägers, der
Faustschlag sei eine reine Frustreaktion und nicht dazu bestimmt gewesen, den
Angegriffenen zum Ausziehen der Jacke zu veranlassen, nicht auf das Ermittlungsergebnis
stützen. Die Vorinstanz ist demgemäss wiederum zu Recht von einer versuchten Nötigung
ausgegangen (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).
Entgegen dem vom
Berufungskläger ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen
Standpunkt ist die letzte angeklagte Handlung, welche sich am 3. April 2011
abspielte, von der Vorinstanz zutreffend als Drohung und versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert worden. Wenn
der Berufungskläger unter Verweis auf die Aussagen des Opfers in der
Einvernahme vom 9. Juni 2011 behauptet, der Privatkläger 2 habe sich nicht
bedroht gefühlt, sondern das Ganze lediglich als Provokation betrachtet, so
gibt er nur die Hälfte der Aussage wieder. Der Privatkläger 2 sagte wörtlich:
„Mündlich war es für mich nur eine Provokation, aber als er das Messer
hervorgenommen hat, bin ich erschrocken“ (Akten S. 269). Ebenso wenig ist
erneut dem Standpunkt des Berufungsklägers zu folgen, beim Einsatz des Messers
sei die Schwelle zum Versuch nicht überschritten worden: der Privatkläger 2
musste den Angriff abwehren, indem er seine „linke Hand in Abwehrstellung wie
im Kampfsport“ brachte (Akten S. 270).
2.2 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass den Einwendungen des Berufungsklägers nicht gefolgt werden
kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, macht sich der Berufungskläger der
mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1 StGB schuldig, wenn er im Rahmen mehrerer Vorfälle versucht mit einem Messer,
welches als Waffe im Sinne des Gesetzes gilt, dem Gegenüber Verletzungen
zuzufügen (erstinstanzliches Urteil S. 10 Ziff. 4). Dass es schliesslich zu keinen
ernsthaften Verletzungen der Angegriffenen gekommen und beim Versuch geblieben
ist, muss wohl der Reaktionsfähigkeit der Betroffenen zugeschrieben werden,
welche dem Berufungskläger ausgewichen sind oder sich durch Flucht dem Angriff entzogen
haben.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger im Weiteren der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss
Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Eine
Nötigung begeht, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt,
etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dadurch dass der Berufungskläger
die Privatkläger 1 und 4 bedroht hat um sie zum Ausziehen der Jacke bzw. des
Anhängers mit Kette zu bewegen sowie der Drohung durch das Hervornehmen eines
Messers Nachachtung verschafft hat, erfüllt er den Tatbestand der versuchten
Nötigung. Der Erfolg ist deshalb nicht eingetreten, da sich die Angegriffenen
durch Flucht dem Berufungskläger entzogen haben.
Der
Berufungskläger wurde im Weiteren wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180
StGB durch die Vorinstanz verurteilt. Der Tatbestand ist gegeben, wenn jemand
durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird. Dadurch dass der Berufungskläger
die Privatkläger 2, 3 und 4 mit dem Tod bedroht und damit in Angst und
Schrecken versetzt hat, erfüllt er den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180
StGB.
Nebst dem
objektiven ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Verteidigung bestreitet
dies, da der subjektive Tatbestand dem Berufungskläger weder in rechtsgenüglicher
Weise nachgewiesen werden könne noch die Frage geklärt sei, ob er zum
fraglichen Tatzeitpunkt überhaupt in der Lage war, irgendeinen Entschluss in
diesbezüglicher Hinsicht zu fassen (Berufungsbegründung S. 5). Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet, ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit
nicht unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes bzw. des Vorsatzes
abzuhandeln, sondern bei der Schuldfähigkeit zu prüfen (Berufungsantwort S. 1).
Die Vorinstanz führt dazu zutreffend aus, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses
auch der subjektive Tatbestand als gegeben anzunehmen sei (erstinstanzliches
Urteil S. 9 f. Ziff. 3).
Es ist deshalb
festzuhalten, dass der Berufungskläger der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten
Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen ist. Dementsprechend
ist auch die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 200.– an den
Privatkläger 1 zu bestätigen.
Nachdem der
erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, gilt dies auch für die
Strafzumessung. Gestützt auf das von der Staatsanwaltschaft angeordnete forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 31. August 2011 hat das Strafgericht seiner Strafzumessung bei
der auf 8 Monate festgelegten Freiheitsstrafe eine in mittlerem Grade
verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zugrunde gelegt (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 10 ff.).
Das Gutachten
(Akten S. 73 f.) führt zur Schuldfähigkeit aus, dass „aus
forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass beim Exploranden zu
sämtlichen Tatzeitpunkten die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm
vorgeworfenen Taten zwar grundsätzlich erhalten war, seine Fähigkeit zum
Handeln gemäss dieser Einsicht (sog. Steuerungsfähigkeit) jedoch aufgrund des
verhaltensdeterminierenden Einflusses seiner wahnhaften Verfolgungs-,
Beeinträchtigungs- und Grössenideen erheblich beeinträchtigt war. Eine vollständige
Aufhebung seiner tatzeitbezogenen Steuerungsfähigkeit lässt sich hingegen
angesichts seines willentlichen Tatentschlusses und seines weitgehend
geordneten und zielgerichteten Vorgehens (teilweise mit willentlichen oder
reaktiven Unterbrüchen in seiner Handlungsweise) nicht belegen“.
Die hiergegen
vorgebrachten Einwendungen der Verteidigung sind geradezu rabulistisch: Den
Ausführungen des Gutachters ist bei genauerer Lektüre zu entnehmen, dass dieser
sich begründet für eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit
ausgesprochen hat (Gutachten Akten S. 74). Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers
besteht kein Anlass „in dubio pro reo“ von einer vollständig aufgehobenen
Schuldfähigkeit auszugehen. Ebenso wenig bestehen Gründe dafür, die ausgesprochene
Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Berufungskläger hat nicht nur in der
Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe erneut delinquiert, seine erneute Delinquenz
weist geradezu Seriencharakter auf. Der Berufungskläger selbst bagatellisierte
seine Taten im Ermittlungsverfahren. Die bei ihm diagnostizierte paranoide
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, verbunden mit fehlender
Krankheitseinsicht, führt zur prognostischen Einschätzung des Sachverständigen,
dass die Gefahr ähnlicher einschlägiger, wahnhaft-psychotisch motivierter
Aggressionshandlungen deutlich erhöht einzustufen ist (Gutachten Akten S. 76).
Dieser Einschätzung ist zu folgen.
4.1 Hauptstreitpunkt
der vorliegenden Berufung bildet die von der Vorinstanz angeordnete stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.
4.2 Der
Gutachter ist zum Schluss gelangt, aus medizinischer Sicht indiziert und in
kriminalpräventiver Hinsicht am meisten erfolgversprechend sei die Anordnung einer
stationären Massnahme, da der Berufungskläger einer konsequenten psychiatrischen
Behandlung einschliesslich einer psychopharmakologischen Behandlung in Form
eines Depot-Neuroleptikums bedürfe (Gutachten Akten S. 79). Aus medizinischer
Sicht erscheine zunächst eine stationäre psychiatrische Therapie mit parallelem
Aufbau eines sicheren und tragfähigen ambulanten Nachsorgekonzepts indiziert. Zumindest
werde aber eine ambulante Massnahme mit engmaschigen Kontakten zur Kontrolle
des psychopathologischen Befundes sowie zum Risiko-Monitoring empfohlen. Das
Strafgericht ist der Hauptempfehlung des Gutachters gefolgt und hat eine stationäre
Massnahme angeordnet. Demgegenüber macht der Berufungskläger eventualiter
geltend, er sei zu einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen,
welche zu Gunsten einer ambulanten Therapie aufzuschieben sei.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht ist der Gutachter nochmals eingehend
befragt worden. So führte er aus, dass eine kurze stationäre Massnahme möglich
sei, genug lang, um die Medikamentation einzustellen sowie im Hinblick auf
einen Übertritt in ein ambulantes Setting ein tragfähiges Nachsorgekonzept vorzubereiten
(Verhandlungsprotokoll zweite Instanz S. 9). Dabei sei der Etablierung einer
vernünftigen Tagesstruktur sowie einer regelmässigen Überprüfung durch einen forensisch
erfahrenen Psychiater besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Letztere Massnahme
sei wichtig, um eine allfällige Aggravierung der Krankheit des Berufungsklägers
möglichst schnell zu erkennen sowie gegebenenfalls entsprechende Massnahmen,
wie die Rücknahme in den stationären Behandlungsrahmen, zu ergreifen (Verhandlungsprotokoll
zweite Instanz S. 8 f.).
In Frage steht
die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme. Dazu ist auszuführen, dass
bei der Festlegung der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine mittelgradig
verminderte Zurechnungsfähigkeit in Rechnung gestellt worden ist. Die Strafe
wäre ohne diese höher ausgefallen. Von Bedeutung ist zudem, dass die Verhältnismässigkeit
der stationären Massnahme nach Anhörung des Gutachters auch deshalb zu bejahen
ist, weil die weniger einschneidende ambulante Massnahme sehr wenig erfolgversprechend
ist. Dies bestätigt sich darin, dass der Berufungskläger grundsätzlich keine
Termine einhält, was sich unter anderem daran zeigt, dass er sowohl für die
Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft als auch für die Verhandlung vor Strafgericht
polizeilich vorgeführt werden musste. Ausschlaggebend ist aber folgender
Gesichtspunkt: Sind wie vorliegend Leib und Leben von Menschen in Gefahr, sind
weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung unbedeutenderer
Rechtsgüter. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters
ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit in der Zukunft für möglich, darf er
die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme
bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der
Prognoseentscheidung nicht (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 1 E. 2 S. 5). In
derartigen Fällen ist nicht die Schwere der Anlasstat, sondern der
Geisteszustand des Beurteilten von Bedeutung (BGE 127 IV 1 E. 2 c) cc) S. 8).
Die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung erweist sich nach dem
Gesagten auch als verhältnismässig im Sinne Art. 56 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 59 Abs. 1 StGB und ist zu bestätigen.
4.3 Der
Widerruf der beiden Vorstrafen ist vom Berufungskläger angefochten worden, auch
wenn er darauf verzichtet hat, seinen diesbezüglichen Antrag näher zu
begründen. Es ist festzustellen, dass bei den Vorstrafen vom 22. Februar 2008
sowie vom 9. September 2008 die je zweijährige Probezeit seit mehr als drei
Jahren abgelaufen ist und sie deshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht mehr zu vollziehen sind.
4.4 Die
Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 12 Ziff. 7) hat es im Weiteren abgelehnt,
den vom Berufungskläger infolge seiner Taten erduldeten fürsorgerischen
Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff.
aZGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Berufungskläger macht die
Anrechnung der 67 Tage, in welchen er im Rahmen eines FFE hospitalisiert war,
in seiner Berufungsbegründung (S. 12) abermals geltend. Da die fürsorgerischen
Freiheitsentzüge jeweils im Zusammenhang mit bzw. im Anschluss an die oben
dargelegten strafbaren Handlungen erfolgten, werden die 67 Hospitalisationstage
im Sinne von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies
begründet sich damit, dass auch beim FFE die persönliche Bewegungsfreiheit
aufgehoben war sowie dass dies jeweils aus Anlass der geschilderten Straftaten
geschah. Insofern hat der FFE für den Betroffenen ähnliche freiheitsentziehende
Auswirkungen wie die Untersuchungshaft (vgl. dazu auch Heer, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 57 N 11).
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung zu weiten Teilen, nur in zwei Nebenpunkten
dringt er durch. Demgemäss hat er eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 800.–
zu tragen. Dem amtlichen Verteidiger wird das Honorar für 8:35 Stunden à CHF
180.– bzw. 7:20 Stunden à CHF 200.– ab 1. Januar 2014, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Berufungskläger wird der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der
mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und
zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt unter Anrechnung von 67
Hospitalisationstagen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
gemäss Art. 397a ff. aZGB,
in Anwendung
von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 181 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 2 und Art.
49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die am 22.
Februar 2008 sowie die am 9. September 2008 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt ausgesprochenen Geldstrafen werden in Anwendung
von Art. 46
Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
Im Übrigen
wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
3'022.90 und ein Auslagenersatz von CHF 32.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt
CHF 244.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.