Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.36
ENTSCHEID
vom 21. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 2. Juli 2013
betreffend Obhut und Besuchsrecht
Sachverhalt
Mit Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013 wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Parteien, C_____, geb. am […], in
Abänderung eines vorgehenden Entscheids der Kindsmutter, B_____, alleine
zugeteilt (Ziff. 2 des Entscheids), nachdem die Parteien diese vorgehend gemeinsam
ausübten. Des Weiteren wurde dem Kindesvater, A_____, ein ausgedehntes Besuchsrecht
eingeräumt (Ziff. 3 des Entscheids) und wurde verfügt, die bestehende
Besuchsrechtsbeistandschaft sei aufrecht zu erhalten (Ziff. 4 des Entscheids).
Gegen diesen
Entscheid erhob A_____ mit Eingabe vom 14. Juli 2014 Berufung, beantragte die
Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Entscheids und ersuchte um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Zudem ersuchte er um Einholung eines kinderpsychiatrischen
Gutachtens „zur Frage der Obhutszuteilung“. B_____ beantragte mit Berufungsantwort
vom 30. Juli 2013 die Abweisung der Berufung und Nichtgewährung der aufschiebenden
Wirkung. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2013 wurde dem
Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung nicht stattgegeben. Mit Replik vom
6. September 2013 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest.
Der zuständige
Besuchsrechtsbeistand, D_____, Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD),
entsprechend dessen Empfehlung im Bericht vom 21. Mai 2013 im vorinstanzlichen
Verfahren die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten zugeteilt worden war,
reichte dem Appellationsgericht einen mit Verfügung vom 4. Oktober 2013
einverlangten Ergänzungsbericht über die aktuelle Situation von C_____ am 12. November
2013 ein. Darin bestätigt er seine frühere Empfehlung betreffend die Obhutszuteilung.
Nachdem auf Wunsch des Berufungsklägers ein weiteres Gespräch des Besuchsrechtsbeistands
mit C_____ am 6. Dezember 2013 stattgefunden hatte, ergänzte der
Besuchsrechtsbeistand diesen Bericht mit Schreiben vom 11. Dezember 2013,
wobei er an seiner ursprünglichen Empfehlung festhält.
Am 12. Februar
2014 fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Vertretungen sowie dem
Besuchsrechtsbeistand eine Vermittlungsverhandlung vor dem Appellationsgericht
statt. Die Parteien haben an der Vermittlungsverhandlung die angefochtenen
Inhalte des Zivilgerichtsurteil vom 2. Juli 2013 in einem Vergleich geregelt.
Gleichzeitig hat der Berufungskläger seine Berufung mit dem Vergleich zurückgezogen.
Die Parteien beantragen dem Appellationsgericht die Genehmigung dieses Vergleichs.
Erwägungen
1.1 Mit
der einvernehmlichen Regelung beantragen die Parteien dem Gericht, ihnen die gemeinsame
Obhut über C_____ zu übertragen. Zudem haben sie die Anwesenheiten von C_____ je
beim Kindsvater und der Kindsmutter unter dem Jahr sowie zu den Ferienzeiten
gegenüber dem gerichtlichen Entscheid etwas detaillierter geregelt, indessen
ohne dabei in Bezug auf den zeitlichen Rahmen vom angefochtenen Entscheid
abzuweichen. Eine Aufhebung der gemeinsamen Obhut hatte sich der Vorinstanz
aufgedrängt, da C_____ seit August 2013 den obligatorischen Kindergarten besucht
und beide Eltern seine Einschulung an ihrem jeweiligen Wohnort wünschten. Zudem
war eine Weiterführung der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelung betreffend
die Verweildauer von C_____ beim einen oder anderen Elternteil aufgrund der
obligatorischen Anwesenheitspflicht von C_____ im Kindergarten von Montag bis
Freitag und der örtlichen Entfernung der Wohnsitze der Eltern nicht mehr
möglich. Nachdem die Einschulung in aller Regel am Wohnsitz des Kindes erfolgt und
dieser (unter anderem) von der Obhut abgeleitet wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB) sowie
die unterwöchige Betreuung gemäss der Empfehlung des Besuchsrechtsbeistands bei
der Mutter stattfinden sollte, sprach die Vorinstanz dieser die alleinige Obhut
zu. Die Eltern wünschen gemäss ihrer Vereinung zwar weiterhin gemeinsam die
Obhut über C_____ auszuüben, einigen sich aber gleichzeitig, dass die behördliche
Anmeldung von C_____ am Wohnsitz der Mutter zu erfolgen habe bzw. zu belassen sei
und dieser dort einzuschulen sei. Soweit sie weiterhin die Zuständigkeit des
aktuellen Besuchsrechtsbeistands wünschen, nehmen sie gemäss Vereinbarung zur
Kenntnis, dass dem Appellationsgericht diesbezüglich keine Weisungsbefugnis zusteht.
Damit ist aktuell keine Zuständigkeitsproblematik und auch kein anderer Grund
ersichtlich, weshalb die Vereinbarung dem Kindswohl nicht entsprechen sollte.
Vielmehr ist eine einvernehmliche Lösung in diesem sensiblen Bereich
grundsätzlich zu begrüssen. Soweit die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung
betreffend die kinderärztliche Versorgung treffen, ist dagegen ebenfalls nichts
einzuwenden. Die Vereinbarung ist zu genehmigen (zur Genehmigungspflicht
betreffend Kinderbelange im Eheschutzverfahren s. Siehr/Bähler, in: Basler
Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 273 ZPO N 6a).
1.2 Der
Antrag auf kinderpsychiatrische Begutachtung fällt mit dem Rückzug der Berufung
dahin. Damit kann die Berufung – infolge der getroffenen Vereinbarung sowie des
darin erklärten Rückzugs der Berufung – abgeschrieben werden (Art. 241 ZPO).
Verlegt werden
müssen somit einzig die Kosten des Berufungsverfahrens (Steck, in: Basler Kommentar
Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20). Nachdem sich die
Parteien über die strittigen Punkte einigen konnten, rechtfertigt sich die hälftige
Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten. Zufolge
des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die Gerichtskosten zu Lasten
der Staatskasse und ist den Parteivertretern je ein Honorar aus der
Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der Rechtsvertretungen erfolgt gemäss
den eingereichten Honorarnoten. Zu kürzen ist einzig der seitens des Anwalts
der Berufungsbeklagten veranschlagte Betrag für Kopiaturen und Fotokopien auf
CHF 0.25 pro Stück.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Vereinbarung der Parteien vom 12.
Februar 2014 lautend:
„1. A_____ zieht die von ihm erhobene
Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013
zurück.
- In Abänderung von Ziff. 2 und 3 des
Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013 vereinbaren die
Parteien das Folgende:
2.1 Die Parteien vereinbaren die
gemeinsame Obhut über C_____. C_____ ist bei B_____ in
Niederdorf, BL, registriert und ist dort eingeschult.
2.2 Die Werktage (Mo-Fr) verbringt C_____
bei B_____ in Niederdorf, BL.
2.3 C_____ verbringt jeweils
zwei aufeinanderfolgende Wochenenden bei A_____ (Freitag ab 16:30 Uhr bis
Sonntagabend 19:00 Uhr / Übergabeort Bahnhof Liestal / beide Parteien jeweils
alleine), gefolgt von einem Wochenende bei B_____, wiederum gefolgt von zwei Wochenenden
bei A_____, und so weiter.
2.4 C_____ verbringt die Hälfte
aller Schulferienwochen pro Jahr je mit A_____ und die andere Hälfte mit B_____.
Diese Ferienwochen werden wie folgt aufgeteilt: in geraden Kalenderjahren
verbringt C_____ jeweils die beiden Sportferienwochen bei B_____, die
beiden Osterferienwochen bei A_____, die beiden Herbstferienwochen bei B_____,
die Weihnachts- und Neujahrsferien bei A_____. In den ungeraden Kalenderjahren
gilt diese Regelung je umgekehrt. Die Sommerferien werden in jedem Jahr wie
folgt aufgeteilt: die erste und zweite Ferienwoche bei A_____, die dritte und
vierte Ferienwoche bei B_____, die fünfte Ferienwoche bei A_____, die sechste
Ferienwoche bei B_____. Die Parteien einigen sich über Änderungen dieser
Regelung nach Absprache.
2.5 Fällt das Ferienende auf einen
Aufenthalt bei A_____ wird C_____ am Sonntagnachmittag 15:00 Uhr
zurückgebracht.
2.6 Fällt das Wochenende von Auffahrt
auf ein Wochenende bei A_____, so beginnt das Wochenende bereits am Mittwoch ab
16:30 Uhr und dauert bis Sonntagabend 19:00 Uhr. Fällt das Wochenende von
Pfingsten auf ein Wochenende bei A_____ so dauert das Wochenende bis Pfingstmontagabend
19:00 Uhr. Die Parteien einigen sich über Änderungen dieser Regelung nach
Absprache.
-
Die Parteien vereinbaren die
medizinische Behandlung von C_____ bei Frau Dr. med. […] in Liestal
(ausgenommen Notfälle). Die Parteien informieren sich gegenseitig über
medizinische Behandlungen und ersuchen die Kinderärztin um umfassende
Information an beide Parteien.
-
Die Parteien wünschen die
Weiterführung der Beistandschaft durch D_____ vom Kinder- und Jugenddienst
Basel-Stadt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dies nicht in der Verfügungsmacht
des Appellationsgerichts liegt.“
wird genehmigt und das Berufungsverfahren
zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge Bewilligung
des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.
Der Vertreterin des Berufungsklägers im
Kostenerlass, […], sind ein Honorar von CHF 3'015.– und ein Auslagenersatz von
CHF 116.50, zzgl. 8 % MWST von CHF 250.50, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Dem Vertreter der Berufungsbeklagten im
Kostenerlass, […], sind ein Honorar von CHF 2'558.40 und ein Auslagenersatz von
CHF 40.75, zuzüglich 8 % MWST von CHF 207.95, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.