Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.121
URTEIL
vom 21.
Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
1
Meierweg […], 4125 Riehen
B_____ Rekurrent
2
Meierweg […], 4125 Riehen
gegen
Gemeinderat Riehen Rekursgegner
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gemeinderats Riehen
vom 23. April 2013
betreffend Meierweg: Abschnitt
Paradiesstrasse bis Bettingerstrasse; Änderung des Linien- und
Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie;
Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 23. April 2013 (publiziert im Kantonsblatt vom 27. April 2013) setzte der
Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen den Linien- und Erschliessungsplan
Inventar Nr. 10'187-1 und 10'187-2 vom 13. Juli 2012 für den Meierweg fest und teilte
den "Abschnitt Paradiesstrasse bis km 327.157 und ab Rebenstrasse bis Km
168.995 entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise
Erschliessung der Kategorie 'Erschliessungsstrasse'" zu. Gleichzeitig wies
er die im öffentlichen Planauflageverfahren eingegangenen Einsprachen ab. Gegen
diesen Beschluss erhoben A_____ (Rekurrentin 1), B_____ (Rekurrent 2) und sieben
weitere Rekurrenten mit Eingaben vom 2., 3. und 4. Mai 2013 Rekurs an den
Regierungsrat. Der Regierungsrat hat mit Präsidialbeschluss vom 29. Mai 2013 entschieden,
auf die Rekurse der sieben weiteren Rekurrenten mangels Rekursbegründung nicht
einzutreten. Dagegen haben die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 (nachfolgend:
Rekurrenten) ihre Rekurse mit Eingaben vom 24. Mai 2013 begründet. Das
Präsidialdepartement überwies sie mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Rekurrenten beantragen, der angefochtene
Beschluss sei "betreffend Festlegung des Meierwegs in Riehen als 'Erschliessungsstrasse'
(mit entsprechenden Kostenfolgen)" aufzuheben; unter o/e Kostenfolge. Der
Gemeinderat Riehen lässt mit Eingabe vom 2. September 2013
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen, soweit
darauf eingetreten werde. Mit Replik vom 27. September 2013 halten die Rekurrenten
an ihren Anträgen fest. Die Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser wie auch
das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement können den
Rekurs gestützt auf § 12 VRPG in Verbindung mit § 42 OG zum Entscheid an das
Verwaltungsgericht überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements ergibt sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts.
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG
730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Der streitgegenständliche Plan beschlägt Grundstückflächen, die im
Eigentum der Rekurrenten stehen. Die Rekurse richten sich gegen die Kategorisierung
des Meierwegs als Erschliessungsstrasse gemäss § 5 des Reglements betreffend
Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser
vom 17. Februar 2009 (Strassen- und Kanalisationsreglement, RiE 750.110). Nach
der Strassenkategorie bestimmt sich unter anderem der prozentuale Anteil an
Erschliessungskosten, den die Anstösser zu tragen haben. Auch wenn im vorliegenden
Verfahren keine konkreten Erschliessungskostenbeiträge zu beurteilen sind und solche
gegebenenfalls in Anwendung von § 170 lit. c BPG durch besondere Verfügung
festzusetzen sein werden, so hat der angefochtene Entscheid insoweit dennoch
eine präjudizierende Wirkung. Daraus folgt das praktische Interesse der Rekurrenten
an der Beurteilung ihrer Rekurse, worauf somit einzutreten ist (VGE VD.2011.107
vom 30. November 2012 E. 1.3 f.).
1.3 Das
vorliegende Urteil konnte auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, weil damit
nicht über konkrete Beiträge der Rekurrenten zu befinden ist und folglich keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Raum stehen (vgl.
dazu auch nachfolgend Ziff. 2.3.3; § 25 Abs. 2 VRPG).
Die Rekurrenten
rügen die Qualifikation des Abschnitts des Meierwegs zwischen der
Paradiesstrasse und der Bettingerstrasse als "Erschliessungsstrasse".
2.1 Die
Kategorisierung der Gemeindestrassen ist in § 4 Abs. 3 der Strassen- und Kanalisationsordnung
vom 30. Oktober 2008 (RiE 750.100) geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass
die betroffenen Grundeigentümer von den Erstellungskosten von
Verbindungsstrassen 40 %, von Sammelstrassen 60 % und von Erschliessungsstrassen
100 % zu tragen haben. Wie der Gemeinderat zutreffend ausführen lässt, entspricht
die Zuordnung der kommunalen Strassen zu einer dieser drei Strassenkategorien
im Sinne von § 4 Abs. 3 lit. a bis c der Strassen- und Kanalisationsordnung der
VSS-Norm 640040b. Gemäss dieser Kategorisierung dienen Verbindungsstrassen als
verkehrsorientierte Strassen dem gemischten Verkehr. Sie verbinden einzelne
Ortschaften und Siedlungsgebiete einer Region und haben regionale und zwischenörtliche
Bedeutung im Strassennetz. Einer Sammelstrasse kommt örtliche Bedeutung im
Strassennetz zu. Sie sammelt den Verkehr aus den Erschliessungsstrassen und
führt ihn zu Strassen des nächst höheren oder gleichen Typs. Je nach Bedeutung
kann eine Sammelstrasse den verkehrs- oder den siedlungsorientierten Strassen
zugeordnet werden. Demgegenüber sind Erschliessungsstrassen siedlungsorientierte
Strassen, die quartierintern Zufahrten und Zugänge zu Parzellen und Gebäuden gewährleisten
sollen (vgl. VSS-Norm SN 640040b). Entsprechend werden die Strassenkategorien
denn auch in § 5 Abs. 1 des Strassen- und Kanalisationsreglementes
konkretisiert (VGE VD.2011.107 vom 30. November 2012 E. 3).
2.2
2.2.1 Die
Rekurrenten erachten die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse
als falsch. Sie begründen ihre Auffassung damit, dass der Meierweg Teil einer
interregionalen, wenn nicht internationalen Veloweg-Route durch Riehen sei. Auf
dem kantonalen Veloroutenplan sei er zwischen der Kilchgrundstrasse und der
Bettingerstrasse als bereits bestehende Veloroute eingetragen und auch so signalisiert.
Der Meierweg werde täglich von mehreren hundert Velofahrern befahren. Strassen
dienten nicht nur dem motorisierten Verkehr, weshalb bei der Kategorisierung der
Strasse auch der Veloverkehr mit berücksichtigt werden müsse. Der Meierweg sei
eine Velo-Hauptstrasse.
2.2.2 Dem
hält der Gemeinderat entgegen, dass der nicht motorisierte Verkehr bei der
Dimensionierung einer Erschliessungsstrasse mitberücksichtigt werde. Beim
Meierweg genüge die gewählte Strassenbreite von ca. 4 Metern, um auch den Veloverkehr
ohne weiteres aufzunehmen. Eine Hauptstrasse dagegen wäre mit ca. 8 Metern
Breite zu dimensionieren.
2.2.3 Dies
bestreiten die Rekurrenten im Ergebnis nicht, haben sie doch gegen den neuen
Linien- und Erschliessungsplan mit der entsprechenden Dimensionierung des
Meierwegs im streitgegenständlichen Abschnitt mit ca. 4 Metern Breite nicht
rekurriert. Wie vorstehend ausgeführt, richtet sich die Kategorisierung einer
Strasse nach dem zu bewältigenden Verkehrsvolumen für den gemischten Verkehr.
Dem ist die Dimensionierung anzupassen. Wenn nun eine Erschliessungsstrasse auch
die Aufnahme von überörtlichem Verbindungsverkehr nicht motorisierter
Verkehrsteilnehmender zulässt, so ändert dies nichts an der Kategorisierung der
Strasse – ausschlaggebend ist, wie dargestellt, das Verkehrsvolumen des
gemischten Verkehrs. Die ab der Kilchgrundstrasse in Richtung Dorfzentrum und
Landesgrenze durch den Meierweg führende Veloroute hat also keine Auswirkungen auf
die Kategorisierung des Meierwegs als Erschliessungsstrasse.
2.3
2.3.1 Weiter
rügen die Rekurrenten, dass mit dem angefochtenen Entscheid der bisher als
Hauptstrasse kategorisierte Meierweg in eine Erschliessungsstrasse umgewidmet
werde. Dies sei zwar aus verkehrstechnischen, verkehrsberuhigenden und anderen
Gründen möglich. Mit der Umwidmung dürften aber die Rechte der betroffenen
Anwohner und Grundeigentümer nicht verletzt werden. Die Umwidmung verletze die
Eigentumsgarantie, erfolge wider Treu und Glauben und sei willkürlich. Die Liegenschaften
der Rekurrenten seien vollständig erschlossen. Die neue Kategorisierung diene
einzig dem Zweck, den Grundeigentümern die Kosten für die Sanierung
aufzuerlegen.
2.3.2 Wie
der Gemeinderat zutreffend ausführen lässt, kennt das heute gemäss dem
kantonalen Bau- und Planungsgesetz (BPG) geltende Recht die früheren Kategorien
der Haupt- und Nebenstrassen nicht mehr. Als Hauptstrassen wurden vor dem
Erlass des BPG und der darauf gestützten kantonalen und kommunalen Rechtsetzung
gemäss § 2 der Verordnung zum Strassengesetz vom 16. Januar 1979 solche Strassen
bezeichnet, die in einen Bebauungsplan gehört haben und im Plangenehmigungsbeschluss
bezeichnet worden sind. Alle Strassen mit Erschliessungsfunktion haben also
dazu gehört. Auch Hauptstrassen haben der Beitragspflicht unterlegen.
2.3.3 Welche
Bedeutung der Wechsel von der früheren zur aktuellen Strassenkategorisierung für
die Beitragspflicht der Anstösserinnen und Anstösser hat und inwiefern die Rekurrenten
allenfalls in ihrem durch die bestehende Erschliessungssituation begründeten Vertrauen
darin geschützt sind, keine Beiträge an Strassenerstellungskosten leisten zu
müssen, kann vorliegend offen gelassen werden. Ob die Beitragspflicht die
verfassungsmässigen Rechte der Rekurrenten verletzt, wird in einem allfälligen
Verfahren betreffend konkrete Beiträge zu entscheiden sein. Dies hat das Verwaltungsgericht
bereits in Bezug auf den Hohlweg mit Urteil VGE VD.2011.107 vom 30. November
2012 E. 4 explizit so festgehalten, und das Bundesgericht ist dem insoweit gefolgt
(BGer 1C_121/2013 vom 1. Mai 2013 E. 1). Daran ist festzuhalten.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben
die Rekurrenten in solidarischer Verbindung dessen Kosten zu tragen (§ 30
VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.