Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.73
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a. o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody
Beteiligte
1958 Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch B_____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2013
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2013 wurde A_____ der mehrfachen
Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig gesprochen
und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 205.– auferlegt. Obwohl A_____ anwaltlich vertreten
war, sandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an ihn persönlich. Wegen Abwesenheit
holte er den Strafbefehl nicht ab, worauf dieser an die Strafbehörde zurück
geschickt wurde. Gegen den Strafbefehl erhob A_____, vertreten durch Advokat B_____,
mit Postaufgabe vom 17. Mai 2013 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft.
Diese überwies die Einsprache am 21. Mai 2013 mit dem Hinweis ans
Strafgericht, sie halte am Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 8. Juli
2013 (zugestellt am 10. Juli 2013) trat das Einzelgericht in Strafsachen
zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf eine Kostenerhebung wurde
ausnahmsweise verzichtet.
Die vorliegende,
fristgemäss eingereichte Beschwerde von A_____, wiederum vertreten durch
Advokat B_____, richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts
in Strafsachen. Mit der Beschwerde wird gerügt, die direkte Zustellung des
Strafbefehls an den Beschwerdeführer sei unrechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer
beantragt, die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
8. Juli 2013 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Einsprache
vom 17. Mai 2013 einzutreten. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 teilte der
Strafgerichtspräsident dem Appellationsgericht unter Hinweis auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung mit, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte und die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Grundsätzlich
muss die prozessbeteiligte Partei dafür sorgen, dass ihr im Strafprozess
Urkunden und Entscheide zugestellt werden können (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
Basel 2005, § 20 N 20, AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013
E. 3.1). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die betreffende Partei durch einen
Anwalt vertreten ist. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen
an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig (nur) an
diesen zugestellt. Erfolgt die Zustellung trotz eines angezeigten
Vertretungsverhältnisses an den Adressaten selbst, ist die Eröffnung mangelhaft.
Ein Entscheid, der einer Partei nicht richtig eröffnet wird, so dass diese
nichts davon weiss, entfaltet keine Rechtswirkungen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
Basel 2005, § 20 N 20a, BGE 120 I 361 E. 2.1. f. S. 364). Der
Mangel kann jedoch durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden. Wesentlich
ist, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein
Nachteil erwächst (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 972,
977; VGE VD.2012.19 vom 26. Oktober 2012).
2.2 Vorliegend
ist streitig, ob die Staatsanwaltschaft berechtigt war, den Strafbefehl direkt
dem Beschwerdeführer zuzustellen und nicht an dessen rechtlichen Vertreter. Die
Vorinstanz ist der Meinung, dass dies wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht richtig
war. Es ist denn auch unbestritten, dass mit Schreiben von B_____ vom
16. August 2012 das Vertretungsverhältnis zwar angezeigt und die Vollmacht
in Aussicht gestellt worden war, aber nie eingereicht wurde. Mit dem Schreiben vom
17. August 2012 bestätigte indessen die Rheinpolizei die Kenntnisnahme der
rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch B_____ (act. 5, S. 21). B_____
wurde in der Folge für die Festlegung eines Einvernahmetermins kontaktiert, wie
sich aus seinem Schreiben vom 30. August 2013 ergibt (act. 7, S. 22).
Er bestätigte seinerseits schriftlich, dass er wegen einer längeren
Büroabwesenheit nicht an der Einvernahme teilnehmen würde. Auf dem Deckblatt
der in der Folge stattgefundenen Einvernahme vom 13. September 2012 ist er
als – nicht anwesender – Verteidiger aufgeführt (act. 7, S. 25). Er wurde
nie darauf aufmerksam gemacht, dass die angekündigte Vollmacht noch ausstehe,
oder aufgefordert, sie nachzureichen.
2.3 Gemäss
Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO haben die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und
Glauben zu beachten. Zudem sind sie verpflichtet, bei mangelhaften Eingaben
eine Frist zur Nachbesserung zu setzen (Art. 110 Abs. 4 StPO). Diese Vorschrift
ist Ausdruck des Verbotes des überspitzten Formalismus (Hafner/Fischer, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 110 StPO
N 21 f.).
2.4 Wie
vorstehend ausgeführt wurde, hatte die Strafbehörde von der rechtlichen
Vertretung des Beschwerdeführers durch B_____ Kenntnis und von diesem Vertretungsverhältnis
Vormerk genommen. Es war ihr auch bekannt, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wegen einer dreiwöchigen Büroabwesenheit nicht an der
Einvernahme vom 13. September 2012 teilnehmen konnte, dass der Grund seiner
Absenz somit nicht die Niederlegung des Mandates war (act. 7, S. 22). Unter diesen
Umständen musste der Beschwerdeführer aus der Formulierung in der Einvernahme,
dass ihm („Ihnen“) ein Strafbefehl zugestellt würde, nicht darauf schliessen,
dass ihm die direkte Zustellung des Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde. Vielmehr
ging es offensichtlich darum, dass dem Beschwerdeführer damit die Bestrafung
des ihm vorgehaltenen Verhaltens angekündigt wurde. Angesichts des
Vertretungsverhältnisses durfte er aber davon ausgehen, dass ein allfälliger
Strafbefehl seinem Rechtsvertreter zugestellt würde. Er war somit nicht
gehalten dafür zu sorgen, dass ihm auch während seiner Abwesenheit Post
zugestellt werden kann.
3.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Unrecht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Da die Strafbehörden sowohl vom Vertretungsverhältnis
als auch von der Tatsache, dass die Vollmacht hierzu noch nachgereicht werden
sollte, Kenntnis hatten, hätten sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben eine Frist zur Nachreichung der Vollmacht setzen müssen. Die unangekündigte
Zustellung des Strafbefehls direkt an den Berufungskläger erfolgte treuwidrig,
weshalb ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf.
3.2
Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen ist daher gutzuheissen und die Sache zur materiellen Behandlung
der Einsprache an dieses zurückzuweisen.
3.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben
und ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist der
Aufwand seines Vertreters praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des
Aktenumfangs für die Verfassung der Beschwerdeschrift insgesamt viereinhalb Stunden
zuzüglich Spesen angemessen erscheinen, welche zu einem Stundenansatz von CHF
220.– (bis 31. Dezember 2013 der übliche Ansatz für durchschnittlich
komplexe Fälle) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli
2013 aufgehoben und dieses angewiesen, auf die Einsprache vom 17. Mai 2013
einzutreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 80.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw
Daniela Korody
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.