Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2013.57
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart , Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline
Meyer Honegger
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Gesuchsbeklagter
2
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. Anina Kuoni, Advokatin,
Hirschgässlein 30, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts vom 19. November 2013
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Der
Zivilgerichtspräsident hat mit Entscheid vom 19. November 2013 und auf Antrag der Vermieterin und Gesuchstellerin die drei Mieter C_____,
A_____ und D_____ angewiesen, die gemieteten Räumlichkeiten an der E_____strasse
bis spätestens 29. November 2013 zu verlassen. Auf den am 30. Dezember 2013 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid hat A_____ (Berufungskläger) am
gleichen Tag Berufung erklärt mit der Begründung, dass seit Anfang 2013 die
versprochenen Arbeiten an der Halle nicht getätigt worden seien und der
Hauseigentümer für unentgeltlich benutzte Parklätze nachträglich CHF 5'000.–
verlangt habe. Einen Antrag hat der Berufungskläger nicht gestellt. Auf die
Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Hingegen sind die Vorakten
beigezogen worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die beantragte
Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss
Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin oder der
Einzelrichter gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b EG ZPO unabhängig vom Streitwert
zuständig. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ergangene
Entscheide in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren unterliegen nach
den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung respektive der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013,
S. 145 N 339). Massgebend ist daher der Streitwert. Sofern dieser
mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach der „Sperrfristregel“ der Fall, beträgt
der Mietzins doch CHF 3’755.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit
der Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im
Raum, womit von einem Streitwert von weit über CHF 100'000.– auszugehen ist
(vgl. statt vieler AGE BEZ.2013.28 vom 4. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).
Die Berufung ist
innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257
ZPO und damit rechtzeitig erhoben worden. Für die Beurteilung der Berufung ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der
Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des Sachverhalts
überprüfen (Art. 310 ZPO).
2.1 Die
Berufung muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht
werden. Daraus ergibt sich, dass sie Rechtsbegehren enthalten muss (AGE
BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; im selben Kommentar
Reetz/Theiler, Art. 311 ZPO N 34; Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, Basel
2010, Art. 321 ZPO N 4). Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht darauf
beschränken, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; Jeandin, in: CPC commenté,
Basel 2011, Art. 321 N 5). Dieses Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es
im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE
BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 84 ZPO N 3 und Art. 85 ZPO N 3). Unklare Rechtsbegehren
sind unter Berücksichtigung der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen
(vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; AGE BEZ.2012.97 vom 21. Februar 2013).
Der
Berufungskläger stellt entgegen diesen Voraussetzungen in seiner vier Zeilen
umfassenden Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag. Ein solcher kann
auch nicht sinngemäss der Begründung entnommen werden. In seiner Begründung
setzt er sich zudem mit keinem Wort mit der Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids auseinander, wenn er schreibt: „Seit anfang 2014 wurden die
versprochenen Arbeiten an der Halle nicht getätigt. Und der Hauseigentümer hat
noch dazu für Parkplätze die wir bis Juni 2013 unentgeltlich benutzt haben
Forderungen von CHF 5000-. verlangt“. Unter Ziffer 2.3 (S. 5 f. des
angefochtenen Entscheids) hat die Vorinstanz dargelegt, aus welchen Gründen die
Einwände des Berufungsklägers und der Gesuchsbeklagten unbegründet seien. Der
Berufungskläger hält diesen Erwägungen in seinen Ausführungen nichts entgegen.
Die beiden wiedergegebenen Sätze reichen daher nicht als Berufungsbegründung
aus; zumindest sinngemäss gestellte Anträge und eine nachvollziehbare
Begründung wären Voraussetzung dafür gewesen, dass auf die Berufung hätte eingetreten
werden können.
2.2 Selbst
wenn aber auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen
werden müssen. Die Legitimation zur Erhebung der Berufung stellt eine besondere
Sachurteilsvoraussetzung und eine Frage der materiellen Begründetheit der
Berufung dar. Fehlt die Sachlegitimation, ist das Rechtsmittel abzuweisen (vgl.
BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.2; Meyer,
Zur Sachlegitimation der Parteien im Mietprozess, MRA 2010 S. 47, 48; jeweils
mit zahlreichen Hinweisen). Als materiellrechtliche Voraussetzung ist die Sachlegitimation
von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a S. 63 mit
Hinweisen; BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.2). Sie ergibt sich
bei bundesrechtlichen Ansprüchen aus den entsprechenden Normen des
Bundesrechts. Schreibt dieses die gemeinsame Prozessführung im Sinne einer
notwendigen Streitgenossenschaft vor, haben alle an der Rechtsgemeinschaft
Beteiligten zusammen zu klagen, damit sie dazu legitimiert sind; dies ist etwa
der Fall bei der einfachen Gesellschaft (vgl. BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli
2012 E. 4.1; Gross/Zuber, in:
Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 70 ZPO N 12; Meyer,
a.a.O., S. 48). Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO liegt eine notwendige
Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt
sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Dies ist bei
einem Mietverhältnis, bei dem mehrere Mieter Vertragspartner sind und sich
gegen eine Ausweisung aus dem gemieteten Objekt wehren wollen, der Fall. In der
Lehre ist unbestritten, dass das Rechtsmittel der Einzelpartei immer gegen alle
notwendigen Streitgenossen gemeinsam gerichtet sein muss. Umstritten war
hingegen teilweise, ob die notwendigen Streitgenossen gegen den erstinstanzlichen
Entscheid gemeinsam ein Rechtsmittel einlegen müssen oder auch ein einzelner
von ihnen als Rechtsmittelkläger auftreten kann. Seiler weist überzeugend nach, dass auch im
Rechtsmittelverfahren die Beteiligung aller notwendigen Streitgenossen im
Regelfall vorauszusetzen ist (a.a.O., S. 54 N 101; ebenso Gross/Zuber, a.a.O., Art. 70 ZPO N 43).
Darauf ist abzustellen. Damit ist vorliegend der Berufungskläger zusammen mit
den Gesuchsbeklagten 1 und 3 als Solidarmieter notwendiger Streitgenosse im
Ausweisungsverfahren vor dem Zivilgericht und auch im vorliegenden
Berufungsverfahren. Er kann daher nur zusammen mit diesen Berufung erklären; allein
ist er hierzu nicht legitimiert. Die Berufung wäre daher auch abzuweisen
gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
Nach dem
Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Damit ist der Berufungsbeklagten
kein Aufwand entstanden. Allfällige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.
Allfällige ausserordentliche Kosten
werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.