Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.3
URTEIL
vom 17. Januar 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb.
[…], von Mazedonien,
c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Januar 2014
betreffend Umwandlung der
Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die über A____
verfügte Vorbereitungshaft bis zum 15. März 2014 bestätigt. Für den bisherigen Sachverhalt sowie die bisherige rechtliche Beurteilung wird daher auf dieses
Urteil verwiesen (ERE AUS.2013.82). Am 13. Januar 2014 hat das Bundesamt für Migration (BFM) entschieden, dass der Beurteilte die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde und er aus der Schweiz
weggewiesen werde. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung komme nicht zur
Anwendung und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beurteilten im
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung nach Mazedonien. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch
möglich und praktisch durchführbar. Am 16. Januar hat das Migrationsamt den
Beurteilten erneut einvernommen und ihm den Entscheid des BFM eröffnet. Am gleichen
Tag hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis zum 15. April 2014 angeordnet. Diese Verfügung ist durch die Einzelrichterin anlässlich einer mündlichen
Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft worden. Dabei wurde
der Beurteilte befragt.
Erwägungen
Wurde ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann ein Ausländer
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt
auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG).
Die Vorbereitungs-
und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75 – 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann jedoch mit
Zustimmung der Einzelrichterin um maximal zwölf Monate (für Minderjährige
zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate) verlängert werden, wenn
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79
Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79
Abs. 2 lit. b AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und
die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit
Hinweisen).
2.1 Im
Verfahren betreffend Vorbereitungshaft (ERE AUS.2013.82 vom 18. Dezember 2013) waren die Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG (missbräuchliche
Einreichung eines Asylgesuchs) sowie Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Verletzung
eines gültigen Einreiseverbots) sowie die übrigen Haftvoraussetzung, insbesondere
die Verhältnismässigkeit, erfüllt. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheids ist die Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft
umzuwandeln (vgl. z.B. ERE AUS.2011.47 vom 2. September 2011), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.
Mit dem
negativen Entscheid des BFM ist der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen worden.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 bereits in
Haft befindet, was hier der Fall ist.
Das
Migrationsamt stützt sich ausserdem auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Der Beurteilte hat sich anlässlich
seiner illegalen Einreise in der Schweiz mit einem fremden Reisepass
ausgewiesen. Seine wahre Identität wurde erst anhand seiner Fingerabdrücke
(AFIS HIT) festgestellt. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise, des
rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und
mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft. Der Beurteilte hat sodann ohne
Pass eine rege Reisetätigkeit an den Tag gelegt, so ist er nach seiner ersten
Ausschaffung am 29. Januar 2013 nach Mazedonien (nach abgewiesenem früheren Asylgesuch)
über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. Nach
Mazedonien möchte er nicht zurückkehren, vielmehr wolle er in den Kosovo
reisen. Anlässlich der letzten Einvernahme durch das Migrationsamt machte er
auf den Hinweis hin, dass er nur mit einem gültigen Pass in den Kosovo reisen
könne, geltend, ein Freund habe möglicherweise seinen Pass wieder gefunden.
Falls nicht, wisse er aber noch nicht, ob er sich bei der mazedonischen
Botschaft melden wolle. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte den Behörden freiwillig zur Verfügung halten würde und freiwillig zurückkehren
würde. Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.
2.2 Zur
Verhältnismässigkeit der Umwandlung der Vorbereitungs- in Ausschaffungshaft
bleibt auszuführen, dass die Gesamtdauer der erstandenen und beantragten
Haftarten noch weit von der maximalen Haftdauer entfernt ist. Zudem ist vorliegend
kein milderes Mittel ersichtlich. Sodann waren die Behörden in diesem Verfahren
fortlaufend tätig, so dass bereits nach einem Monat Haft über die verfügte Umwandlung
entschieden werden kann. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Gegen
die Rückführung nach Mazedonien (oder in den Kosovo) bestehen keine rechtlichen
oder tatsächlichen Bedenken, wie bereits das BFM anlässlich der Prüfung des
Asylgesuchs festgestellt hat (vgl. oben). Dem Beurteilten geht es gesundheitlich
gut, wie er heute ausgesagt hat. Damit ist auch die Hafterstehungsfähigkeit
gegeben. Der Wegweisungsvollzug ist somit möglich, zumutbar und zudem absehbar.
2.3
Der Beurteilten hat gestern auf Nachfrage des Migrationsamts hin
gewünscht, einen Rechtsbeistand im Kostenerlass beiziehen zu können. Ein
solcher Anspruch besteht grundsätzlich erst ab einer Haftdauer von drei Monaten
respektive bei der ersten Verlängerung (vgl. BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4.2.2 und 4.2.3): Wenn dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei
Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung drohe, „die für ihn mit rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt
– mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint“,
ist „spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus[gesetzt], dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird“ (a.a.O. E. 4.2.2).
Vorliegend wird die Haft jedoch nicht verlängert (vgl. sogleich), sondern neu
Ausschaffungshaft statt Vorbereitungshaft angeordnet, da die bewilligte Vorbereitungshaft
nach dem negativen Asyl- und dem Wegweisungsentscheid nicht mehr aufrecht
erhalten werden kann. Damit die Haft nicht länger als drei Monate dauert, bis
sie im Beisein eines Rechtsbeistands überprüft wird, wird sie nicht wie verfügt
über den bereits bewilligten Termin hinaus bestätigt, sondern lediglich (und
erneut) bis zum 15. März 2014. Erst bei einer allfälligen nächsten Verhandlung,
nach drei Monaten Haft, hat der Beurteilte grundsätzlich Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, sofern er dies wünscht. Das Gesuch um Beigabe
eines Rechtsbeistands ist damit zum heutigen Zeitpunkt, insbesondere nach
einmonatiger Haft, abzuweisen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A_____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 15. März 2014 rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird zur Zeit abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.