Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.154
URTEIL
vom 7. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas
Spichtin
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[…]
B_____ Rekurrentin
2
[…]
gegen
Steuerrekurskommission
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 15. Juli 2013
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung
Sachverhalt
Mit
Einspracheentscheid vom 11. April 2013 wies die Steuerverwaltung Einsprachen
von A_____ und B_____ (nachfolgend: Rekurrenten) gegen die mit Verfügungen vom 8.
November 2012 erfolgten Veranlagungen ihrer kantonalen Steuern und Bundessteuern
pro 2011 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit
Eingabe vom 8. Mai 2013 Rekurs an die Steuerrekurskommission. Mit Verfügungen
vom 15. Mai 2013 setzte das Präsidium der Steuerrekurskommission den
Rekurrenten Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 900.– in den beiden
gegen die Veranlagung der Bundessteuer (Nr. 2013-101) und der kantonalen Steuer
(Nr. 2013-100) gerichteten Verfahren. In der Folge beantragten die Rekurrenten
mit Schreiben vom 27. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung.
Das Präsidium
der Steuerrekurskommission wies mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das Gesuch ab
und verpflichtete die Rekurrenten zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF
900.– innert Frist bis zum 16. August 2013, ansonsten die Verfahren als
dahingefallen abgeschrieben würden.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. August 2013 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Verfügung hin
reichten sie mit Eingabe vom 23. August 2013 eine von beiden Ehegatten
unterzeichnete Kopie ihres Rekurses ein, nachdem diese Unterschriften zunächst
gefehlt hatten. Mit Eingabe vom 29. August 2013 hat sich die Steuerrekurskommission
zum Rekurs vernehmen lassen. Die Rekurrenten verzichteten darauf, auf diese Eingabe
zu replizieren. Die Tatsachen
ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich gemäss § 171 StG
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den
Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der
Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht
das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern
vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65
E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen
Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG,
subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren,
insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und
Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte
Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE
VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
1.2 Vorliegend angefochten ist
eine verfahrensleitende Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission.
Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw.
-entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das
Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1
VRPG; dazu auch Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Denise Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
484 f.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 f., 281 f.). Die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden ist
allerdings dann zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die betroffene Person ohne weiteres einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, weil ihr unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die
Beschreitung des Rechtswegs verwehrt wird (statt vieler VGE VD.2010.250 vom 28.
Oktober 2010 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003).
1.3 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrenten
sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, mit dem ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist, beschwert und daher zum
Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
2.1 Die Steuerrekurskommission hat
das Gesuch der Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen, da deren Einkommen den geschützten Grundbedarf um CHF 1'260.–
übersteigen würde. Die entsprechende Berechnung konnte einem beigelegten
Berechnungsblatt entnommen werden, welches zum integrierenden Bestandteil der
Verfügung erklärt worden ist. Aufgrund des dadurch innerhalb von drei Monaten
sich ergebenden Überschusses könne den Rekurrenten zugemutet werden, sowohl die
ordentlichen Kosten wie auch allfällige Vertretungskosten vorzuschiessen.
2.2 Der Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund
von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl.
auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts
gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der
Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in
welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner
Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit
Hinweisen; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom
4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Das baselstädtische Recht
regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht explizit (vgl. § 165 StG
i.V.m. § 30 Abs. 2 i.f. VRPG). Das kantonale Recht geht damit nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV
hinaus (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus diesem
Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche
abgestellt werden.
Nach Art. 29 Abs.
3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614
E. 5 S. 616). Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis beurteilt sich die
prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits
sämtliche finanzielle Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
(BGer 4D_30/2009 vom 1. Juli 2009 E. 5.1; BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005
E. 2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2). Es obliegt dem
Gesuchsteller, dem Instruktionsrichter lückenlos und übersichtlich seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse darzulegen (vgl. AGE BE.2011.25 vom 9. März 2011
E. 3.1; 944/2006 vom 9. August 2006). Für den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der Verbeiständung. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie
auch im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren (BGer
8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2 und 8C_224/2011 vom 11. April 2011 E. 4).
2.3 Die Rekurrenten verwahren sich
zunächst dagegen, dass ihr Rekurs sowieso keine Chance auf Erfolg habe. Dieser
Vorwurf zielt aber an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei. Darin
wird nur allgemein ausgeführt, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
nur dann bewilligt werden könne, wenn das Begehren in der Sache nicht zum
vornherein als aussichtslos erscheine. Diese Feststellung ist korrekt.
Vorliegend hat aber die Steuerverwaltung eine solche Beurteilung der
Prozesschancen gar nicht vorgenommen.
Das Begehren wurde allein deshalb
abgewiesen, weil die Rekurrenten aufgrund ihres Einkommens nicht als bedürftig
erschienen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf ihre detaillierte Berechnung
des erweiterten und erhöhten Bedarfs und des Einkommens der Rekurrenten
verwiesen. Mit dieser Berechnung setzen sich die Rekurrenten in ihrem Rekurs
mit keinem Wort auseinander. Sie beschränken sich darauf, diese Berechnung als
„zu fehlerhaft und theoretisch, zu meinen Ungunsten“ zu bezeichnen. Worin aber die
Fehler der Berechnung liegen sollen, ist nicht ersichtlich und kann auch den
der Vorinstanz vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Diese ging vielmehr
beim Einkommen von den Angaben des Ombudsmanns in seinem Schreiben vom 25. Juni
2013 aus. Die bei der Berechnung eingesetzten Kosten entsprechen ebenfalls den
von den Rekurrenten selber genannten Zahlen. Allein bei den
Krankenkassenprämien wurden die Prämienverbilligungen in Abzug gebracht. Dies
erscheint korrekt, haben die Rekurrenten aufgrund ihres Einkommens darauf doch
offensichtlich Anspruch. Nicht angerechnet wurden mangels Belegen allein die geltend
gemachten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Auslagen für Arzt, Medikamente
etc. Den Nachweis für solche Ausgaben haben die Rekurrenten weder im
vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren erbracht.
Auf die weiteren, sich der
Fäkalsprache annähernden Ausführungen der Rekurrenten braucht nicht weiter
eingetreten zu werden.
Daraus folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen
Kosten zu tragen. Bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr ist allerdings ihrer
finanziellen Situation Rechnung zu tragen. Sie ist leicht über dem gesetzlichen
Minimum auf CHF 300.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.