Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.56
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart ,
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 5. Juli 2013
betreffend Rückforderungsklage /
Zahlungsbefehl
Sachverhalt
Die A_____ (Beschwerdeführerin)
erhielt am 11. und 12. Juni 2012 zwei Aufträge zur Reifenausstattung zweier
Fahrzeuge sowie zur Kontrolle der Lenkgeometrie an einem Fahrzeug. Die
Rechnungen über CHF 1'296.–, CHF 509.75 und CHF 65.– sandte die
Beschwerdeführerin an C_____ bzw. D_____. Auch die Verfall-Anzeige vom 13.
August 2012 und die Mahnungen vom 10. September 2012, 10. Oktober
2012 und 13. November 2012 richtete die Beschwerdeführerin an D_____, der darauf
allerdings nicht reagierte.
Mit einer
Aufforderung zur umgehenden Zahlung vom 12. Dezember 2012 liess die
Beschwerdeführerin die Rechnungen erstmals der B_____ (Beschwerdegegnerin)
zukommen. Der Beschwerdegegnerin wurde nach Einleiten der Betreibung durch die
Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 der Zahlungsbefehl zugestellt, gegen den
die Beschwerdegegnerin keinen Rechtsvorschlag erhob. Nach gestelltem Fortsetzungsbegehren
und erfolgter Konkursandrohung beglich die Beschwerdegegnerin am 22. Februar
2013 die betriebene Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten in der Höhe von
CHF 2'084.25 beim Betreibungsamt.
Eine am 1. März
2013 von der Beschwerdegegnerin eingereichte Rückforderungsklage hiess der
Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 5. Juli 2013 gut. Die Beschwerdeführerin
wurde zur Zahlung von CHF 2'084.25 an die Beschwerdegegnerin verurteilt,
unter Hinweis darauf, dass die Nichtreaktion eines Schuldners auf Rechnungen
und Mahnungen nicht dazu führe, dass eine Forderung auf einen anderen Schuldner
übergehe, selbst wenn dieser der Halter der Fahrzeuge wäre, für welche die in
Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden. Überdies wurden der Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten auferlegt.
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten richtet sich die vorliegende, mit
Eingabe vom 18. September 2013 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
beantragt damit die Abweisung der Klage, soweit sie die beiden Rechnungen über
CHF 509.75 und CHF 65.–, insgesamt CHF 574.75, betrifft. Im weiteren Umfang von
CHF 1'296.– sei die Klage gutzuheissen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, Name und Adresse der Person, die für die ausgeführten Aufträge
verantwortlich sei, der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Schliesslich seien die
Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG.
Da der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit unter CHF 10'000.– liegt,
ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319
lit. a ZPO). Gemäss Art. 320 lit. a und b ZPO kann mit der Beschwerde eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Nachdem erstinstanzlich der
Zivilgerichtspräsident als Einzelrichter über die vorliegende Angelegenheit
entschieden hat, ist der Ausschuss des Appellationsgerichts für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt
zu haben, dass die Beschwerdegegnerin in der Verhandlung vom 6. Mai 2013 die
beiden Rechnungen über CHF 509.75 und CHF 65.– anerkannt habe. Anders verhalte
es sich mit der dritten Rechnung über CHF 1'296.–. Der dieser Forderung zu
Grunde liegende Auftrag sei durch den Onkel der Inhaberin der Beschwerdegegnerin,
der den gleichen Namen trage wie deren Vater, erfolgt. Das Verfahren sei von
der Vorinstanz zum alleinigen Zweck einer familieninternen Regelung der
Rechnung zunächst ausgestellt worden; eine Lösung sei so aber offensichtlich
nicht möglich gewesen.
Damit macht die
Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend: Die
Vorinstanz hätte die Klage nicht im vollen Umfang, sondern nur im Betrag der
Rechnung über CHF 1'296.– gutheissen dürfen und den Rest abweisen müssen.
2.2 Zur
Beurteilung dieser Rüge ist auf das Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2013
abzustellen. An dieser Verhandlung waren E_____ für die Beschwerdegegnerin
(dort Klägerin) und F_____ für die Beschwerdeführerin (dort Beklagte) anwesend.
Die Beschwerdegegnerin hat zunächst betreffend die Identität ihrer
Gesellschafter ausgeführt, dass sie durch die einzelzeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin, E_____, sowie durch deren Schwester und Bruder geführt
werde. Der Zahlungsbefehl sei am 15. Januar 2013 von der Schwester
entgegengenommen worden. In der Folge habe man in der Sache nichts unternommen.
Ferner hat E_____ für die Beschwerdegegnerin erklärt, mit dem Betreiber des C_____,
D_____, habe man „nichts zu tun“, hingegen trage ihr Bruder den gleichen Namen:
„Es ist einfach nicht unsere Schuld“ (Verhandlungsprotokoll S. 2), „Ich denke,
[das] wäre mein Onkel, der das bezahlen muss. Mit uns hat das nichts zu tun“
(a.a.O. S. 4), „Ich habe bezahlt, weil es auf die B_____ adressiert war. Meine
Schwester hat das entgegengenommen. Wir haben erst später gemerkt, dass das
nicht uns betrifft“ (a.a.O. S. 4).
Eine
ausdrückliche oder implizite Anerkennung einer Schuld für die Beträge über CHF
509.75 und CHF 65.– ist aus dem ganzen Protokoll nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
geht daher zu Unrecht davon aus, dass die entsprechende Summe als ihr gegenüber
geschuldet anerkannt wurde. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und muss abgewiesen werden.
2.3 Soweit
die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr Namen und Adresse der für den Bezug einer Leistung zu
CHF 1'296.– verantwortlichen Person bekanntzugeben, ist dieser Antrag neu
und gemäss Art. 319 ZPO unzulässig. Folglich ist darauf nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren reduzieren sich
entsprechend dem aufrecht erhaltenen Anteil am Streitwert auf CHF 300.–.
Die Beschwerdegegnerin war nicht vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.