Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.54
URTEIL
vom 20.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
(…)
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2013
betreffend Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V. mit Art.
395 ZGB
Sachverhalt
A_____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wurde von der Vormundschaftlichen Kammer der Gemeinde F_____
am 14. Dezember 2006 auf eigenes Begehren unter Vormundschaft gestellt. Im Jahr
2010 zog sie nach Basel. Am 27. September 2010 übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt (seit 1. Januar 2013 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
KESB) die bisher in F_____ geführte Vormundschaft zur Weiterführung und setzte lic.
iur. B_____ als Vormundin ein.
Mit Schreiben
vom 11. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt
Antrag auf Überprüfung der altrechtlichen Massnahme und Umwandlung der freiwilligen
Vormundschaft in eine Beistandschaft. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 und 20.
September 2012 lud die Vormundschaftsbehörde sie zu einem Gespräch ein, um das
weitere Vorgehen und den allfälligen Wechsel der Massnahme zu besprechen. Am 1.
Oktober 2012 schrieb die Beschwerdeführerin der Vormundschaftsbehörde, sie benötige
jede Entscheidung der Vormundschaftsbehörde schriftlich und eingeschrieben und „annulliere“
daher das Gespräch betreffend ihren Antrag auf Änderung der vormundschaftlichen
Massnahme. Daraufhin teilte ihr die Vormundschaftsbehörde mit Schreiben vom 18.
Oktober 2012 mit, dass die Umwandlung der Vormundschaft in eine Beistandschaft zwingend
ein persönliches Gespräch voraussetze. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
vom 2. November 2012 wurde infolge einer Neuorganisation der Amtsvormundschaft lic. iur.
B_____ aus dem Amt als Vormundin entlassen und neu MLaw C_____ zur Vormundin ernannt,
wozu die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2012 schriftlich ihr Einverständnis
erklärt hatte. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 8. November 2012 „Klage“, worin sie schrieb, sie beantrage „das Gegenteil
als eine Fortsetzung einer Vormundin“ und erwarte „nach Absprache finanzielle
Unterstützung und Schadenersatz für all das erlittene Unrecht eine Auflösung Ihrer
Sklaverei und statt dessen den schon längst verdienten guten Leumund“. Mit
Schreiben vom 14. November 2012 teilte ihr die Vormundschaftsbehörde mit, dass
sie ihr Schreiben vom 8. November 2012 als Ergänzung ihres Antrages auf Abänderung
der bestehenden Massnahme betrachte. Eine solche Abänderung könne aber nicht
ohne vorheriges persönliches Gespräch erfolgen.
Nach einem
weiteren Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der
Vormundschaftsbehörde zur Frage der Notwendigkeit eines persönlichen Gesprächs
fand am 17. Januar 2013 schliesslich ein solches statt, an welchem neben der Beschwerdeführerin
lic. iur. D_____ als Vertreterin der KESB und E_____ (Sozialarbeiterin beim
ambulanten Dienst Alterspsychiatrie der UPK) teilnahmen. Gemäss Gesprächsnotiz von
lic. iur. D_____ erklärte sich die Beschwerdeführerin dabei mit der Einsetzung
von MLaw C_____ neu als Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung einverstanden.
Mit Entscheid
vom 14. Februar 2013 wurde die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB,
in welche die altrechtliche Vormundschaft mit der Einführung des neuen Rechts
am 1. Januar 2013 umgewandelt worden war (Art, 14 Abs. 2 SchlT ZGB), aufgehoben.
An ihrer Stelle wurde für die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 ZGB eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet,
mit den folgenden Aufgabenfeldern:
a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw.
Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,
b. für ihr gesundheitliches Wohl sowie
hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu vertreten,
c. ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei
allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
d. sie beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen,
e. sie beim Erledigen der finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten.
Als Beiständin
wurde MLaw C_____ im Amt bestätigt und es wurde ihr die Befugnis erteilt,
soweit erforderlich die Wohnräume der Rekurrentin zu betreten.
Mit Eingaben vom
25. Februar 2013 und 7. März 2013 an das Verwaltungsgericht hat die
Beschwerdeführerin die „Annullierung des Prot. No. 409 vom 14. Februar 2013“
beantragt und „maximalen Schadenersatz“ geltend macht. Einer Ladung des instruierenden
Verwaltungsgerichtspräsidenten zu einer Vermittlungsverhandlung am 24. Juni
2013 hat sie keine Folge geleistet. In der Folge wurde ihr Frist bis zum 8.
Juli 2013 gesetzt, um in Ergänzung resp. Präzisierung ihrer Schreiben vom 25.
Februar und 7. März 2013 schriftlich anzugeben, wogegen sich ihre Beschwerde genau
richtet. Sie hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Mit Beschwerdeantwort
vom 5. September 2013 hat die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat innert gesetzter Frist weder eine Replik eingereicht
noch eine mündliche Verhandlung beantragt. Auf telefonische Anfrage des
Instruktionsrichters hin hat sie am 9. September 2013 verlauten lassen, dass
sie keine Befragung durch Mitarbeitende des Gerichts wünsche, dass sie dem
Gericht aber nach Zustellung der Stellungnahme der KESB einen Brief schreiben
würde. Dies hat sie indessen nicht getan.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung betroffene Person
ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert.
1.2 Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese
Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 25. Februar und 7. März
2013 eingehalten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerde den
gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden ist. In ihrem
Schreiben vom 25. Februar 2013 verlangt die Beschwerdeführerin die
„Annullierung“ des Protokolls No. 409 vom 14. Februar 2013. Begründet wird
dieser Antrag damit, dass sie ausschliesslich Schutz in Form von Schadenersatz
benötige; sonstige „Schweizerhilfe“ sei ihr ein Gräuel. Im Schreiben vom 7.
März 2013 beantragt sie zudem „einen guten verdienten Leumund“ und wiederum
„maximalen Schadenersatz“. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann
implizit entnommen werden, dass sie eine Aufhebung der mit Entscheid vom 14.
Februar 2013 angeordneten Beistandschaft verlangt, in welche die frühere
Vormundschaft resp. umfassende Beistandschaft überführt worden ist. Da die
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde von einer nicht anwaltlich
vertretenen Person nicht allzu hoch anzusetzen sind, ist im vorliegenden Fall
von einer genügenden Begründung auszugehen. Auf die Beschwerde ist somit
grundsätzlich einzutreten, allerdings nur insoweit, als sich diese gegen den Beschluss
vom 14. Februar 2013 und somit gegen die Beistandschaft richtet. Soweit die Beschwerdeführerin
darüber hinaus Schadenersatz beantragt, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, da eine solche Forderung nicht Inhalt der angefochtenen
Verfügung war.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.4 Für
das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des baselstädtischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG).
2.1 Über
die Beschwerdeführerin wurde am 14. Dezember 2006 auf eigenes Begehren eine
Vormundschaft nach altem Recht errichtet. Mit Gesuch vom 11. Juni 2012 hat sie
einen Antrag auf Abänderung der Vormundschaft in eine Beistandschaft gestellt.
Diesem Antrag ist, unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2013 geltenden Rechtsgrundlagen,
mit dem Entscheid vom 14. Februar 2013 Rechnung getragen worden. Gemäss der
Gesprächsnotiz der KESB vom 17. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin mit der
Überführung der vorbestehenden Vormundschaft in eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung einverstanden und begrüsste dies. Der vorliegenden
Beschwerde ist zu entnehmen, dass sie ihre Meinung inzwischen geändert hat und
keine Schutzmassnahme in Form einer Beistandschaft mehr möchte. Dementsprechend
ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft angebracht
und rechtmässig ist.
2.2 Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1
ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen
kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen
oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390
Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde
zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel
2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die
Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394
ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts
darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden
kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in
Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von
Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art.
389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft
erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 10).
2.3 Aus
dem Protokoll der Vertreterin der KESB über ihr Gespräch mit der Beschwerdeführerin
vom 17. Februar 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen Überblick
(mehr) hat über ihre administrativen und finanziellen Belange, da sie diese während
längerer Zeit ihrem Vormund resp. ihrer Vormundin überlassen hatte, und dass
sie deshalb froh sei, wenn eine Beiständin weiterhin die Zahlungen mache. Dass
die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation wohl nicht richtig einschätzen
könne, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Beiständin vom 2. Juli 2012
zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf Umwandlung der Vormundschaft in eine
(altrechtliche) Beistandschaft. Im Weiteren hat die Beiständin dort ausgeführt,
dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in den Monaten zuvor deutlich verschlechtert
habe. Am 25. Mai 2012 habe sich die Lage zugespitzt, und die Beschwerdeführerin
habe gegen ihren Willen in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
eingewiesen werden müssen, weil es ihr nicht gut gegangen und das Umfeld in
unerträglicher Weise belastet worden sei. Eine Vormundschaft wäre wohl nicht
erforderlich, wenn und solange die Beschwerdeführerin in Behandlung sei. Wenn
es ihr schlechter gehe, würde sie den Kontakt zu den Betreuungspersonen aber abbrechen
und durch ihr Verhalten auch das Umfeld belasten. In der Stellungnahme der UPK vom
31. Juli 2012 wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer adäquaten Behandlung von
einem stabilen Verlauf der (nicht näher genannten) psychiatrischen Krankheit
auszugehen sei. Aufgrund der Kooperation sowie des stabilen Krankheits- und Behandlungsbedingungen
wurde eine freiwillige Beistandschaft als ausreichend erachtet.
2.4 Daraus
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage ist, selbständig und
ordnungsgemäss für ihre persönlichen Belange zu sorgen, wenn und solange sie in
einem Behandlungssetting ist. Die Entwicklung in den letzten Jahren hat aber gezeigt,
dass sich ihr gesundheitlicher Zustand jeweils stark ändert und dass sie bei
einer Verschlechterung ihrer Situation nicht mehr in der Lage ist, für sich zu
sorgen und ihre Interessen zu wahren. Dies hat denn auch dazu geführt, dass die
Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 in den UPK
hospitalisiert werden musste. Gerade in solchen Krisenfällen ist es nach wie
vor unerlässlich, dass eine Beistandsperson jeweils rasch die Interessen der Beschwerdeführerin
wahren kann. Im finanziellen Bereich ist eine Beistandschaft auch dann
angezeigt, wenn keine Krisensituation vorliegt. Die von der Vorinstanz
angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung trägt diesen
Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung und ist zur
Interessenswahrung erforderlich. Dem Subsidiaritätsprinzip resp. dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz wurde Rechnung getragen. Mit der
Vertretungsbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
anders als mit der früheren altrechtlichen Vormundschaft, nicht aufgehoben.
Eine noch mildere Massnahme, welche den oben genannten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin
ebenso Rechnung tragen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen
und persönlichen Situation ist es indessen angebracht, auf die Erhebung einer
Urteilsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.