Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.65
ENTSCHEID
vom 13. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____, geb. (…) Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat
Steinentorstrasse 13, Postfach
204, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2013
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A_____ in einem umfangreichen Verfahren
wegen mutmasslich gewerbsmässig betriebener Betrugshandlungen und mehrfacher
Urkundenfälschung. Er wurde am 6. März 2013 festgenommen. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
8. März 2013 die Untersuchungshaft an für die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 31. Mai 2013. Mit Verfügungen vom 30. Mai, vom 23. August
und vom 19. November 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft wegen Flucht-,
Kollusions- und Fortsetzungsgefahr, zuletzt bis zum 14. Januar 2014.
Gegen die
jüngste Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2013 richtet
sich die mit Eingabe vom 22. November 2013 erhobene Beschwerde des A_____,
vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray. Damit beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, eventualiter
sei diese aufzuheben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer zuhanden des
Strafvollzugs aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eine Verletzung von Art.
31 Abs. 1 BV und die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs seit dem 15. November
2013 festzustellen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Vernehmlassungseingabe vom 2. Dezember
2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 hat sich der Beschwerdeführer
replicando vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher
zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG
StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 2 lit. c StPO), und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Der
Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe entgegen der Bestimmung
von Art. 227 Abs. 2 StPO dem Haftverlängerungsgesuch keine Akten beigelegt und
das Zwangsmassnahmengericht entsprechend keine Akten berücksichtigt. Dies
stelle einen krassen formellen Mangel dar, weshalb der Haftverlängerungsentscheid
nichtig sei.
Dem ist zu
entgegnen, dass die Akten deshalb dem Zwangsmassnahmengericht nicht verfügbar
waren, weil der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Beschwerdegericht anhängig gemacht hatte. Das Beschwerdegericht hatte daher die
Akten zwingend zu prüfen zur Abklärung der Frage, ob das Verfahren in
ausreichendem Masse vorangetrieben wird. Da im gleichen Zeitraum die Haft ablief,
musste die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag stellen und das Zwangsmassnahmengericht
innert den üblichen Fristen entscheiden. Die Akten konnten indes physisch nicht
gleichzeitig beim Beschwerdegericht und beim Zwangsmassnahmengericht sein,
wobei nach dem Grundsatz „ultra posse nemo tenetur“ der Beschwerdeführer aus
dieser Tatsache keinen Anspruch ableiten kann. Vom Vorliegen eines
Nichtigkeitsgrundes kann somit nicht die Rede sein. Es stellt sich einzig die
Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der eingereichten Unterlagen den
dringenden Tatverdacht bejahen konnte.
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend
konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE
HB.2013.24 vom 6. Juni 2013 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem fortgeschrittenerem
Stadium der Strafuntersuchung strengere Anforderungen zu stellen als in einem früheren
Stadium der Ermittlungen.
4.2 Im
vorliegenden Fall richtet sich der Tatverdacht unter anderem auf gewerbsmässigen
Betrug und mehrfache Urkundenfälschung, mutmasslich begangen im Rahmen mehrerer
Tatkomplexe im Zeitraum zwischen 2003 und 2011. Der Beschwerdeführer wird
verdächtigt, unter der Verwendung von AG-Deckmänteln gewerbsmässig auf Rechnung
eine Vielzahl von u.a. Elektronikgeräten und Zubehör bezogen zu haben, ohne je
beabsichtigt zu haben, diese Rechnungen zu begleichen, wobei geschädigten
Unternehmen ein Gesamtschaden in sechsstelliger Höhe entstanden sei.
4.3 Demgegenüber
bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Tatverdacht auf Aussagen
lediglich einer Person stütze, gegen die in der Zwischenzeit selbst eine
Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Davon, dass die Ermittlungen den
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entkräftet und aufgezeigt hätten, dass
nicht der Beschwerdeführer, sondern andere Personen für die mutmasslichen
Straftaten in Frage kämen, kann indes nicht die Rede sein. Vielmehr ist ein
dringender Tatverdacht betreffend die Tatkomplexe B_____AG und C_____AG aufgrund
der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht zerstreut worden. Insbesondere im
Zusammenhang mit der C_____AG sind weitere Beweiserhebungen nötig geworden und
noch in Gang: Bei verschiedenen Inkassogesellschaften sind Rückfragen bezüglich
der genauen Umstände der verdächtigen Geschäfte erfolgt. Deren Angaben stehen
zum Teil noch aus. Ferner war die Einvernahme der Mitbeteiligten D_____ auf den
4. Dezember 2013 terminiert. Vor deren detaillierten Befragung hat sich der
Tatverdacht ebenfalls nicht verändert. Nach deren Einvernahme (bei welcher der
Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend war) hat er sich sogar verstärkt. Dieses
Novum kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Haftanordnung bzw.
Haftverlängerung berücksichtigt werden. Es ist auf die analoge Konstellation zu
verweisen, wenn Noven eine Haftentlassung rechtfertigen würden und daher
bereits im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, weil sonst umgehend ein
erfolgreiches Haftentlassungsgesuch gestellt werden könnte (AGE 919/2004 vom 1.
April 2004, 1011/2001 E. 4c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde die
Nichtberücksichtigung der Aussagen von D_____ dazu führen, dass gestützt
hierauf – bei einer jetzigen Entlassung – umgehend wieder eine neue
Haftanordnung erfolgen müsste.
Im Übrigen aber
durfte das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der ihm vorliegenden Verzeichnisse
mit Details zu den bereits abgeklärten und noch abzuklärenden Fällen, seiner
Vorkenntnisse des ganzen Verfahrens auf Grundlage der bereits ergangenen
Verfügungen und der im Gang befindlichen Beweiserhebungen auch im Zeitpunkt
seiner Verfügung von dringendem Tatverdacht auf eine umfangreiche Betrugsserie
ausgehen.
5.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der Vorinstanz bejahten
besonderen Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr. Da der
Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft zu Handen
des vorzeitigen Strafvollzuges lautet, wird die Prüfung der Haftgründe der
Flucht- und der Fortsetzungsgefahr hinfällig. Diesen Haftgründen könnte im
Strafvollzug ausreichend begegnet werden. Zu prüfen bleibt hingegen das
Vorliegen von Kollusionsgefahr.
5.2 Kollusion
bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass eine beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die inhaftierte
Person im Falle ihrer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf
die Beweiserhebung einzuwirken (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Umgekehrt setzt
jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass der inhaftierten
Person bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder
zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151,
123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit
fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 22. November 2011 E.
4.1, 4014/2009 vom 10. September 2009 E. 2). Die Beurteilung, ob
Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose
beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich
durch die Konstellation des gesamten Falles und durch den Verlauf der
Ermittlungen aufdrängen oder auch im Umfeld der inhaftierten Person und der
Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich aus dem bisherigen
Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihren persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), ihrer Stellung und ihren
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage,
ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 128,
132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2,
1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3).
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, eine Kollusionsgefahr könne nicht
bestehen, da gegen ihn überhaupt kein dringender Tatverdacht bestehe. Dieses
Argument geht fehl, da im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht nach dem
Gesagten zu bejahen ist.
Die Vorinstanz
hat in ihrer Verfügung vom 19. November 2013 das Vorliegen einer
Kollusionsgefahr hinsichtlich der Einvernahme der Mitbeschuldigten D_____ am 4.
Dezember 2012 bejaht. Ferner hat sie festgestellt, dass nicht von
Kollusionsgefahr ausgegangen werden könne, soweit Antworten und angeforderte
Unterlagen von Inkassogesellschaften noch ausstehend seien. Die
Kollusionsgefahr mit der Mitbeschuldigten D_____ ist mit deren Einvernahme vom
4. Dezember 2013 formal gemildert worden. Allerdings wird aufgrund der
aufrechterhaltenen Belastungen eine Konfrontationseinvernahme stattfinden
müssen, und bis dahin besteht auch mit ihr materiell weiterhin
Kollusionsgefahr. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Eigenart der
mutmasslich begangenen Delikte darin liegt, dass D_____ in allen möglichen
Zusammenhängen hintergangen, manipuliert oder als Strohfrau eingesetzt worden
wäre. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch im
Strafprozess mit derartigen Beeinflussungen auf die Mitbeschuldigte weiterhin
einwirken wird. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der Aussagen von D_____
sich der Kreis der verdächtigen Personen auf bisher nicht ermittelte und nicht
identifizierte Personen erweitert hat. Auch in diesem Zusammenhang ist eine
Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die nur ihm bekannten Personen
ernsthaft zu befürchten. Vor diesem Hintergrund muss weiterhin von erheblicher
Kollusionsgefahr ausgegangen werden, der nur durch die Fortsetzung der
Untersuchungshaft begegnet werden kann. Für die Anordnung von Haft genügt das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes (statt vieler BGer
1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2013.10 vom 8. April 2013 mit
weiteren Hinweisen).
6.1 Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht keine konkreten Einwände gegen die
Verhältnismässigkeit der Haft vor. Tatsächlich droht ihm im Falle einer
Verurteilung eine Freiheitsstrafe, deren Dauer die angeordnete Haft nach wie
vor klar übersteigt, so dass die bisher verfügte Dauer der Haft noch
verhältnismässig ist.
6.2 Die
Behauptung einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK
entbehrt vor dem Hintergrund der rechtmässig verfügten Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2013 jeglicher Grundlage. Beide Vorbringen
bleiben darüber hinaus unsubstantiiert und sind deshalb nicht zu hören.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was zur Folge hat, dass die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Verteidiger ist im Hauptverfahren als
amtlicher Verteidiger bestellt worden. Dies gilt auch für das
Beschwerdeverfahren, sofern sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist.
Da das Resultat der Einvernahme von D_____ dem Vertreter des Beschwerdeführers,
der bei der Einvernahme anwesend war, vor Einreichung der Replik bekannt war, stellt
sich die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Weil indessen die
Kollusionsgefahr von der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids mit der am 4.
Dezember 2013 stattfindende Einvernahme begründet wurde, ist die amtliche
Verteidigung – unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand des
Verteidigers zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren
bestehenden Mandatsverhältnisses 5 Stunden als angemessen erscheinen. Diese
sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 180.– (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST) zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph
Dumartheray, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– (inkl.
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.