Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.98
URTEIL
vom 4.
November 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , lic. iur. Eva
Christ, Dr. Claudius Gelzer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam
Kündig
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. Thomas Baumann,
Rechtsanwalt, Bernstrasse 30, 3067 Boll
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 26. Oktober 2012
betreffend einfache
Körperverletzung in Notwehrexzess
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 26. Oktober 2012 wurde A_____ der einfachen
Körperverletzung im Notwehrexzess schuldig gesprochen und unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 130.– verurteilt. Von der Anklage des Raufhandels hingegen wurde er
freigesprochen. A_____ wurden ausserdem Verfahrenskosten von CHF 806.15 sowie
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 750.– auferlegt.
Gegen dieses
Strafurteil hat A_____ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Oktober
2012 Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2012 beantragte
er, der ihm auferlegte Verfahrenskostenanteil sei infolge des teilweisen
Freispruchs um zwei Drittel zu reduzieren. Ausserdem seien ihm die Reisekosten
seines Rechtsvertreters für das ganze Strafverfahren angemessen zu entschädigen.
Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche zum Ausdruck
bringe, dass er zu zwei Dritteln obsiegt habe. Sowohl die Vorinstanz als auch
die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Verfügung
vom 14. Januar 2013 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 406
Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Berufungsgericht
ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Ausschuss gemäss § 73
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Berufungen
gegen Urteile des Dreiergerichts für Strafsachen.
1.2 Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO frist- und formgerecht
angemeldet und erklärt worden. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten.
1.3 Wer
ein Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399
Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in
den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus der Berufungserklärung
geht hervor, dass die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch der
Vorinstanz, sondern lediglich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Entscheides richtet. Sie wird somit gemäss Art. 406 lit. d
StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
2.1 In
der Berufungsbegründung wird unter anderem gerügt, dem Berufungskläger sei im
Unterschied zu den Mitbeschuldigten keine amtliche Verteidigung bewilligt
worden.
Fest steht, dass
der Beurteilte durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumann gemäss Art. 130 StPO
notwendig verteidigt war (Vollmacht, Akten S. 450). Hingegen ist die amtliche
Verteidigung nicht beantragt und entsprechend auch nicht bewilligt worden
(Akten S. 855 ff.); so waren offensichtlich die Voraussetzungen gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht erfüllt. Der Verteidiger hätte eine
diesbezügliche abweisende Verfügung zudem mit Beschwerde gemäss Art. 393 lit. b
StPO separat und innert Frist an das Appellationsgericht weiterziehen können
und müssen.
2.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Regelung der Kosten im
erstinstanzlichen Urteil. Der Berufungskläger macht geltend, er sei lediglich
in einem von drei Anklagepunkten schuldig erklärt worden. Der Freispruch in
zwei Punkten (mehrfacher Raufhandel) müsse eine Reduktion der Verfahrenskosten
um zwei Drittel zur Folge haben. Insbesondere sei weder im Hinblick auf den
Umfang der Akten noch auf den für die einzelnen Delikte vorgesehenen
Strafrahmen nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht die Vorwürfe des
Raufhandels als untergeordnete Sachverhalte qualifiziert habe.
Gemäss dem
Urteilsdispositiv des Strafdreiergerichts erging gegen den Berufungskläger
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Freispruch wegen mehrfachen
Raufhandels. Die Anklage gegen den Berufungskläger lautete jedoch nur auf
einfache Körperverletzung und (einfachen) Raufhandel. Der diesbezügliche
Freispruch im vorinstanzlichen Urteil ist somit dahingehend zu präzisieren, als
der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels – und nicht wie im
Urteilsdispositiv vom mehrfachen Raufhandel – freigesprochen wurde. Die
Tatvorwürfe stehen im Zusammenhang mit einer Schlägerei in und vor dem B_____
am 23. November 2008. Gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2012 soll es in
einer ersten Phase noch im Club zu einer einfachen Körperverletzung durch den
Berufungskläger sowie zu Raufhandel gekommen sein. In einer zweiten Phase vor
dem Club wurde dem Berufungskläger nur noch Raufhandel vorgeworfen. Die Vorinstanz
ist zum Schluss gelangt, dass der Vorwurf des Raufhandels in beiden
Zeitabschnitten nicht nachgewiesen werden kann. In der ersten Phase stand der Vorwurf
der einfachen Körperverletzung klar im Zentrum; der ebenfalls angeklagte Raufhandel
fungierte als Begleit-, allenfalls auch als Auffangtatbestand, dem neben dem
Vorwurf der einfachen Körperverletzung jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukam.
In der zweiten Phase hingegen war dieser Vorwurf der einzige, welcher an die
Adresse des Berufungsklägers gerichtet war. Zu beachten ist, dass sämtliche
Vorwürfe im Rahmen eines dynamischen Geschehens am selben Tatort in derselben
Tatnacht mit denselben Beteiligten zur Debatte standen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt der Freispruch von der Anklage des Raufhandels zwar eine
Berücksichtigung bei der Kostenauferlegung, allerdings nicht eine solche im schematischen
Verhältnis von zwei zu eins, wie es der Berufungskläger beantragt. Zu
berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang, dass materiell dem Vorwurf des
Raufhandels, wie bereits im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt, tatsächlich
im Verhältnis zum Hauptvorwurf der einfachen Körperverletzung nur untergeordnete
Bedeutung zukommt. Damit wäre im vorliegenden Fall bei einem Schuldspruch
gemäss Anklage trotz gleichen Strafrahmens der Tatbestand der einfachen
Körperverletzung verschuldensmässig deutlich stärker ins Gesicht gefallen als
derjenige des Raufhandels. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem
Beurteilten einen Abzug von einem Drittel der ihm auferlegten Kosten zu gewähren.
Bezüglich der Verfahrenskosten bedeutet dies, dass von CHF 806.15 CHF 270.–
abgezogen werden, so dass sich sein Anteil noch auf CHF 536.15 beläuft. Bei der
Urteilsgebühr kann der Betrag von CHF 1'500.– für die schriftliche Urteilsausfertigung
ebenfalls um ein Drittel reduziert werden, daraus resultiert eine Gebühr in
Höhe von CHF 1'000.–.
2.3 Im
Weiteren beantragt der Berufungskläger die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung,
insbesondere für die seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem
Gerichtsverfahren entstandenen Reisekosten.
Die geltend
gemachten Reisekosten werden in der Berufungsbegründung nicht näher substantiiert.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Reisekosten des Verteidigers in
genau demselben Umfang angefallen wären, wenn der Beurteilte einzig wegen der
einfachen Körperverletzung angeklagt gewesen wäre. Eine Entschädigung für
entstandene Reisekosten steht ihm demnach nicht zu.
2.4 Schliesslich
stellt der Berufungskläger mit Hinweis auf den Freispruch den Antrag auf
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
Gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO steht dem Berufungskläger auch bei einem nur teilweisen
Freispruch eine (reduzierte) Parteientschädigung zu. Massgebend für die Höhe
der Parteientschädigung ist das angemessene Überwälzungshonorar des Verteidigers,
welches sich einerseits nach der Höhe des notwendigen Aufwandes und anderseits
nach dem angemessenen Stundenansatz bemisst. Zusätzlich werden die notwendigen
Auslagen ersetzt (vgl. statt vieler: AGE AS.2010.46 vom 1. Juli 2011). Zu
vergüten ist aber nicht ein beliebiger Verteidigungsaufwand, sondern lediglich
der vertretbare, dem Fall angemessene und vernünftigerweise zur pflichtgemässen
Erfüllung der Aufgabe erforderliche Aufwand.
Ausgangspunkt
für die Bemessung der zu vergütenden Parteientschädigung bilden die
eingereichte Honorarnote und das ihr zugrunde liegende Leistungsjournal des
Verteidigers. Gemäss den oben genannten Grundsätzen muss zunächst aus der Honorarnote
des Verteidigers der nicht zu vergütende Aufwand ausgeschieden werden. Im
vorliegenden Fall hat der Verteidiger für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand
von 12 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als deutlich zu hoch,
geht doch sowohl aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als
auch aus den Rechnungen der übrigen beteiligten Rechtsvertreter hervor, dass
diese lediglich 7 Stunden gedauert hat. Somit ist von der für die
Hauptverhandlung eingesetzten Zeit von 12 Stunden ein Abzug von 5 Stunden
vorzunehmen. Ferner sind 3,5 Stunden für den Weg abzuziehen. Es steht dem
Berufungskläger frei, einen auswärtigen Anwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen.
Die durch die Reisezeit anfallenden Mehrkosten gehören indessen nicht zu den
notwendigen Auslagen einer angemessenen Verteidigung und können folglich nicht
dem Staat bzw. einer allfälligen Gegenpartei überbunden werden. So steht es im
Belieben des Berufungsklägers, diesen Aufwand zu vermeiden und einen hiesigen
Anwalt zu mandatieren (vgl. SB.2012.59 vom 26. April 2013 mit Verweis auf
BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die übrigen
vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwendungen liegen im Rahmen der
pflichtgemässen Erfüllung einer effizienten Verteidigung und sind nicht zu
beanstanden. Nach dem Gesagten ergibt sich ein Zeitaufwand von 25 Stunden. Dieser
Aufwand entspricht auch demjenigen der Rechtsvertreter der Mitbeurteilten.
Der Verteidiger fakturiert
seinen Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 230.–. Massgebend für die
Bemessung der vom Staat zu leistenden Parteientschädigung ist der am Ort des
Verfahrens in Basel geltende Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen
liegt gemäss § 13 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro
Stunde. Der in diesem Rahmen zu vergütende Stundenansatz ist nach Massgabe der
Schwierigkeiten des Falles und der erforderlichen juristischen Kenntnisse zu
bemessen. Dabei beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten das zu vergütende Stundenhonorar
eines Strafverteidigers CHF 220.– (AGE AS.2010.16 vom 13. September 2012, AGE
AS.2010.46 vom 1. Juli 2011 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung). Der vorliegende Fall birgt keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten. Er betrifft vielmehr Fragen aus dem Kernbereich des Straf- und
Strafprozessrechts. Es kann daher vom praxisgemäss auszurichtenden Normalansatz
von CHF 220.– ausgegangen werden. Daraus resultiert ein Honorar von CHF
5'500.–. Im Hinblick auf den teilweisen Freispruch sind – analog zur
Auferlegung der Kosten (vgl. oben Ziff. 2.2) – auch die angefallenen Verteidigungskosten
zu einem Drittel zu entschädigen. Von dem errechneten Honorar von CHF 5'500.–
sind dem Berufungskläger somit unter dem Titel der Parteientschädigung CHF 1'833.30
zuzusprechen. Hinzu kommen 8 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 146.70. Die zu
entgeltenden Auslagen in Höhe von 361.50 sind ebenfalls durch drei zu
dividieren, so dass noch CHF 120.50 verbleiben. Auch auf diesen Betrag ist
eine Mehrwertsteuer von 8 % und damit CHF 9.65 geschuldet.
Nachdem der
Berufungskläger im Verfahren vor Appellationsgericht mit seinen Anträgen
teilweise obsiegt, ist ihm lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.–
(inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Ausserdem
steht ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 712.80 (drei Stunden zu CHF 220.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF
52.80) zu.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Der Berufungskläger trägt die
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 536.15 sowie eine Urteilsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 1`000.–.
Dem Berufungskläger werden für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'833.30 sowie ein
Auslagenersatz von CHF 120.50 je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
156.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt für das zweitinstanzliche Verfahren
die Kosten inkl. einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.
Dem Berufungskläger wird für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 712.80 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.