Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.28
URTEIL
vom 4.
Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus
Matt
Beteiligte
A._____ Berufungskläger
vertreten
durch Diana Göllrich, Rechtsanwältin,
substituiert durch MLaw Nino
Hafner
Steinenberg 1, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 13. Dezember 2012
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 13. Dezember 2012 wurde A._____
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer
Busse von CHF 400.– und den Verfahrenskosten verurteilt. Vom Vorwurf der
mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen.
A._____ hat
rechtzeitig die Berufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei
unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei auch vom Vorwurf der groben Verletzung
der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die
Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung, von
deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde, ist der
Berufungskläger persönlich befragt worden. Er sowie seine Verteidigung sind zum
Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form-
und fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich
verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft
den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit
hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen
erachteter Sachverhalt zugrunde: Am Morgen des 31. Oktober 2011, um 0600
Uhr, lenkte der Berufungskläger den Personenwagen BS _____ seines
damaligen Arbeitgebers aus der Einstellhalle an der B.-Strasse. Dabei soll
er sich unter Missachtung des Vortrittsrechts der von Binningen BL herkommenden
Motorradfahrerin C. in den Verkehr eingefügt haben. Eine Kollision habe nur
durch ein sofort eingeleitetes Bremsmanöver der Motorradfahrerin sowie durch
ein Ausweichen auf den Radweg verhindert werden können.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt
hinsichtlich der Beinahekollision sei gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____
erstellt. Dieser habe als einzig objektiver weil nicht direkt involvierter Beobachter
nachvollziehbar und v.a. nicht unnötig ausgeschmückt geschildert, wie er auf
dem Weg zur Arbeit eine Scooterfahrerin bemerkt habe, die plötzlich stark habe
bremsen und ausweichen müssen, weil ein Wagen aus der fraglichen Ausfahrt ausgebogen
sei, ohne dass der Fahrer richtig geschaut habe. Seiner Meinung nach habe sich
der Fahrer wie ein „Schoofseggel“ verhalten, auf diese Weise könne man einfach
nicht aus einer Ausfahrt hinaus fahren. Wäre D._____ an der Stelle des Fahrers
gewesen, hätte er sich für sein Verhalten entschuldigt. Die Aussagen D.’s
vermöchten wegen ihres nachvollziehbaren Ablaufs, insbesondere aber auch wegen
ihrer Lücken – D. habe seine ersten Aussagen betreffend fehlendem Licht
und Blinker des Autos in der Hauptverhandlung nicht bestätigen können, weil er
es einfach nicht mehr wisse und weil der Wagen quer zu ihm gestanden habe – und
ausdrucktechnisch ungefilterten resp. spontanen Schilderungen im Gegensatz zu
denjenigen des Beschuldigten, der Anzeigestellerin und des Zeugen E._____ zu
überzeugen. Obschon D._____ ebenfalls Angestellter des Waaghofs sei, scheine
ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zugunsten der Anzeigestellerin
unplausibel. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass D._____ die
vorgeworfenen Delikte bezüglich des nichteingeschalteten Lichts resp. Blinkers
eben nicht bestätigt habe, was er bei einer entsprechenden Motivlage ohne
Weiteres hätte tun können. Es sei daher auf die Aussagen D.’s abzustellen.
In rechtlicher Hinsicht könne nicht mehr bloss von einer abstrakten Gefährdung
gesprochen werden. Die Beinahekollision stelle vielmehr eine konkrete,
ernsthafte Gefahrensituation dar. Aus den Schilderungen D.’s ergebe sich,
dass der Berufungskläger unter Ausserachtlassung grundlegender
Vorsichtsmassnahmen, namentlich der ihm obliegenden Pflicht, sich mit angemessener
Geschwindigkeit dem Verkehrsgeschehen zu nähern, das Verkehrsaufkommen zu
überblicken und sich erst in dieses einzufügen, wenn es als sicher erscheine,
die eingetretene Gefährdung hervorgerufen habe. Damit habe er sowohl die
objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, weshalb insoweit ein Schuldspruch gemäss
Strafbefehl ergehe.
2.2 Der
Berufungskläger hat den hievor darstellten Sachverhalt stets bestritten. Er
macht geltend, er habe vor dem Einbiegen in die B.-Strasse seinen Blick ordnungsgemäss
dem Verkehrsfluss gewidmet und von Richtung Binningen herkommend eine
Rollerlenkerin bemerkt. Aufgrund der grossen Entfernung dieser Verkehrsteilnehmerin
sei sein Einfügen in den Verkehr problemlos und ohne Gefährdung der Rollerfahrerin
möglich gewesen. Im weiteren Verlauf habe diese mit gestikulierender
Armbewegung das Fahrzeug des Berufungsklägers rechts überholt, um sich am
Lichtsignal auf der Höhe B.-Strasse zu positionieren. Ein Bremsmanöver
habe sie nicht durchgeführt. Vielmehr sei sie direkt rechts am Fahrzeug des Berufungsklägers
vorbeigefahren. Die Anzeigestellerin sei bereits vor Erreichen des Lichtsignals
erkennbar enerviert gewesen und habe sich an der Ampel mit ihrem Roller dem
Fahrzeug des Berufungsklägers entgegengestellt und damit den Verkehrsfluss
aktiv behindert. Sie habe ein aggressives Auftreten gezeigt und die Fahrzeuginsassen
wegen deren angeblicher Balkan-Herkunft und vermeintlich jugendlichem Alter attackiert.
Um einer Eskalation vorzubeugen, habe sich der Berufungskläger durch normales
Losfahren vom Geschehen entfernt.
Der
Berufungskläger kritisiert sodann, dass das Strafgericht zu Unrecht auf die Sachverhaltsdarstellungen
des Zeugen D., anstatt auf seine eigenen sowie diejenigen seines
Mitfahrers E. abgestellt habe. Es habe dies im Wesentlichen damit
begründet, dass deren Aussagen zu „wasserdicht“ seien und einen hohen Detaillierungsgrad
aufwiesen. Korrekt sei zwar, dass sich der Berufungskläger immer noch an die
Geschehnisse erinnern könne. Dies aber in einer durchwegs logischen und
erklärbaren Detailliertheit. So habe er beispielsweise anlässlich der
Hauptverhandlung angegeben, dass er sich regelmässig über den Umstand nerve,
die Lichter beim – hier benutzten – Geschäftsfahrzeug anschalten zu müssen, da
sich beim Fahrzeug seiner Eltern das Licht selbständig einschalte. Dabei handle
es sich aber nicht um eine „wasserdichte Erklärung“, sondern um eine logische
Schilderung täglicher Erlebnisse und dies mit einer durchaus nachvollziehbaren
Begründung. Ebenso habe der Berufungskläger die Handlung des Blinkersetzens nachvollziehbar
dadurch reproduziert, dass er sich aufgrund des auffällig aggressiven
Verhaltens der Anzeigestellerin Gedanken zum Geschehenen gemacht habe. Entgegen
der Vorinstanz machten die Detailliertheit und Nachvollziehbarkeit der Aussagen
des Berufungsklägers diese besonders glaubhaft. Überdies habe er, wie auch E.,
glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass drei Personen im Fahrzeug gesessen hätten
und das beim Einbiegen in die B.-Strasse genügend Distanz zur
Rollerfahrerin bestanden habe, um beim Losfahren deren Vortrittsrecht nicht zu
verletzen. Das Vorgericht verkenne die nachgewiesen wahrheitsgetreuen Aussagen
– drei Fahrzeuginsassen, keine Balkanherkunft, angewendeter Blinker,
eingeschaltetes Licht – und wende die vorherrschenden Leitlinien zur
Aussagenpsychologie falsch an. Infolge dessen habe es den rechtserheblichen Sachverhalt
falsch festgestellt. Gleiches gelte mit Bezug auf die Aussagen des Mitfahrers E..
Sowohl seine Aussage, dass er ohne eingeschaltetes Licht den Kilometerstand
beim Geschäftsfahrzeug nicht ablesen könne, als auch seine aufmerksame
Beobachtung der Tätigkeiten des Fahrzeuglenkers – er habe sogar auf seine
Traumatisierung durch einen erlebten, massiven Verkehrsunfall hingewiesen –
würden für tatsächlich Erlebtes sprechen. Dass sich die beiden Fahrzeuginsassen
hinsichtlich des Fahrziels und des Lichteinschaltens in der Garage widersprochen
hätten, mache deren Aussagen entgegen der Vorinstanz gerade glaubhaft, da es
zeige, dass keine Absprache stattgefunden habe und dass lediglich das emotional
dominante Kerngeschehen Eingang in die Erinnerung der beiden gefunden habe. Eine
Verwechslung des Fahrziels sei zudem angesichts der regelmässig schweizweit
aufgesuchten 94 Geschäftsfilialen nachvollziehbar. Wenn das Strafgericht
schliesslich feststelle, dass die Erinnerung an alltägliche Banalitäten nicht
glaubwürdig sei, verkenne es, dass nach einem derartigen Vorfall inkl.
Strafanzeige gerade dieser selbst in den Fokus rücke und somit die erlebten
Geschehnisse in den Vordergrund gelangten. Im Übrigen lasse das Strafgericht
offen, weshalb der Zeuge E., der seit geraumer Zeit weder geschäftlich
noch privat mit dem Berufungskläger verkehre, ein Motiv für eine Falschaussage
haben sollte. Auch verkenne es, dass E._____ von seiner Position im Fahrzug
(hinten rechts) aus sehr wohl die Fahrbahn habe überblicken können und dass er
gerade aufgrund seines früher erlittenen Verkehrsunfalls minutiös auf die
Verkehrslage und das Verhalten des Fahrzeuglenkers geachtet habe.
Im weiteren gehe
die Vorinstanz zwar zu Recht davon aus, dass auf die Aussagen der
Anzeigestellerin mangels Glaubwürdigkeit nicht abgestellt werden könne. Sie lasse
sich in der Strafzumessung aber dazu verleiten, zum Verschulden des Berufungsklägers
auszuführen, „dass es nur der spontanen richtigen Reaktion der Scooterfahrerin C._____
resp. deren langjährigen Fahrerfahrung zu verdanken sei, dass heute kein Verkehrsunfall
mit Verletzungsfolgen zu beurteilen sei“. Diese Schlussfolgerung müsste indes
wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit der Anzeigestellerin auf den Aussagen des
Zeugen D._____ basieren, welcher aber anlässlich seiner ersten Einvernahme
nicht habe sagen können, ob die Anzeigestellerin dem Fahrzeug des
Berufungsklägers habe ausweichen müssen. Lediglich ein Abbremsen wolle er erkannt
haben. Auch daran habe er sich aber in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern
können. Er untermauere sein fehlendes Erinnerungsvermögen auch hinsichtlich
nicht erkannter Bremslichter oder quietschender Bremsen der Anzeigestellerin.
Überhaupt habe er in der Hauptverhandlung praktisch keine vorgängig getätigten
Aussagen bestätigen können. Es mute zudem sonderbar an, dass sich D._____ hinsichtlich
derart eindrücklicher Erlebnisbilder wie das angeblich starke Abbremsen und
damit einhergehende Quietschen der Bremsen resp. das Aufleuchten der Bremslichter
oder gar die Seite des Ausweichens der Rollerfahrerin nicht zu erinnern
vermöge, aber noch wissen wolle, dass sich der Autofahrer wie ein
„Schoofseggel“ verhalten habe. Eine Pauschalformulierung wie die Vorgenannte
vermöge den Grundsätzen der Würdigung von Zeugenaussagen nicht zu genügen,
zumal unklar sei, worin dieses „Schoofseggel-Verhalten“ überhaupt bestehen
sollte. Indem das Strafgericht die Aussage des Zeugen D._____ mit der
Begründung als glaubwürdig einstufe, dass sie lückenhaft sei, verkenne es, dass
er gegenüber seiner ersten Aussage so gut wie alles „vergessen“ habe. Aufgrund
des dünnen, angeblichen Erinnerungsvermögens D.’s und mangelnder
Realitätskriterien (quietschende Bremsen, Bremslicht, Ausweichmanöver) könne
seiner Aussage schlicht keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Im Übrigen
betrachte das Strafgericht den Zeugen D. zu Unrecht als objektiv und unabhängig,
zumal er am selben Ort wie die Anzeigestellerin (Waaghof) arbeite und diese
bereits anlässlich des Vorfalls von hinten erkannt habe, was für eine Ansprache
der beiden bereits kurz nach dem Vorfall spreche.
2.3 Den
Einwänden des Berufungsklägers hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen
Sachverhalts kann nicht gefolgt werden. Soweit er zunächst die Glaubwürdigkeit
des Zeugen D._____ mit dem Hinweis auf denselben Arbeitsort von Zeuge und
Anzeigestellerin in Frage stellt, ist zu bemerken, dass dies allein keine objektiv
begründeten Zweifel an der Unabhängigkeit des Zeugen zu begründen vermag, zumal
eine nähere berufliche oder private Verbundenheit der beiden weder dargetan
noch ersichtlich ist. Namentlich sind die als Polizistin tätige
Anzeigestellerin und der als Hausmeister angestellte Zeuge in gänzlich unterschiedlichen
Bereichen tätig, was auf keinen näheren geschäftlichen Kontakt, geschweige denn
auf eine Freundschaft schliessen lässt. Ebenso wenig ist eine Absprache
zwischen den beiden erkennbar oder plausibel. Im Gegenteil, hat doch der Zeuge D._____
die Behauptung der Anzeigestellerin, wonach der Berufungskläger weder geblinkt
noch das Licht eingeschaltet habe, nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, wäre dies bei entsprechender Motivlage des Zeugen ein
Leichtes gewesen. Die Aussagen von Zeuge und Anzeigestellerin weichen zudem
auch insoweit von einander ab, als D._____ nicht erkennen konnte, ob die
Anzeigestellerin, wie von ihr angegeben, dem Fahrzeug zusätzlich ausweichen
musste, um eine Kollision zu verhindern. Hätte eine Absprache stattgefunden,
wie der Berufungskläger behauptet, hätten die Aussagen diesbezüglich
übereinstimmen müssen, zumal sie das Kerngeschehen betreffen. Zudem wäre nicht
nachvollziehbar, weshalb der Zeuge den Berufungskläger mit Bezug auf den
Vorwurf des Nichtblinkens sowie des Fahrens ohne Licht entlasten, ihn aber
hinsichtlich der Vortrittsverletzung zu Unrecht belasten sollte, wenn sich der
Vorfall in seiner Wahrnehmung nicht tatsächlich so zugetragen hätte.
Entgegen der
Verteidigung schmälert es sodann die Glaubhaftigkeit der Aussagen D.’s hinsichtlich
des von ihm wahrgenommenen Bremsmanövers nicht, dass er sich weder an ein –
ohnehin hypothetisches – Quietschen der Bremsen, noch an das Bremslicht
explizit erinnern konnte. Dass es sich dabei um ein die Glaubhaftigkeit der
Zeugenaussage unterstützendes Detail handeln soll, wie der Berufungskläger
meint, überzeugt nicht. Es ist vielmehr ohne Weiteres plausibel, dass dem
Zeugen als nachfolgendem Verkehrsteilnehmer vor allem die Notwendigkeit des
Bremsenmüssens seiner Vorderfrau in Erinnerung geblieben ist („ich habe dann
etwas Abstand genommen, weil ich gesehen habe, dass das Probleme gibt“
[HV-Protokoll act. 87]) und nicht so sehr das Bremslicht, welches ohnehin bei
jedem Bremsvorgang ausgelöst wird. Gleiches gilt mit Bezug auf das Ausweichmanöver
der Anzeigestellerin, welches der Zeuge D. weder bestätigen noch
dementieren konnte, hatte doch dieses – anders als das Bremsen – keine direkten
Auswirkungen auf seine Fahrt und erforderte daher nicht unbedingt seine
Aufmerksamkeit. Entgegen der Verteidigung trifft es zudem nicht zu, dass sich D._____
an das von ihm wahrgenommene Bremsmanöver der Anzeigestellerin anlässlich der
Hauptverhandlung nicht mehr hätte erinnern können. Er hat diese Wahrnehmung vielmehr
bestätigt (S. 4 f. des HV-Protokolls). Im Übrigen ist es
nachvollziehbar, wenn sich der Zeuge über ein Jahr nach dem Vorfall nur noch lückenhaft
an das Geschehene erinnert, zumal keine Rede davon sein kann, dass dieses
Ereignis für ihn derart eindrücklich oder gar traumatisch gewesen sein soll,
wie dies der Berufungskläger darstellt. Der Zeuge hat zudem überzeugend
dargelegt, dass er sich unmittelbar nach dem Vorfall zwar mit der
Anzeigestellerin darüber unterhalten und seine Aussage zu Protokoll gegeben
habe, sich dann aber bis zur Vorladung zum Hauptverfahren nicht weiter um die
Angelegenheit gekümmert habe (HV-Protokoll S. 5). Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz primär auf die „tatnahen“ Aussagen des Zeugen D._____
anlässlich seiner Befragung vom 14. November 2011, d.h. zwei Wochen nach
dem Vorfall, abgestellt hat. Wenn der Berufungskläger mit Bezug auf den Zeugen D._____
schliesslich moniert, die Vorinstanz hätte angesichts ihres Abstellens auf dessen
Aussagen nicht folgern dürfen, „dass es nur der spontanen richtigen Reaktion
der Scooterfahrerin C._____ resp. deren langjährigen Fahrerfahrung zu verdanken
sei, dass heute kein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen zu beurteilen sei“,
überzeugt dies nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Feststellung des Strafgerichts den Aussagen des Zeugen D._____ entgegen sehen
sollte, hat sich doch das Gericht in seiner Schlussfolgerung nicht dazu
geäussert, ob die „richtige Reaktion“ der Anzeigestellerin nur in einem
Bremsen, oder zusätzlich auch in einem Ausweichmanöver bestanden hat. Zum
andern kann entgegen der Verteidigung mit Bezug auf die Notwendigkeit des
Bremsens und auch des Ausweichens sehr wohl auf die Angaben der Anzeigestellerin
abgestellt werden. Selbst wenn sie sich nicht schlüssig daran erinnern konnte,
ob am Fahrzeug des Berufungsklägers das Licht resp. der Blinker eingeschaltet
waren, kann dies nicht ohne Weiteres auch für das Bremsenmüssen gelten, handelt
es sich doch dabei angesichts der möglichen Folgen einer Kollision und des zweifellos
erfahrenen Schreckens der Anzeigestellerin – anders als bei der Frage nach dem
Licht oder dem Blinker – um ein einschneidendes Erlebnis. Das Strafgericht hat
insoweit denn auch zu Recht implizit auf die Aussagen der Anzeigestellerin
abgestellt, wenn es angenommen hat, ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach sie
nur noch eine „weisse Wand“ vor sich gesehen und dann reflexartig das Brems-
und Ausweichmanöver eingeleitet habe, erscheine plausibel (S. 5 des
angefochtenen Urteils). Abgesehen davon wird die Notwendigkeit des heftigen
Bremsmanövers durch den Zeugen D._____ bestätigt. Die Folgerung der Vorinstanz
„dass es nur der spontanen richtigen Reaktion der Scooterfahrerin resp. deren
langjährigen Fahrerfahrung zu verdanken sei, dass heute kein Verkehrsunfall mit
Verletzungsfolgen zu beurteilen sei“, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen
der Verteidigung ist schliesslich gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____
auch geklärt, worin seiner Meinung nach das „Schoofseggel-Verhalten“ des
Berufungsklägers bestanden hat, hat er dies doch damit begründet, dass man auf
diese Weise einfach nicht aus einer Ausfahrt hinaus fahren könne (HV-Protokoll
S. 4).
Gleichfalls
schlüssig ist ferner die Begründung, mit welcher die Vorinstanz nicht auf die
Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen E._____ abgestellt hat. Zunächst sind
ihre Aussagen nicht deshalb besonders glaubwürdig, weil sie wahrheitsgemäss
angegeben haben, dass sie zu dritt im Auto gesessen und – entgegen der
Anzeigestellerin – nicht fremdländisch gesprochen hätten. Dies erscheint
vielmehr als bare Selbstverständlichkeit. Zudem handelt es sich dabei nicht um
eine sachverhaltsrelevante Beobachtung der Betroffenen. Entgegen der
Verteidigung macht auch der angebliche Detailreichtum der Aussagen des Berufungsklägers
und des Zeugen E._____ diese keineswegs glaubwürdiger, zumal die Begründung
hierfür nicht überzeugt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Berufungskläger gerade deshalb an den Akt des Lichteinschaltens am fraglichen
Morgen soll erinnern können, weil er sich notorisch darüber aufregt, dass er
dies anders als beim Fahrzeug seiner Eltern eigenhändig tun muss. Daraus lässt
sich nicht schliessen, dass er das Licht tatsächlich eingeschaltet hat. Im
Gegenteil liegt die Vermutung nahe, dass er dies zuweilen vergisst, andernfalls
er sich kaum darüber aufregen würde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die
Begründung für die Erinnerlichkeit des Blinkersetzens, welche der
Berufungskläger darin erblicken will, dass er sich angesichts des auffällig aggressiven
Verhaltens der Anzeigestellerin im Nachhinein Gedanken zum Vorgefallenen
gemacht haben will. Es ist nicht erkennbar, weshalb ihm aufgrund des Verhaltens
der Anzeigestellerin gerade das Einschalten des Blinkers in Erinnerung geblieben
sein soll. Auch die Behauptung, dass sich der Berufungskläger deshalb an das
Betätigen des Blinkers erinnern will, weil es „ein schlechter Tag“ war, überzeugt
nicht, war dies doch zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall. Weder die
Beinahekollision noch die in der Folge erstattete Strafanzeige waren ihm damals
gegenwärtig. Der Grund für den schlechten Tag wurde mithin erst nach dem
angeblichen Einschalten von Licht und Blinker gesetzt, sodass dies nicht als
Erklärung für das sich Erinnern dienen kann. Auch mit Bezug auf den
Aussagengehalt des Zeugen E._____ überzeugt die Begründung der Verteidigung
nicht. So vermag die Tatsache, dass er früher in einen schweren Unfall
verwickelt gewesen sein mag, nicht zu erklären, weshalb er als Beifahrer auf
dem Rücksitz besonders aufmerksam gewesen sein soll, zumal eine Traumatisierung
von E._____ weder behauptet noch dargetan ist. Auch erscheint das Herausfahren
aus einer Garage nicht als besonders gefährliche Situation, welche die
Aufmerksamkeit eines Traumatisierten besonders wecken würde. Dies hat sie denn
auch augenscheinlich nicht getan, hat doch E._____ das Vorgefallene als „keine
grosse Sache“ beschrieben (HV-Protokoll S. 6). Der Vorfall hat sich mithin
nicht – aufgrund seiner Schwere – in das Gedächtnis des Zeugen „eingebrannt“,
was die Erinnerlichkeit gewisser Details eher erklären würde. Auch dessen
Erklärung für das Einschalten des Lichts ist nicht plausibel. Zum einen lässt
sich aus der Aussage, dass „man das Licht schon anmacht, wenn man aus der
Garage fährt“ nicht schliessen, dass das Licht tatsächlich eingeschaltet war. Dies
umso weniger, als er angegeben hat, die Garage sei beleuchtet, was das
Einschalten des Lichts in der Garage nicht ohne Weiteres als notwendig
erscheinen lässt. Zum andern kann der Kilometerstand auch bei ausgeschaltetem
Licht abgelesen werden. Überhaupt ist nicht ersichtlich, weshalb E._____ als
auf dem Rücksitz sitzender Beifahrer den Tachostand überprüfen sollte, obliegt
dies doch eigentlich dem Fahrzeuglenker. Selbst wenn im Übrigen diese Aussagen
zutreffen sollten, könnte der Zeuge mit Bezug auf den hier noch streitigen, wesentlichen
Sachverhalt insbesondere die Frage, ob die Anzeigestellerin aufgrund des Einfügens
des Berufungsklägers in den Verkehr bremsen musste, nichts zur Klärung
beitragen. Anlässlich seiner Einvernahme hat er ausgesagt, er habe nicht
beobachtet, ob die Anzeigestellerin habe bremsen oder ausweichen müssen. Dass
dem so war, ist aber gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ sowie diejenigen
der Anzeigestellerin erstellt. Ob die Fahrzeuginsassen der Meinung waren, der
Abstand zur Rollerfahrerin sei genügend, um sich ohne deren Gefährdung in den
Verkehr einfügen zu können, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Er war
es offensichtlich nicht, hätte doch die Anzeigestellerin andernfalls nicht abrupt
bremsen müssen. Im Übrigen hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt,
dass E._____ aus seiner Position im hinteren rechten Teil des Fahrzeugs (act. 89)
das Verkehrsgeschehen kaum überblicken konnte. Auch auf die Unstimmigkeiten in
den Aussagen von E._____ und dem Berufungskläger hat sie zutreffend
hingewiesen. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht im Wesentlichen auf die Aussagen des
Zeugen D._____ abgestellt und gestützt darauf den von ihr angenommenen Sachverhalt
als erstellt erachtet. Darauf ist abzustellen. Entgegen der Verteidigung liegt
darin keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.
3.1 Den
Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für den objektiven Tatbestand ist verlangt,
dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2
S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; Stamm, Missachtung eines Rotlichts, in:
collezione assista, Genf 1998, S. 694 ff.). Bei Missachtung eines Vortritts ist
dies in jedem Fall dann anzunehmen, wenn es zu einer Kollision kommt. Subjektiv
erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130
IV 32 E. 5.1. S. 40; 126 IV 192 E. 3 S. 196 und BGE
123 IV 88 E. 2a S. 91 und E. 4a S. 93). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter
sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst
ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht,
also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 120 IV 32 E. 5.1 S. 40). In solchen
Fällen ist grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht
und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4 S. 290). Rücksichtslos
in diesem Sinne ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer
6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a; vgl. zum Ganzen: AGE AS.2011.68 vom
29. Mai 2012 E. 3.2).
3.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass der aus der Einstellhalle hinausfahrende Berufungskläger
gegenüber der auf der Hauptstrasse aus Binningen herannahenden Anzeigestellerin
vortrittsbelastet war. So sieht Art. 36 Abs. 4 SVG vor, dass der Führer,
der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, […] will, andere Strassenbenützer
nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Nach dem in Erwägung 2.3 hievor
zum Sachverhalt Gesagten ist zudem erstellt, dass der Berufungskläger das
Vortrittsrecht der Anzeigestellerin missachtet hat, musste diese doch infolge
seines Einbiegens in die Hauptstrasse jedenfalls stark bremsen. Ebenso erstellt
ist überdies, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen nur durch das
sofortige beherzte Bremsen der Anzeigestellerin verhindert werden konnte. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, es habe angesichts der
Beinahekollision eine konkrete, ernsthafte Gefahrensituation bestanden. In
objektiver Hinsicht steht zudem ausser Frage, dass es sich bei den
Vortrittsregelungen um wichtige Verkehrsvorschriften handelt, und dass durch
ihre Verletzung die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Der objektive
Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher erstellt. In subjektiver
Hinsicht ist dem Berufungskläger sodann (zumindest unbewusste) grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das Beachten von Vortrittsregeln und Lichtsignalen
gehört zu den elementarsten Pflichten des Fahrzeuglenkers (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94).
Im hievor zitierten Entscheid hat das Bundesgericht mit Bezug auf eine
Fahrradfahrerin, die bei gelb über eine Kreuzung fuhr – mithin ähnlich wie der
Berufungskläger eine Vortrittsregel missachtet hat – erwogen: "Der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation falsch einschätzte, ist für
sich allein nicht ausreichend, um in ihrem Fehlverhalten lediglich eine leichte
Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben
Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit,
namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der
Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation
und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer
die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative
nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst
den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit
nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der
handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des
momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen.
Solche Umstände liegen hier indessen nicht vor." (vgl. dazu AGE
AS.2009/310 vom 9. Februar 2010 E. 5.2).
Wie im zitierten
Entscheid verhält es sich auch hier. Namentlich entlastet es den Berufungskläger,
der die herannahende Rollerfahrerin rechtzeitig erblickt haben will, nicht,
dass er der Meinung war, er könne sich ohne Herbeiführen einer ernstlichen
Gefahr für die Rollerfahrerin in den Verkehr einfügen. Auch im vorliegenden
Fall liegen schliesslich keine Umstände vor, die das Verhalten des
Berufungsklägers in einem milderen Licht erscheinen liessen: Er fuhr aus einer
Tiefgarage heraus und fügte sich, allenfalls nach einem kurzen aber ungenügenden
Stopp, in eine Hauptstrasse ein, auf welcher er keinen Vortritt hatte. Dies
früh morgens und bei Dunkelheit und nach eigenen Angaben zu einem Zeitpunkt, in
welchem kaum Verkehr herrschte und daher umso weniger Anlass bestand, sich ins
Verkehrsgeschehen zu drängen. Wer in dieser Situation das Vortrittsrecht eines
anderen Verkehrsteilnehmers missachtet und ihn dadurch erheblich gefährdet,
handelt rücksichtslos bzw. grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand gemäss
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher ebenfalls erfüllt. In diesem
Zusammenhang kritisiert die Verteidigung zwar zu Recht, dass die Vorinstanz die
einschlägige Gesetzesbestimmung – hier 36 Abs. 4 SVG und Art. 15
Abs. 3 VRV (Vortrittsrecht beim Hinausfahren aus Garagenausfahrten auf
eine Haupt- oder Nebenstrasse) nicht genannt hat. Genannt wurde sie allerdings
in der polizeilichen Überweisung unter „rechtliche Qualifikation“, welche
Bestandteil der Akten bildet (act. 7) und die daher dem Berufungskläger im
gerichtlichen Verfahren bekannt war. Der fehlende Hinweis im erstinstanzlichen
Urteil ändert also an der Strafbarkeit des Berufungsklägers resp. an der
Erfüllung des Tatbestands nichts. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu
bestätigen mit der Ergänzung, dass der Berufungskläger gemäss Art. 90 Ziff. 2
in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen
ist.
3.3 Hinsichtlich
der Strafzumessung kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Dies gilt entgegen der Verteidigung nicht nur mit
Bezug auf die Strafhöhe von 10 Tagessätzen, sondern auch hinsichtlich der
Tagessatzhöhe von CHF 30.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger angegeben, er sei Teilzeit im Büro seines Vaters tätig, wobei
er im Oktober 2013 während 20-25 Stunden bei einem Stundenlohn von
CHF 25.– gearbeitet habe. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von
CHF 500.– bis CHF 625.–. Angesichts seiner – wenn auch offenbar
unregelmässigen – Nebenerwerbstätigkeit im Büro seines Vaters ist es dem
Berufungskläger ohne Weiteres möglich und zumutbar, eine Geldstrafe von
CHF 300.– zu bezahlen, so sie denn widerrufen würde, zumal er bezüglich
seiner Lebenshaltungskosten offenbar von seinen Eltern finanziell unterstützt wird.
Es besteht kein Anlass von der erstinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe von
CHF 30.– abzuweichen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– ist nicht zu beanstanden, weshalb sie zu bestätigen
ist. Gemäss konstanter Praxis zu Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die
Geldstrafe überdies in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer
Busse zu verbinden, um eine Besserstellung der schweren Verkehrsregelverletzung
gegenüber der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. 1 von
Art. 90 SVG zu vermeiden (sog. Schnittstellenproblematik [vgl. BGE 134 IV
82 E. 8.2/8.3 S. 95 f.; APE 343/2008/ASC/sf vom 12. Juni 2009 E. 5]). Auch
darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt mit der Ergänzung, dass der Beurteilte gemäss Art. 90 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen
wird.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen und allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.