Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.121
URTEIL
vom 14. August 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. Bettina Waldmann ,
lic. iur. Lucienne
Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
1
B_____ Rekurrentin
2
beide wohnhaft an der […]
beide vertreten durch Prof. Dr.
Pascal Grolimund, Advokat, Hirschgässlein 11, 4010 Basel
gegen
Schulleitung der Primarschule C_____
[…]
vertreten durch das
Erziehungsdepartement Basel-Stadt,
Abteilung Recht, Leimenstrasse 1,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats vom 3. Juli 2012
betreffend Gesuch um Dispensation
vom Sexualkundeunterricht
Sachverhalt
B_____(nachfolgend:
"Mutter") stellte bei der Schulleitung der Primarschule C_____ das
Gesuch, ihre Tochter A_____ (nachfolgend: "Kind") für die Dauer der
- und 2. Primarschulklasse vom Sexualkundeunterricht zu dispensieren;
eventualiter sei in der Klasse des Kindes jeglicher Sexualkundeunterricht zu
unterlassen. Insbesondere seien der "Leitfaden Lernziel Sexuelle
Gesundheit" des Erziehungsdepartements mit der entsprechenden
"Handreichung" und die dazu unter dem Titel "Sex-Box" zusammengestellten
Unterrichtsmaterialien nicht anzuwenden. Mit Entscheid vom 27. September 2011
wies die Schulleitung das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mutter
und das Kind (Rekurrentinnen) mit Eingaben vom 5. und 27. Oktober 2011
begründeten Rekurs an das Erziehungsdepartement. Gleichzeitig beantragten sie
als vorsorgliche Massnahme die sofortige Dispensation des Kindes vom Sexualkundeunterricht,
eventualiter die sofortige Unterlassung von jeglichem Sexualkundeunterricht in
seiner Klasse oder die Sicherstellung auf andere Weise, dass das Kind während
der Dauer des Verfahrens an keinem Sexualkundeunterricht teilnehmen muss. Der
Regierungsrat beschloss am 1. November 2011, das Rekursverfahren an sich selber
überweisen zu lassen. Der Regierungsrat hat mit Präsidialbeschluss vom 30.
November 2011 die Anträge betreffend Anordnung von provisorischen Massnahmen abgewiesen.
Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht (VD.2011.201) betreffend diese
provisorischen Massnahmen stellten die Rekurrentinnen entsprechende Begehren
als Verfahrensanträge, welche der Instruktionsrichter am 10. Januar 2012
abgewiesen hat; die von den Rekurrentinnen beim Bundesgericht dagegen erhobene
Beschwerde blieb erfolglos (BGer
2C_107/2012 vom 29. Februar 2012). Das Verwaltungsgericht hat den Rekurs schliesslich
mit Urteil VD.2011.201 vom 11. September 2012 zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben: Das Rechtsschutzinteresse war weggefallen, nachdem der
Regierungsrat mit Entscheid vom 3. Juli 2012 den Rekurs in der Sache selber behandelt
und kostenfällig abgewiesen hatte.
Gegen diesen
Entscheid des Regierungsrates richtet sich der mit Eingaben vom 11. Juli
und 13. September 2012 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht,
mit dem die Rekurrentinnen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangen (Rekursbegehren Ziff. 1 und 4). Es sei
festzustellen, dass das Kind für die Dauer der 2. Klasse der Primarschule vom
Sexualkundeunterricht hätte dispensiert werden müssen. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Vorinstanzen keinen obligatorischen
Sexualkundeunterricht in der Primarschulklasse des Kindes hätten vorsehen und
namentlich den "Leitfaden Lernziel Sexuelle Gesundheit" des Erziehungsdepartements
des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2011 und die sie ausführende
"Sexualpädagogik: Handreichung Kindergarten und Primarschule
Basel-Stadt" sowie die "Unterrichtsmaterialien für schulische
Sexualerziehung" (ehemals "Sex-Box") nicht hätten anwenden
dürfen (Rekursbegehren Ziff. 2). Subeventualiter beantragen die Rekurrentinnen,
das Verfahren sei zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Rekursbegehren Ziff. 3). Der Regierungsrat beantragt mit Rekursantwort vom 14.
November 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 15.
Januar 2013 halten die Rekurrentinnen an ihren Anträgen fest und beantragen die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese hat am 14. August 2013 vor dem
Verwaltungsgericht stattgefunden. Daran haben die Rekurrentinnen sowie die Rekurrenten
im Parallelfall VD.2012.122 und ihr gemeinsamer Vertreter teilgenommen; der
Regierungsrat wurde durch D_____ vom Präsidialdepartement vertreten. Anwesend
war ferner der Leiter Volksschulen des Erziehungsdepartements, E_____. Die
Parteien haben an ihren Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
des Regierungsrates unterstehen gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
des vorliegenden Rekurses.
1.2 Nachdem
das rekurrierende Kind mittlerweile das 2. Primarschuljahr vollendet hat,
verlangen die Rekurrenten nur noch die Feststellung, dass das Kind für dessen Dauer
vom Sexualkundeunterricht hätte dispensiert werden müssen. Es handelt sich
damit um ein Feststellungsbegehren.
1.2.1 Das
VRPG sieht Anträge auf Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes, des
Untergangs oder der Veränderung von Rechten und Pflichten nicht ausdrücklich
vor. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sind Feststellungsbegehren
jedoch unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen wie im Zivilprozess
möglich. Sie sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn
dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
entsprochen werden kann und sie ohne eine vorgängige Feststellung einen
unzumutbaren Nachteil erlitte. Ein Feststellungsurteil kann zudem nur gefällt
werden, wenn das Feststellungsinteresse noch aktuell ist (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz 1279 ff.; VGE VD.2010.188
vom 11. November 2011 E. 5.3; VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).
1.2.2 Das
rekurrierende Kind selber wird die 2. Primarschulklasse in Zukunft nicht mehr
besuchen, sodass es von der streitgegenständlichen Fragestellung nicht mehr
betroffen sein kann. Es war auch während der Dauer seines bisherigen Primarschulbesuchs
nie mit Sexualkundeunterricht konfrontiert worden (VP S. 3). Demgegenüber macht
die Mutter geltend, dass sie "infolge Geburt, Adoption, Vormundschaft
etc." selber noch einmal mit der streitrelevanten Situation konfrontiert
sein könnte.
Die Mutter hat
keine weiteren Kinder. Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat
sie angegeben, alleinerziehend zu sein und "eigentlich keine weiteren Kinder"
zu wollen (VP S. 4). Somit ist davon auszugehen, dass sie als Mutter künftig
nicht mehr mit der Frage des Sexualkundeunterrichts in der 2. Primarschulklasse
konfrontiert sein wird. Selbst wenn für das Feststellungsbegehren nur ein
virtuelles Interesse verlangt wird – wie im Rahmen der Anfechtung von Erlassen
mit abstrakter Normenkontrolle, der sich das vorliegende Verfahren
gewissermassen nähert –, so muss doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür
bestehen, dass die Rekurrentinnen künftig wieder einmal von der fraglichen
Problematik betroffen sein könnten. Solches ist vorliegend nicht der Fall. Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse der Rekurrentinnen liegt somit nicht vor.
1.2.3 Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird allerdings dann
abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (VGE
615/2008 vom 30. Mai 2008 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 293).
1.2.4 Von
der Frage des Sexualkundeunterrichts in der 2. Primarschulklasse können andere
Kinder und Eltern als die Rekurrentinnen betroffen sein. Wie gerade das
vorliegende Verfahren zeigt, wird es oftmals nicht möglich sein, ein Verfahren,
mit dem sich Eltern gegen Sexualkundeunterricht in der 2. Primarschulklasse wehren,
während der Dauer dieser Klasse abzuschliessen. Es handelt sich um eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse
besteht. Daher kann vorliegend vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
abgesehen werden. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist somit einzutreten.
1.3 Die
Rekurrentinnen äussern sich auch zum Sexualkundeunterricht im Kindergarten und
in der 1. Primarschulstufe. Diese Stufen sind zwar nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, sondern die 2. Primarschulstufe, sodass auf die entsprechenden
Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Zu beachten ist indes, dass der
Sexualkundeunterricht in der 2. Primarschulstufe auf jenem der vorangehenden Stufen
aufbaut, sodass es im Sinne der besseren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils
angebracht erscheint, nachfolgend im Rahmen der Rügen der Rekurrentinnen auch
den Sexualkundeunterricht auszuleuchten, der für den Kindergarten und die 1. Primarschulstufe
vorgesehen ist.
Streitgegenstand
bildet die Dispensation des Kindes vom Sexualkundeunterricht in der 2.
Primarschulklasse. Tatsächlich ist das Kind aber während der Dauer dieser Klasse
nie mit Sexualkundeunterricht in der von den Rekurrentinnen beanstandeten Form
konfrontiert worden. Zu beurteilen steht also nicht eine konkrete Betroffenheit
der Rekurrentinnen durch eine staatliche Massnahme. Der Streitgegenstand ergibt
sich vielmehr aus der möglichen Betroffenheit der Rekurrentinnen nach Massgabe
der schulrechtlichen Ordnung. Nur darauf ist einzugehen, nicht aber auf ein
allfälliges Grundkonzept, wie es etwa im "Grundlagenpapier Sexualpädagogik
und Schule" der Hochschule Luzern vom 7. November 2008 (gesonderte Beilage
4 zur Rekursantwort; nachfolgend: "Grundlagenpapier Sexualpädagogik")
teilweise dargestellt wird, und worauf sich Jürgen
Oelkers in seinem durch die Rekurrenten replicando edierten Vortrag (Replikbeilage
- bezieht.
2.1
2.1.1 Der
vom Erziehungsrat am 21. November 2011 genehmigte "Leitfaden Lernziel
sexuelle Gesundheit / Sexualpädagogik in der Schule" (gesonderte Beilage 7
zur Rekursantwort; nachfolgend: "Leitfaden") zielt auf eine
erfolgreiche Sexualerziehung ab und verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern
und Schule. Die Schule soll die Eltern bei der Sexualerziehung unterstützen,
sie ergänzen und über den entsprechenden Unterricht informieren. Die Teilnahme
am schulischen Sexualkundeunterricht wird obligatorisch erklärt, "da alle
Kinder und Jugendlichen ein Recht auf Sexualerziehung" hätten. Dabei sei
es "Aufgabe der Schule, den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen nach
Sexualaufklärung Rechnung zu tragen". Mit dieser Überabreitung des
ursprünglichen "Leitfadens" vom 6. Dezember 2010 (gesonderte Beilage
6 zur Rekursantwort) hat der Erziehungsrat klargestellt, dass weder im Kindergarten
noch in der Primarschule systematisch Sexualkunde unterrichtet werden soll.
2.1.2 Im
Kindergarten sollen die Grobziele der "Förderung eines positiven Körperbewusstseins"
und der "Stärkung des Selbstbewusstseins" der Kinder verfolgt werden.
Als Kenntnisse und Erkenntnisse vermittelt werden sollen das "Benennen
aller Körperteile, inkl. Geschlechtsteile", das "Wissen, dass es zur
Entstehung eines Kindes Mann und Frau braucht", das "Wissen, was eine
unfreiwillige sexuelle Handlung ist". Auch sollen die Kinder
"sexuelle Übergriffe erkennen und sich schützen können". Dazu kommen
das "Recht, Nein zu sagen", und die Kenntnis der Personen (Lehrpersonen/Eltern),
an welche sich die Kinder wenden können.
2.1.3 In
der Primarschule gelten als Grobziele des Unterrichts die "Kompetenzerweiterung
im Umgang mit Gefühlen und der eigenen und fremder Geschlechtlichkeit" sowie
die "Sensibilisierung für Gefahren im Zusammenhang mit Sexualität".
Lernziele sind die Kenntnis des Zeugungsvorgangs und der Existenz von Verhütungsmitteln,
das "Wissen, dass Sexualität aus Lust und Liebe und nicht nur zur
Fortpflanzung praktiziert wird", die Kenntnis der Begriffe
"Viren" und "Bakterien" im Zusammenhang mit Krankheit und
Sexualität, die Kenntnis des "Rechts, Nein zu sagen", sowie das
"Wissen, dass es 'gute' und 'schlechte' Geheimnisse" gibt.
2.2
2.2.1 Im
Dokument "Sexualpädagogik: Handreichung Kindergarten und Primarschule
Kanton Basel-Stadt" in der im November 2011 überarbeiteten Fassung
(gesonderte Beilage 9 zur Rekursantwort; nachfolgend: "Handreichung")
wird der Grundsatz konkretisiert, dass kein systematischer Sexualunterricht
erteilt werden soll. Vielmehr soll die Thematik "Sexualität" im
Unterricht reaktiv aufgegriffen werden: Lehrpersonen "reagieren auf Fragen
und Handlungen von Kindern, im Bewusstsein, dass Sexualerziehung auf dieser
Altersstufe primär Aufgabe der Eltern ist". Als Ziele und Kompetenzen zum
Thema Körper werden genannt: Die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit
verschiedenen Sinnen, der respektvolle und wertschätzende Umgang mit dem
eigenen und anderen Körpern, die Kenntnis und Befähigung zur Benennung der
Funktion des eigenen Körpers und der Körperteile unter Einschluss der
Geschlechtsorgane, die Kenntnis und Befähigung zur Benennung der körperlichen
Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Mädchen und Knaben unter Einschluss der
Geschlechtsorgane, das Wissen, "dass Berührungen an Körperstellen angenehm
sein können", sowie die Kenntnis ihrer privaten Dimension. Weiter sollen
die Kinder mit eigenen Worten ausdrücken können, dass es für die Entstehung
eines Kindes eine Frau (Mutter) und einen Mann (Vater) braucht, und sie sollen
wissen, dass ein Baby im Bauch der Mutter heranwächst und wie es zur Welt
kommt.
2.2.2 In
den beiden ersten Primarschulklassen soll zudem das Wissen vermittelt werden,
dass ein Kind entstehen kann, wenn Mann und Frau Geschlechtsverkehr haben. Die Mädchen
und Buben sollen gehört haben, dass nicht mit jedem Geschlechtsverkehr ein Kind
entsteht. Im Rahmen des Themas Körperpflege soll die Selbstverantwortung für
die Hygiene gefördert werden. Die Kenntnis der Begriffe "Bakterien"
und "Viren" wird in den Gesamtzusammenhang mit hygienischen Massnahmen
gegen Ansteckung gestellt. Dabei soll das Wissen vermittelt werden, dass sich
in Körperflüssigkeiten Krankheitserreger befinden können. Hinzu soll die Kenntnis
der Gefahren kommen, die von herumliegenden Spritzen und Kondomen ausgeht, und
wie damit korrekt umgegangen werden soll. Im Rahmen psychosozialer
Gesundheitserziehung sollen die Kinder ihre Gefühle wahrnehmen und benennen,
und sie sollen zwischen guten und schlechten Geheimnissen sowie angenehmen und
unangenehmen Berührungen unterscheiden können. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
von Berührungen wurde mit der Überarbeitung der "Handreichung" vom
November 2011 der zuvor verwendete Begriff "lustvoll" [gesonderte
Beilage 8 zur Rekursantwort] durch "angenehm" ersetzt. Zudem sollen
die Kinder darüber informiert sein, dass es Personen gibt, die Kinder auch
sexuell belästigen, und sie sollen ihr Recht kennen, zu ungewollten Handlungen
"Nein" zu sagen. Zur Thematik gehört weiter die Kenntnis von und der
Respekt vor Schamgefühlen gegenüber sich selbst und anderen, sowie die Kenntnis
jener Personen, bei denen in schwierigen Situationen Hilfe geholt werden kann.
Schliesslich sollen die Kinder die diskriminierende Anwendung der Begriffe
"Homosexualität, schwul, lesbisch, bisexuell" erkennen können, und
sie sollen auf den Gebrauch dieser Begriffe als Schimpfworte verzichten.
2.3 Weiter
wird den Kindergärten und Primarschulen "Unterrichtsmaterial für schulische
Sexualerziehung" (gesonderte Beilage 11 zur Rekursantwort; nachfolgend:
"Materialsammlung") zur Verfügung gestellt. Die
"Materialsammlung" enthält in der aktuellen, vorliegend zu
beurteilenden Fassung diverse Bücher zum Anschauen, Vorlesen oder selber Lesen,
ein dreischichtiges Körperpuzzle aus Holz, zwei Puppen mit den erkennbaren Geschlechtsteilen
eines Knaben respektive Mädchens, sowie Lehrpersonenmaterial mit einer
Ideensammlung für den Unterricht.
Diese
"Materialsammlung" wurde in der ursprünglichen Fassung des
"Leitfadens" vom 6. Dezember 2010 noch als "Sex-Box"
(gesonderte Beilage 6 zur Rekursantwort) oder "Sexkoffer" (gesonderte
Beilage 10 zur Rekursantwort) bezeichnet. Mit der Fassung des
"Leitfadens" vom 21. November 2011 wurde auf diese Bezeichnungen
verzichtet, und die auf der Kofferetikette dargestellten unbekleideten wurden
durch bekleidete Kinder ersetzt. Entfernt wurde im Zuge dieser Überarbeitung
auch das Buch "Mein erstes Aufklärungsbuch" von Holde Kreul, weil Kritiker in dessen
Bebilderung pornographische Darstellungen erkannt hatten. Ebenfalls entfernt
wurden die Unterlagen "Sexuelle Gesundheit in der Primarschule – Sammlung
von Unterrichtsideen" sowie "Sexuelle Gesundheit im Kindergarten –
Sammlung von Unterrichtsideen" mit den beiden von den Rekurrentinnen in
Ziff. 34 (S. 15) ihrer Rekursbegründung beanstandeten Übungen
"Magnetpuppe" und "Kennst Du Deinen Körper". Die Übung
"Magnetpuppe" bestand darin, dass sich Kinder ab 4 Jahren in Paaren
aufstellen. In der Folge sollen sie ihre Partner jeweils "mit einem von
der Spielleitung genannten Körperteil am Körperteil des anderen Kindes, der
genannt wurde", berühren und "sich mit 'magnetischer' Kraft anziehen".
In der Übung "Kennst Du deinen Körper" soll sich ein Kind auf den
Boden legen und mit einem Tuch bedeckt werden. In der Folge soll der Partner
oder die Partnerin einen Körperteil des Kindes berühren und ihn benennen,
worauf das am Boden liegende Kind erklären soll, ob die Benennung richtig ist.
Diese Materialien und Übungen wurden, wie gesagt, aus der Materialsammlung
entfernt.
2.4 Die
genannten Anpassungen des "Leitfadens", der "Handreichung"
und der "Materialsammlung" sind bereits vor der Einleitung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt. Damit sollte dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass "einige Aussagen, Formulierungen und Illustrationen
in den Materialien für schulische Sexualerziehung in der Öffentlichkeit Anstoss
erregt haben und teilweise missverstanden wurden" (Schreiben des Leiters
Volksschulen an die Schulleitungen vom Januar 2012 [gesonderte Beilage 15 zur
Rekursantwort]).
Soweit solche
Anpassungen vorgenommen und Materialien ersetzt worden sind, besteht kein Feststellungsinteresse
der Rekurrentinnen an der Beurteilung ihrer Zulässigkeit. Dies gilt auch
deshalb, weil das Kind mit dem entfernten Material und der vormals gepflegten
Begrifflichkeit nie konfrontiert worden ist. Eine künftige Betroffenheit und
ein daraus abzuleitendes Feststellungsinteresse sind auszuschliessen.
3.1 Die
Rekurrentinnen rügen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der
Regierungsrat habe gewichtige Aussagen zum Sachverhalt allein gestützt auf den
"Leitfaden" gemacht. Dieser sei gemäss den Ausführungen des
Erziehungsdepartements unter Beizug von Fachpersonen aus dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
des Kantons Basel-Stadt, des Schulpsychologischen Dienstes sowie von
Lehrpersonen entstanden. Komplett ignoriert worden sei der Antrag der Rekurrentinnen
auf Edition aller Abklärungen der Vorinstanz zum Sachverhalt, insbesondere zum
Nutzen und zu den Risiken der Sexualerziehung für 4- bis 8-Jährige. Es sei undenkbar,
dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an schulischer Sexualerziehung ohne entscheidrelevante
Sachverhaltsgrundlagen begründet werden könne. Die Rekurrentinnen hätten das
Recht zu erfahren, auf welcher Sachverhaltsgrundlage sie verpflichtet würden.
Denkbar sei nämlich, dass bei der Erarbeitung des "Leitfadens"
überhaupt keine Abklärungen betreffs Nutzen und Risiken getroffen worden seien,
womit die entsprechenden Ausführungen des Regierungsrates inhaltsleer und gehaltlos
würden. Die Rekurrentinnen halten daher an ihrem Editionsantrag fest.
3.2 Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das grundsätzlich
uneingeschränkte Recht der Verfahrensparteien, in alle für das Verfahren
wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1
S. 88 f.; 121 I 225 E. 2a m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen,
dass die Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und ihre
Rechte wirksam und sachbezogen vertreten kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Die
effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt daher die Einsicht in
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen verfahrensbezogenen Akten voraus, auf
die für den Entscheid abgestellt werden muss (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/
Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 333; VGE VD.2011.158 vom 10. September 2012 E.
3.1). Ausserhalb eines bestimmten Verfahrens besteht dagegen ein
Akteneinsichtsrecht nur, soweit eine Partei ein schutzwürdiges Interesse
glaubhaft zu machen vermag (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 335).
3.3 Wie
der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind im
vorliegenden Verfahren weder der "Leitfaden", noch die
"Handreichung", noch die Materialsammlung Anfechtungsobjekt, sondern
der Entscheid der Schulleitung Primarschule C_____ über das Gesuch der Rekurrentinnen
um Dispens des Kindes vom Sexualkundeunterricht. Der verfahrensbezogene
Anspruch auf rechtliches Gehör berechtigt daher nur zur Einsicht in die Akten
dieses einen Rechtsanwendungsverfahrens. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Schulleitung jene Fachunterlagen beigezogen hätte, welche dem
Erziehungsrat und den vorbereitenden Behörden zur Erarbeitung des
"Leitfadens" gedient hatten. Diese Fachunterlagen sind daher keine
beweiserheblichen, verfahrensbezogenen Akten, welche zur Entscheidfindung
beigetragen hätten. Dem Regierungsrat ist weiter darin zu folgen, dass die
Schulleitung auch gar nicht gehalten war, solche Unterlagen beizuziehen: Eine
rechtsanwendende Behörde braucht nicht die fachlichen Abklärungen derjenigen
Behörde beizuziehen, welche die legislatorischen Grundlagen für den strittigen Entscheid
erlassen hat. Der Zugang zu Unterlagen eines legislatorischen Verfahrens ist
bei solcher Konstellation nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs (BGE 130 I
174).
3.4 Da
sich Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur auf Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden, respektive überhaupt nur auf Verfahren vor Gerichtsbehörden
beziehen, kann daraus kein auf das rechtliche Gehör gestützter Editionsanspruch
von Unterlagen eines Rechtssetzungsverfahren abgeleitet werden (BGE 130 I 174
E. 2.2 S. 178; Rhinow/Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 3043). Offen
bleiben kann, ob sich ein weitergehender Editionsanspruch aus dem in § 75 der
Kantonsverfassung (KV; SG 111.100) verankerten Öffentlichkeitsprinzip ergibt.
Dieses Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt wird im Gesetz über
die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 (Informations- und
Datenschutzgesetz, IDG; SG 153.260) konkretisiert. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs.
1 lit. a IDG verleiht jeder Person Anspruch auf Zugang zu den bei Organisationseinheiten
des Kantons, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, vorhandenen Informationen.
Von diesem Informationszugangsrecht ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht
fertig gestellt sind. Zu verweigern oder aufzuschieben ist die Bekanntgabe von
Daten oder der Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise, wenn
eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 29 IDG). Unter den Zugangsanspruch
können auch Unterlagen eines Rechtsetzungsverfahren fallen.
Gestützt auf
diesen Anspruch hätten sich die Rekurrentinnen beim Erziehungsrat, welcher als zuständige
Behörde den "Leitfaden" genehmigt hat, den von ihnen gewünschten
Einblick in die Grundlagen des damaligen Entscheids verschaffen können. Einer
Edition im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es daher
nicht. Im Ergebnis ist die Frage aber obsolet: Das Erziehungsdepartement hat
nämlich seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren die Fachberichte beigelegt,
auf die sich der Erziehungsrat gestützt hatte (gesonderte Beilagen 2 - 4 zur Rekursantwort).
Eine allfällige Verletzung des auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützten
Anspruchs auf Zugang zu diesen Unterlagen wäre damit in gleicher Weise geheilt,
wie dies nach ständiger Rechtsprechung auch im Falle einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch eine Vorinstanz möglich ist.
3.5 Die
Frage, ob der Regierungsrat verpflichtet gewesen wäre, im vorinstanzlichen
Einspracheverfahren weitere fachliche Abklärungen zu treffen, beschlägt nicht
den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern jenen auf richtige Ermittlung des
Sachverhalts. Darauf wird weiter hinten einzugehen sein (Ziff. 6.3, 6.4.2).
In der Sache
rügen die Rekurrentinnen die Verletzung ihrer Grundrechte. In Frage stehen der
Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV), das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UN-Kindesrechtskonvention, UN-KRK; SR 0.107]), der Schutz der Privatsphäre
(Art. 13 BV), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 1 und 2 BV,
Art. 9 EMRK, Art. 18 Abs. 1 und 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UN-Pakt II; SR 0.103.2] und Art.
14 Abs. 1 und 2 UN-KRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(Art. 8 EMRK).
Zunächst stellt
sich die Frage, ob schulischer Sexualkundeunterricht überhaupt geeignet ist, in
den Schutzbereich dieser Grundrechte einzugreifen.
4.1 Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass mit Blick auf Art.
11 BV obligatorischer schulischer Sexualkundeunterricht grundsätzlich geeignet
sei, in die persönliche Freiheit der Schulkinder und damit in den Schutzbereich
von Art. 10 Abs. 2 BV einzugreifen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Einbezug
von Art. 11 BV, sondern auch aus dem Umstand, dass dem Schutz der psychischen
Integrität insbesondere in den Fällen des besonderen Rechtsverhältnisses, in
dem sich Schülerinnen und Schüler befänden, besondere Bedeutung zukomme. Der Regierungsrat
verweist weiter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), der es ebenfalls für möglich halte, dass schulischer
Sexualkundeunterricht geeignet sei, den Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu berühren (EGMRE vom
13. September 2011 i.S. Dojan vs. Deutschland, Nr. 319/08).
4.2 Die
Rekurrentinnen berufen sich zunächst auf den grundrechtlichen Schutz der persönlichen
Freiheit des schulpflichtigen Kindes.
4.2.1 Art.
10 Abs. 2 BV garantiert mit dem Recht auf persönliche Freiheit sämtliche
elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz. 1240). Auch
wenn dieses Grundrecht die Einzelnen in weitgehender Weise in ihrer
Lebensgestaltung schützt, gewährt es keine allgemeine Handlungsfreiheit,
auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf die
persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könnte. Es schützt nicht vor
jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 133 I 110 E. 5.2
S. 119; 130 I 369 E. 2 S. 373; 127 I 6 E. 5a S. 11; 119 Ia
178 E. 5 S. 187; 118 Ia 305 E. 4a S. 315; 117 Ia 27 E. 5a S. 30 m.w.H.; Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz. 1246). Mit Bezug auf die psychische Integrität schützt Art. 10 Abs. 2 BV
den Einzelnen davor, seelischen Leiden ausgesetzt zu sein. Diese müssen aber
ebenfalls eine gewisse Intensität erreichen, um den Schutzbereich der persönlichen
Freiheit zu berühren. Der Schutz der psychischen Unversehrtheit aktualisiert
sich vor allem bei Personen in Sonderstatusverhältnissen (Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz. 1283 ff.). Unter
die elementaren Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung gemäss Art. 10 Abs. 2 und
13 BV fällt auch die Freiheit, eine bestimmte Situation selber einzuschätzen
und gemäss dieser Bewertung zu handeln, soweit es sich dabei um eine Äusserung
individueller Selbstbestimmung von elementarer Bedeutung handelt (Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz.1312 ff.).
Dazu wird auch die sexuelle Entfaltung gezählt (Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1315). Damit wird zu prüfen sein, ob der fragliche
Sexualkundeunterricht in die persönliche Freiheit des Kindes eingreift.
4.2.2 Art.
8 Abs. 1 EMRK gewährleistet die Achtung des Privatlebens. Damit soll dem
Individuum ein Raum gewährleistet werden, in dem es die "Entwicklung und Erfüllung"
seiner Persönlichkeit anstreben kann. Geschützt sind auch die Beziehungen zu
Mitmenschen, die zur Verwirklichung der Persönlichkeit des Betroffenen zentral
sind (Grabenwarter/Pabel, EMRK, 5.
Aufl,., München 2012, § 22, 6). Teile der Achtung des Privatlebens sind auch
das Selbstbestimmungsrecht über den Körper und der Schutz seiner
Unversehrtheit, welche das Recht der Einzelnen auf Achtung ihrer sexuellen
Selbstbestimmung mit einschliesst. Daraus folgt ein Abwehrrecht gegenüber dem
Staat auf Unterlassen von Beschränkungen der sexuellen Selbstbestimmung (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22, 7 f.).
Der Schutz des Privatlebens gewährleistet darüber hinaus das Recht, das Leben
nach den eigenen Vorstellungen ohne staatliche Einwirkung auf den individuellen
Entscheidungsprozess, soweit dadurch wesentliche Ausdrucksmöglichkeiten der
menschlichen Persönlichkeit betroffen sind, zu führen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22, 12). Mit Bezug auf Einschränkungen
dieser Lebensführung durch Umweltverschmutzung und Lärmimmissionen hat der EGMR
verdeutlicht, dass blosse Belästigungen nicht zu einer Verletzung von Art. 8
EMRK führen (Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22, 15 m.H.). Dessen ungeachtet wird aber zu prüfen sein, ob der
fragliche Sexualkundeunterricht in das Recht des Kindes auf Privatleben im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift.
4.2.3 Kinder
und Jugendliche geniessen kraft Art. 11 Abs. 1 BV einen besonderen Schutz ihrer
Persönlichkeit. Diese Bestimmung gewährleistet den Anspruch auf besonderen
Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Vorschrift
statuiert damit ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, verpflichtet den
Staat aber ebenso zu Schutzmassnahmen und zur Förderung der Kinder in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung. Dabei sollen Fördern und Schützen eine
"sinnhafte Einheit" bilden (Reich,
"Schutz der Kinder und Jugendlichen" als rechtsnormatives und
expressives Verfassungsrecht, in: ZSR 2012 I 363 ff., 374 f., 379 ff.). Art. 11
Abs. 1 BV verstärkt also die entsprechenden Gehalte der anderen Grundrechte für
Kinder und Jugendliche (Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1336 ff.). Dieser verstärkte Jugendschutz gilt nicht zuletzt im
Zusammenhang mit sexuellen Inhalten (vgl. BGE 133 II 136 E. 5.1 S. 142). Wie
die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, ist auch der Schutzbereich
von Art. 11 Abs. 1 BV auf elementare Achtungsansprüche beschränkt (Reich, a.a.O., 374). Mit dieser
Bestimmung hat der Schutz des Kindswohls, wie er in Art. 302 Abs. 1 ZGB auf
Gesetzesstufe normiert und mit Art. 3 UN-KRK völkerrechtlich garantiert ist,
eine verfassungsrechtliche Grundlage erhalten. Der Schutz zielt auf die
gedeihliche Entwicklung des Kindes hin zu einem ab der Volljährigkeit selbständigen,
selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Leben, wobei den Eltern ein pflichtgemäss
auszuübendes Konkretisierungsprimat zukommt und das Kindeswohl nicht mit dem
Kindswillen kongruent zu sein braucht (Reich,
a.a.O., 375 f.). Art. 11 Abs. 1 BV schützt demnach nicht primär die
Entfaltung des eigenen Willens der Kinder und Jugendlichen. Gleichwohl wird zu
prüfen sein, ob der fragliche Sexualkundeunterricht in den Schutzbereich von
Art. 11 Abs. 1 BV eingreift.
4.3 Der
Anspruch auf Schutz der Privatsphäre respektive des Familienlebens
nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Zusammensein der Eltern
und Kinder (Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22, 28) und die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern vor
äusserer Beeinträchtigung (Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1358 ff.; Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 236). Der Anspruch
gewährleistet, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung
untereinander führen kann (Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22, 19). Teilweise wird auch das Erziehungsrecht der Eltern unter den
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK subsumiert (Reich, a.a.O., 376). Fragen der
Sexualität haben diesbezüglich eine besondere Bedeutung. Somit wird zu prüfen
sein, ob dieses Grundrecht vorliegend verletzt wird. Auch Art. 18 UN-KRK
verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, "dass beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung der Kinder verantwortlich
sind". Demgegenüber hat der EGMR bezüglich der EMRK eine Verletzung des Erziehungsrechts
durch sexualkundlichen Unterricht in der Schule verneint (vgl. EGMRE i.S. Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen gegen Dänemark, Nr. 5926/72 vom
7. Dezember 1976 § 53 und 57; vgl. EGMRE i.S. Dojan u. Mitb. gegen Deutschland,
Nr. 319/08 vom 13. September 2011).
4.4
4.4.1 Die
Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Schutzbereich der Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 EMRK, Art. 18 Abs. 1 und
4 UN-Pakt II und Art. 14 Abs. 1 und 2 UN-KRK) nicht berührt sei. Dieses
Grundrecht schütze neben Glaubensüberzeugungen nur Überzeugungen von einer gewissen
grundsätzlichen, weltanschaulichen Bedeutung, mit denen eine zusammenhängende
Sicht grundlegender Probleme zum Ausdruck gebracht werde. Die strittige
Verhaltensweise müsse unmittelbarer Ausdruck dieser Anschauung sein. Die Rekurrentinnen
legten nicht dar, wie ihre persönliche Einstellung zur Frage der Sexualerziehung
von Kindern einer zusammenhängenden Weltsicht entspränge. Es fehle an ausreichender
Substantiierung.
4.4.2 Wie
schon vor Vorinstanz, so berufen sich die Rekurrentinnen auch vorliegend nicht
auf religiöse Grundüberzeugungen oder Gefühle, welchen der sexualkundliche
Unterricht in Kindergarten und Primarschule entgegenstünde. Auf religiöse
Vorbehalte gegenüber dem Sexualkundeunterricht verzichten sie bewusst. Somit ist
nicht weiter zu prüfen, inwieweit diesbezüglich der grundrechtliche
Schutzbereich betroffen sein könnte.
Demgegenüber
stützen sich die Rekurrentinnen auf "das Recht auf Freiheit in der Weltanschauung".
Der Umgang mit der Sexualität stelle eine Grundfrage des Lebens dar, in dem
sich moralische und ethische Grundwerte eines Menschen in gleichem Masse
kumulierten. Die Frage, ab welchem Alter und in welcher Form Eltern ihr Kind
aufklärten, sei Ausfluss dieser Grundhaltung. Die Überzeugung, wonach
Sexualität etwas Urprivates sei und Aufklärung jedenfalls zu Beginn durch die
Eltern und nicht durch den Staat oder die Öffentlichkeit erfolgen solle, müsse
in gleicher Weise Schutz erfahren wie religiöse Fragen. Dies bestätige Art. 18
Abs. 4 UN-Pakt II ausdrücklich. Dieser schütze, wie auch Art. 2 des
Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK vom 20. März 1952, die Eltern bei der
Durchsetzung ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen im
Rahmen der religiösen und sittlichen Erziehung ihrer Kinder.
4.4.3 Die
Glaubens- und Gewissenfreiheit gemäss Art. 15 BV schützt neben der Beziehung
zum Göttlichen oder Transzendenten auch eine davon unabhängige Weltanschauung.
Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich auf eine umfassende
Weltvorstellung bezieht (Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1466). Darin kommt eine sehr weit gefasste Bestimmung des Begriffs
der Religion zum Ausdruck (Vischer,
Die Religionsfreiheit als Eckstein des liberalen Gemeinwesens, ZBJV 2012, 571
ff., 576). Die Weltanschauung muss sich auf eine Überzeugung über die Stellung
des Menschen respektive der Menschheit in der Welt beziehen (Cavelti/Kley, St. Galler BV-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2008, Art. 15 Rz. 9). Die Religionsfreiheit ist Teil der nicht
ausschliesslich religiös ausgerichteten, mit der Gewissensfreiheit verbundenen
Weltanschauungsfreiheit (Hangartner,
Religionsfreiheit – ein Überblick aus Anlass des neuen Art. 72 Abs. 2 BV
[Verbot des Baus von Minaretten], AJP 2010, 441 ff., 441 f.). In neuerer Zeit
wird die Gewissensfreiheit als eigenständiges Grundrecht diskutiert, wobei
unter Gewissen jene innere kritische Instanz zu verstehen ist, die dem Leben
und Handeln des Einzelnen ethische oder moralische Massstäbe setzt (Müller/Schefer, a.a.O., 258). Als
Weltanschauungen geschützt sind – auch bruchstückhafte – Deutungen der Welt für
das menschliche Lebensverständnis (Müller/Schefer,
a.a.O., 257). Sie zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie sich – wie die
geschützte Religion (BGE 119 Ia 178 E. 4b S. 184) – auf eine Gesamtsicht der
Welt erstrecken, ihnen für die bekennenden Personen eine wesentliche identitätsstiftende
Funktion zukommt und sie für deren Würde und Selbstwertgefühl von grundlegender
Bedeutung sind (Rhinow,
Religionsfreiheit heute, recht 2002, 45 ff., 46; Müller/Schefer, a.a.O., 257 f.). Die Weltanschauung ist
durch eine nicht zu hinterfragende Überzeugung betreffend die existentiellen
Aufgaben des Menschen auf dieser Welt gekennzeichnet, ohne aber in Beziehung zu
überirdischen Kräften zu stehen, wie etwa der Pazifismus, die Anthroposophie
oder ein ökologisches Weltbild (Müller/Schefer,
a.a.O., 257 f.). Nur durch diese Begrenzung kann vermieden werden, dass die
Religionsfreiheit zu einer schwer fassbaren Allgemein- und Handlungsfreiheit
erweitert wird (BGE 119 Ia 178 E. 4b S. 183). Auch die Judikatur und Literatur
zu Art. 8 EMRK definiert als Weltanschauung eine zusammenhängende Sichtweise
grundsätzlicher Lebensfragen, eine Sicht der Welt als Ganzes, deren Überzeugungen
sich durch ein gewisses Mass an Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit
und Bedeutung, wie etwa der Pazifismus, auszeichnen müssen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22, 106).
Darunter wird das Bewusstsein der Wirklichkeit als ganzheitliche Welt-,
Lebens-, Sinn- und Werteordnung verstanden (Grabenwarter,
in: Pabel/Schmahl, IntKommEMRK, Art. 9 N 67 m.H. auf Reimer). Es muss sich um Überzeugungen handeln, aus denen
eine kohärente Sicht grundlegender Probleme zum Ausdruck kommt (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl.,
Kehl 2009, Art. 9 N 19).
4.4.4 Das
Erziehungsrecht bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung Bestandteil
der Glaubens- und Gewissensfreiheit (BGE 129 III 689 E. 1.2 S. 691 f.; BGer
2C_897/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1). Die Rekurrentinnen sehen sich, wie
soeben dargestellt, explizit nicht in ihrer Religionsfreiheit, sondern in ihrer
Weltanschauungsfreiheit verletzt. Indes legen die Rekurrentinnen nicht dar,
worin ihre Weltanschauung konkret bestehen soll, und inwiefern der fragliche
Sexualkundeunterricht sie in ihrer Weltanschauungsfreiheit verletzen könnte.
Wohl mag der Umgang mit der Sexualität eine Grundfrage des Lebens darstellen.
Die Rekurrentinnen betten ihre Ablehnung des Sexualkundeunterrichts aber nicht
in eine Gesamtsicht der Welt ein. Dass der Umgang mit der Sexualität allein
eine unter dem Titel der Glaubens- und Gewissensfreiheit schützenswerte
weltanschauliche Grundhaltung darstellen könnte, behaupten die Rekurrentinnen selber
nicht und ist auch nicht erkennbar. Somit ist der Vorinstanz darin zu folgen,
dass die Rekurrentinnen die gerügte Verletzung ihrer Weltanschauungsfreiheit
nicht ausreichend substanziiert haben und folglich der Schutzbereich der
Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht berührt ist.
4.4.5 Die
Rekurrentinnen erblicken im Uno-Pakt II eine Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs
der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Uno-Pakt II schützt zunächst ebenfalls
die Freiheit, eine Weltanschauung eigener Wahl anzunehmen, zu haben und zu
bekunden (Art. 18 Abs. 1 Uno-Pakt II). Dabei verpflichten sich die Vertragsstaaten
in Art. 18 Abs. 4 Uno-Pakt II, die Freiheit der Eltern zu achten sowie die
religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren
eigenen Überzeugungen sicherzustellen. Diese für die Schweiz verbindliche
Verpflichtung ist im Wortlaut insoweit mit Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1
zur EMRK kongruent. Allerdings hat die Schweiz dieses erste Zusatzprotokoll zur
EMRK im Jahr 1976 zwar unterzeichnet, seither aber nicht ratifiziert, weshalb es
in der Schweiz nicht anwendbar ist und vorliegend grundsätzlich unbeachtlich
bleibt (Achermann/Caroni/Kälin,
Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das
schweizerische Recht, in: Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die
UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel 1997, 155 ff., 206 f.). Das aber
immerhin gestützt auf Art. 18 Abs. 4 Uno-Pakt II geschützte religiöse
Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Kälin,
Genf oder Strassburg? – Die Rechtsprechung des UNO-Menschenrechtsausschusses
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht im Vergleich, Hrsg.:
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte, Bern 2012, S. 40
[http://www.skmr.ch/cms/upload/pdf/120730_Geneve_Strasbourg.
pdf]) kommt vorliegend aber dennoch nicht zum Tragen. Wie vorstehend
ausgeführt, beziehen sich die Rekurrentinnen explizit nicht auf einen
religiösen Hintergrund. Sie konkretisieren auch nicht, worin ihr weltanschaulicher
Hintergrund bestehen würde, der ihre Ablehnung des fraglichen
Sexualkundeunterrichts zu begründen vermöchte. Dies ändert aber nichts daran,
dass zu prüfen sein wird, ob mit den fraglichen Sexualkundeunterricht in das
Erziehungsrecht der Eltern als Teilgehalt des Schutzes des Familienlebens
gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK eingegriffen wird (vorstehend Ziff.
4.3).
Damit ist zu
prüfen, ob der vorgesehene Sexualkundeunterricht im Rahmen der vorstehend
dargestellten Schutzbereiche in die persönliche Freiheit oder das Privatleben
des Kindes, oder in das Erziehungsrecht der Mutter eingreift.
5.1
5.1.1 Dies
ist nicht abstrakt zu prüfen, sondern nach Massgabe der tatsächlich vorgesehenen
staatlichen Massnahme. Da das rekurrierende Kind in der 2. Primarschule
überhaupt keinen Sexualkundeunterricht erlebt hat, gilt es, dessen Inhalt zu
beurteilen, so wie ihn der Erziehungsrat vorsieht. Wie bei einer abstrakten
Normenkontrolle (BGE 129 I 12 E. 3.2 S. 15; Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1979) sind diese Vorgaben verfassungskonform auszulegen, da davon
ausgegangen werden darf, dass die Lehrpersonen den ihnen anheimgestellten
Unterricht mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kinder
erteilen werden; dem entgegenstehende Indizien sind jedenfalls nicht
ersichtlich. Dazu gehört auch die Wahrung der erforderlichen Balance zwischen
der dem Thema inhärenten Nähe und Offenheit einerseits und dem Bedürfnis nach
Distanz und Intimitätsschutz aller Beteiligter andererseits (Grundlagenpapier
Sexualpädagogik S. 22). Dabei darf berücksichtigt werden, dass sich
Sexualpädagogik aus fachlicher Sicht immer auf die Lebenssituation der Heranwachsenden
zu beschränken und am psychosexuellen Entwicklungsstand der Schülerinnen und
Schüler zu orientieren hat (Grundlagenpapier Sexualpädagogik S. 21, 31). Dieser
Entwicklungsstand begrenzt auch die Möglichkeiten einer schulischen
Einflussnahme (Grundlagenpapier Sexualpädagogik S. 31). Zudem ist zu beachten,
dass Sexualpädagogik infolge der Eigenständigkeit und Andersartigkeit kindlicher
Sexualität in erster Linie Sozialerziehung ist, da der Kontakt und die
Beziehung zu Anderen in der Lebenswirklichkeit von Kindern im Vor- und
Primarschulalter an erster Stelle steht (Grundlagenpapier Sexualpädagogik S.
38).
5.1.2 Weiter
ist gemäss dem überarbeiteten "Leitfaden" davon auszugehen, dass im
Kindergarten und in den beiden ersten Primarschulklassen kein anlassloser, systematischer
Sexualkundeunterricht erteilt wird. Dies wird in der "Handreichung"
dahingehend konkretisiert, dass die Thematik "Sexualität" im
Unterricht reaktiv aufgegriffen werden soll: Lehrpersonen "reagieren auf
Fragen und Handlungen von Kindern, im Bewusstsein, dass Sexualerziehung auf
dieser Altersstufe primär Aufgabe der Eltern ist". Damit wird der Notwendigkeit
Rechnung getragen, die Fragestellung in die Lebenswirklichkeit der Kinder
einzubetten. Anlass für solchen Unterricht können Ereignisse an der Schule oder
in der Öffentlichkeit sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der
Lebenswirklichkeit durch die Schülerinnen und Schüler geprägt oder beeinflusst
wird. Entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen ist also kein anlassloser,
systematischer Sexualkundeunterricht zu beurteilen.
5.2
5.2.1 Die
Rekurrentinnen rügen zunächst als Grundrechtsverletzung, dass im Kindergarten die
Körperorgane Penis, Scheide und weibliche Brust im Unterricht begrifflich
benannt und den Geschlechtern zugeordnet werden. Weiter sehen sie eine Grundrechtsverletzung
darin, den Kindern zu vermitteln, dass die Zeugung eines Kindes durch körperliches
Zusammengehen von Mann und Frau vonstatten geht und damit von Penis und
Scheide, welche Organe also auch der Fortpflanzung dienen. Nach Auffassung der
Rekurrentinnen soll den Kindergartenkindern auch nicht erklärt werden, dass das
Kind im Bauch der Mutter heranwächst und aus deren Scheide heraus geboren wird.
Im Ergebnis machen die Rekurrentinnen damit einen grundrechtlichen Anspruch auf
Tabuisierung der Geschlechtsorgane sowie von Zeugung und Geburt geltend, und
zwar selbst für den Fall, dass die Kinder selber diese Themen in irgendeiner
Form aufgreifen. Der Kanton sei zu solchem Unterricht nicht berechtigt.
5.2.2 Die
Vermittlung von Informationen über den eigenen Körper und die Grundzusammenhänge
menschlicher Fortpflanzung bilden die Grundlage dafür, das körperliche
Selbstwertgefühl zu stärken, das Körperbewusstsein und die emotionale Entwicklung
zu fördern, Freundschaft, Liebe und Partnerschaftlichkeit zu thematisieren,
geschlechtsspezifische Rollen zu reflektieren und zur Prävention von Infektionskrankheiten
und ungewollten Schwangerschaften beizutragen. Dies alles zielt darauf ab, dass
Kinder und Jugendliche Wissen über, Einstellungen zu und Handlungskompetenz für
eine erfüllte, selbstbestimmte und verantwortungsvolle Geschlechtsidentität und
Sexualität erlangen sollen, und dass sie sich vor sexuell übertragbaren Krankheiten
und unerwünschten Schwangerschaften schützen können. Hierfür bildet die
objektive und altersgerechte Vermittlung von Kenntnissen über den Körper und
die Fortpflanzung die unerlässliche Grundlage. Sie gewährleistet, dass die
Kinder selber einen eigenen Zugang zu ihrer Sexualität und diesbezügliche
moralische Haltungen entwickeln können (Zulassungsentscheid des EGMR i.S. Dojan
vs. Deutschland vom 13. September 2011, Nr. 319/08, S. 15). Gerade vor dem
Hintergrund dieser Ziele ist nicht zu erkennen, wie die objektive, neutrale und
altersgerechte Vermittlung von Grundkenntnissen über den menschlichen Körper
und die Fortpflanzung ein Eingriff in die persönliche Freiheit, das Privatleben
oder die Weltanschauungsfreiheit der betroffenen Kinder oder in das
Erziehungsrecht ihrer Eltern darstellen könnte. Ebensowenig ist einsichtig,
inwieweit die entsprechende Unkenntnis des Kindes eine elementare Erscheinung
der Persönlichkeitsentfaltung darstellen könnte, selbst unter Berücksichtigung
des durch Art. 11 BV erweiterten Schutzbereichs der persönlichen Freiheit des
Kindes. Die Vermittlung der fraglichen Kenntnisse in Zusammenarbeit mit und Ergänzung
zu dem Elternhaus bildet im Gegenteil die Grundlage für die Freiheit des
Kindes, im Rahmen seiner Selbstbestimmung sein Verhältnis zu seinem Körper
selber einzuschätzen und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnis zu handeln.
Insoweit ist kein Grundrechtseingriff in die psychische
Integrität, die persönliche Freiheit oder das Privatleben des Kindes zu
erkennen.
5.2.3 Die Rekurrentinnen halten dem entgegen, dass ein zu früher und inhaltlich nicht auf die
individuellen Bedürfnisse des Kindes angepasster Sexualkundeunterricht geeignet
sei, die persönliche Entwicklung eines Kindes nachhaltig zu stören. Sie
unterstellen damit, dass die Vermittlung von Kenntnissen über die Geschlechtsorgane
und die Grundzüge der Fortpflanzung als Ergebnis der Vereinigung von Frau und
Mann nicht dem individuellen Kindswohl angepasst würde. Dem ist zu erwidern,
dass gerade dieser Unterricht durch pädagogisch geschulte Lehrpersonen und
unter Beizug sorgfältig ausgesuchter Unterrichtsmaterialien erteilt wird.
Diesbezüglich wird auch laufend weiter evaluiert, wie die Entfernung gewisser
Materialien aus dem Unterrichtskoffer zeigt. Soweit sich der deutsche
Bundesverfassungsgerichtshof auf die "Erfahrung" stützt, "dass
gerade Jugendliche durch pädagogisch falsch angelegte Erziehungsmassnahmen auf
dem Gebiet der Sexualität seelisch verletzt und in ihrer Entwicklung schwer
beeinträchtigt werden könnten" (BVerfGE 47, 46 Ziff. 103), ist den Rekurrentinnen
entgegenzuhalten, dass für pädagogisch falsch angelegte Erziehungsmassnahmen
an Basler Kindergärten oder ersten und zweiten Primarklassen keine
Anhaltspunkte bestehen. Weshalb sie vor diesem Hintergrund den Schluss ziehen
wollen, "schulischer Sexualkundeunterricht" könne "den
Bedürfnissen der 4 - 8 Jährigen nicht genügen", ist nicht erfindlich. Auch
ist kein Grund ersichtlich, warum ein Kind im Kindergartenalter nicht bereit
sein soll, mit den fraglichen Kenntnissen konfrontiert zu werden.
5.3
5.3.1 Weiter
beanstanden die Rekurrentinnen als Grundrechtsverletzung, dass den Kindern
vermittelt werden soll, die Berührung der Sexualorgane könne angenehme Gefühle
hervorrufen. Soweit sie dabei auf die beiden Übungen "Sexuelle Gesundheit
in der Primarschule – Sammlung von Unterrichtsideen" und "Sexuelle
Gesundheit im Kindergarten – Sammlung von Unterrichtsideen" Bezug nehmen,
braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem diese Unterlagen aus
der Materialsammlung entfernt worden sind (Ziff. 2.3). Immerhin ist dazu Folgendes
festzuhalten:
5.3.2 Berührungen
zwischen Kindern im Kindergartenalter erscheinen als altersadäquat und können
grundsätzlich nicht vermieden werden. Sie bewirken für sich allein keine
Verletzung der körperlichen oder psychischen Integrität. Davon zu unterscheiden
ist das bewusste und angeleitete, gegenseitige Berühren im Rahmen sexualkundlichen
Unterrichts; dies insbesondere dann, wenn intime Körperstellen davon nicht ausgeschlossen
werden. Mit dem Beginn des Kindergartenalters beginnt nämlich die Entstehung
des körperlich-sexuellen Schamgefühls (Grundlagenpapier Sexualpädagogik S. 35).
Dieses Schamgefühl kann durchaus verletzt werden, wenn Berührungen angeordnet
werden, die das Kind ablehnt. Weil aber vorliegend derartiger Unterricht –
soweit bekannt – tatsächlich gar nie erteilt worden ist und nachdem auch die entsprechenden
Unterlagen aus der Materialsammlung entfernt worden sind, braucht darauf, wie
erwähnt, nicht weiter eingegangen zu werden.
5.3.3 Demgegenüber
stellt die wertfreie, neutrale und nur aus gegebenem Anlass vorgesehene – also
reaktive – Erwähnung des Umstands, dass die Berührung von Geschlechtsteilen
angenehme Gefühle auslösen kann, keinen Eingriff in die Unversehrtheit des
Kindes dar. Einen solchen Anlass vermöchte zum Beispiel die Situation zu
bilden, dass sich ein Kind wiederholt an seinen Genitalien berührt und dies von
anderen Kindern thematisiert wird. Den Eltern bleibt es auf der Grundlage
dieses durch die Schule vermittelten Wissens unbenommen, ihren Kindern eigene
moralische und sittliche Wertungen der physisch-psychischen Reaktionen auf
Berührungen der Sexualorgane zu vermitteln.
5.4 Schliesslich
rügen die Rekurrentinnen die Aufklärung der Kinder über die Homosexualität als
Grundrechtsverletzung. Gemäss entsprechendem Lernziel in der "Handreichung"
kennen die Kinder "die Bedeutung der Begriffe Homosexualität, schwul,
lesbisch, bisexuell, und erkennen, wenn diese missbräuchlich in sexuell diskriminierender
Weise angewendet werden". Auch dieses Lernziel ist vor dem Hintergrund des
reaktiven Charakters des Sexualkundeunterrichts zu lesen. Ziel ist also nicht,
diese Kompetenzen systematisch sämtlichen Kindern zu vermitteln. Notorischerweise
sind aber heutzutage im öffentlichen Raum auch gleichgeschlechtliche Paare
anzutreffen. Dies bleibt auch Kindergartenkindern und Primarschülern nicht verborgen
und kann Fragen aufwerfen. Analoges gilt etwa für gleichgeschlechtliche
Partnerschaften von Elternteilen, woraus sich den Kindern die Thematik der
Bisexualität aufdrängt. Auch können Kindergartenkinder mitunter mit
abschätzigem Gebrauch der Worte "schwul" und "lesbisch"
konfrontiert sein. Gerade für den Fall, dass diese Bezeichnungen als
Schimpfworte im Kindergartenalltag gebraucht werden, ist es nicht zu beanstanden,
dass die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner diese Begriffe nicht einfach nur
mit Verboten tabuisieren. Vielmehr sollen sie den Kindern, ähnlich wie etwa
beim Umgang mit gotteslästerlichen Flüchen, in kindsgerechter Weise den Grund
erläutern können, wann und warum solche Zuschreibungen verletzend sein können.
Auch darin kann also kein Grundrechtseingriff erblickt werden.
5.5
5.5.1 Mit
Bezug auf den Unterricht in den beiden ersten Primarschulklassen sehen die Rekurrentinnen
ihre Grundrechte durch die Vermittlung des Wissens verletzt, dass ein Kind
entstehen kann, wenn ein Mann seinen Penis in die Scheide einer Frau einführt,
dabei Samenflüssigkeit in die Scheide eindringt und die Eizelle der Frau befruchtet.
Dieser
Lerninhalt ist zwar weder im "Leitfaden" noch in der "Handreichung"
derart detailliert formuliert, immerhin aber in den zur
"Materialsammlung" gehörenden Kinderbüchern. Aber auch hier ist nicht
erkennbar, wie die reaktive Wissenvermittlung elementare Erscheinungen der
Persönlichkeit der Primarschülerinnen und -schüler berühren könnte.
5.5.2 Weiter
rügen die Rekurrentinnen für die beiden ersten Primarschulklassen die
Vermittlung des Wissens, dass sich die Befruchtung einer Eizelle durch eine
Samenzelle mittels Kondom oder Pille verhüten lässt. Wiederum ergibt sich
dieser Schulstoff weder aus dem "Leitfaden" noch aus der
"Handreichung". Im "Leitfaden" wird die allgemeine
Kenntnis, dass es Verhütungsmittel gibt, zum Inhalt des Sexualkundeunterrichts
in der Primarschule erklärt. Weiter spezifiziert werden die Verhütungsmittel
nicht. Ebenso wird im Kinderbuch "Peter, Ida und Minimum" nur ganz
allgemein von Verhütungsmitteln gesprochen ("Materialsammlung" 49:14,
S. 21). Im Kinderbuch "Woher die kleinen Kinder kommen" werden die
"Pille" und das Kondom immerhin kurz als gebräuchlichste
Verhütungsmittel benannt und ihr Wirkungsprinzip dargestellt ("Materialsammlung"
49:15, S. 4). Detailliert beschrieben wird das Thema im Kinderbuch "Wie
ist das mit der Liebe" ("Materialsammlung" 49:16). Dieses
richtet sich allerdings an Kinder ab 9 Jahren, also nicht an solche der ersten
beiden Primarschulklassen. Der sachliche und wertungsneutrale Unterricht
gestützt auf diese Materialien ist nicht geeignet, die körperliche oder
psychische Integrität des Kindes oder sein Privatleben zu verletzen. Dies umso
weniger, als auch dieses Thema reaktiv zu unterrichten ist, also nur dann, wenn
Anlass dazu besteht. Auch hier ist es den Eltern unbenommen, in Wahrnehmung
ihrer primären Aufgaben bei der Sexualerziehung ihrer Kinder ethisch-moralische
Aspekte des Umgangs mit Verhütungsmitteln einzubringen.
5.5.3 Insoweit
ist kein Eingriff in die Persönlichkeits- und Intimsphäre des rekurrierenden Kindes
erkennbar. Zuzugeben ist den Rekurrentinnen, dass Erwachsene und auch Kinder
jeden Alters je nach persönlicher Prägung und Sozialisierung mitunter ungern
über körperliche Dinge oder persönliche Beziehungen sprechen. Indessen ist nicht
erkennbar, inwiefern die Kinder mit dem vorgesehenen Unterricht gezwungen werden
sollten, sich aktiv zu solchen Themen zu äussern. Ferner ist daran zu erinnern,
dass die persönliche Freiheit nicht vor jeglichem psychischen Missbehagen
schützt. Die bloss passive Konfrontation mit Fragen, soweit sie sich in der
Lebenswirklichkeit der Kinder stellen, stellt keinen Eingriff in die Intimsphäre
dar. In diesem Zusammenhang stellen die Rekurrentinnen die Urteilsfähigkeit von
4 - 8-jährigen Kindern in Bezug auf Fragen des Sexualkundeunterrichts generell
in Frage. Welche Bedeutung dem zukommen soll, erscheint unklar. Soweit sich ein
Kind, etwa beeinflusst durch die Klasse – nicht aber durch die Lehrperson –,
dazu entscheidet, aktiv an der Erörterung eines sexualpädagogischen Themas
teilzunehmen, ist nicht ersichtlich, inwieweit in seine Privatsphäre
eingegriffen würde. Falls das Kind dabei im Begriff sein sollte, sich durch
übermässige Preisgabe von Persönlichem selber zu schädigen, so ist es –
unabhängig vom Alter des Kindes – Sache der Lehrperson, es zu schützen.
Insoweit greift der vorgesehene Unterricht nicht in die Persönlichkeitsrechte des
Kindes ein.
5.6 Die
Rekurrentinnen beanstanden weiter, dass der vorgesehene Sexualkundeunterricht
in der Praxis zu Folgefragen der Kinder führen könne, sodass nicht absehbar
sei, wie weit der Unterricht wirklich gehe. Dies hänge allein von der Dynamik
des Unterrichts sowie von der Entwicklung und dem Wissensdurst einzelner
Schülerinnen und Schüler ab. Die Grenzen der schulischen Sexualerziehung für 4
- 8-jährige Kinder lasse sich daher zum voraus gar nicht exakt ziehen.
Es ist
notorisch, dass aufgrund der potentiellen Grenzenlosigkeit menschlichen Wissens
und des mitunter ebenso unbegrenzten Wissensdursts der Kinder jede beantwortete
Frage zu Folgefragen führen kann. Mit solchen Folgefragen wissbegieriger
Kinder, die über den alters- und stufengerechten Unterrichtsstoff hinausgehen,
sind die Lehrpersonen aber auch in anderen Fächern konfrontiert. Die Fähigkeit
zu entsprechender Individualisierung und Begrenzung des Unterrichtsstoffes
gehört zu den pädagogischen Grundfertigkeiten einer Lehrperson. Wenn sich etwa
ein besonders begabtes Kind für das Rechnen im 1000-er Raum interessiert, so
wird dies auch nicht dazu führen, dass im gesamten Verband einer ersten
Primarschulklasse entsprechend gerechnet wird
5.7 Schliesslich
machen die Rekurrentinnen geltend, mit dem Sexualkundeunterricht für Kinder im
Alter von 4 - 8 Jahren werde in das Erziehungsrecht der Mutter eingegriffen,
weil damit die moralischen und ethischen Überzeugungen der Mutter grundlegend
verletzt werden könnten. Der Mutter werde verweigert, über den Zeitpunkt und
den Inhalt der Aufklärung ihres Kindes zu bestimmen. Die Mutter wolle ihre
Tochter "in Übereinstimmung mit ihren sittlichen Grundvorstellungen auf
die Sexualität vorbereiten" und ihr "ihre Überzeugungen von Familie,
Beziehung, Sexualität, Achtung, Menschenwürde usw. vermitteln". Diesen
Überzeugungen "widerspreche es in diametraler Weise, dass ihre Tochter in
der 2. Klasse der Primarschule von einer nicht der Familie zugehörenden Person
zu Themen wie Penis, Scheide, Geschlechtsverkehr, Samen, Lust usw." unterrichtet
werde.
In diesem Sinne
ist ohne weiteres von einem Eingriff in das Erziehungsrecht der Mutter auszugehen.
5.8 Bis
hierhin ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Sexualkundeunterricht
in das Erziehungsrecht der rekurrierenden Mutter eingreift, nicht aber in die
persönliche Freiheit oder das Privatleben des rekurrierenden Kindes.
Damit bleibt zu
prüfen, ob der Eingriff in das Erziehungsrecht der Mutter gestützt auf Art. 36
BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der
Sexualkundeunterricht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, ein
überwiegendes öffentliches Interesse verfolgt und im Einzelfall verhältnismässig
erscheint.
6.1 Vorab
ist auf die Rüge der Rekurrentinnen einzugehen, der Kerngehalt ihrer
persönlichen Freiheit werde dadurch verletzt, dass mit dem fraglichen
Sexualkundeunterricht in Kindergarten und Primarschule die Kinder gegen ihren
Willen zur Vornahme und Erduldung sexueller Handlungen gezwungen würden. Die Rekurrentinnen
beziehen sich auf die beiden Übungen "Magnetpuppe" und "Kennst
Du Deinen Körper". Nachdem diese Übungen jedoch aus der Materialsammlung
entfernt worden sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. In
Anbetracht des verbleibenden Unterrichtsmaterials kann nun nicht mehr davon ausgegangen
werden, dass die Kindergarten- und Primarschulkinder zur Vornahme oder
Erduldung sexueller Handlungen gezwungen würden. Alters- und kindgerechter
Sexualkundeunterricht verletzt damit den unantastbaren, absoluten Kernbereich
des aus der persönlichen Freiheit fliessenden Erziehungsrechts der Mutter nicht.
Es kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass die Massnahme
das genannte Grundrecht der Mutter völlig unterdrücken oder seines Gehaltes als
Institution der Rechtsordnung entleeren würde (BGE 115 Ia 234 E. 5b 248) .
6.2 Die
Rekurrentinnen bestreiten das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage
für den Eingriff in das Erziehungsrecht der Mutter.
6.2.1 Kindergartenkinder
und Primarschüler stehen in einer besonders engen Rechtsbeziehung zum Staat,
einem sogenannten Sonderstatusverhältnis. Daher muss die formellgesetzliche
Regelung als Grundlage für den Grundrechtseingriff nicht besonders detailliert
abgefasst sein. Die gesetzliche Grundlage kann vielmehr der Natur des
Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein, und die Regelung der
Einzelheiten kann an die Exekutive delegiert werden (BGE 135 I 79 E. 6.2 S.
85). Gestützt auf das gesetzliche und verfassungsrechtliche Obligatorium von
Primarschule und Kindergarten brauchen die einzelnen Unterrichtsfächer nicht im
Gesetz geregelt zu werden. Es genügt deren Bestimmung in einem Lehrplan, der
vom Erziehungsrat erlassen wird (BGE 135 I 79 E. 6.3 S. 85; BGer 2C_666/2011
vom 7. März 2012 E. 2.5.2).
6.2.2 Die
Rekurrentinnen halten dem entgegen, dass es sich um einen schweren
Grundrechtseingriff handle, der auch bei einem Sonderstatusverhältnis einer
formellgesetzlichen Grundlage bedürfe. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dem
reaktiv angelegten Sexualkundeunterricht reagiert die Schule auf die notorische
Tatsache, dass in der heutigen Gesellschaft auch Kinder und Jugendliche
mitunter sehr früh mit sexuellen Inhalten konfrontiert werden (Grundlagenpapier
Sexualpädagogik S. 34; vgl. auch: Jürgen
Oelkers, Sexualpädagogik und öffentliche Schule S.10 [Replikbeilage 1]).
Auch die Kinder selber thematisieren solche Themen mitunter im Klassenverband,
in der Freizeit oder im Schulhaus. Bereits diese gesellschaftlichen Tatsachen
beschränken die Freiheit der Eltern, über den Zeitpunkt der Konfrontation ihrer
Kinder mit der Thematik der Sexualität zu entscheiden. Im Übrigen wird in der
"Handreichung" festgehalten, dass gerade der – reaktive –
Sexualkundeunterricht im Bewusstsein zu erfolgen hat, dass Sexualerziehung auf
dieser Altersstufe primär Aufgabe der Eltern ist. Insbesondere bleibt es der
Mutter unbenommen, dem Kind ihre eigene Sexualethik und -moral zu vermitteln.
Daher ist von einem leichten Eingriff in das Erziehungsrecht der Mutter auszugehen,
was wiederum zur Folge hat, dass für den vorgesehenen Sexualkundeunterricht
keine formellgesetzliche Grundlage vonnöten ist.
6.2.3 Weiter
bestreiten die Rekurrentinnen, dass der "Leitfaden" in formeller
Hinsicht auf der Stufe eines Lehrplans stünde. Der vom Erziehungsrat genehmigte
"Leitfaden" könne keinen partiellen Lehrplan darstellen, da er zum
Zeitpunkt seines Erlasses für seine Gültigkeit noch der Genehmigung durch den
Regierungsrat bedurft hätte. Eine solche sei aber nicht erteilt worden.
Gemäss § 68 Abs.
1 des Schulgesetzes (SchulG; SG 410.100) in der Fassung vom 20. Februar 2008
stellt der Erziehungsrat für die Volksschule Lehrplan, Lehrziel und
Schulordnung auf. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind im Lehrplan die obligatorischen
und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Stunden zu
bestimmen; er unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates. Diese Bestimmung
wurde mit Grossratsbeschluss vom 19. Mai 2010 geändert. Gemäss dieser neuen,
seit 4. Dezember 2011 wirksamen Fassung von § 68 Abs. 1 SchulG erlässt der Erziehungsrat
für die Volksschule den Lehrplan mit der Beschreibung der Lernziele, den
obligatorischen und fakultativen Fächern und der Stundentafel. Das vormals in § 68
Abs. 2 SchulG verankerte Erfordernis der Genehmigung durch den Regierungsrat
wurde aufgehoben, nachdem diesem offenbar in der Praxis bereits zuvor nicht
mehr nachgelebt worden ist (Ratschlag 09.2064.01 vom 15. Dezember 2009, S. 24).
Diese Praxis ändert aber zunächst nichts am formellgesetzlichen Erfordernis
regierungsrätlicher Genehmigung sowohl des ursprünglichen
"Leitfadens" als auch des "Leitfadens" in der vom
Erziehungsrat am 21. November 2011 genehmigten Fassung. Beachtlich ist indessen
der kurze Zeitraum zwischen der Genehmigung des "Leitfadens" durch
den Erziehungsrat am 21. November 2011 und dem Wegfall des Erfordernisses der
regierungsrätlichen Genehmigung per 4. Dezember 2011: Eingedenk des notwendigen
zeitlichen Vorlaufs für die Traktandierung von Regierungsgeschäften wäre die
regierungsrätliche Genehmigung vor Wegfall des Erfordernisses dafür faktisch
nicht mehr möglich gewesen. Der entsprechende Regierungsratsbeschluss hätte also
erst ergehen können, nachdem die Rechtsgrundlage dafür bereits weggefallen war.
Weil also mit der Abschaffung der Genehmigungspflicht eine gesetzliche
Grundlage für den in der Praxis bereits zuvor geübten Verzicht auf regierungsrätliche
Genehmigung geschaffen wurde, konnte auch von der Genehmigung des vom Erziehungsrat
noch unter der Geltung des alten Rechts beschlossenen Lehrplans abgesehen werden.
Gestützt auf diese Überlegungen ist davon auszugehen, dass der
"Leitfaden" mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle per 4. Dezember
2011 formelle Gültigkeit erlangt hat.
Dementsprechend
bezeichnet der "Leitfaden" die Anleitungen zur Umsetzung der
Lernziele Sexuelle Gesundheit mit der darin enthaltenen Definition der
Grobziele explizit als Lehrplanergänzung. Der "Leitfaden" ist nach
dem Gesagten als Lehrplanbeschluss zu qualifizieren, erlassen vom Erziehungsrat
als dem nach § 68 SchulG hierfür zuständigen Organ. Somit ist von einer
genügenden gesetzlichen Grundlage für den vorgesehenen Sexualkundeunterricht
auszugehen.
6.3 Die
Rekurrentinnen bestreiten das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer
"Frühsexualkunde" im Kindergarten und in den ersten beiden
Primarschulstufen.
6.3.1 Die
Rekurrentinnen machen "berechtigte Zweifel" geltend, ob "eine
Nutzen- und Risikoanalyse bzw. eine umfassende Sachverhaltsabklärung"
vorgenommen worden sei. Es sei nicht erkennbar, wie sich der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheid überhaupt eine Meinung zum öffentlichen Interesse am
Sexualkundeunterricht für 4 - 8-Jährige habe bilden können. Die Rekurrentinnen bestritten
nicht, dass ein öffentliches Interesse an der Prävention vor sexuellen
Übergriffen und am Schutz der Gesundheit bestehe. Vorgesehen sei aber kein
Präventions- und Gesundheitsunterricht, sondern Sexualkundeunterricht. In
diesem Sinne habe der Regierungsrat festgestellt, mit den zu vermittelnden Kenntnissen
solle sichergestellt werden, dass der obligatorische Sexualkundeunterricht in
einer objektiven, kritischen und den Erfordernissen der pluralistischen
Gesellschaft entsprechenden Art und Weise erteilt werde. Dafür bestehe aber
kein öffentliches Interesse.
6.3.2 Die Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt und was
nicht, sind wandelbar und unterliegen der politischen Wertung. Die
Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen obliegt daher in
erster Linie dem politischen Prozess, also dem zuständigen Gesetzgeber. Es gibt
keinen positiven numerus clausus zulässiger öffentlicher Interessen, sondern
nur negativ bestimmte Interessen, die unzulässig sind, weil sie der Verfassung
zuwiderlaufen (BGE 138 I 378 E. 8.3 S. 394 m.w.H.). Nach dem Willen des gemäss
Art. 62 Abs. 2 BV zuständigen kantonalen Verfassungsgebers sorgt der Staat für
ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungswesen – zu dem auch der
Kindergarten und die Primarschule zählen – hat zum "Ziel, die geistigen
und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu
fördern, das Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der
Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten
und zu begleiten" (§ 17 i.V.m. 18 KV). Dies hat der Gesetzgeber im
Schulgesetz weiter konkretisiert. Danach vermittelt die Volksschule – zu
welcher der Kindergarten und die Primarschule gehören – "die Kenntnisse
und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Leben in der Gesellschaft und in der
Berufswelt notwendig sind" und unterstützen die Schülerinnen und Schüler
dabei, "ihre persönliche Identität in der Gesellschaft zu finden und die
Fähigkeit zu entwickeln, ein Leben lang zu lernen sowie gegenüber sich selbst,
den Mitmenschen und der Umwelt verantwortungsvoll zu handeln" (§ 3b i.V.m
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und b SchulG). Diese Grundsätze hat der Erziehungsrat
als zuständiges politisches Organ für die Mitwirkung beim Entscheid über alle
wichtigen Fragen auf dem Gebiete des Erziehungs- und Unterrichtswesens und für
die Umsetzung der genannten verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ziele und
Vorgaben weiter zu konkretisieren (vgl. § 79 Abs. 1 und 6 SchulG). Der von ihm
beschlossene Sexualkundeunterricht entspricht den Zielsetzungen des
Verfassungs- und des Gesetzgebers und liegt damit im öffentlichen Interesse.
Entgegen
der Auffassung der Rekurrentinnen ist unerheblich, wie die
Sexualerziehung dereinst im Lehrplan 21 geregelt sein wird, ist doch vorliegend
gerade die Rechtslage bis zu dessen Inkrafttreten zu beurteilen. Die
politischen Behörden sind keineswegs gehalten, sich an zukünftigem Recht zu
orientieren. Die entsprechenden Hinweise der Rekurrentinnen in der Replik und in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht gehen daher
an der Sache vorbei.
6.4 Schliesslich bestreiten die Rekurrentinnen
die Verhältnismässigkeit des sexualkundlichen Unterrichts im
Kindergarten und in den beiden ersten Primarschulklassen.
Das
Erfordernis der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs umfasst die
Elemente der Geeignetheit des staatlichen Eingriffs zum Schutz des betreffenden
öffentlichen Interesses, der Erforderlichkeit, indem kein weniger
einschneidendes Mittel zur Verwirklichung dieses Interesses zur Wahl steht, und
der Zumutbarkeit im Sinne der Abwägung zwischen dem angestrebten öffentlichen
Interesse und dem Interesse am Schutz der Betroffenen (Rhinow/Schefer, a.a.O., N 1221 ff.).
6.4.1 Die Rekurrentinnen bestreiten zunächst die Eignung des Sexualkundeunterrichts. Indessen
liegt es auf der Hand, dass die Kenntnis der grundlegenden Begriffe und
Zusammenhänge des menschlichen Körpers und der Sexualität geeignet ist, um die
verfassungsrechtichen und gesetzlichen Bildungsziele zu verfolgen, wozu insbesondere
die von den Rekurrenten nicht bestrittenen Ziele der Prävention vor
sexuellen Übergriffen und des Gesundheitsschutzes gehören. Damit
wird den Kindern ein unbefangenes und damit gesundes Verhältnis zu ihrem Körper
und die Grundlage für den Aufbau und die Pflege von zwischenmenschlichen Beziehungen
vermittelt.
6.4.2 Weiter bestreiten die Rekurrentinnen
die Erforderlichkeit des vorgesehenen Unterrichts. Dieser
schiesse weit über die Ziele der Prävention und des Gesundheitsschutzes hinaus.
Es sei nicht ersichtlich, warum 4- bis 8-Jährige neuerdings ein über diese
Ziele hinausgehendes Basiswissen in Sexualkunde erlernen müssten. Zudem sei bei
allfälligen Fragen eines einzelnen Kindes nicht die Beschulung der ganzen
Klasse erforderlich.
6.4.2.1 Im modernen Rechtsstaat
kann aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Verfassungsprinzip der Effektivität
staatlichen Handelns abgeleitet werden (Mastronardi,
St.Galler Kommentar zu Art. 170 BV, Rz. 18). Ausdruck dieses Prinzips sind etwa
die Pflicht zur Überprüfung der Wirksamkeit staatlicher Massnahmen gemäss Art.
170 BV und die Pflicht zur Überprüfung der Aufgabenerfüllung gemäss § 16
KV, was unter anderem auch ein "Controlling" im Rahmen der
Rechtsetzung mit einschliesst (Schmid,
Staatsaufgaben, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, a.a.O., 42). Dieses Prinzip verlangt aber nicht die
umfassende wissenschaftliche Absicherung jeglicher staatlichen Massnahme. Mit
dem "Grundlagenpapier Sexualpädagogik" der Hochschule Luzern und den
weiteren vom dortigen Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule vorgelegten
Arbeitspapieren besteht eine ausreichende fachliche Grundlage für den
"Leitfaden". Gerade auch mit Blick auf die Bedeutung der mit
dem Sexualkundeunterricht verfolgten Schutzziele einerseits und die begrenzte
Eingriffsintensität andererseits kann nicht verlangt werden, dass weitergehend
oder gar umfassend empirisch abgeklärt würde, ob ein bestimmter Unterrichtsgehalt
allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt an die Kinder herangetragen werden
könnte; dies, zumal eine eigentliche Gefährdung des Kindeswohles durch die
getroffenen Massnahmen nicht ersichtlich ist. Dazu kommt, dass solche
Abklärungen mit denselben Eingriffen für die betroffenen Kinder und Eltern
verbunden wären, wie sie die Rekurrenten vorliegend beanstanden.
Schliesslich steht dem demokratisch legitimierten Schulorgan und der Schule bei
der Definition der Unterrichtsstoffe und deren Zuordnung zu Altersstufen ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der im Rahmen einer justiziellen
Kontrolle gerade im Sinne einer gewissermassen abstrakten Normenkontrolle nicht
zu überprüfen ist (vgl. auch EGMRE i.S. Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen
gegen Dänemark, Nr. 5926/72 vom 7. Dezember 1976 § 53).
6.4.2.2 Gemäss dem
"Grundlagenpapier Sexualpädagogik" konnte durch eine Vielzahl von
Erhebungen erstellt werden, dass bereits Kindergartenkinder Neugierde und
Interesse an sexuellen Themen und Bezügen bekunden. So entdecken Kinder ab 4
Jahren mit kindlichem Forschungsdrang und sexueller Neugier ihre genitale
Körperlichkeit. Mit 5 Jahren beginnt die Auseinandersetzung mit dem eigenen und
dem anderen Geschlecht und die Entwicklung von Vorstellungen über die Geschlechterrollen.
Im Alter von 6 bis 10 Jahren kommt es zur Identitätssicherung und
Geschlechtsrollenfindung mit zum Teil abwertendem, provokativem oder aggressivem
Verhalten gegenüber dem anderen Geschlecht und Tabuverletzungen. Auch setzt
eine wissensbezogene sexuelle Neugier ein (Grundlagenpapier, 35 f.). Diese
empirisch erhobenen Erkenntnisse decken sich im Übrigen mit den eigenen Erfahrungen
der Mitglieder des Gerichts als Eltern und können daher als notorisch gelten.
Sie werden auch von Jürgen Oelkers
in seinem Vortrag (Replikbeilage 1, S. 10 f.) bestätigt. Vor diesem Hintergrund
kann nicht gesagt werden, dass die mit dem "Leitfaden" vorgesehene schulische
Sexualpädagogik zu früh einsetzen würde. Dies gilt umso mehr, als der von den
Rekurrentinnen angerufene Experte Jürgen
Oelkers apodiktisch festhält: "Wenn Kinder Fragen stellen, sollten
sie auch beantwortet werden. Sexualität ist anders als noch vor 30 Jahren kein
heimliches Thema mehr, das stillschweigend oder verschämt behandelt werden
würde". Deutlicher lässt sich die Erforderlichkeit des vorgesehenen
Sexualkundeunterrichts kaum formulieren.
6.4.2.3 Sexualpädagogik auf
der strittigen Schulstufe ist in erster Linie Sozialerziehung und handelt von
Kontakten und Beziehungen, die auch auf die Körperlichkeit und das Gefühlsleben
Bezug nehmen. Daher ist sie – gerade auch im Kindergarten – oft nur schwer
abgrenzbar von der Sozialerziehung, die, folgte man den Rekurrentinnen, keinen
Sexualbezug haben dürfte. Dies ist ein weiterer Grund dafür, dass der Verzicht
auf Dispensation notwendig ist. Insgesamt ist von der Erforderlichkeit des
fraglichen Sexualkundeunterrichts auszugehen.
6.4.3 Schliesslich
rügen die Rekurrentinnen eine Verletzung der Zumutbarkeit, also der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.
6.4.3.1 Zunächst
machen sie geltend, die dem Kind "quasi erteilte Dispensation
'light'", indem es am Unterricht teilnehmen, sich aber daran nicht aktiv
beteiligen müsse, sei untauglich. Damit verkennen die Rekurrentinnen die Natur
der Sexualpädagogik, die von der Lehrperson verlangt, im Unterricht die Balance
zwischen Nähe und Offenheit sowie Distanz und Intimitätsschutz zu wahren.
Daraus ergibt sich, dass eine aktive Teilnahme eines in diesem Zusammenhang
zurückhaltenden Kindes zumindest soweit nicht verlangt werden kann, als es
nicht selber einschlägige Grenzüberschreitungen begangen hat. Eine Dispensation
"light", wie sie die Rekurrentinnen behaupten, liegt daher gar nicht
vor. Vielmehr liegt die Wahrung der entsprechenden Freiheit der Kinder gerade
im Wesen und in der spezifischen Art von sexualkundlichem Unterricht begründet.
6.4.3.2 Aufgrund
der Bedeutung der Sexualpädagogik im Vor- und Primarschulalter als Grundlage
für den Schutz der Kinder vor Übergriffen sowie ihrer sexuellen Gesundheit
einerseits und der angesichts des reaktiven Unterrichts und der vorgesehenen
Lernziele sowie Unterrichtsmaterialien geringen Eingriffsintensität andererseits
erscheint die Massnahme sowohl für die Eltern als auch für die Kinder zumutbar.
Dies gilt umso mehr, als die "Handreichung" ausdrücklich festhält,
dass die Sexualerziehung im Kindergarten und in der Primarschule "primär
Aufgabe der Eltern ist".
6.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass gestützt auf die heute zu beurteilenden Grundlagen der mit
dem aktuellen "Leitfaden", der "Handreichung" und der
Materialsammlung im Kindergarten und in den beiden ersten Klassen der
Primarschule implementierte Sexualkundeunterricht verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Somit ist der
Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrentinnen grundsätzlich
dessen Kosten zu tragen.
Immerhin ist den
Rekurrentinnen aber zuzugeben, dass die vormals gewählten Bezeichnungen der Materialsammlung
als "Sex-Box" und "Sexkoffer" mehr als nur unglücklich
erscheint und die Befürchtungen besorgter Eltern geradezu provozieren musste.
Kindliche Sexualität unterscheidet sich gerade etwa in der Bedeutungszuschreibung
sexueller Lustgefühle in zentralen Punkten von der Sexualität Erwachsener. Sie
ist daher in ihrer Eigenständigkeit und Unterschiedlichkeit zu begreifen
(Grundlagenpapier Sexualpädagogik S. 38). Mit den Begriffen "Sex-Box"
sowie "Sexkoffer" wurde dieser Unterschied verwischt. Sie haben hat
den Eindruck vermittelt, es gehe bereits auf dieser Stufe um den Zugang zu
"Sex" als der Sexualität Erwachsener. Zu Recht wurden daher im
Verlauf des Rekursverfahrens die Unterrichtsmaterialien, der
"Leitfaden" und die "Handreichung" dahingehend angepasst,
dass hinsichtlich von Berührungen gewisser Körperstellen nunmehr von
"angenehmen" statt vormals "lustvollen" Empfindungen
gesprochen wird; auf die Begriffe "Sex-Box" und "Sexkoffer"
wird verzichtet. Die von der Volksschulleitung mit Schreiben vom Januar 2012
thematisierten Missverständnisse in der Öffentlichkeit sind zumindest teilweise
auf diese frühere, verfehlte Begrifflichkeit zurückzuführen und hätten
vermieden werden können und müssen.
Da aber die
Korrektur bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist und
die Rekurrentinnen explizit anerkennen, davon Kenntnis gehabt zu haben (Replik
Ziff. 16), erscheint der Rekurs an das Verwaltungsgericht dadurch nicht mehr veranlasst
und kann damit auch nicht gerechtfertigt werden. Folglich bleibt es im vorliegenden
Verfahren bei der ordentlichen Kostenverlegung nach Massgabe des Verfahrensausgangs.
Damit haben die Rekurrentinnen die Kosten des Verfahrens in solidarischer
Verbindung zu tragen. Demgegenüber hatten die Rekurrentinnen aufgrund des
Gesagten berechtigten Anlass für das vorinstanzliche Verfahren. Daher ist der
vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben, und für jenes Verfahren ist auf die
Erhebung ordentlicher Kosten zu verzichten und sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird
aufgehoben. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine ordentlichen Kosten
erhoben und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Die Rekurrentinnen tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1'600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.