Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2012.44
ENTSCHEID
vom 5. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi,
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
X._____ Berufungskläger
Kläger
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer,
Advokat,
Stadthausgasse 10, Postfach
1228, 4001 Basel
gegen
Y._____ Berufungsbeklagte
Beklagte
vertreten durch Dr. Felix López, Advokat,
Aeschenvorstadt 71, Postfach
326, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 27. August 2012
betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt
für die Dauer des
Getrenntlebens
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 17. August 2012 wurde nebst anderem verfügt,
dass X._____ seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, Y._____, mit Wirkung ab dem
- Oktober 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2'640.– und ab dem 1. März 2013 von CHF 2'800.–, jeweils zuzüglich Kinderzulagen,
zu bezahlen habe, wovon CHF 990.–, zuzüglich Kinderzulagen, für die gemeinsame
und unter der Obhut der Ehefrau stehende Tochter A., geb. 2007, bestimmt
seien. Zugleich wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem
Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich CHF 6'615.– bei einem Arbeitspensum
von 90 %, inkl. 13. Monatslohn und zuzüglich Kinderzulagen, und einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2'100.– bei
einem Arbeitspensum von 68% basiere. Der Grundbedarf des Ehemannes belaufe sich
dabei ab dem 1. Oktober 2012 auf monatlich CHF 3'960.– und ab dem 1. März
2013 auf monatlich CHF 3'800.–. Der Bedarf der Ehefrau zusammen mit der Tochter
A. belaufe sich auf monatlich CHF 4'800.–. Gegen diesen Entscheid hat der
Ehemann rechtzeitig Berufung erhoben. Er beantragt die Aufhebung der den Bedarf
der Ehegatten und die daraus resultierende Unterhaltspflicht des
Berufungsklägers regelnden Ziffern des angefochtenen Entscheids, wobei seine
Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. Januar 2012 von monatlich CHF 3'290.– auf
neu CHF 1'740.– bzw. ab dem 1. März 2013 auf monatlich CHF 1'900.–, je zuzüglich
Kinderzulagen, herabzusetzen sei. Zudem sei die Unterhaltsbeitragspflicht für
die Dauer der ratenweise zu tilgenden Steuerschuld aus dem Jahr 2010, um weitere
CHF 1'000.– monatlich zu reduzieren. Zusätzlich sei die Berufungsbeklagte
anzuweisen, die Bewerbungsschreiben bezüglich ihrer Bemühungen hinsichtlich der
Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung seit November 2011 einzureichen. Dies
alles unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sei.
Die
Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung
und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem sei der
Berufungskläger zu verpflichten, ihr substantiiert über die Verwendung von am
4., am 7. und am 29. Juni 2013, am 31. Juli 2013 und am 1. August 2012 vom
Konto Nr. 292-10767147 bei der UBS AG (lautend auf X._____) getätigter
Bargeldbezüge Auskunft zu geben. Ebenso sei der Berufungskläger zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten einen Postenauszug betreffend das vorgenannte Konto für
die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 auszuhändigen. Dies alles
unter o/e-Kostenfolge, wobei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sei.
Die
Instruktionsrichterin ordnete das schriftliche Verfahren an. Daraufhin reichten
die Parteivertretungen ihre Honorarnoten ein. Auf entsprechende instruktionsrichterliche
Anordnung reichte der Berufungskläger den Lohnausweis für das Jahr 2012 sowie
Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2013 ein. Zu diesen Beilagen
nahm die Berufungsbeklagte Stellung und wiederholte dabei nochmals die bereits
mit Berufungsantwort geforderten Beweisanträge.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die einzelnen
Standpunkte der Parteien sowie der Sachverhalt ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Ausschusses des Appellationsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Berufung ergibt sich aus § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1
lit. c Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100). Auf die
rechtzeitig eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2 Nebst
der beantragten Reduktion des Ehegattenunterhalts tangiert die Berufung auch
die Höhe des Kindsunterhalts, weshalb in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 und 3
ZPO auch im Berufungsverfahren in Bezug auf diese Thematik die Offizial- und
die Untersuchungsmaxime zu gelten haben (Schweighauser, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013, Art.
296 ZPO N 8, vgl. unten Ziff. 5.3).
2.1 Der
Berufungskläger wirft der Berufungsbeklagten vor, sie habe sich nicht qualifiziert
genug um eine Vollzeitstelle bemüht. Mit ihrem aktuellen 70 % Stellenpensum als
Pflegerin schöpfe sie das ihr zumutbare Arbeitsvolumen nicht genügend aus,
weshalb ihr als hypothetisches Einkommen der Lohn einer Vollzeitanstellung
anzurechnen sei. Zumutbar sei ein Vollzeitpensum insbesondere, weil A._____ nebst
dem Kindergarten in einem Tagesheim und damit zu 100 % fremd betreut werde. Entsprechend
zusätzlich entstehende Betreuungskosten habe er zu tragen. Die Berufungsbeklagte
sei denn auch bereits vom Zivilgericht aufgefordert worden, intensive
Bemühungen betreffend den Erhalt einer Vollzeitstelle nachzuweisen.
2.2 Ein
hypothetisches Einkommen ist bei der Berechnung von Unterhalt immer dann
einzusetzen, wenn eine unterhaltspflichtige Person es unterlässt, das ihr zumutbare
und tatsächlich erzielbare Einkommen zu erwirtschaften (Wullschleger, in: Schwenzer
[Hrsg.] FamKommtar Scheidung Band I, 2. Auflage 2011, Art. 285 ZGB N 26; Breitschmid,
in: Basler Kommentar ZGB, 4. Auflage 2010, Art. 285 ZGB N 12). Die Berufungsbeklagte
gab in der vorinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dass sie morgens A._____
und ihre zweite Tochter aus einer anderen Beziehung, B., geb. 2000, zur
Schule bzw. in den Kindergarten begleite und danach in Röschenz um 10:30 Uhr ihre
Arbeitsstelle als Pflegerin in einem Privathaushalt antrete. Dort arbeite sie
bis 16:00 Uhr und hole die Kinder nach der Arbeit um 18:00 Uhr von der
Tagesbetreuung ab. Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte
für ihre aktuelle Erwerbstätigkeit auf das gegenwärtige Ausmass an Kinderbetreuung
angewiesen ist. Im Weiteren kann als gerichtsnotorisch gelten, dass im privaten
Pflegebereich, für den die fremdsprachige und keine hiesige Ausbildung
aufweisende Berufungsbeklagte sich mit guten Chancen auf eine Arbeitsstelle ausbilden
liess, die Arbeitszeiten von den Auftraggebenden nach ihren Bedürfnissen kostengünstig
auf das Notwendigste festgelegt werden und deshalb selten ein Vollzeitpensum angeboten
wird. Bei der aktuellen Ausgestaltung der Arbeitszeit (10:30 bis 16:00 Uhr) und
aufgrund der Distanz zwischen Wohnort (Basel) und Arbeitsort (Röschenz) ist es der
Berufungsbeklagten zudem nicht möglich und zumutbar, einer weiteren
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu Recht wurde seitens der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen, wonach
von alleinerziehenden Personen grundsätzlich erst nach Schuleintritt des
jüngsten Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit zu 50 % überhaupt erwartet wird
(vgl. auch: Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 62). Das berufliche Engagement der Berufungsbeklagten
ist deshalb in jedem Fall genügend. Die Berufungsbeklagte erzielt mit ihrer
Teilzeiterwerbstätigkeit ein Einkommen, welches in die Unterhaltsberechnung mit
einbezogen wird. Damit finanziert sie anteilsmässig die aufgrund ihrer
Berufstätigkeit notwendige Drittbetreuung von A., weshalb auch die Behauptung
des Berufungsklägers, er habe alleine für die Fremdbetreuung von A._____
aufzukommen, zu korrigieren ist. Ebenfalls aktenwidrig stellt der Berufungskläger
sich ausserdem auf den Standpunkt, das Zivilgericht habe die Berufungsbeklagte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich mit Eheschutzentscheid vom 24.
Oktober 2011, verpflichtet, sich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Berufungskläger selbst den Anträgen seiner
Eingabe an das Zivilgericht vom 15. Mai 2012 ein Einkommen aus einer Teilzeitanstellung
der Berufungsbeklagten von 70 % zu Grunde legt. Letztlich ging es denn im
Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2011 auch gar nicht um die Frage,
in welchem Umfang die Berufungsbeklagte zukünftig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
habe, sondern darum, der Berufungsbeklagten klar zu machen, dass mit der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein genügendes Einkommen zu erzielen ist,
nachdem diese ihren Erwerb erfolglos mit Marktverkäufen bestreiten wollte und
sich deshalb nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hatte. Dieser Weisung
ist die Berufungsbeklagte offensichtlich nachgekommen.
2.3 Hypothetisch
anzurechnende Einkommen können – dort wo sie ihre Berechtigung finden –
grundsätzlich immer nur für die Zukunft berücksichtigt werden, da nur ein
realistischerweise tatsächlich erzielbarer Lohn Teil der Unterhaltsberechnungsgrundlagen
werden darf. Damit ist die rückwirkende Annahme eines hypothetischen
Verdienstes von Vornherein ausgeschlossen (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar
Scheidung, Band I, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 32). Deshalb ist die vom
Berufungskläger ebenfalls geforderte rückwirkende Reduktion seiner Unterhaltspflicht
per 1. Januar 2012, gestützt auf ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten
von 70 % vor der effektiven Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflegerin,
ebenfalls abzulehnen.
2.4 Bei
diesem Ergebnis ist es nicht notwendig, von der Berufungsbeklagten weitere
Belege für getätigte Arbeitsbemühungen einzuverlangen, zumal diese mit Eingabe
vom 4. Mai 2012 sämtliche Belege, die gemäss ihren Angaben vorhanden sind,
einreichen liess. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeitragspflicht ist zudem weiterhin
von einem monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'100.–
auszugehen. Dieser Einkommensertrag bei einem Arbeitspensum von 68 % wurde
nicht bestritten und von der Vorinstanz aufgrund der den Lohn bezeichnenden
schriftlichen Arbeitsbestätigung vom 12. Juni 2012 zu Recht als plausibel
qualifiziert.
3.1 Die
Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Damit akzeptiert sie das von der Zivilgerichtspräsidentin
festgehaltene und der Unterhaltsentscheidung zu Grunde gelegte monatliche
Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 6'615.–, inkl. 13. Monatslohn und
zuzüglich Kinderzulagen. Da indessen auch der Umfang des Kinderunterhaltsbeitrags
von diesen Berechnungsgrundlagen abhängt, ist dieses Einkommen – obwohl nicht
beanstandet – einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. oben Ziff. 1.2 und unten
Ziff. 5.3).
3.2 Die
Vorinstanz ging bei der Berechnung des Einkommens des Berufungsklägers davon
aus, dass dieser per 1. Oktober 2012 sein Vollzeitarbeitspensum auf ein 90%
Arbeitspensum reduzieren werde. Sowohl aus dem Protokoll der Verhandlung vom 27.
August 2012 wie aus in einem früheren Berufungsverfahren eingereichten
Unterlagen (Aktennummer ZB.2012.21) geht indessen hervor, dass der Berufungskläger
lediglich in Aussicht nahm bzw. vom Arbeitgeber die Erlaubnis hatte, sein Pensum
auf 90% bzw. 80% zu reduzieren, um die Betreuung wahrnehmen zu können, sollte
er die Obhut über A._____ zugeteilt bekommen. Zwischenzeitlich wurde die Obhut
über A._____ rechtskräftig der Berufungsbeklagten zugeteilt (BGer 5A_834/2012
vom 26. Februar 2013). Der eingeforderte Lohnausweis des Berufungsklägers für
das Jahr 2012 weist denn auch einen Nettolohn von CHF 91'845.– aus, woraus ein
Monatseinkommen von CHF 7'653.75, inkl. dreizehnten Monatslohn und Kinderzulagen,
resultiert. Die eingereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 dokumentieren zudem
die fortdauernde Auszahlung des Lohns für ein Vollzeitarbeitspensum im
laufenden Jahr. Damit ist belegt, dass der Berufungskläger seinen
Beschäftigungsgrad nicht reduziert hat. Das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers
ist deshalb auf abgerundet monatlich CHF 7'650.– resp. CHF 7'250.–, zuzüglich
Kinderzulagen, festzusetzen.
4.1 Neu
macht der Berufungskläger geltend, es seien die monatlichen Raten der Abzahlung
einer während der Dauer der gelebten Ehe entstandenen Steuerschuld temporär in
seiner Grundbedarfsrechnung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Belege
reichte er dem Zivilgericht am 16. August 2012 ein. In der vorinstanzlichen
Verhandlung wurde diese Schuld gleichwohl nicht thematisiert. In den
monatlichen Bedarf des Berufungsklägers wurden seitens der Vorinstanz (nebst
dem Grundbetrag von CHF 1'200.–, der Wohnungsmiete von CHF 1'400.–, der
Krankenkassenprämie von CHF 360.– und den Kosten für den Arbeitsweg von CHF
280.–) monatliche Abzahlungskosten für ausstehende Krankenkassenprämien von CHF
160.– bis Ende Februar 2013, ein Abzug für laufende Steuern von monatlich CHF
460.– sowie ein Betrag von monatlich CHF 100.– für „Sonstiges“ einbezogen. Das
eheliche Einkommen bestehend aus den Löhnen beider Ehegatten wurde mit monatlich
CHF 8'715.– berechnet und der Grundbedarf beider Ehegatten zusammengerechnet
mit CHF 8'912.– beziffert, womit einer Unterdeckung von rund CHF 200.–
festgestellt wurde.
4.2 Bei der Bedarfsberechnung wird im Mangelfall nur das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei
geschützt (Six, Eheschutz,
Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, N 2.175; zum betreibungsrechtlichen
Existenzminimum: Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 33). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
werden in dieser Situation auch die laufenden Steuern ausgeklammert, was in der
Lehre teilweise kritisiert wird. Ein solches Vorgehen lasse sich allenfalls
rechtfertigen, wenn ein Erlass oder eine Stundung möglich erscheint (Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 33). Mit Verweis auf die
Lehre vermerkt das Bundesgericht, dass die Tilgung von Schulden in den
Grundbedarf aufgenommen werden könne, wenn diese zum Zweck des Unterhalts
beider Ehegatten begründet wurden (BGE 127 III 289 S. 292 E. a.bb). Dabei
komme es weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld
noch darauf an, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt.
Entscheidend sei einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem
Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGer
5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1;
5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2).
4.3
4.3.1 Die
seitens des Berufungsklägers geltend gemachten ausstehenden Steuerschulden aus
dem Jahr 2010 von total CHF 11'363.– (kantonale Steuern und Bundessteuer 2010)
dienten dem Unterhalt der Familie, da sie während der Dauer der tatsächlich gelebten
Ehe entstanden und das aufgrund deren Nichtbezahlung zusätzlich vorhandene Geld
demnach in den gemeinsamen Haushalt floss. Ihre Abzahlung ist deshalb dem
Grundbedarf des Berufungsklägers hinzuzurechnen. Allerdings ist der Einsprache
vom 22. Juni 2012 an die Steuerverwaltung zu entnehmen, dass der Berufungskläger
gegenüber seinem Anwalt noch über ein Guthaben von CHF 5'000.– verfügt,
einbezahlt für den Fall, dass ihm der Kostenerlass nicht bewilligt würde. Dieser
Betrag wird zur Tilgung der Steuerschulden frei, da dem Berufungskläger der
Kostenerlass zu bewilligen ist (vgl. unten Ziff. 7). Damit kann eine bestehende
Steuerschuld von CHF 6'363.– im Grundbedarf des Berufungsklägers temporär berücksichtigt
werden.
4.3.2 Ein
Abkommen über die Höhe der Steueramortisation hat der Berufungskläger nicht eingereicht.
Diese ist deshalb nach Ermessen des Gerichtes festzusetzen. Für die Abzahlung
der Steuerschulden ist ein zusätzlicher Betrag von monatlich CHF 500.–
hinzuzurechnen. Damit kann die Steuerschuld für das Jahr 2010 in 13 Monatsraten
beglichen werden.
4.4 Bei den ausstehenden Krankenkassenprämien, die der
Berufungskläger abzahlt, handelt es sich gemäss Mahnschreiben um die Prämien der
Monate September bis November 2011. Der Schuldbetrag von total CHF 782.10 lässt
darauf schliessen, dass es sich um den Ausstand zweier Monatsprämien einer
Person handelt. Dementsprechend liegt der Berufungsbeklagten eine separate Mahnung
der Krankenkasse über CHF 3'741.85 für ausstehende Prämien von September 2011 –
April 2012 vor. Die Ehegatten werden demnach seitens der Krankenkasse per
- September 2011 je getrennt um ihre Krankenkassenprämienausstände angegangen,
auch wenn ihre räumliche Trennung gemäss den Akten erst im November 2011
erfolgte. Die Tilgung der ausstehenden Krankenkassenprämien ist deshalb nicht
temporär in die Grundbedarfsberechnung des Berufungsklägers einzubeziehen, da es
sich um persönliche Schulden handelt, deren Eingehung nicht dem
Familienunterhalt diente bzw. im Zeitraum September bis November 2011 von der
Berufungsbeklagten anteilsmässig getragen wird mittels ihrer eigenen Schulden
gegenüber der Krankenkasse.
4.5 Aufgrund
des gegenüber den Annahmen der Vorinstanz tatsächlich höheren Einkommens des
Berufungsklägers (vgl. oben Ziff. 3.2) erhöht sich dessen Steuerlast. Da die
Einkommen der Ehegatten ihren Grundbedarf inklusive laufende Steuerlast zu
decken vermögen (vgl. unten Ziff. 5.1) und damit kein Mangelfall vorliegt, kann
diese im Grundbedarf des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Dafür sind im
Grundbedarf des Berufungsklägers monatlich CHF 660.– einzusetzen (mutmassliche
Steuerlast gemäss Steuerrechner des Kanton Aargau). Nicht nachvollziehbar ist
hingegen der im zivilgerichtlichen Verfahren beim Grundbedarf des
Berufungsklägers eingesetzte Betrag von monatlich CHF 100.– für „Sonstiges“,
umso mehr als gemäss den Berechnungen der Vorinstanz das Einkommen der
Ehegatten deren Grundbedarf nicht restlos zu decken vermag (vgl. oben Ziff. 4.1
f.). Im Grundbedarf sind – jedenfalls bei knappen finanziellen Verhältnissen – ausschliesslich
die notwendigen Monatsausgaben zu berücksichtigen, etwaige „Extras“ sind mit
dem zugeteilten Überschuss (sofern vorhanden) zu finanzieren (zum
familienrechtlichen Existenzminimum vgl.: Six, a.a.O., N. 2.69 ff.).
4.6 Entsprechend diesen Ausführungen beläuft sich der
monatliche Grundbedarf des Berufungsklägers für 13 Monate auf CHF 4'400.–
(Grundbetrag: CHF 1'200.–, Miete: CHF 1'400.–, Krankenkasse: CHF 360.–,
Ausgaben für Arbeitsweg: CHF 280.–, laufende Steuerlast: CHF 660.–,
Abzahlung Steuern 2010: CHF 500.–). Nach 13 Monaten reduziert sich sein
Grundbedarf auf CHF 3'900.–.
5.1 Von
keiner Partei beanstandet wird der Grundbedarf der Berufungsbeklagten von
monatlich CHF 4'800.–. Dies mag insofern erstaunen, als dass in dieser Bedarfsberechnung
die zweite Tochter der Berufungsbeklagten, die 13-jährige B., keine
Berücksichtigung findet. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht wären für B.
anfallende Kosten nämlich zumindest in der Deckung des Existenzbedarfs zu berücksichtigen
(Lötscher/Wullschleger,
in: BJM 2008, S. 1, 27). Aufgrund der in Bezug auf die den Ehegattenunterhalt
geltende Dispositionsmaxime ist von einer neuen Bedarfsberechnung unter
Einbezug der Kosten von B._____ aber abzusehen. Dies wäre nur auf
entsprechenden Antrag um Erhöhung des Ehegattenunterhalts seitens der
Berufungsbeklagten möglich gewesen (vgl. Six, a.a.O., N 2.62). Der monatliche
Grundbedarf beider Ehegatten beläuft sich demnach auf CHF 9'200.– bzw. nach
Abzahlung der Steuerschuld 2010 auf CHF 8'700.–. Aus dem gemeinsamen Einkommen
von monatlich 9'350.–, ohne Kinderzulagen, resultiert folglich ein Überschuss
von CHF 150.– bzw. nach dem Ablauf von 13 Monaten ein Überschuss von CHF 650.–.
5.2 Nicht
der gängigen Praxis entspricht die im angefochtenen Entscheid vorgenommene
Aufteilung des Einkommens nach „dem Schlüssel 1/3 (Ehemann) zu 2/3 (Ehefrau)“. Vielmehr
ist nach der gängigen Praxis der an die Berufungsbeklagte zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag nach der Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem Bedarf
zu berechnen. Der von der Vorinstanz erwähnte Verteilschlüssel kann praxisgemäss
einzig bei der Verteilung des Überschusses zur Anwendung kommen. Der berechnete
Überschuss ist aber immer nur dann im Verhältnis 1/3 (Ehemann) zu 2/3 (Ehefrau
mit 2 Kindern) aufzuteilen, wenn es sich bei beiden Kindern um gemeinsame Kinder
der Ehegatten handelt. Vorliegend wäre deshalb lediglich A._____ bei der
Überschussverteilung zu berücksichtigen, woraus sich eine Überschussverteilung
im Verhältnis 40 % zu 60 % ergäbe (Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 1, 16 und 28).
5.3 Im
Gegensatz zum Ehegattenunterhalt unterliegt der Kindesunterhalt auch im
Berufungsverfahren der Offizialmaxime (Schweighauser, a.a.O., Art. 296 ZPO N 8), weshalb
das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist und sogar bei
Fehlen eines entsprechenden Antrags einen Kindesunterhaltsbeitrag zusprechen
kann (BGE 128 III 411 E. 3.1 S. 412 m.w.H.; vgl. nunmehr Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der Abänderung eines angefochtenen
Urteils zu ungunsten der beschwerdeführenden Partei) nicht (BGE 129 III 417 E.
2.1.1 S. 419 f.; BGer 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1; 5A_169/2012 vom
18. Juli 2012 E 3.3). Folglich kann auch im Fall, dass nur der Unterhaltsschuldner
die Berufung erklärt hat, der Kinderunterhalt erhöht werden, soweit nicht in
das Existenzminimum des Berufungsklägers eingegriffen wird, da Anspruch auf
Kindesunterhalt und Schutz des Existenzminimums gleichwertig sind (Urteil 5A_169/2012
vom 18. Juli 2012 E. 3.3, wo zum Schutz des Existenzminimums des Unterhaltsgläubigers
trotz Fehlen eines entsprechenden Antrages der Kindesunterhalt gekürzt wurde).
5.4 Die Vorinstanz hat praxisgemäss die
Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte und für A._____ als Gesamtbetrag
festgesetzt und danach den darin enthaltenen Anteil des Kinderunterhaltsbeitrags
auf der Grundlage der Prozentregel berechnet (s. dazu: Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 65). Der Unterhalt für A._____
wurde dementsprechend mit CHF 990.– (entsprechend 15 % des Einkommens des Berufungsklägers),
zuzüglich Kinderzulagen, separat ausgewiesen. Diese Berechnungsmethode ergibt
bei Zugrundelegung des korrigierten Einkommens des Berufungsklägers von
monatlich CHF 7'250.–, zuzüglich Kinderzulagen, einen Kinderunterhaltsbeitrag
von monatlich CHF 1'090.– , zuzüglich Kinderzulagen. Der Kindesunterhalt ist deshalb
gegenüber dem vorinstanzlichen Unterhaltsentscheid grundsätzlich um monatlich
CHF 100.– zu erhöhen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der
Unterhaltszahlungspflicht des Berufungsklägers per 1. Oktober 2012 in zwei
Phasen (temporäre Berücksichtigung der Abzahlung der Schulden bei der
Krankenkasse: Ehegattenunterhalt monatlich von 1. Oktober 2012 bis und mit
Februar 2013 CHF 1'650.– und ab 1. März 2013 CHF 1'810.–) und die seitens
des Appellationsgerichts vorgenommene Unterteilung des Grundbedarfs des
Berufungsklägers in zwei Phasen (vgl. oben Ziff. 4.6) ist bei der Überprüfung
der Auswirkung der erhöhten Kindesunterhaltszahlungspflicht auf das
Existenzminimum des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Dabei ist
festzustellen, dass mit der genannten Erhöhung des Kindesunterhalts – ausser im
Zeitraum vom 1. März 2013 bis und mit Oktober 2013 – nicht in den den Berechnungen
zugrunde gelegten Grundbedarf des Berufungsklägers eingegriffen wird, weshalb
sie ohne Weiteres zulässig ist. Hingegen werden im Zeitraum vom 1. März 2013
bis und mit Oktober 2013 die dem Berufungskläger zugestandenen notwendigen
Monatskosten nach Zahlung der Unterhaltsschuld nicht mehr voll gedeckt.
Vielmehr fehlen dem Berufungskläger in diesem Zeitraum CHF 50.–. Bei einer
Unterhaltspflicht von CHF 1'810.– für die Berufungsbeklagte und CHF 1'090.–, zuzüglich
Kinderzulagen, für A._____ (total CHF 2’900.–, zuzüglich Kinderzulagen)
verbleiben dem Berufungskläger nach Zahlung der Unterhaltsschuld nämlich nur
noch CHF 4'350.– bei einem Grundbedarf von CHF 4'400.–. Gleichwohl ist der
Ehegattenunterhalt auch in diesem Zeitraum nicht zu kürzen (zum Vorrang des
Kindesunterhalts zum Ehegattenunterhalt vgl.: Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 43 m.H), da im
Grundbedarf des Berufungsklägers stets die laufenden Steuern mit einem Betrag
von CHF 660.– berücksichtigt wurden (vgl. oben Ziff. 4.6). Wie ausgeführt (vgl.
oben Ziff. 4.2) sind laufende Steuern immer dann nicht zur berücksichtigen,
wenn dafür nicht genügend Einkommen zur Verfügung steht. Die Anwendung dieser
nicht unumstrittenen Rechtsprechung ist vorliegend unbedenklich, da dem Berufungskläger
nach Abzahlung seiner Steuerschuld per 1. November 2013 ein monatlicher
Überschuss von CHF 450.– zur Verfügung steht. (ab 1. November monatlicher Grundbedarf
des Berufungskläger CHF 3'900.–, verbleibendes Einkommen nach Abzahlung der
Unterhaltsschuld CHF 4'350.–). Damit kann er zeitnah den Anteil der nicht
berücksichtigten Steuerlast finanziell wieder ausgleichen.
-
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens bedarf die Berufungsbeklagte zur allfälligen
Belegung ihres Antrags auf Abweisung der Berufung keiner weiterer Belege oder
Auskünfte, womit ihre diesbezüglichen Anträge (Kontoauszüge, Auskunft über Verwendung
bezogener Guthaben) nicht notwendig und damit abzuweisen sind.
-
Damit
unterliegt der Berufungskläger im Ergebnis, weshalb er die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der nachgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit (jedenfalls solange er die Steuerschulden abzahlen muss) ist ihm
indessen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, der Kostenerlass zu gewähren.
Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen damit zu Lasten der Gerichtskasse
und dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit der
dem Berufungskläger aufzuerlegenden Parteientschädigung zugunsten der
Berufungsbeklagten und deren ebenfalls nachgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit ist zudem dem Anwalt der Berufungsbeklagen ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Beide Rechtsvertreter erhalten ein Honorar
entsprechend den von ihnen eingereichten Honorarnoten, wobei deren Aufwand
aufgrund der nachträglich zum Schriftenwechsel einzureichenden Unterlagen je um
eine halbe Stunde erhöht wird.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Der Berufungskläger wird verpflichtet,
der Berufungsbeklagten an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'740.– und ab 1. März 2013
von CHF 2'900.–, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon je CHF 1’090.–,
zuzüglich Kinderzulagen, für den Unterhalt von A._____ bestimmt sind.
Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf
einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7'250.–, inkl.
13. Monatslohn und zuzüglich Kinderzulagen (Vollzeitarbeitspensum), und einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF
2'100.– (Arbeitspensum von 68%). Der monatliche Bedarf des Berufungsklägers beträgt
ab 1. Oktober 2012 bis und mit Oktober 2013 monatlich CHF 4'400.– und ab 1. November
2013 monatlich CHF 3'900.– (nach Beendigung der Abzahlung der Steuerschuld
2010). Der monatliche Bedarf der Berufungsbeklagten mit A._____ beläuft sich
auf CHF 4'800.–.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen), welche zu Folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
des Staates geht.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'900.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 21.– und zuzüglich 8 % MWST auf CHF 1'921.– von CHF 153.70, zu
bezahlen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrem
Rechtsvertreter, Dr. Felix Lopez, ein Honorar von CHF 1'368.–, zuzüglich
Auslagen von 21.– und zuzüglich 8 % MWST auf CHF 1'389.– von CHF 111.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Berufungsklägers im Kostenerlass,
lic. iur. Oliver Borer, wird ein Honorar von CHF 975.–, zuzüglich Auslagen von CHF
32.50 und zuzüglich 8 % MWST auf CHF von CHF 80.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.